{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-29_1_StR_131_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"1 StR 131/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\n131/58\n3_SıR 131/58 2316 084\nIm Namen des Volkes\n\nIn der ätrafsache\ngegen\n\nden Kraftwagenverkäufer Horst S Ep aus OENEEED,\ngeboren an EEE 192). in CE , Kreis OGEEEEED :\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender\nBundesrichter Dr. Pestz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nObersiaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rg\nbei der Verklindung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 18. November\n1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDee Tu Ze pn .\n\ner\n\nBe ee re ern\n\nBar 7)\n\nONE SE IE SEGEL et rn ER TERN EEE Ann Ya 3 AMTES BRENZ te RD Be a nn“\n\n2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in\nTateinheit mit fortgesetztem betrügerischen Bankrott, wegen\nBetrugs in zwei Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung\nzur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt,\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestütizte Revision des\nAngeklagten ist wirksam auf die Verurteilung wegen Meineiäds\n\nin Tateinheit mit fortgesetztem betrügerischen Bankrott beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.\n1. der Tatbestand des Meineids (§§ 154 StGB, 807 ZPO) ist\nnach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirriunsfrei festgestellt, Die Strafkammer hat insbesondere zutreffend angenommen, daß der Angeklagte verpflichtet war, den im Zeitpunkt\nder Leistung des Offenbarungseiäs (2. August 1956) an die\nFinanzierungsgesellschaft Boteck sicherungsübereigneten\nPersonenkraftwagen Marke Borgward (Isabella) im Vermögensverzeichnis aufzuführen; denn nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Landgerichts stand das Anwarischaftsrecht auf die Rückübereignung des Kraftiwagens dem\nAngeklagten, nicht seiner Ehefrau zu. Die Pflicht zur Angabe üleses Vermögenswerts entfiel auch nicht, deshalb, weil\nder Angeklagte bei. Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages (24. Oktober 1955) nicht Eigentümer des Krafiwagens\ngewesen war und deshalb der Firma Boteck in diesen Zeitpunkt\nnoch kein wirksames Sicherungseigentum hatte verschaffen\nkönnen; denn die Lieferfirma, unter deren Zigentumsvorbehalt der Kraftwagen damals noch stend, hatte der Sicherungsübereignung nach Tilgung der ihr gegen den Angeklagten zustehenden Forderungen zugestimmt /§ 185 Abs. 2 BGB).\n\nA\n\n-3-\n\n2 Den fortgesetzten betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1\nAr. 1 KO) hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung den genannien Kraftwagen bei der Leistung des Offenbarungseids\nverschwieg (Verheimlichen eines Vermögensstückes) und anschließend (am 8. August 1956) an die Firma Stöger verkaufte\nund übergab (Beiseiteschaffen eines Vermögensstückes). Auch\ndiese rechtliche Würdigung 1äßt keinen Feuler erkennen,\n\nkit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß\nder Kraftwagen ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögensstück\nim Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO war, obwohl er im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseids durch den Angeklagten\nund des Verkaufs an die Firma Stöger der Finanzierungsgesellschaft Boteck sicherungsübereignet war. Denn das Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Krafiwagens hatte für\nden Angeklagten und die Konkursgläubiger zumindest einen\nVermögenswert in Höhe des Unterschieäsbetrags zwischen dem\ndamaligen Verkaufswert des Kraftwagens (etwa 4.000,- DM)\nund der der Firma Boteck gegen den Angeklagten noch zustehenden Restforderung von 2.048,75 DM (vgl. BGHST 3, 32,\n34 fi; 5, 120).\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht\nder Strafkammer, daß der Angeklagte sowohl durch das Verschweigen des Kraftwagens bei der Leistung des Offenburungseids als auch durch den Verkauf des Fahrzeugs an die Firma\nStöger ien Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verwirklicht\nhat und daß die zwei Taten ein fortgesetztes Verbrechen\nbilden, Gas mit dem Meineid tateinheitlich zusemmentrifft.\nDas (für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichishors\nbestimmte) Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember\n1957 - 1 StR 492,57 -, demzufolge das Verheimlichen und das\n\n- 4 --\n\nZeiseiteschaffen eines zur Konkursmasse gehörigen Vermögens-\n\nı. stückes als ein Verbrechen des betrügerischen Bankrotts an-\n\nzusehen sind, betrifft den Fall, daß das Verheimlichen dem\nBeiseitsschaffen nachfolgt. Ob nur eine (einheitliche) Stra®-\ntat auch dann anzunehmen ist, wenn der Gemeinschuldner einen\nGegenstand zunächst nur verheimlicht und später beiseiteschafft,\nist dort ausdrücklich offengelassen. Der im genannten Urteil\nfür das Vorliegen einer Tat angeführte Gesichtspunkt gilt nicht\nfür diese Sachgestaltung.\n\n3. Da schließlich auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtun\nerkennen läßt, erweist sich die Revision des Angeklagten als\nunbegründet.\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Wwrtin\n\nI nn\n\nul Zen De\n\nVe nt en a. Alte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/1-str-131-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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