{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-29_1_StR_135_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"1 StR 135/58","doktyp":null,"leitsatz":"Zwischen Versicherungsbetrug (§ 265\nStEB) und dem durch nachfolgende Anforderung\noder Annahme der Versicherungssumme begangenen Betrug (§ 263 StGB) besteht Tatmehrheit.","text_plain":"2336 015\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung\n\nGesetz: 88 263, 265, 74 StGB\n\nRechtssatz: Zwischen Versicherungsbetrug (§ 265\nStEB) und dem durch nachfolgende Anforderung\noder Annahme der Versicherungssumme begangenen Betrug (§ 263 StGB) besteht Tatmehrheit.\n\nAktenzeichen: 1 StR 135/58\n\nUrteil des BGH vom :29, April’ 1958 IG München II\n\n1_StR 3\n\n—\n\n{.\n\nSZ]\n\nun\n109\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Yalterr S ED zus EEE, geboren am\nGEN 1924 ::. UHR GE, zu:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1958. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Kartin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts künchen II vom 18. Oktober 1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu Tragen. ,\n\nDie seit dem 19. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet,\nVon Rechts wegen\n\nf\n\n.\nPe a\n\nTe en\n\nnn Hu ee\n\nTr\n\nAn a enin\n\nDad an\n\nu tn _\n\nPa\n\n„eiln.e-\n\nTeig mit „U TI.\n\n..\n\n10. 2 .-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines mit\neinem Verbrechen des Versicherungsbetrugs und einem Verbrechen des betrügerischen Bankrotts tateinheitlich begangenen\nVerbrechens der schweren Brandstiftung und wegen eines dazu\nim Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Vergehens des Betrugss\n\nverurteilt,\n\nVer Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen\n\nErfolg.\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Revision behauptet, die Hauptverhandlung habe\nnicht in ununterbrochener Anwesenheit des Staatsanwalts stattgefunden, da dieser als Zeuge vernommen worden Sei, ohne daß\nwährend dieser Zeit ein anderer Staatsonwalt mitgewirkt habe.\n\nNach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift hat der Vorsitzende der Strafkammer jedoch nur den Ersten Staatsanwalt\nDr. TOD 215 Sitzungsvertreter der Staatsanvaltschaft\nveranlaßt, seine von ihm in die Hauptverhanädlung eingeführte Behauptung, der Angeklagte habe in der Verhandlung vor\ndem Schöffengericht eine bestimmte Erklärung abgegeben,näher\ndarzulegen; er hat die darauf folgenden Ausführungen des\nStaatsanwalts sodann dem Zeugen Dr. HB vorgehalten. Die\nAngaben des Staatsanwalts sollten demnach nicht Grundlage.\nder Tatsachenfeststellung des Gerichts sein, sondern dazu\ndienen, durch Vorhalt das Gedächtnis des Zeugen Dr. io ]\naufzufrischen; sie sind keine Zeugenaussagen.\n\n2.) Der Angeklagte wirft der Strafkammer vor, sie habe\nihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Im einzelnen rügt\ner;\n\nmL\n\nMn SR\n\nDu ER „Eu 7 Ur zu\n\nEL TREE U EEE TE u a an\n\nBat\n\n. ne —_ in — — ne Tost\n\nIT TEE in Er er \"a .\n\n-3-\n\na) Zwischen den Feststellungen des Urteils und dem\nInhalt des Erwitilungsberichts des Zeugen VW >:-\nstehe ein Widerspruch, den die Strafkammer hätte klären\nmüssen.\n\nb) Das Verhalten des Zeugen EB pei seiner ersten\nVornehmung sei nicht zum Gegenstand der Beweisaufnshme ge-\n\nmacht worden.\n\nce) Die Strafkammer habe das Alibi des Zeugen Walter\nBED richt überprüft.\n\nA) Die Ehefrau des Zeugen Ludwig BB sei nicht über\nden Verbleib ihres Ehemannes in der Brandnacht vernonmen\nworden,\n\nDaß die Yhefrau des Iudwig BEP nicht als Zeugin vernomren wurde, vermag die Rüge mangelnder Aufklärung deshalb\nnicht zu rechtfertigen, weil eine solche Beweisaufnshme\nnach dem Inhalt des Sitzungssprotokolls nicht beantragt wurde und sich nach dem Sachverhalt auch nicht aufdrängte.\n\nDie weiteren Rügen entsprechen nicht der Form des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Beschwerdeführer keine\nzur Aufklärung geeigneten Beweismittel angegeben hat (BGHSt\n2. 168). :\n\n3.) Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO verstoßen, weil das Urteil\nden Ermittlungsbericht des Zeugen Wunderer nicht erwähnt\nund sich mit den Bekundungen des Zeugen Josef BÜM ürer\nden Wert der Baracke und die Höhe der Versicherungssumme\nnicht näher befaßt habe, geht schon deshalb fehl, weil\nnicht jede Erwägung des Gerichts in die schriftliche Urteilsbegründung aufgenoimien werden muß,\n\nir\nS\n“ S\n\\:\nQ\n“\n-\n>.\nS\n&:\nZr\nx.\n®.\nur\nIR\nn\nPr\na\n\nz\n\nIl. Sachrügen,\n\n1.) Die Revision meint, es widerspreche den Regeln\nfolgerichtigen Denkens, einerseits Josef DW die Brandstiftung deshalb nicht zuzutrauen, weil ihm be.udt gewesen sei, daß sein 16jähriger Sohn Walter nicht ohne weiteres tatkrüftige Hilfe finden würde, um den drohenden Schaden von der eigenen Wohnung abzuwenden, andererseits aber dis\nBemühungen alter Er PB die Anstrengungen der Peuerwehr\nvon der Baracke weg auf die eigene Wohnung zu lenken, als\nBeweisanzeichen gegen seine Täterschaft zu verwerten.\n\nDieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Strafkammer enthalten im Ergebnis nur die Überlegung, daß sowohl Judwig wie auch Walter\nBEE äurch eine Brandstiftung ihr eigenes Heim gefährdet\nhätten, und daß dieser Umstand gegen ihre Täterschaft spreche.\n\n2.) Die Annahme einer Tatmehrheit zwischen dem Versicherungsbetrug und dem nachfolgenden Betrug ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Frage, ob ein Verbrechen nach § 265 StGB zu einem\nnachfolgenden @urch Anforderung oder Annahme der Versicherungssunne begengenen Betrug in Tatmehrheit steht, ist von der\nRechtsprechung - der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 17, 62 folgend - bisher stets bejaht worden. Ter Bundesgerichtshof hat in der in KW 1951, 204 veröffentlichen intscheidung unter Hinweis auf die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter erneut den gleichen\nStandpunkt eingenommen. Im Schrifttum ist die Frage, ob\nTatmehrheit anzunehmen oder der Betrug als straflose Nachtat zu werten sei, umstritten.\n\ntn wu. At wer.\n\nTEE TEE en Sn 5 BES Gut © RR > Wehner ERST Tai a er\n\nuni n\n\n|...\n\n„.,.er\n\nMann an.\n\nat ne SAABE- MEHRERE A DIEBE. TE. ur EEE un\n\nBr Ber 3\n\n-5-\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen\nRechtsprechung abzuweichen.\n\nDer Äußere Tatbestand des § 265 StGB beschränkt sich\nauf das Inbrandsetzen einer gegen Feuergefahr versicherten\nSache; er enthält keine dem Betrug eigentümlichen Tatbestandsmerkmale. Die für die Annahme eines Betrugs oder Betragsvorsuchs erforderliche” Täuschungshandlung beginnt\nregelmäßig erst mit der Anforderung der Versicherungssunne.\nllieraus folgt, daß das Verbrechen des Versicherungsbetrugs\nein selbständiges Delikt besonderer Art ist, und daß es\nnicht in Taiveinheit zu dem - zeitlich nachfolgenden - Verge-\n\nhen des Betrugs steht.\n\nBeiden Straftaten gemeinsam ist der vom Täter verfolgte Zweck: Erlangen einer ihm nicht zustehenden Entschädigung. Dabei wird durch die nach § 265 StGB strafbare Tat\ndie Voraussetzung zur Ausführung dcs Betrugs geschaffen.\nDies kann jedoch nicht dazu führen, zwischen den beiden\nVorschriften eine Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit anzunehmen,\n\n§ 265 StGB bedroht den Täter mit ciner Zuchthausstrafe\nbis zu zehn Jahren, neben der stets auf Geldstrafe zu erkennen ist. § 263 StGB fordert nur eine Gefängnisstrafe; eine\nGeldstrafe zu verhängen, ist nicht zwingend vorgeschrieben.\nWenn mildernde Umstände vorliegen, ist die Mindeststrafe\ndes § 265 StGB - neben Geldstrafe - eine Gefängnisstrafe\nvon mindestens sechs Monaten, während § 263 Abs, 2 StGB\neine Geldstrafe vorsieht. Nur wenn ein besonders schwerer\nFall des Betrugs vorliegt, kann nach § 263 Abs. 4 StGB eine\nStrafe verhängt werden, die die in § 265 StGB angedrohte\nerreicht. Die Strafbestimmungen des § 265 StGB sind also\nerheblich schwerer als diejenigen des § 263 StGB. Dies zwingt\nzu dem Schluß, daß der Strafgrund des § 265 StGB sich von\n\n-6-\n\ndemjenigen des § 263 StGB unterscheidet. Dabei kann allerdings der von Lange (in Kohlrausch/Lange, Strafgesetzbuch,\n41. Aufl. § 265 Anm. 1.) vertretenen Ansicht, lauptstraigrund des § 265 StGB sei die Verwendung eines gemeingeführiichen Littels, nicht zugestimmt werden, weil nicht jedes\nInbrenäsetzen im Sinne des § 265 StGB eine Gemeingefahr in\nsich tragen muß;für manche Fälle der Inbrandsetzung wird\nauch die Strafbarkeit erst dadurch begründet, daß die Tat\nin betrügerischer Absicht ausgeführt wird und sich auf eine\nversicherte Sache bezieht. Strafgrund muß olso cin solcher\nsein. der diese letzten lerkmale berücksichtigt. Das Handeln in betrügerischer Absicht kann aber für sich allein\nbetrachtet deshalb nicht als Strafgrund angeschen werden,\nweil nicht einzuseben wäre, warum ein Delikt, das eine andere Tat nur vorbereitet, strenger geahndet werden sollte als\ndie beabsichtiste Tat selbst.\n\nDa sich aus der Ausführungsform der durch § 265 StGB\nmit Strafe bedrohten Tat auch keine gegenüber dem Tatbestand einer - u.U. straflosen - \"Brandstiftung\" oder eines\nBetrugs besondere moralische Vorwerfbarkeit erkennen läßt,\nmuß der Grund für die Strafbarkeit bei § 265 SiGB in einem\nbesonderen Strafzweck liegen. Als solcher Strafzweck kann\nrur der Schutz eines besonderen Rechtsguts angeschen werden,\neines Rechtsguts, das - wegen der höheren Strafanärohung -\nhöher zu bewerten ist, als das durch § 265 StGB geschützte.\n\nDer Senat ist daher der Auffassung, daB Zweck der Vorschrift des § 265 StGB die Verhütung eines allgemeinen sozialen Schadens ist, dessen Entstehung droht, wenn die dem allgemeinen Nutzen dienende Feuerversicherung ungerechtfertigt\nin Anspruch genommen wird (so auch RGSt 67, 109; BGH in NW\n1951, 204; Boldt in DR 1941, 1148).\n\nne I Er\n\nurn\n\net ee 7 A ET RT TE a\n\n...\n\nzorn\n\nu are\"\n\n-1-\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, daß durch die\nStrafbestimuung des § 265 StGB notwendig auch die Versicherung gegen betrügerische Vernögensangrilfo geschützt wird.\nDa aber § 265 StGB in erster Linie ein anderes Rechtsgut\n\nschützt, kann die durch ihn mit Strafe bedrohte Handlung\nnicht straflose Vortat des später folgenden Betrugs sein.\n\nAndererseits ist der Betrug nicht straflose KNachtat\ngegenüber den Versicherungsbetrug, denn selbst wenn man davon ausgeht, da3 durch § 265 StGB auch das durch § 263 StB\ngeschützte Rechtsgut (Vermögen) geschützt werden soll, so\nwäre die Tat des § 265 StGB doch nur Vorbercitungshandlung\nsu derjenigen des § 263 StGB. Der in der Ausführungshandlung liegende Rechtsgutangriff geht aber weiter als der\nin der Vorbereitungshandlung enthaltene, und mit der für\ndie Yorbereitungshandlung ausgesprochenen Strafe wird die\nfür die Ausführung zu verhängende nicht abgegolten.\n\n3.) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch mit Recht\ndes betrügerischen Bankrotts für schuldig befunden, Die Ausführungen des Urteils, durch die Vernichtung der Bücher sei\ndie Rechtsverfolgung gegen den Angeklagten gehemmt und er-\n\nschwert worden, reicht aus, die Feststellung zu begründen,\ndaß er auch in der Absicht handelte, seinen Gläubigern\nin ihrer Gesamtheit einen Nachteil zuzufügen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Martin\n\n..r-\n\nen ne nn\n\n-n-\n\nar ET a\n\nVE RE U\n\n—t","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/1-str-135-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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