{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-29_1_StR_122_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-29","aktenzeichen":"1 StR 122/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". PERL\nre; ER\n.\n\nı_$tR 122/58 yb16 085\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Stefan . EB; Kreis\nCE ori geboren am 1909,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsivszender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg - Jugendkammer - vom\n22. Januar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Strafe\nnicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In\näiesem Umfang wird die Seche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nbn\n\naha en er\n\nTE un\n\nu\n\nzu\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer\nKinde zur Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.\nSeine Revision hat nur zum Strefausspruch und auch hier nur\ninsoweit Erfolg, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nT.\n\nDie Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO\n(richtig: des § 267 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich unbegründet. Die Verfahrensordnung schreibt nicht vor, daß \"die\neine Verurteilung tragende Argumentation des Tatgerichts\nsich überzeugend beim Studium der Urteilsgründe geradezu\naufdrängt\".\n\nIl.\n\nDie Sachbeschwerde.\n\n1. Zum Schuläspruch wendet sich die Revision nur gegen\ndie Fesistellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit gewußt\noder zumindest damit gerechnet, daß die am 15. Juli 1944\ngeborene Irmtraud DEEP noch nicht 14 Jahre alt war.\n\nDas Landgericht hat diese #eststellung damit begründet,\njedermann wisse, daß Kinder, die noch die Volksschule besuchen, in der Regel noch nicht 14 Jahre alt seien. Zu Unrecht sieht äie Revision in diesen Gedankengang einen Versioß gegen die Denkgesetze. Das Landgericht hat nicht etwa\nden Satz aufgestellt, jedermann wisse, daß Kinder, die noch\nin die Volksschule gehen, immer und ohne Ausnahme jünger\nals 14 Jahre seien, aus der Kenntnis des Volksschulbesuchs\nergebe sich daher zwingend das Wissen um das Alter des ver-\n\nu nt\n\n...\n\nhl .r\n\nmei ae\n\nre\n\nwe NE m\n\nI er\n\n-3-\n\nletzten Kindes; es hat vielmehr nur aus der Erfahrunsstatsache, daß volksschulpflichtige Kinder \"in der Regel\" noch\nkeine 14 Jahre alt sind und daß dies jedermann bekannt ist,\ngefolgert, der Angeklagte, der wußte, daß die Irmtraud\nDEE noch. die Volksschule besuchte, habe zumindest\ndamit gerechnet, daß das Kind noch nicht 14 Jahre war. Das\nwar zulässig. Der Erwägung der Jugendkanmer stand weder\nder Umstand entgegen, daß das Aussehen eines 13jährigen\n“ädchens häufig keinen zuverlässigen Schluß auf sein Alter\nzuläßt, noch die Feststellung, daß die Irmtraud DEEEEED\nwährend der Verfehlungen des Angeklagten weder Widerstend\ngeleistet noch geschrieen hat,\n\nDer Schuldspruch 1äßt auch im übrigen keinen Rechtsirrtun zum Nachteil des Angeklagten erkennen:\n\n2, Ebenso hält die Strafzumessung der Nachprüfung stand:\n\nRechtliich nicht unbedenklich ist lediglich die an den\nAnfang gestellte Erwägung, dem Beschwerdeführer müsse eindringlich vor Augen gehalten werden, daß sein Verhalten ein\nschweres Verbrechen sei. Wie sich aus dem folgenden “bsaiz\nder Urteilsgründe ergibt, hatte das Tanägericht dabei nicht\ndie besondere Verwerflichkeit der Verfehlungen gerade des\nAngeklagten, sondern den gesetzgeberischen Grund des § 176\nAbs. 1 Nr. 3 St6B, Kinder vor unzüchtigen Handlungen und\nderen schädlichen Wirkungen zu schützen, im Auge. Die allgemeine Strafwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens aber\nkommt schon im gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck und\n\ndarf bei der irmittelung der Strafe im Einzelfall nicht nochmals zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Indes war die Erwägung Ges Landgerichts auf die Höhe der\nStrafe ersichtlich ohne Einfluß, weil für diese die besondere\nSchwere und die Yiederholung des unzüchtigen Tuns des Angeklagten bestinneng war. Das Urteil beruht daher nicht auf der\ngenannten Irwägunge\n\n)\n\nUn\n\n-;-\n\n3. Dagegen kann die Versagung von Strafaussetzung zur\nBewährung mit der bisherigen Begründung nicht bestehen\nbleiben. Sie lautet:\n\n\"nie Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.\nDer Angeklagte hat grob unzüchtig gehandelt. Mager sich auch\nin der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt haben, so muß ihm\ndoch durch die Strafvollstreckung das Unrecht seiner Tat einäringlich vor Augen gehalten werden, um ihn selbst und andere\nMenschen vor einer Wiederholung derartiger Handlungen zu\n\nschützen, zumal der Angeklagte seine Frau auch weiterhin in\ngeschlechtlicher Hinsicht rücksichtsvoll zu behandeln haben\n\nwird:\n\nIm Hinblick auf den Schutz der Öffentlichkeit und auf\ndas öffentliche Interesse - hier Schutz der Kinder — war daher\nvon der Strafausseizung zur Bewährung abzusehen. Sühne und\nStrafzweck sind im vorliegenden Fall nur durch zumindest teilweise Vollstreckung erreichbar.\"\n\nDiese Darlegungen sind in mehrfacher Hinsicht zu bemängeln, Sie lassen zunächst nicht ausreichend erkennen, daß\nder Tatrichter die Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten iu\nSinne des § 23 Abs, 2 SiGB mit der gebotenen Sorgfalt geprüft\nund rechtsbedenkenfrei verneint hat. Der Beschwerdeführer ist;\nobwohl heute 49 Jahre alt, nur einmal geringfügig vorbestraft.\nEr bewies nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichte\nin der Hauptverhandlung Einsicht in das Unrecht seiner Tat.\nDiese Umsiände rechtfertigen zwar nicht ohne weiteres die\nBejahung der Aussetzungswürdigkeit des Beschwerdeführers;\nsie sprechen aber nicht unerheblich zu seinen Gunsten, s0-\ndaß es einer näheren Begründung der Annahme bedurft hätte,\ndaß nicht schon die Verurteilung zu Strafe ausreiche, dem\nAngeklagten sein Verechulden so eindringlich vor Augen zu\nstellen, daß er unter der Einwirkung der Strafaussetzung zur\nBewährung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen würde,\nDas gilt umsomehr, als der Tatrichter selbst endeutet, daß\ndie teilweise Vollstreckung der Strafe dem Strafzweck zenügen werde\n\n=\n\n-\n\nurn.\n\nre tt\nMrSpr\n\nrn ee\n\n{\n\n-5_\n\n(vgl. BGH IM Nr. 23 zu § 23 StGB = NW 1955, 996 Nr. 15)\nDas Landgericht führt in diesem Zusammenhang zwar an,\n\ndaß der Angeklagte seine Frau auch künftig in geschlechtlicher Hinsicht rücksichtsvoll zu behandeln haben und\ndeshalb möglicherweise auch weiterhin versucht sein werde,\nsich anderweit geschlechtlich zu befriedigen; es bringt\naber nicht unmißverständlich zum Ausdruck, daß es aus\n\ndiesem Grunde die Voraussetzung des § 23 Abs. 2 StGB verne‘’nen will.\n\nAuch ein Öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung\n(§ 23 Abs:_3 Nr. 1 StGB) ist bisher nicht zweifelsfrei\ndargetan. Die Kotwendigkeit des Schutzes der Kinder vor\nunzüchtigen Handlungen ist, wie schon in anderem Zusamnenhang erwähnt, der kriminalpolitische Grund des 8 176\n\nAbs, 1 Nr. 3 StG3; nur seineiwegen das Öffentliche Interesse\nan der Strafvollstreckung bejahen, hieße daher Sittlich.-\nkeitverbrechen an Kindern von der Strafaussetzung zur\nBewährung grundsätzlich ausschließen, was nach der Rechtsprechung unzulässig wäre (vgl. BGHSt 6, 298; 125, 126).\nDas Bedürfnis nach Sühnung der Tat kann zwar im „inzelfall das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung der\nStrafe begründen /BGHSt 6, 125); das bedarf jedoch jedenfalls denn, wenn der Tatrichter - wie hier — von vornherein\nnur eine Teilvollstreckung ins Auge faßt (vgl. BGH Iii aa0),\neiner sorsfältigen Abwägung der Tat mit ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt, den Folgen für den Verletzten unä der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeuguug gegen die Persönlichkeit des Täters und der sie\nkennzeichnenden Umstände {BGH 4 StR 4/57 vom 28. Februar\n1957 in WRS 13, 24, 28; BGH IM Nr. 17 zu § 23 StGB = NW\n\n€\n4%\n‘\n\n1955, 30 Nr. 18). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.\nDem Revisionsgericht ist es nicht erlaubt, diese Abwägung\nan Stelle des Tatrichters vorzunehmen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nWerner Mertin\n\nmn 0 '-\n\nN Tun rn nn en\n\nAr nt an\n\nBe De RN Zr)\n\nDe ey 75\n\nom nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-29/1-str-122-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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