{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-05-06_1_StR_149_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-05-06","aktenzeichen":"1 StR 149/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"18 IR 149/58 [ &\n\nIm Namen des Volkes 2315 015\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otto L Ep au: Deu GE\nzeboron am EEE 1902 in SEES: EB,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhaudlung vom 6. Mai 1958 in der Sitzung am ]3. Mai\n1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBuudesricrter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Ep in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 31. Januar 1958 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu —— | —\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abllängigen zu einem Jahr Gefängnis verurieilt. Mit\nder Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Sie ist zum\nStrafausspruch begründet.\n\n1 Die Ansicht der Strafkammer, die damals gerade fünfzehrjährige liergot KÜÜEEEEED sei üem angeklagien am\n\n20. April 1953 bei der Aufnahme in seinen Haushalt zur\nErziehungs, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen, ist\nrechilich nicht zu beanstanden; denn die Feststellungen ergeben alle Umstände, die nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1\nSGB begründen (BGHSt 1, 55 ff und BGH NJW 1955, 1257\n\nNr. 15). Einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem\nSorgeberechtigten und dem Eaushaliungsvorstand bedarf es\nnicht (vgl: hierzu BGH IN § 175 a Nr. 2 Kr. 5 StGB). Es\nist auch zieichgültig, daß nicht der Angeklagte, sondern\nseine Ehefrau unter den Kindern des Waisenhauses kargot\nausgewählt hat. Das weitere Vorbringen der Revision hierzu\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils.\n\n2: Das Urteil enthält jedoch einen Rechtsfehler zum\nSchuldumfange. Das Jugendamt hat Margot am 28. Juni 1955\nwegen ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu dem ängeklagten\naus dessen Hause entfernt. Damit fand das Betreuungsvernältnis ein Ende. Als Margot am 9. Juli 1955 aus eigenen\nEntschluß in das Haus des Angeklagten zurückkehrte, war\n\nsie über siebzehn Jahre alt. In diesem Älter gehen die\nMädchen erfahrungsgemäß selbständig Arbeitsverkältnisse\nein. In solchen Fällen ist deshalh eine Vereinbarung\n\nns\n\n_ tnıteen\n\n- 3 -\n\nzwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Haushaltungsvorstand erforderlich, wenn dieser die Erziehung, Aufsicht oder\nBetreuung der Jugenälichen übernehmen soll (BGH NJW 1955, 1237\nSr 15) Hieran fehlt es. Ein Verhältnis im Sinne des § 174\nWr. 1 SıGB hat deshalb zwischen dem Angeklagten und Karsot\nnach dem 28. Juni 1955 nicht mehr bestanden.\n\nAuf den Schuldspruch selbst ist der Rechtsirrtum ohne üin-Fluß. Der Sirafausspruch ist jedoch von ihm betroffen, weil die\nStraikammer ausdrücklich straflschärfend berücksichiigt, daß der\nAngerlagie seine Verfehlungen über drei Jahre hindurch rortgesetzt hat. Er ist deshalb aufzuheben.\n\nWern danach auch die Vorgänge nach dem 28. Juni 1955 als\nGrundlage des Schuldspruchs und insoweit auch für die Strailumessung ausscheiden, so bedeutet dies doch nicht, daß sie\nür die Bemessung der Strafe gänzlich unberücksichtigt bleiben\nmüssen. Die Annahme liegt nicht fern, daß sich in ihnen eine\nsittliche Verdorbenheit des wädchens offenbart, die der Angeklagie durch seine vorangegangene Straftat schuldhaft herbeigeführt oder mindestens gefördert hat. Es ist zulässig, solche\nerwiesenen Tatfolgen strafschärfend zu berücksichtigen.\n\nEA\nn\nI\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-06/1-str-149-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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