{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-22_1_StR_137_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"1 StR 137/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”\n\nehe\nKr?\n”\n\nrt ie\nFa\n\nzu NAEK ,,\n. K e .i% in\n‘ 'n . er u DT\n2.\n,\n\n1 StR 137/58\n\nAn\n\n23° 6 065\n\nIn Namen des Volke\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Heinz F GEEEREERED aus PD, dort\n\ngeboren am EEE 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1958, an der teilgenommen. haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt Dr. MED in üer Verhanälung,\n\nOberstautsanwalt beim Bundesgerichtshof\n. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der aer Bunäesanwaltschaft,\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten FÜ wird das\n\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken von 2. Dezember\n1957 hinsichtlich dieses Angeklagten\n\n1. dahin berichtigt, daß in Ziffer I 1 des Urteilssatzes an die Stelle der Torte \"in Tateinheit mit\nFahren ohne Führerschein in neun Fällen!\" die Worte\n\"in Tateinheit mii Fahren ohne Führerschein in zehn\n\nFällen\" treten,\n2. je mit den Feststellungen aufgehoben\na) soweit er wegen Sachhehlerei verurteilt ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nmn mne er mas mens = Her sm m\nnn neue > ann 9 -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den zur Zeit der Taten 20 Jahre alten\nAngeklagten FB wegen Diebstahls in zwölf Fällen, teilweise in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs. INr. 1\nStVG, wegen Sachhehlerei und wegen eines Vergehens gegen\n§ 248 b StGB unter Einbeziehung einer gegen ihn früher erkannten Gefängnisstrafe zur Gesamistrafe von zwei Jahren sechs\nxonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er ohne\nnähere Begründung die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat nur in einen Punkte Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht entsprechend der Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 S54PO ausgeführt ist.\n\n2. a) Die Sachbeschwerde führt im Falle II 9 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Schuldspruchs.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle der\nSachhehlerei nach § 259 StGB in der Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz schuldig erkannt. Hiergegen bestehen dürch-\n\ngreifende rechtliche Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs, der sich insoweit dem Reichsgericht\nangeschlossen hat (u.a. RGSt 40,.199; 44, 2495 57, 73, 753 635\n35, 38; BGHSt 9, 137, 138; 10, 1; BGH IM Nr. 19 zu § 259 StGB),\nsetzt das \"Mitwirken zum Absatz\" voraus, daß der Täter bei der\nwirtschaftlichen Verwertung der von einem anderen durch eine\nstrafbare Handlung erlangten und noch mit dem Makel des strafbaren Vorerwerbs belasteten Sache im Einverständnis wit dem\nInhaber dieser Sache und in dessen Interesse - wenn auch zugleich seines eigenen Vorteils wegen - Tätig wird. Daß der\nBeschwerdeführer unter solchen Voraussetzungen die von dem\n\nER\n\n .—,—em.n\n\nul u. 72 220\n\na an re\n\n-3;.\n\n+4\n\nfrüheren Mitangeklagten Karl-Heinz WR seiner Schwester\ngestohlene Armbanduhr an die im Urteil nicht genannte dritte\nPerson verkauft oder wenigstens zuvor schon eine auf den,\nAbsatz hinzielende erfolglose (vgl. u.a. RGSt 5, 241; 56, 2\n191; BGH IM Nr. 19 zu § 259 StGB) andere Handlung vorgenommen\nhat, 1äßt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. zZ\nNach ihnen hat zwar Rip dem Angeklagten die Armbanduhr 4\nausgehändigt, damit sie dieser - ersichtlich höchstens auf 3\ngemeinsame Rechnung - veräußere. Dio Anzahlung von 8,- DM,\ndie der Beschwerdeführer auf den Kaufpreis von insgesamt\n24,- DM von dem Erwerber erhielt, hai er jedoch sich selbst\nzugeeignet; darüber hinaus wollte er, wie das Tandgericht\nbei der rechtlichen Würdigung ausführt, den gesamten Verkaufserlös für sich behalten. War dem so, so kommt es für\ndie rechtliche Würdigung darauf an, ob der Angeklagte von\nvornherein vor hatte, die Uhr für sich zu verwerten, oder\nob er den Entschluß hierzu erst nach Empfang der Uhr gefaßt\nhat. Im ersteren Falle wäre'er des Betrugs nach § 263 StGB\nzum Nachteil des von ihm hintergangenen früheren Mitange-Klagten RP schuldig. Im zweiten Falle hätte er sich der\nerschwerten Unterschlagung der Uhr nach § 246 StGB schuldig\ngemacht (vgl. u.a. RGSt 70, 7, 85 RG JW 1924, 1739 Nr. 3;\nBGBSt 10, 151, 153); in sachlichem Zusammentreffen damit, u:\nkönnte er ferner, falls ihm von RBentsprechend dem beider- RB\nseitigen Willen die Mitverfügungsgewalt über die Uhr zum E\nZwecke der Verwertung auf geneinsame Rechnung übertragen ei\nworden war, auch noch den Tatbestand der Hehlerei in der\nBegehungsform des Ansichbringens (vgl. u.a. RGSt 4, 321;\n49, 410; 52, 203, 204; 59, 397, 398) und, sofern er vor dem\nVerkauf der Uhr bereits entsprechend der Vereinbarung mit\nBEP Handlungen mit dem Ziele ihrer Veräußerung auf Rechnung\ndes Rp allein oder auf (vgl. hierzu ReSt 59, 397, 398)\n\nBr.\n\n” rn\n\n;Z\n\n„4 -\n\ngemeinsame Rechnung betätigt hat, zugleich auch den Tatbestand der Hehlerei in der Ausführungsart des Mitwirkens\nzum Absatz verwirklicht haben. . -\n\na b) Im übrigen läßt die Verurteilung des Beschwerdeführers keinen’ Rechtsfehler zu seinem Nachteil ersehen.\n\nIS\n\nx Dies gilt insbesondere auch, soweit er in den Fällen IT 2,\n\"3, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 16 und 18 nicht des unbefugten\na Gebrauchs on Kraftfahrzeugen nach § 248 b StGB, sondern des\n2 - an den Kraftfahrzeugen begangeren - Diebstahls nach § 242\n5 StGB schuldig erkannt worden ist (vgl. hierzu - außer der\n\nN in dem Urteil des Landgerichts angeführten Entscheidung des\n> Bundesgerichtshofs VRS 13, 41 - RGSt 64, 259; RG JW 1935,\n\n© 3387 Nr. 16 und 3388 Nr. 17; BGHSt 5, 205, 206 und die von\n. Dallinger in MDR 1954, 348 f weiter angegebenen äntschei-\n. dungen des Bundesgerichtshofs).\n\n’ Dem Landgericht ist jedoch insofern ein Versehen unter-\n-_ laufen, als es den Angeklagten nur wegen neun statt zehn\n! (Fälle II 2, 3, 5, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 18) mit Dieb-\n\nstahl rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Fahrens\nohne Führerschein nach § 24 Abs. I Nr. 1 StVG verurteilt\nhat. Der Senat kann den Urteilssatz von hier aus berichtigen; § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.\n\nDie Strafkammer hat ferner in dem Fall. II 7, in dem sie,\nden Angeklagten eines Vergehens gegen § 248 b StGB schuldig\nerkannt hat, irrtümlich einen Herrn MP als strafantragsberechtigten: Eigentümer des von dem Beschwerdeführer und\ndem früheren Kitangeklagten Rp unbefugt benutzien Personenkrafiwagens betrachtet. Yie der Senat bei der Prüfung der\nFrage, ob gegen Poriune ein orünungsgemäßer Strafantirag\nnach § 248 db Abs. 3 StGB vorliegt, aus den ihm zu diesem\nZwecke zugänglichen Strafakten festgesvellt hat, war nicht\nder erwähnte Moster, sondern der Kaufmann TOIEND aus\n\nun\n\n.\nme mn ann = nur nun m, nn meinte nn he Te rn re nn\n\n-5-\n\nPirmasens Eigentümer des Fahrzeugs; ebenso hat er - und nicht\nBi - form- und fristgerecht Strafantrag gestellt. Daß\n“oster und nicht Trischen im Urteil als Eigentümer und Aniragsteller genannt ist, beruht nach alledem auf einen bloßen Versehen, das nicht zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkt\nführen, sondern durch das .Urteil. des Revisionsgerichts be-\n\nrichtigt werden kann.\n\nAuch der Strafausspruch begegnet in keinem der Fälle rect\nlichen Bedenken. Vor allen läßt es sich nicht beanstanden, daf\ndas Landgericht bei der Straffestsetzung gegen den Beschwerdeführer das Erwachsenenstrafrecht angewendet hat.\n\n3. Das Urteil muß hiernach, soweit der Beschwerdeführer\nwegen Sachhehlerei verurteilt ist, und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit an das Erstgericht zurückverwiesen werden; im übrigen\nist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\nWerner j “. Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/1-str-137-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/1-str-137-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.534455+00:00"}}