{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-22_1_StR_20_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"1 StR 20/58","doktyp":null,"leitsatz":"Das Urteil enthält Ausführungen zum\nBeweiswert eines Blutgruppengutachtens,\ndas die Vaterschaft eines Mannes nach den: .\n. Rhesusmerknalen ce: ausschließt, ohne end- Er u:\nsüss Stellung BU. nehmen (ve1. BCH2 21, \\\n\nEs ‚spricht sich ferner über ‚die Anforderun-\n‚gen. an die Auverlässigkeit solcher Blut- u\n\\ untereuchungen AUS. \"\n\n”-.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! . 4\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 23 :Ö 008\n\nGesetz .§ 154 StGB, § 261 StPO\n\nRechtssatz: Das Urteil enthält Ausführungen zum\nBeweiswert eines Blutgruppengutachtens,\ndas die Vaterschaft eines Mannes nach den: .\n. Rhesusmerknalen ce: ausschließt, ohne end- Er u:\nsüss Stellung BU. nehmen (ve1. BCH2 21, \\\n\nEs ‚spricht sich ferner über ‚die Anforderun-\n‚gen. an die Auverlässigkeit solcher Blut- u\n\\ untereuchungen AUS. \"\n\n”-.\n\nAktenzeichens 1 ‚StR 20/58\nUrteil des BEH vom 22. April 1958 16 Freiburg\n\n1 StR 20/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Sortiererin Elise W EB zeboren: ED\naus FED, geboren an GE 1915 ir DENE,\nKreis GEHE (WE),\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n‚Bund esrichter Dr. Feetz\nBundesrichter . Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt beim Bundesgerichtsh-f\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals 'Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts Freiburg vom !9. Juli 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nnsuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. w ..\n-‚.-..- mr, -\n\nD\n\n>\n\nGründe\n\nDie Angeklagte beschw. r in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Hans-Georg wiederholt als\nZeugin, daß sie mit dem als Erzeuger des Kindes bezeichneten Schlosser Walter TED an 15. Juli 1950, in der gesetzlichen Empfängniszeit, geschlechtlich verkehrt habe.\nBei ihrer erneuten Vernehmung im Berufungsrechtszug fügte\nsie hinzu, daß sie seit der Geburt ihres ersten Kindes\nRuth im Jahre 1945 bis zur Geburt des Sohnes Hans-Georg\nmit keinem anderen Manne Geschlechisverkehr gehabt habe\nals mit Kölblin; sie versicherte die Richtigkeit dieser\nAussage unter Berufung auf den bereits früher geleisteten\nEid. Die Strafkammer hält sie insoweit des Meineids für\nüberführt, und zwar auf Grund des Ergebnisses von Blutgruppenuntersuchyngen. Danach weist das Blut des Kindes die\nRhesusfaktoren Ce, das der Mutter die Faktoren CC auf;\ndas Merkmal c müßte das Kind somit von seinem Vater ererbt\nhaben. Bei KB sind aber ebenfalls die Blutmerkmale CC\nfestgestellt. Die Beschwerdeführerin hat daher nach der\nMeinung des Landgerichts den Geschlechtsverkehr mit dem\nwirklichen Vater ihres Kindes bei der letzien Vernehmung\nbewußt der Wahrheit zuwider abgeleugnet, Die Strafkammer\nhat sie deshalb wegen Meineids zu 10 Monaten Gefängnis\nverurteilt,\n\nIhre Revisi:n hat Erfolg.\n\nI, Verfaährensrügen\n\n‘,) In der Haupiverhandlung führte den Vorsitz an\nStelle des Landgerichtsdirektors KofiilD dessen regel-\n\nET mer.\n\nur DEN ne ze\n\nim\n\n. zumal sie inzwischen zahlreiche andere Blutgruppen zu be-\n\nu\n\nmäßiger Vertreter \\§ 66 Abs. 1 Halbsatz ! GVG), Landgerichtsrat TOM. Die Beanstandung, daß deswegen\ndas Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei,\nhat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht fallen gelassen. =\n\n3\n\n2.) Entgegen der Ansicht der Revision erfordert es”;\n\ndie Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht, daß die Blut\n\ngruppen der beteiligten Personen gerade in dem (jetzigen) F\n\nVerfahren gegen die Beschwerdeführerin bestimmt wurden. Bst\n\ngenügten dafür auch frühere Untersuchungen, wenn ihre Er- :\n\ngebnisse auf verfahrensrechtlich ordnungsmäßigem Wege in\n\ndie Hauptverhandlung eingeführt wurden. Das ist geschehen.\n\nDas Landgericht hat die beiden Sachverständigen auch als\nZeugen vernommen und vereidigt.\n\n3.) Die Aufklärungsrüge geht insoweit fehl, als mit #\nihr beanstandet wird, daß die Strafkammer nicht die Mitarbeiter der Blutgruppengutachter über das bei den Unter- E\nsuchungen beobachteie Verfahren vernommen hat. Denn was 3\ndie Revision zur Begründung hierfür anführt: daß die Sachverständigen selbst sich an Einzelheiten der schon länger 4\nzurückliegenden Untersuchungen nicht mehr erinnern könnten, $\n\nstimmen gehabt hätten, trifft nach allgemeiner Erfahrung\nebenso für Hilfspersonen der Sachverständigen zu. Solche\nbrauchte die Strafkammer daher nicht außerdem anzuhören.\n\n4.) Dagegen greift die Aufklärungsrüge mit der wei- |\nteren Beanstandung durch, daß das Landgericht neue Blut-\n\nuntersuchungen hätte anoränen müssen.\n\nN\n2\n\nKa\n\nDie Strefkammer steht im Anschluß an das Gutachten\ndes Bundesgesundheitsamts v:m 1. April 1955 (Der Amtsvormund XXVIII, 355 siehe auch ebenda XXVIII, 275 und XXIX,\n118) auf dem Standpunkt, daß unter der Voraussetzung fehlerfreier Untersuchung einem Blutgruppengutachten, das die\nVaterschaft eines Mannes auf Grund der Rhesusmerkmale Cc\nausschließt, bei Bestätigung der Ergebnisse durch einen\nzweiten Gutachter nach dem.heutigen Stande der Wissenschaft unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln ausschließende Beweiskraft zukomme. Sie hält für\nfeststehende Naturgesetze, daß sich diese Merkmale nach\nbestimmten (Mendel'schen) Regeln vererben, nämlich kombinant und daher im Erscheinungsbild nebeneinander erkennbar, und daß sie im Biut des einzelnen Menschen unverändert bleiben, Sie erachtet weiter für erwiesen, daß die\nbeiden Sachverständigen, Professor Dr, Schaeuble und\nProfessor Dr. Krah, die Blutmerkmale der hier beteiligten\nPersonen fehlerfrei bestimmt haben.\n\nDiese letztigenannte Ansicht stützt die Strafkammer\nu.a. auf die Erklärung der beiden Sachverständigen, sie\nhätten sich bei den Untersuchungen an die Richtlinien für\ndie Bestimmung der Blutgruppen ABO und MN (DJ 1937, 1134)\ngehalten, aber auch die \"besonderen technischen und methodischen Erfordernisse\" für die Bestimmung der Rhesusmerkmale\nbeobachtet, die ihnen bekannt seien, Ersichtlich ging das\nLandgericht dabei davon aus, daß die damals angewandte Untersuchungstechnik und -methodik der Gutachter den Bedingungen entspricht, die das Bundesgesundheitsamt (aa0)\nfür die volle Beweiskraft eines Gutachtens über.den Ausschluß der Vaterschaft nach den Rhesusmerkmalen des Blutes\naufgestellt hat. Diese Annamme trifft indes nicht zu,\nwenigstens nicht in vollem Umfange und mit Gewißheit.\n\nrn MEETS DT ne\nr x nz Ei\n\nEn\n\nee >\n\nWEG Ten Tine.\n\npe\n\nDa bar\n\n> m:\n\nProf. Dr. Schaeuble hat die beteiligten Personen 1\nam 22. November 1954 untersucht; damals konnte ihm das '\nGutachten des Bundesgesundheitsemts vom 1. April 1955 B:\nnicht bekannt sein. Möglicherweise gilt das auch bei 2\nProf. Dr. Krah, der sein Gutachten am 26. April \"955 erstattete. Nach der Kostenrechnung vom 13. Jamıar 195 %\n(Blatt 79 d.A. 3 Ds 39/53 des Amtsgerichts Emmendingen)\nscheint Prof. Dr. Schaeuble nur mit einem Testserum un- %\ntersucht zu haben, während zwei - staatlich geprüfte -\nvon verschiedenen Spendern stammende Seren verwendet\nwerden müssen. Ob die von Prof. Dr. Krah gebrauchte 3\nSeren ihrerseits nicht nur unter sich, sondern auch von F\ndenen verschieden waren, die Prof. Dr. Schaeuble benutzt -\nhatte, läßt das Urteil nicht erkennen; es teilt nur all- %\ngemein mit, die Sachverständigen hätten ihre Ausführungen”\nmit \"Einzelheiten über die von ihnen angewandten Seren\nund ihre Untersuchungstechnik\" belegt. Daher kann das\nRevisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter die RE\nweiteren Voraussetzungen für die volle Beweiskraft der |\nGutachten in Betracht gezogen hat: daß bei jedem Merk- :\nmal mit je einem reinerbigen und einem mischerbigen Zontrollblut untersucht und mindestens fünf Blutproben, wendig\nnicht aller klassischen Blutgruppen (A, B, 0, AB), so :\nwenigstens der Blutgruppe 0 gemacht werden, daß ferner\netwaige Gebrauchsanweisungen der Lieferfirmen genau beachtet und die Blutproben von sachkundiger, gerade mit :\nden Schwierigkeiten der Rhesusmerkmalbestimmung vertrauter Hand entnommen werden müssen, soweit dies nicht aurchy\ndie Gutachter selbst geschieht. Auch ob bei dem Kinde und $\nbei SGHEND «in der - wenn auch seltenen - C- oder o_Varl\nanten, etwa c” vorliegt, (die nur mit besonderen Tesiseren oder bei bestimmter Untersuchungsmethodik gosteberl”\nbar ist, aber gegebenenfalls die Vaterschaft “ „WE\n\nri\nEi\n\nwein ı P\nte\n\nRL,\n\nmöglich erscheinen ließe, 2.B. statt bisher CC bei Amp\nSl und Ce beim Kind, bei beiden Ce’), ergibt das Urteil nicht.\nt.. In einem Falle wie hier, in dem das landgericht die Verur-T teilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens zu beträchtlicher Strafe allein auf das -. nach dem bisherigen Stande\nder Forschung in Deutschland noch nicht völlig gesicherte -\nErgebnis von Rhesusmerkmalbestimmungen gegründet hat, kann\n. das Revisionsgericht auf solche Einzelheiten nicht verzichten, zumal beide Gutachten vor der Veröffentlichung der\nRichtlinien des Bundesgesundheitsamts erstattet worden\nsind, Prof. Dr. Schaeuble die Rhesusmerkmale auch nur im\nRahmen eines (örbbiologischen) Ähnlichkeitsgutachtens bestimmte. Bietet das Urteil sonach keine Gewähr, daß ihm\nzwei Blutmerkmalsuntersuchungen zugrunde liegen, die den\nBedingungen des Bundesgesundheitsamts voll entsprechen,\nso kann es nicht bestehen bleiben. Bei der noch nicht abgeschlossenen Erforschung der Rhesusblutmerkmale hätte\n\ns die Strafkammer neue Blutbestimmungen anordnen sollen.\n\n5.) Die weitere Verfahrensrüge, daß die Strafkammer\nentgegen einem Beweisamtrag der Verteidigung kein Blutgruppenobergutachten eingeholt hat, bedarf daher keiner\nErörterung.\n\nII. Sachrüge\n\n1.) Die Revision bezweifelt die Naturgesetzlichkeit\ndes Erbgangs der Merkmale. Die Vererbungslehre beruft sich\ndafür auf den sogenannten Mutter-Kind-Beweis. Danach können\nMütter mit reinerbigen Blutmerkmalen (CC oder cc) keine A\nKinder mit reinerbig entgegengesetzten Blutmerkmalen haben. |\nDas Landgericht gibt auf Grund des oben erwähnten Gutach- i\nteus des Bundesgesundheitsamts die statistisch erwiesene\n\n2. .\n\nLa}\n\net te \"\n\nirre\n\n=\n\nFred u § 5 Mi\n\nee\n\nnt zn en Er a mnmegnge men\nm MT\n\na\n” r\n\nTe\n\nSicherheit dieser Erbregel mit mehr als 99,8 % an und\nbemerkt, daß bisher kein einziger Fall der Abweichung in®\ngesamten Weltschrifttum bekamt geworden sei. Indessen 1\nhat, worauf die Revision hinweist, Foerster (NJW 957, 158\n- nach Erlaß des angefochtenen Urteils - einen solchen\nFall mitgeteilt (= 9/5 co C 215/51 des Amtsgerichts Bonn).?\nAuch Lauer berichtet (bei Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Auflage !957, S. 580) außer von wenigen]\nFällen scheinbarer Abweichung\" über einen \"einschlägigen *\nFall\", der in Hamburg beobachtet und bisher nicht aufgeklärt worden ist; schon früher hatte er einen anderen un-\n\naufgeklärten Fall erwähnt (J2Z 1955, 151, 153), der mögli- :\ncherweise auch der Mitteilung Foersters zugrundeliegt. .;\nFerner hat Krah zwei derartige Fälle untersucht und nicht\nklären können (Der Amtsvormund XXVIII, 276). Die von $:\nPietrusky (JZ 1955, 488) erwähnten weiteren drei Fälle\n\nhaben sich inzwischen (nach Pietrusky, Das Blutgruppengutachten 2. Auflage 1956, $. 46) als Fehlhestimnungen\nerwiesen. .\n\nmeint, braucht der Senat jetzt nicht zu entscheiden, da\ndas Urteil ohnehin aufgehoben wird. Es wird sich aber\n\nempfehlen, daß sich das Tendgericht über ihre Bedeutung\nfür die Erbregel vergewissert: ob das Ergebnis ihrer Auf-%\nklärung der Anwendung der Erbregel entgegensteht oder, %\nfalls und soweit sie ungeklärt geblieben sind, obdieser\nstand bei den gegenwärtigen Forschungsmitteln nur die Prag\neimvandfreier Bestimmbarkeit der Rhesusmerkmale des’ Blutes}\nbetrifft, Zweckmäßig wird eine Rückfrage an das Bunderg®-:®\nsundheitsamt sein, ob dieses alle erwähnten Zweifelställe‘\n\nbei Abfassung des Gutachtens vom 1. April 1955 oder bei\ndessen Bestätigung durch die Mitteilung vom 3. Juni 1957\nberücksichtigt hat,und in welchem Sinne,\n\nMit dieser Entscheidung tritt der Senat nicht in\nWiderspruch zu dem Urteil des vierten Zivilsenats BGHZ 2,\n337 (= NOW 1956, 1716 Nr. 8 mit Anm. Webler NJW 1957, 385\nNr. 6), auf das sich die Strafkammer beruft, Denn dort ist\nlediglich ausgesprochen, daß es keinen Rechtsirrtum enthält, wenn der Tatrichter die fragliche Erbregel - ohne\nRücksicht darauf, ob sie wirklich ausnahmslos gilt - als\neinen allgemein gültigen Erfahrungssatz ansieht und diesem\nkraft der in seiner Hand liegenden freien Beweiswürdigung\nvollen Beweiswert beimißt. Die Frage ausnahmsloser Geltung\nder Erbregel - mit der Folge, daß der Tatrichter rechtlich\nirrt, wenn er sie im Einzelfall nicht anerkemt - ist in\n. der Entscheidung jedoch offen geblieben.\n\n2.) Auch der Strafausspruch ist nicht bedenkenfrei.\nDas Landgericht hat nicht ausgeschlossen, daß die Angeklegte mit KW iiberhaupt keinen Geschlechtsverkehr in der\nEmp fängniszeit hatte, Träfe das zu, so hätte sie sich schon\nim ersten Rechtszug des Meineids schuldig gemacht. Die\nStrafkammer hätte deshalb die Anwendbarkeit des § 157 StGB\neröriern müssen. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, daß\nnicht nur die Sorge um die wirtschaftliche Sicherung und\ndas Wohl ihrer beiden unehelichen Kinder, wie die Strafkammer bisher annahm, sondern auch Furcht vor Bestrafung\nwegen des früheren Meineids die Beschwerdeführerin verenlaßt haben, wiederholt falsch zu schwören (BGHSt 8, 30°,\n316 £f, 321),\n\n.\ns\nBERKER. CN;\n\nin\n\n[0 9 us\n\nDie - neuen und daher im Revisionsrechtszug unbe.\nachtlichen - Ausführungen zur subjektiven Tatseite und\ndie zur Strafzumessung kann die Revision in der neuen\nTatsachenverhandlung vorbringen.\n\nER, EEE\n\nZur Verweisung an ein anderes Landgericht liegt\nkein Anlaß vor.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Rübner\n\nBET EEE ATTER arn\n\nze\n\nEee no J name\n\n- —\n\nEn Se\n\non amamt_. me","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/1-str-20-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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