{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-29_1_StR_68_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"1 StR 68/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n&\nu)\n§ 8.\n8\n}.\n%.\nR\ng\n;\nAr\n®\n$\n\nFür das Nachschlagewerkt\n\nFür die Amtliche Sammlung! | 23°6 016 Zi\n\nGesetz;\nRechtssatz;\n\nAktenzeichen:\n\nUrteil des BGH vom 29. April 1958 - . 14 Tramstein ° °.;;,\n\nMaßregel \"neben die Strafe\" tritt. “\n\nStGB § 42 b; StPO §§ 358 Abs. 2 Satz 1, 429a ££\n\nWird auf die Revision des Beschuldigten\nein gegen ihn im Sicherungsverfahren ergangenes, seine Unterbringung nach § 42 db Abs. 1\nStGB anordnendes Urteil aufgehoben und er nach\nÜberleitung des Sicharungsverfahrens in das\nStrafverfahren eines im Zustande der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangenen Verbrechens oder Vergehens für schuldig befunden, so darf gegen ihn auf Grund des\nVerbots der Schlechterstellung keine Strafe verhängt werden. ' u\n\nDer Tatrichter ist in einem solchen Fall\njedoch nicht gehindert, die Unterbringung des\n\nTäters nach § 42 b Abs. 2 StGB anzuordnen, obwobl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die\n\n1 StR 68/58\n\nStB. 68/58\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Johann REED aus\n\nNEED, geboren an 1925 in St. cam\n\n2.3t. in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u.&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, April 1958, an der teilgenommen haben: n\n\n-o.- -\nU TE en = .. 0.\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Mertin _\nals beisitzende Richter,\n\nBündesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, A:\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, >\n\nJustigangestellter ie\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n..\nMr nn ae\n\nrg\n\"iz\n\n. .\n. - -.\neen sr hun\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes lendgerichts Traunstein vom 22. Oktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht 'zurückverwiesen,\n\n.\nur ngemnt-\n\nVon Rechts wegen\n\nVoraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten nicht\ngegeben erschienen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil in vollem\nUmfange Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg,\n\n1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das in § 358\nAbs, 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der Schlechterstellung\nhabe entgegen der Annahme des Isndgerichts keinen Hinderungs.-\ngrund für die Bestrafung des Angeklagten gebildet. Die Beschwerdeführerin stützt sich hierbei auf die von dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 4 StR 217/52\nvom 10. Juli 1952 vertretene, von Schwarz Strafprozeßordnung\n20. Aufl. in der Anm. 2 b zu § 358 StPO Übernommene- Ansicht,\ndaß, wenn ein im Sicherungsverfahren auf Unterbringung des\nBeschuldigten lautendes Urteil im Rechtsmittelwege mangels\nausreichenden Nachweises der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nStGB aufgehoben werde, das Verbot des § 358 Abs- 2 StPO einer\nBestrafung des Beschuldigten nach der Überleitung des Siche-Tungsverfahrens in das Strafverfahren nicht entgegenstehe,\nweil ein Schuldspruch gegen den Beschuldigten nicht ergangen\nsei und nicht habe ergehen können.\n\nDer Senat vermag dem nicht zu folgen. Wäre gegen den\nAngeklagten bei Annahme seiner nur verminderten Zurechnungsfähigkeit Anklage im Strafverfahren erhoben und er wegen\nnachträglich festgestellter voller Zurechnungsunfähigkeit\nfreigesprochen und seine Unterbringung nach § 42 d Abs. 1\nStGB angeordnet worden, so ist es unbestritten (vgl. u.2.\nRGSt 69, 12, 14; BGHSt 5, 267;Eb. Schmidt Lehrkomm., Erl.\n\n36 zu § 318 StPO; KMR 4. Aufi., Anm. 1dq Abs. 2 zu § 331 StPO;\nSchwarz Strafprozeßordnung, Anm. 2 B zu § 358 und Anm. 1 Be\n\nuk Zu Geh Dü iR Zu \\ GE A GEN, Ze Ben 27 Pr\nu TENNIS en,\n‘ . B\n\n6\n\naa zu § 327 StPO), daß das Verbot der Schlechterstellung\nder Verhängung einer Strafe gegen ihn hindernd im Wege gestanden wäre, falls sich in der neuen Hauptverhandlung seine\nverminderte Zurechnungsfähigkeit ergeben hätte. Das versteht sich von selbst, wenn man mit Rest 69, 12, 145 BGHSt\n5; 2675 Schönke-Schröder 8. Aufl., Anm. VI zu § 42» StGB;\nKohlrausch-Lange, 41. Aufl. Anm. B 3 zu § 42 b StGB; KMR\nAnm. 4 d (5) zu § 318 StPO u.a, die selbständige Anfechtung\nder Anordnung nach § 42 b StGB für möglich hält; es trifft\naber auch zu, wenn man die Meinung vertritt, die Anfechtung der Unterbringung erstrecke sich auf das Urteil in seinem gesamten Umfange (so u.a. RGSt 71, 265; BGH 1 StR 44/\n50 vom 2. März 1951 - NIW 1951, 450 Nr.+23 „5 Eb. Schmidt\naals Schwarz Strafprozeßordnung aa0). Dafür, daß für das Sicherungsverfahren und das sich ihm nach § 429 d StPO anschließende Strafverfahren etwas anderes gelten soll, sind\nKeine durchgreifenden Gründe ersichtlich. Insbesondere kann\nhierfür nicht der rein äußerliche Umstand von entscheidender\nBedeutung sein, daß im Sicherungsverfahren weder für eine\nFreisprechung noch für einen Schuldspruch Raum ist; dem\nJedenfalls muß der Tatrichter wie bei einem Strafverfahren,\nso auch im Sicherungsverfahren vorweg prüfen, ob der Beschuldigte die ihm zur last gelegte, mit Strafe bedrohte\nHandlung überhaupt begangen hat oder ob ihm etwa ein Rechtfertigungsgrund oder ein anderer Schuldausschließungsgrund\nals der der Zurechnungsunfähigkeit zur Seite steht (vgl.\nu.a. HRR 1938, 40 zu § 193 StGB). Im übrigen gelten nach\n\nder ausdrücklichen Bestimmung des § 429 d Abs. 1 StPO für\ndas Sicherungsverfahren - soweit nichts anderes bestimmt\n\nist — sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren.\nSchon hieraus ist zu folgern, daß die Sperrwirkung des\n\n§ 358 Abs. 2 Satz 1. StPO auch in dem Sicherungsverfahren\nund dem Strafverfahren, in das ein solches Verfahren nach\n\nnn mn\n\na en\n\nvon.\n\nAufhebung eines auf Unterbringung nach § 42 b Abs. 1 StGB\nl]autenden Urteils übergeleitet worden ist, hinsichtlich der\netwaigen Bestrafung des nurmehr für vermindert zurechnungsfähig befundenen Angeklagten Geltung haben muß. Zu dieser\nFolgerung nötigt aber auch noch ein weiterer Gesichtspunkt;\n§ 358 Abs: 2 Satz i StPO (ebenso § 551 StPO) bestimmt eine\nzugunsten des Angeklagten wirksame beschränkte Rechtskraft,\ndie von den für die Rechtskraft überhaupt maßgebenden Grundsätzen beherrscht wird (vgl. u.a. RGSt 67, 63, 64). Nach der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch\ndas Schrifttum nahezu einhellig angeschlossen hat (vgl. u.a,\nRest 69, 170, 172:unter Hinweis auf 8 429 b StPO, RGSt 68,\n169, 17i, 383, 384, 392; Loewe-Rosenberg 20. Aufl.,Anm. 6 a\nzu § 429 b StPO; Eb. Schmidt Lehrkomm., Erl. 14 zu § 429 b\nStPO; KMR Vorbem. 4 a Abs. 1 zu § 429 a StPO; Schwarz Straf- IR\nprozeßordnung, Anm, 3 zu § 429 a StPO; Schäfer-Wagner-Schaf- ’\nheutle, Komm. zum Gewohnheitsverbrechergesetz, Anm. 1 g zu Rn\n§ 429 b StPO; - a.M. soweit ersichtlich nur Henkel Strafverfahrensrecht, S. 488, derselbe 28tW 1958, 214; Peters Strafprozeß, S. 461; Nagler GS 112, S. 308, 332 ff - ) und von\nder abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht, bewirkt die Rechts-E:\nkraft nicht nur eines im-Strafverfahren ergangenen freisprechenden Urteils, sondern auch eines im Sicherungsverfahren\nerlassenen, den Unterbringungsamtrag ablehnenden oder auf\nAnordnung der Unterbringung nach § 42 b Abs. 1 StGB lautenden Urteils, daß die Strafklage - im Falle der Ablehnung des\nAntrages auch der Sicherungsanspruch — verbraucht ist. Dem\nentsprechend verbietet § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in einem Felle\nder vorliegenden Art, daß gegen den Angeklagten neben der Anordnung der Unterbringung nach § 42 b StGB auch noch eine\n\nwer nen, r . EyEU RE\n\nwu: ET Sy; REINE NN Fe N.\n. RER x a WERTEN\n£ BEIN RE MEN “ SET LE SITE Fäl\n\n*\nRX\n\nwi\n>\n\nStrafe verhängt wird. 4\n&\nDa die von dem 4. Strafsenat in der Entscheidung 4 StR R\n\n’\n.\nnt,\n\nze\n\n[2\n\n“\n\n”\n\n%\n\nDR DEI 2.20 0 EVER\n\n6 -\n\n217/52 vom 10. Juli 1952 vertretene Rechtsansicht nicht als\n\nGrund für die Aufhebung des Urteils, sondern nur als - nicht\nbindender - Hinweis für den Tatrichter gedient hat, erübrigt\nsich eine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen nach\n\n§ 136 Abs. GVG.\n\n2. Jedoch greift das Recktsmittel durch, soweit es\nsich dagegen wendet, daß das Landgericht nicht äie Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b Abs. 2 StEB angeordnet hat.\n\na) Daß, wie das Landgericht annimmt, die Unterbringung\neines vermindert Zurechnungsfähigen nach § 42 b Abs. 2 StGB\n- im Gegensatz zu $ i3 des Straffreihcitsgesetzes 1954 (vgl.\nauch § 114 des vorl. StGB-Entwurfs 1956) - nur angeordnet\nwerden darf, wenn der Betrofiere auch in Strafe genommen wird,\nentspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der damit\nnahezu einhellig übereinstimmenäen Meinung des Schrifttuns\n(vgl. u.a. RGSt 69, 262; RG IW 1938, 3036 Nr. 15; BGH 5 StR\n118/53 vom 7. Mai 1953; IK 8. Aufl., Anm. II2aß zu§ 42b\nStGB; Schönke-Schröder, Anm. IV Abs. 2 zu § 42 b StGB; Kohlrausch-Lange, Anm. B I-1 zu § 42 b StGB; Olshausen 12. Aufl.,\nAnn. 7 zu § 42 b StGB; Schwarz Strafgesetzbuch iaApvzu§ 4am\nStGB; Welzel 5. Aufl., S. 209 - a.M. nur Branästetter Komm.2.\nStFG 1949, Anm. 32 zu § 3, und Komm. z. StFG 1954, Anm. 12\nzu §§ 135 ferner Rietzsch in Pfundtner-Neubert II c 10, Anm.\n12 zu § 42 b StGB - jedoch im Hinblick auf § 2 StGB i.d.®.\ndes Ges. vom 28. Juni 1935 - ), Der Bundesgerichtshof hat,\nsoweit ersichtlich, zu der Frage noch keine Stellung genommen. Der Senat selbst hält an der Meinung des Reichsgerichts\nzwar für den Regelfall fest, daß gegen den Angeklagten eine\nStrafe verhängt werden kann. Er glaubt jedoch eine Ausnahme zumindest für den Fall anerkennen zu müssen, in dem, .\nwie hier, nur die Sperrwirkung des § 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO es dem Richter verbietet, gegen den Betroffenen eine\n\nv7\n\nir rn En uhr en m -\n. Ei = -\n\n— rn war nen\n\n—]\n\nStrafe auszusprechen. Der das Verbot der Schlechtersteilung 2\nbeherrschende Grundgedanke ist, daß der Angeklagte bei seines\nEntscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechts. ;\nmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm durch die Einlegung\ndes Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung entstehen (vgl. u.a. BGHSt 7, 86). Das Verbot, das über.\ndies einen Ausnahmecharakter hat (vgl. Kleinknecht JZ 1955, 5\n511, 512), soll dem Angeklagten aber, soweit es reicht, nicht \"\neinen ungerecittfertigten Vorteil verschaffen, Einen solchen |\nVorteil würde es im Ergebnis — ungeachtet dessen, daß die :\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch der ärzt-}\nlichen Behandlung, also dem Interesse des Betroffenen dienen .\nsoll - bedeuten, wenn gegen den Angeklagten in einem Falle\n\nder vorliegenden Art nicht nur entsprechend dem Verbot der\nSchlechterstellung keine Strafe ausgesprochen, sondern wegen\ndieser Unmöglichkeit auch nicht die Unterbringung nach § 42 db\nAbs. 2 StGB angeordnet werden dürfte. Maßgebend kann in einen :\nsolchen Falle nur, sein, daß der Angeklagte eine Strafe ver- @\nwirkt hat und daß die Strafgewalt des Gerihts nur aus den\nrein verfahrensrechtlichen Grund des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPo .\nentfällt. Im übrigen können im Hinblick auf § 456 b Satz 2\nStPO auch gegen den Vollzug der ohne gleichzeitige Bestra- ’\nfung ausgesprochenen Unterbringung in einer Heil- oder Pfle- F\ngeanstalt keine Bedenken bestehen, .\n\nb) Unzulänglich sind auch die Erwägungen, aus denen die E\nStrafkammer die Gefahr künftiger Rechtsbrüche des Angeklag- :&\nten verneint hat. Sie führt in diesem Zusammenhang u.a. aus,\neine Wahrscheinlichkeit, daß sich der Angeklagte wieder in\ngemeingefährlicher Weise strafbar machen werde, bestehe nicht;\nvor allem nicht schon deshalb, weil sich der Angeklagte an\neinem Kinä sittlich vergangen habe; denn \"Straftaten ähnli- .\n\ncher Art werden nur allzu häufig auch von geistig normalen\nTätern begangen, ohne daß daraus der Schluß gezogen werden kann, daß sie gemeingefährlich sind\". Mit Recht bezeichnet die Revision diese Ausführungen nicht nur als neben der Sache liegend; sie sieht in ihnen zutreffend auch\neinen Widerspruch zu den Darlegungen des Landgerichts an anderer Stelle des Urteils, aus denen sich eindeutig ergibt,\ndaß die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden geschlechtlichen Entgleisungen in dem mit seinem krankhaften Geisteszustand zusamuenhängenden überdurchschnittlichen Auftrieb des Angeklagten ihren Grund haben.\n\nKeinen Erfolg hätte hingegen die Rüge der Beschwerdeführerin haben können, die Strafkammer habe entgegen der\nihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht\nunterlassen, den Sachverständigen Dr. Ziehen über das Verhalten des Angeklagten während seines Aufenthalts in den Anstalten Haar und Regensburg zu hören; denn die Revision kann\nnicht darauf gestützt werden, daß an einen vernommenen Zeugen oder Sachverständigen noch weitere Fragen hätten gestellt\nwerden sollen.\n\n3. Auf die die Verletzung des § 51 Abs. 1 und damit\nauch des § 42 b Abs, 1 StGB betreffenden Rügen braucht nicht\nweiter eingegangen zu werden. Jedenfalls handelt es sich bei\nder Frage, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Verfehlungen im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit oder im Zustande der vollen Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, um einen Grenzfall; das ergibt sich sowohl daraus, daß das Landgericht den Angeklagten in dem früheren Urteil im Anschluß an die Gutachten zweier Sachverständiger für zurechnungsunfähig gehalten hat, als auch daraus,\ndaß die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil nur davon\n\nspricht, der Angeklagte sei in der Lage, die ihn beherrschenden zeitweiligen abnormen Antriebe \"bis zu einem gewis-\n\n2\n\nnn ann\n\n)\n\nnn A an nenn\n\nsen Grad\" zu steuern und zu bremsen. Beide Fragen, die Frage\nder verminderten Zurechnungsefähigkeit des Angeklagten und\ndiejenige seiner Zurechnungsunfähigkeit - im übrigen auch di.\nFrage seiner Unterbringung nach § 42 b StGB -, sind so eng\nmiteinander verwoben, daß dem neuen Tatrichter Gelegenheit\ngegeben werden muß, sie, ohne an die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gebunden zu sein, völlig frei zu entscheiden. Das nötigt dazu, das Urteil entsprechend dem Antrag\nder Staatsanwaltschaft in vollem Umfang aufzuheben.\n\n4. Daß die Strafkammer im übrigen in den Urteilssatz\neinen ausdrücklichen Schuldspruch aufgenommen hat, ohne gegeı\nden Angeklagten zugleich eine Strafe ausgesprochen zu haben,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies bedeutet weder\neinen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung, da die\nses nicht einer Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil des\nAngeklagten entgegensteht, noch einen sonstigen Verfahrensveı\nstoß (vgl. hierzu Eb. Schmidt’ Lehrkomm., Note 36 Abs. 1 am\nEnde zu § 318 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nBundesrichter Werner\n\nist erkrankt und dadurch\nverhindert, das Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier Martin\n\ni\nb","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/1-str-68-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/1-str-68-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.024408+00:00"}}