{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-06_1_StR_159_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"1 StR 159/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 159/58 | f)\n25715 974\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Metzgergesellen Eduard ı EEE zu: TE/\nCE: zeboren am GE '925 :: 1, zur\n\nZeit in Stirafhaft,\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der ?!. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nam ‘3. Mai 1958 auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Mai\n1958, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peotz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin \\\n\nBundesrichter - Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof MB rei der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten AB segen\ndas Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom i4, Novenber\n1957 wird die Sache zu neuer: Verhandlung und Entsche).-\ndung über eine Gesamtstrafe und über die Kosten des\nRechtsmiiitels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nET\n\nER u I\n\nPr\na 5.\n\nZar in:\n\nSEE Sr ge r a A\n\nSe 1\nTen Ger Far\n\nle\n\n.—_ —_ nn...\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nMeineid zur Zuchihausstrale von einem Jahr ist an sich weder\nverfahrensrechtlich noch sachlichrechllich zu beanstanden.\n\nEinen Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines\nPflichiverteidigers enthalten die Akten nicht. Der behauptete\nVerfahrensverstoß gegen § 40 Abs. i Nr. 2 und Nr. 5 StRO\nliegt daher nicht vor.\n\nSachlichrechtlich ist zwar nicht unbedenklich, daß\ndie Strafkammer den Beschwerdeführer der Beihilfe zum Meineid auch durch Unterlassung für schuldig erachtet hat. Indessen ist weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch\nhiervon zuungunsten des Angeklagten beeinflußt, Denn dadurch,\ndaß er die Falschaussage mit Schrag verabredei hatte und bei\ndessen Vernchmung ausdrücklich als richtig bezeichnete, hat\ner, wie das Landgericht auch fesistellt, diesen in seinem\nEntschlusse bestärkt, die unwahre Aussage eidlich zu bekräftigen. Er hat somit insoweit durch (positives) Handeln\n- nicht durch Unterlassen — zu der Straftat des Schrag Beihilfe geleistet. Das hat die Strafkammer aber ohnehin angenommen. Den Umstand, daß er die Tai auch noch durch eine\nUnterlassung gefördert habe, hat sie nicht straferschwerend\nberücksichtigt.\n\nDie Sache muß dennoch zurückverwiesen werden, weil das\nLandgericht keine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil\ndes Landgerichis Kempten vom 8. Pebruar 1957 gebildet hat.\nDer Angeklagte hat die Tat, derentwegen er jetzt abgeurteili\n\nudn Leer nn\n\nu.\n\nEn . KB BE SEHR\n\"7\nP\n\nist, vor jenem Urteil begangen und die Strafe daraus noch\nnicht verbüßt; wie die Strafkammer festgestellt hai, verbüßt er sie zur Zeit \\§§ 74, 79 StGB; BGHSL 3, 277, 280;\nBGH IM Nr. 2 zu § 460 StPO; Nr. 9 und Nr, 15 zu § 79 SieB).\n\nDr. Geier Dr, Peetz Werner\n\nMariin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/1-str-159-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/1-str-159-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.268684+00:00"}}