{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-22_1_StR_108_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-22","aktenzeichen":"1 StR 108/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 108/58 | 2516 059\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nert BEE zus OB. ort\n\nden Wachmann Heinrich Herb\ngeboren am Em 1927,\n\nwegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EREERB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ann\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 22, November\n1957 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngi\n\n|| un\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu\nschwerer Freiheitsberaubung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine kevision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. Die Revision beanstandet es zu Unrecht, daß die Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen '\nweiteren Sachverständigen gehört hat. Medizinalrat Dr.Baldus\nhatte sich allerdings vor der Hauptverhandlung in einem von\ndem Verteidiger veranlaßten Gutachten dahin geäußert, daß '\ndem Angeklagten \"der Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zuzubilligen\"\nsei. In der Hauptverhandlung erklärte er als sachverständiger\nZeuge; daß bei dem Angeklagten in Zeitpunkte der Untersuchung\nim Jahre 1948,etwa.11/2 Jahre nach der Tatzeit, die Voraussetaungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten. Der gerichtliche Sachverständige Professor Dr. Rauch billigte dem\nAngeklagten \"die Rechtswohltat des 5 51 Abs. 2\" StGB überhaupt nur für den Fall zu, daß er zur Tatzeit an Dystrophie\ngelitten habe. Die Strafkammer kam auf Grund der Beweisaufnahme zu dem äörgebnis, daß der Angeklagte damals dystrophisch\ngewesen sei, und wandte deshalb § 51 Abs. 2 StEB an. Sie\nverneinte damit in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen\nGutachter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Bei dieser Sachlage bestand’ kein Anlaß, noch einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen; denn allein die Tatsache, daß ein\nPrivatgutachter die Beweisfrage auf Grund ärztlicher Untersuchung und Behandlung anders beurteilt hatte als der gerichtliche Sachverständige auf Grund der Hauptverhandlung,\nmußte die Strafkammer nicht dazu drängen, weitere Beweise\nzu erheben. Andere Umstände trägt die Revision hierzu nicht\nvor\n\n..\n\n..\n\n‚big oder gutgläubig zu Unrecht verurteilt. habe; denn eine\n\n3.\n\n2. Die Revision meint, das Urteil verletze den Grund-}\nsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheid\nden sei, Sie führt jedoch selbst nicht aus, worin ein 'solch@\nVerstoß liegen soll. #2\n\nu.\n“2\n\nII. Sachbeschwerde\n\nel er ro Drau\n\nWas die Revision zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ach \\\nAngeklagten vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und \" |\nist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich. Auch 2\nder ursächliche Zusammenhang zwischen der Anzeige des Angeklagten und dem Freiheitsentzug gegenüber IA aurcn das 4\nUrteil des russischen Kriegsgerichts ist einwandfrei darge- E 2\ntan. : Br\n\nRechtsirrig ist allerdings die Ansicht der Strafkammer, #.\nes sei gleichgültig, ob das Kriegsgericht den EB vöss1äu-f R\n\nS\n2\n\nVerurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, daß der Haupttäteri\nvorsätzlich handelt, BGHSt 9, 370, 3745 BGH 1 StR 465/57 vona:\n18. März 1957. Indessen gefährdet dieser Mangel. den Bestand 3 “\ndes Urteils nicht. Wenn die Mitglieder des Kriegsgerichts\ngutgläubig gewesen sind, so hat der Angeklagte als mittel- WE;\n\n2\n\nar.\n\nB?%,\nx\nv\n‘\n\nbarer Täter den Freiheitsentzug gegen TUE herbeigeführt, 3 A\nRG HRR 1940 Nr, 1364. Die Strafkemmer konnte nicht aufklären:\nmit welcher Vorstellung die Kriegsrichter TO verurteii: 4 #\nhaben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, E: %\ndaß sich der Angeklagte hierüber keine bestimmten Vorstellui“ =\ngen machte, sondern mit beiden Möglichkeiten rechnete, weil’.\nihm nur auf die Verurteilung TE äurch das Kriegsgericht 9 £\nankam. Die Strafkamner ist deshalb im Ergebnis mit Recht Ss\nvon der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen,“ $:\ndaß sie bösgläubig gewesen sind (vgl. hierzu BGH 2 StR 30/50;\nvom 19. Dezember 1950), und hat ihn daher nur wegen Beihilfe:\n\n>\n\nzur Freiheitsberaubung verurteilt. j\n\nDre\n\n52 wr\n\nRE\n\nZur\noo. sr\n\nx\ns\n*\ns\ne\nON\num\nRa ®\nx\nae\n®\nX\nN\n$\nDR\n?\n\ns\na\n<\n\ner\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten enthält, ist seine Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr.peetz Mantel\n\nWerner . Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-22/1-str-108-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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