{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-24_1_StR_370_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-24","aktenzeichen":"1 StR 370/58","doktyp":null,"leitsatz":"Amtliche Sammlungs ja\n\nAbgO §§ 410, 411\n\nWer Selbstanzeige nach § 410 oder nach § 411 AbgO\nerstattet, erlangt Straffreiheit nur für die dort\nbezeichneten Steuervergshen, nicht auch für andere\netwa mit ihnen zusammenhängende (allgemeine oder\nSteuer-) Straftasen, die er durch die Belbstanzeige\naufdeckt.\n\nAbe § 406\n\nDie Strafliarkeit der Fälschung von Belegen nach § 267\nStGB wird von § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO nicht berührt.\nStraflosigkeit nach § 406 Abs. 2 AbgO tritt nur für\nSteuervergehen im Sinne des Abs. 1 ein.","text_plain":"fh\nNachschlagewerk: ja 2 3 1 8 097\n\nAmtliche Sammlungs ja\n\nAbgO §§ 410, 411\n\nWer Selbstanzeige nach § 410 oder nach § 411 AbgO\nerstattet, erlangt Straffreiheit nur für die dort\nbezeichneten Steuervergshen, nicht auch für andere\netwa mit ihnen zusammenhängende (allgemeine oder\nSteuer-) Straftasen, die er durch die Belbstanzeige\naufdeckt.\n\nAbe § 406\n\nDie Strafliarkeit der Fälschung von Belegen nach § 267\nStGB wird von § 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO nicht berührt.\nStraflosigkeit nach § 406 Abs. 2 AbgO tritt nur für\nSteuervergehen im Sinne des Abs. 1 ein.\n\nBGH, Urt. v::11. November 1958 -— 1 StR 370/58 IG Ravensburg\n\n_StR_370/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikanten Ernst V B aus GEEEEND,\ngeboren am HE 1399 in zB,\n\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der !. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom !i. November '1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n- als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesriehter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nais Versreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 24. April 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. !\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\n—-\n\nDie Strafksmner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in den Fällen CM und ui)\nzu zwei Monaten Gefängnis und wegen drei Vergehen der\nSteuerhinterziehung (im Falle TEE) zu Geldstrafen verurteilt; soweit er (im Falle EB) siner weiteren fortgesetzien Urkundenfälschung beschuldigt war, hat sie das Verfahren nach dem StTG 1954 eingestellt. Mit der Revision wendet sich der Angeklagie nur gegen die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDer Beschwerdeführer eninahn seinem Fabrikunternehmen\nbeträchtliche Barmittel zu privaten Zwecken, wies die Enirahmen aber, um sie nicht versteuern zu müssen, in den Büchern\nals Zahlungen an Warenlieferer aus. Als Belege für die\nBuchungen verwandte er Rechnungen erdäichteter Firmen (TE,\nCE, NEE), die er auf eigene dafür gedruckten\nFormvlättern durch seinen - insoweit als Mitiäter rechiskräftig verurteilten -— Geschäftsführer ausstellen ließ;\n\nim Falle einer Betriebsprüfung wollte er die Belege der\nSteuerbehörde vorlegen. In einer Selbstanzeige, die er\nspäter erstattete, deckte er dem Finanzamt die Konten\nCE or: SEE 215 Falschvuchungen auf; das angebliche Warenkonto TEE nannte er dabei nicht. Von diesem\nFalle abgesehen meint er, durch die Selbstanzeige Straffreiheit nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat,\nwegen eines eiwaigen Steuervergehens (§ 596 AbgO}, sondern\nauch für die fälschliche Anfertigung der Rechnungen (§ 267\nStGB) erlangt zu haben. Diese Auffassung ist rechtsirrig;\ndabei ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch sein\nVerhalten die Steuerhinterziehung (was aws.dem Urteil nicht\n\nTI un ren\n\neindeutig hervorgeht) bereits vollendet oder nur versucht\noder überhaupt erst vorbereitet hatte.\n\n1).Wer unrichtige oder unvollständige Angaben bei der\nSteuerbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene\nAngaben nachholt, bleibt unter bestimmien weiteren Voraus- .\nsebzungen insoweit süraffrei, gemäß § 410 AbgO \"in den\nFällen der §§ 396 und 401 a\", gemäß § 4:1 AbgO \"in den\nFällen des § 402\". Die Straffreiheit nach diesen Vorschrif.-\nten ist somit auf einzelne bestimte Steuervergehen be--\nschränkt, nämlich auf die (vorsätzliche) Steuerhinterziehung,\ndie fahrlässige Steuerverkürzung und auf den Bannbruch.\nKeineswegs triüt sie, wie die Revision anzunehmen scheint,\nfür jedes Steuervergehen oder gar schlechthin für jede\nStraftat ein. Diese Regelung hai von jeher gegolten. Zwar\nwar der Kreis der einzelnsn Steuervergehen, für die tei\nSelbstanzeige Straflreiheit zugesichert wurde, nicht immer\ngleich weit begrenzt (vgl. § 410 AbgO 1219 und Vo vom\n4. Juli 1939 —- RGBL I i181). Allgemeine Straftaten waren\nJedoch nicht in ihn einbezogen; sie sind es auch jetzt nicht.\nDas entspräche gar nicht dem Sinn jener Vorschriften. Sie\nsind von dem Bestreben des Staates bestimmt, tunlichst in\nden Besitz aller ihm geschuldeten Steuern zu gelangen, |\nderen er bedarf, um seine Aufgaben zu erfüllen. Dazu dient\nihm als ein Mittel die Zusicherung von Straffreiheit für\nSteuerverfehlungen. Sie soll dem Steuersünder die Unkehr\nzur Steuerehrlichkeit erleichtern. Daher 1äß%5 ihn das Gesetz\nstraflos, wenn er die Steuerbehörde durch Berichtigung,\nVerrollständigung oder Nachholung ‚seiner Angaben in die\nLage versetzt, ihn so zur Steuer zu veranlagen, als hätte\ner die Steuererklärung von vornherein ordnungsmäßig abgegeben. Nur soweit er der Steuerbehörde durch eigenes Zutun\ndazu verhilfs, erlangt er Straffreiheit; denn er verdient\n\nsie nicht, soweit er untätig bleibt, Diese Ari der Zweckbestimmung und die dementsprechende Gestaltung der erwähnten\nVorschriften begrenzt notwendig ihre Geltung auf solche\nSteuerverfehlungen, die durch unrichtige, unvollständige\noder unterlassene Steuerangaben begangen sind. Allen anderen\n(allgemeinen oder Steuer-) Straftaten muß die Vergünstigung\nversagt bleiben, Der Vorrang des Steuersirafrechts vor dem\nallgemeinen Strafrecht (§ 591 AbgO) wird dadurch nicht beeinträchtigt, wie die Revision meint. Er ist vielmehr insoweit gar nicht in Anspruch genommen. Soweit vor der Änderung\nder §§ 267 ff StGB durch Art. 11 VO vom 29. Mai 1943\n\n(RGB1. I 339) in solchen Fällen bei einer Selkstanzeige\nnach § 410 AhgO Strafiosigkeit auch für die Urkundenstraftat (§ 268 StGB a.F.) eintrat, beruhte des nicht auf\njener stewerstrafrechtlichen Sondervorschrift, sondern auf\nder allgemeinen Regelung des § 46 Nr. 1 StGB. Nach der damals\ngeltenden Fassung der §§ 267, 268 StGB vollendete der\n1äter die Urkundenfälschung erst, wenn er von der gefälschten\nUrkunde Gebrauch machie. Sah er davon aus freien Stücken\n\nab und erlangte er dadurch für einen stirafbaren Versuch,\n\nden er durch die fälschliche Anfertigung der Urkunde etwa\nbegangen hatte, Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB, so\n\nrat diese unabhängig davon ein, ob er zugieich Selbstanzeige wegen der Steuerzuwiderhandlung erstattete oder nicht.\nDie erwähnte Änderung der §§ 267 ff SiGB hat daher allenfalls den Anwendungsbereich des § 46 Nr, | St@B, aber nicht\ndes § 410 AbgO eingeengt. Für die von der Revision erstrebte ausdehnende Auslegung des § 410 AbgO besteht sonach\nauch unter diesem Gesichtspunkt kein Bedürfnis, In der Verhandlung vor dem Senat hat der Revisionsführer seinen abweichenden Recktsstandpunkt auch aufgegeben.\n\n— ur tan. an.\n\nDur EEE ENGER\n\n. ihm die in Äbs. 2 zugesicherte Straffreiheit für sie gemäß\n\n5.\n\n2) § 406 ist erst durch das Gesetz vom !i. Mai 956\n(BEB1. 14:8) in die Abgabenordnung neu eingefügt worden,\nDer: Angeklagte hat die Tat vorher begangen. Dennoch käme\n\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zugute. Dafür wäre jedoch Voraussetzung, daß sie überhaupt und allein unter § 406 AbgO\nfiele; denn Abs. 2 gewährt Straffreiheit nur für Steuer_\nverfehlungen im Sinne des Abs. *,\n\nIndessen ist schon zweifelhaft, ok sich § 406 Abs. 1\n\nNr. 1 AbgO nicht bloß auf solche Belege bezieht, die zwar\n\"in vatsächlicher Hinsicht unrichtig\" sind, aber wirklich\nvon der Person herrühren, auf die sie als den Aussteller\nhinweisen. Der Wortlaut des Gesetzes knüpft offensichtlich\nan die der Rechissprache geläufige Unterscheidung zwischen\nechten, inhaltlich aber unrichiigen Urkunden (sogenannien\nSchriftlichen Lügen) und unechien (gefälschten), inhaltlich\njedoch nicht notwendig unwahren Urkunden an, Auch die Ent-Stehungsgeschichte spricht für eine solche Auslegung (BT\n2. Wahlp. 1953 Drucks. Nr. 1595 und 1751, ferner Stienoeraplische Berichte Bd. 28, S. 7058 D, i56. Sitzung vom\n\n.„ März 1956; BR Sitzungsbericht von der 140, Sitzung vom\n6. Mai 1955; BT 2, Wahlp. 1953, 16, ‚Ausschuß für Rechtswesen\nund Verfassımgsrecht, Protokoll Nr. 95 vom 11. Januar i956).\nEndgültig braucht der Senat nicht zu der Frage Siellung zu\nnehmen.\n\nDeim jedenfälls hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 267 StGB erfüllt, soweit er Rechnungsbelege\nfälschlich anfertigte. Ob er sich deswegen zugleich nach\n§ 406 Abs. 1 Nr. 1 AbgO strafbar gemacht hat,. weil die Belegfälschungen ihm dazu dienen sollten, eine Verkürzung von\nSteuereinnahmen zu ermöglichen, kann dahinstehen, § 406 Ans.\nAbgO ist eine Hilfsvorschrift und verdrängt nichi den § 267\nSiGB, wie die Revision amıimt. Das ergibt allein schon\n\nfolgende Überlegung: Die Regelstrafe für die Urkundenfälschung\nist Gefängnis bis zu fünf Jahren (§ 16 StGB), in schweren\nFällen sogar Zuchthaus (§ 267 Abs. 3 StGB), Dagegen droht\n\n§ 406 AhgO als höchste Freiheitsstrafe nur zwei Jahre Gefängris an. Es wäre ungereimt, eine Tat, die schon nach allgemeinem Strafrecht strenger Strafe unterworfen ist, gerade\naus dem Grunde milder zu ahnden, weil sie außerdem noch,\nzusätzlich, steuerrechtliche Belange verletzt.\n\nHiernach beruft sich der Beschwerdeführer vergeblich\nauf die strafbefreiende Wirkung seiner Selbstanzeige. Sie\n\nerfaßt die Urkundenfälschungen nicht.\n\nDa Schuld- und Strafausspruch auch sonst keinen Rechisfshler aufweisen, muß seine Revision verworfen werden,\n\nDr. BDeetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/1-str-370-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-24/1-str-370-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.701634+00:00"}}