{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-19_1_StR_431_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-12-16","aktenzeichen":"1 StR 431/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"m.\nWistG 1949 § 65 MilRegeyirt. VIII:\nAHKG 33 Art. 5 Abs. 2\n\na) Ob eine Dovisenzuwiderhandlung Oränungswidrigkeit oder\nStraftat ist, bestimmt sich nach der Devisenlage zur\nZeit der Tat, nicht der Aburteilung.\n\n“b) Ist die Devisenzwiderhandlungg eines Mittätere\nDevisenstraftat, so ist es gleichfalls die der\nander en, sofern diese die Umstände kannten, die\ndie Zuwiderhandlung in der Person ihres Tatgenossen\nzur Straftat machen. .\n\nowis § 24\nDas Strafverfahren gegen den Angeklagten erledigt sich\n\nnicht durch den Tod eines Nebenbeteiligten; vielmehr\ntreten an dessen Stelle seines Erben in das Verfahren ein.","text_plain":"2318 098 ‚IW)\n\nNachschlagewerks ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nm.\nWistG 1949 § 65 MilRegeyirt. VIII:\nAHKG 33 Art. 5 Abs. 2\n\na) Ob eine Dovisenzuwiderhandlung Oränungswidrigkeit oder\nStraftat ist, bestimmt sich nach der Devisenlage zur\nZeit der Tat, nicht der Aburteilung.\n\n“b) Ist die Devisenzwiderhandlungg eines Mittätere\nDevisenstraftat, so ist es gleichfalls die der\nander en, sofern diese die Umstände kannten, die\ndie Zuwiderhandlung in der Person ihres Tatgenossen\nzur Straftat machen. .\n\nowis § 24\nDas Strafverfahren gegen den Angeklagten erledigt sich\n\nnicht durch den Tod eines Nebenbeteiligten; vielmehr\ntreten an dessen Stelle seines Erben in das Verfahren ein.\n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 1958 - 1 StR 431/58 I& Kempten\n\n* StR 431/58\n\nnn nn mn\n\nIm Nemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert M w - N o nr) aus Wi sort\n?\n\ngeboren am EEE '2'2 (oder 1902?),\nwegen Deviseuvergehens u.a.\n\nhat der !. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 16. Dezember '958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geler\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBund esrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr. md\nals Vervwrewer der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanier der Geschäftsstelle, -\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsamwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. April 1958\naufgehoben, soweit es den Angeklagten NgB-N EB vetrifft, - ausgenommen die Einstellung des Verfahrens\nwegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Ami; die tatsächlichen Fesüstellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nII. Die Revision der Einziehungsbeteiligten\nNAE Maschinen- und Apparatebau HggpcnbH. in TED\n,„ wird als unzulässig verworien. z\n\nDiese Beschweräsführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Bevision der Startsanwaltschaft.\n\nTie Strafkammer hat die Stedt- und Kreissparkasse\nKOEEED wegen Devissuvergeheus zu Geldstrafe verurteilt,\nweil ihr früherer Leiter CM in üisser seiner Eigenschaft im Ausland mehr als i1 Millionen sogenannier Sperrmerk aufgekauft, die Freigabe der Beträge bei den zusiändigen Behörden durch unwehre Angaben erschlichen und das\nenisperrie Geld auflagewidrig verwendet hat. Der Angeklagte\nNP-No@WB var an mehreren Sperrmarkeschäften EB.\nir Umfange von 7,5 Millionen Spsrrmark, beteiligt. Insoweit\nhat die Strafkammer sein Verhalten bloß als ordnungswidrig\nangesehen und das Verfahren gemäß § 3! Abs. 2 c OWiG eingestellt. Von dem Vorwurf, Gäßler zur Untreue Beihilfe geleistet zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Wegen der weiteren Anschuldigung Fortgesetzier\nUrkundenfälschung hat es das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StFG\n\"954 und wegen der Beschuldigung der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt mangels ordnungsmäßiger Anklage nach\n§ 250 Abs. 3 StPO eingestellt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil\nnur insowsit, als sich die Einstellung des Verfahrens auf\ndie Devisenzuwiderhandlung und die Urkundenfälschung bezieht.\nDas Rechtsmittel erfaßt aber auch das Urteil im Freispruch\nvon der Anklage wegen Beihilfe zur Untreue, weil diese,\n\n- falls sie erwiesen würde, nach der Annahme der Strafkammer\nnit,den Devisenverfehlungen in Tateinheit begangen ist,\n\nDie Revision hat Srfolg.\n\n:) Die Strafkammer hat das Verhalten CM als eine\nDevisenstraftai gewürdigt. Sie gründet diese Beurteilung\naußer auf den Umfang und die Auswirkungen seiner Devisenverfeblungen \\§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiSte i952) auf die Annahme,\ndaß er verantwortungslos, insbesondere gewerbsmäßig und\n\naus verwerflichem Eigennutz handelte, die Zuwiderhandlungen\nhartnäckig wiederholte und dadurch seine WMBachtung gegen\ndie staatliche Devisenordnung bekundeie /§ 6 Abs. 2 Nr, 2\n\nWiSiG 1952).\n\na) Gegen diesen Rechtsstandpunkt wenden die Verteidigung und die Finanzdirektion München als Nebenklägerin vergeklich ein, das Landgericht hätte die Dinge anstait aus\ndamaliger Sicht aus der heutigen Rückschau betrachten müssen;\ndiese führe zu der besseren Einsicht, daß die unerlaubten |\nDevisengeschäfte cu trotz ihres Umfangs in Wirklichkeit\nzu keiner Zeit die deutsche Davisenwirtschaft in ihrer\nLeistungsfähigkeit hätten beeinträchiigen können, wie deren\nüberaus günstige Entwicklung, bis nachgerade zum Überfluß,\nbeweise.\n\nEinmal hätte eine solche Betrachtung, aus der gegenwärtigen Rückschau, die eigentümliche Folge, daß dann — jeden\nfalls unter dem Gesichtspunkt des § 6 Ats. 2 Nr. ? WiSte :9%,\nseitdem diese Vorschrift im Devisenrecht gilt — nach der\naugenblicklichen Devisenlage überhaupt noch niemand eine\nDevisenstraftat begangen hätte. Bei Verschlechterung der\nDevisenlage hinwiederum Könnte eine andere Beurteilung geboten, demzufolge ein heute bloß ordnungswidrig scheinendes\nVerhalten in Wahrheit dennoch eine Devisenstraftat sein,\nEntwickelte sich die Devisemwirtschaft unbeständig, so wäre\nje nach ihrem Auf und Ab eine Devisenzuwiderhandlung - obwohl bereits begangen und also bestinmt bezeichnet - im\n\nWechsel bald als sränungswidrig, bald als strafbar anzusehen, und das ohne Unterschied, cb sie bei günsiiger oder\nbei schlechter Devisenlage begangen ist. Von so schwankendem\nBoden aus kann die Rechtsprechung kein gerechtes Urteil finden. Die dafür wnewibehrliche sichere und beständige Grundlage hieten allein die Verhältnisse zur Zeit der Tat.\n\nVerteidigung und Nebenklägerin übersehen bei ihrer\nBeweisführung ferner folgendes:\n\nFür § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiSte 952 kommt es nicht darauf\nan, 0b eine Devisenzuwiderhandlung tatsächlich die staatlich\ngeschützte Devisenordnung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigts; wesentlich ist dafür vielmehr allein, ob sie damu\ngeeignet war. Das hat die Strafkammer für das Verhalten\nCE ni; suiem Grunde festgesiellt. Nach ihrer Überzeugung,\ndie sich auf das Gutachten des Sachverständigen der Deutschen\nBundesbank gründet, \"hätte die gesamte damalige Devisenbewirtschaftung von Grund auf umgestellt werden müssen, wenn\nauch rur eins gerings Zahl weiterer Geldinstitute sich in\ngleicher Weise üher die Vorschriften hinweggeseizt\" hätte,\nGerade der Anreiz zur Nachahmung, der solchen Devisenzu+\nwiderbandlungen innewohnt, macht sie für die Devisenwirtschaft gefährlich und dazu geeignet, deren LeistungsTähigkeit\nzu beeinträchtigen (BGHSt 2, 358).\n\nObendrein hat das Landgericht die unerlaubten Devisengeschäfte CE als Straftat auch - und insbesondere - aus\ndem Grunde angesehen, weil er scine Mißachtung gegen die\nstaatliche Devisenordnung vielfältig auf die in § 5 Abs. 2\nNr, 2 KiSte 952 näher beschriebene Weise bekundete. Unter\ndem Gesichtspunkt dieser Vorschrift sind jedoch frühere\nDevisenzwwiderhandlungen selbst in der Bekanntmachung des\n\n-5..\n\nBMdF vom 4. Juli i957 (Bundesanzeiger :95” Nr. ‘23 8. 2), auf\ngie sich die Nebenklägerin sonst für ihren Rechtsstandpunkt\nberuft, als Devisenstraftat beurteilt, und zwar aus der .gegenwärtigen Schau.\n\nNach alledem ist die Würdigung der Devisenverfehlungen\nCD such aas Lanägericht als einer Devisenstraftat\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Dann ist aber auch der Beschwerdeführer Mgp-nop T\nkeiner bloßen Devisenordnungswidrigkeit, sondern einer solchen#\nStraftat schuldig. Die Strafkamner sicht ihn als Mittäter\nCE 2x. Er kannte alle die Umstände, auf die sie ihre\nÜberzeugung von dessen wirtschaftstTeindlicher Einstellung\ngründet; sie schöpft sie gerade aus denjenigen Sperrmarkgeschäften EEE. an denen mM beteiligt war. Ist\naber dis Devisenzwiderhardlung eines Mittäters Straftat, so\nist es in einem solchen Falle die des anderen ebenlalls, Sie\nkann dann nicht insoweit eine Oränungswidrigkeit sein,\n\nFreilich zieht § 6 WiStG 1952 nur die Abgrenzungslinie zwischen kriminellem und bloßem Verwaltungsunrcecht;\nnach ibren Kennzeichen soll der Kichier im Einzelfall den\nUnrechtsgehalt der \"Zuwiderhandlung\" besiimmen und diese\ndanach als Ordnungswidrigkeit oder als Siraftat einstufen.\nZum Tatbestand der Zuwiderhandlung gehören jene kierkmale\nnicht, sofern sie sich nicht schon in diesem selbst finden.\nDaher braucht sie der Vorsatz des Täters grundsätzlich nicht\nzu umfassen. Das hat der Große Senat Tür Strafsachen für\n§ 6 Abs. 2 Nr. ! WiStG eigens ausgesprochen (BEHSt 1!, 263).\n\nDavon ist aber die Frage verschieden, welche Bedeutung\nes hat, wenn der Täter jene Umstände tatsächlich kemt, Beim\n\n6 -\n\n#inzeltäter wird das auf die Straffrage von Einfluß sein.\nDer Mittäter muß sie sich - da er die ganze Tat in ihrer\nwirklichen Gestaltung als seine eigene will -— so anrechnen\nlassen, als wenn sie auch auf ihn zuiräfen. Das gilt auch\ndann, wenn die Zuwiderhandlung seines Tatgenossen Straftat\nallein aus einem der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG ‘952 bezeichneten, in seiner Person liegenden Gründe ist. Denn diese\nsind, da die Ordnungswidrigkeit nicht etwas Hinderes, sondern\netwas anderes ist als die Straftat, nicht strafschärfender\nNatur. § 50 Abs. 2 StGB gilt nicht für sie (BGH IM Nr. 2\n\nzu 8 6 WiStE 049/952). Sie begründen vielmehr erst die\nStrafbarkeit. Demgemäß üben sie diese Wirkung gegen jeden\nMittäter, der sie bei der Tatavsiührung kannie (BGH 5 StR\n178/36 vom 27. September i956 S. 34). Von dem Beschwerdeführer hat das Landgericht festgestellt, daß er diese Kenntnis hatte. äs kommt daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. ! und 2 WiStG ‘9052 auf ihn\nselbst gleichfalls zutreffen, wie die Revision entgegen\n\ndcm Standpunkt der Nebenklägerin an sich billigenswert ausführt.\n\nAuch für dis Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung bestinmt es sich nach der Haupttat und nicht nach der Person\ndes Gehilfen, ob sie Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist\n(BGH IM Nr. 2 und 5 zu § 6 WiStG :949/19252; BGH 3 StR 626,754\nvom 12. Januar 1956, S. 6:). Für den Mittäter kann nichts\nenderes gelten; sonst wäre er trotz seines schwerer wiegenden\nTatheitrags im Vorteil vor dem Gehilfen. Das kann nicht\nrochtens sein.\n\n2) Die Aufhebung der - übrigens schon an sich unzulässigen (BOUSt 5, 375) — Einstellung des Verfahrens wegen des\nDevisenvergehrns führt zugleich zur Aufhebung des Freispruchs\n\n=. .-.\n\ndes Angeklagien von der Anschuldigung wegen Beihilfe zur\nUntreue, obwohl dieser Punkt an sich rechtlich nicht zu\nbeanstanden wärs; andernfalls erfaßte der Freispruch das\nDevisenvorgchen mit, da beide Straftaten nach der Annahnme\ndes Urteils im Verhältnis der Tateinheit sichen, Daher kann\nauch der Angeklagte bei Verurteilung wegen Devisenvergehens\nvon der Beihilfe zur Untreue nicht etwa gesondert freigesprochen werden.\n\nDie erwähnie Aufhebung des Urteils zieht ferner die\ngleiche Maßnahme auch insoweit nach sich, als das Verfahren\ngegen den Beschwerdeführer aufgrund des § 2 Abs. 2 StFEG 7954\neingestellt worden ist. Es 1äßt sich nicht abschen, ob diese\nVorschrift anwendbar bleibt, wenn jeizi zu der Urkundenfälschung - die rechtlich oinwandfrei festgestellt ist (BGH IM\nNr. !1 zu § 267 StGB) - das Devisenvergehen hinzutritt. Dabei\nist wnerheblich, ob zwischen diesen Straftaten Taieinheit\noder Tatmehrheit besteht (§ 11 SiTG 1954).\n\nIn allen Punkten beruht die Aufhebung des Urteils allei\nauf Rechtsgründen; die taisächlichen Feststellungen werden\nnicht berübri. Sie bleiben daher bestehen. Ein Schuldspruch\naus Art. 5 m. 2 d AHK6 Nr. 33 scheidet aus. Diese Vorschrift\ntotriffi auflagewidriges Verhalten bei der Durchführung\nordnungsmäßig genehmnigter Devisengeschäfte,. Hier waren jedoch die Genemigungen erschlichen; das genehmigte Geschäft\nklich unausgeführt, das ausgeführte war nicht genehmigt\n(vgl. BGH Devk 1955, 93).\n\nII. Die Revision der Nebenbeteiligten ist unzulässig.\nDiese war an einzelnen Teilstücken des fortgesetzten\n\nDevisenvergehens CM reteiligt; sie hat sich deswegen im\nBußgeldverfahren einer Geläkuße unverworfen \\§ 67 OWiG). In\n\nWirklichkeit ist sie also Tatteilnehmerin, nicht bloß Binziehungsbeteiligte. Dabei gilt gleich, ob ihr Tatbeitrag\neine Ordnungswidrigkeit oder etwa als Teilnahme an dem Devisenvergehen Gäßlers ebenfalls eine Straftat war. Ihr Tatanteil bezieht sich gerade auch auf die eingezogenen Forderungen, Insoweit kann sie also nicht bloß netenbeteiligt\nsein und daher nicht in dieser Eigenschaft auftreten (vgl.\n\nBGHSt 7, 333).\n\nSie ist ferner nicht Inhaberin der eingezogenen Bankguthaben und auch aus diesem Grunde nicht als Einziehungsbeteiligte zugelassen. Die Guthaben stammen zwar aus ihren\nLeistungen, angeblichen Zinszahlungen für erdichtete Darlehen,\nDaher verstößt auch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft gegen\ndas WG Nr. 53, so daß es unwirksam ist. Das macht die Beschwerdeführerin aber nicht zur forderwngsherechtigien Inhaberin dar Bankguthaben (BGH 5 StR 407/55 vom 6. März 1955\n= DevR 955, 149; BGHZ NIW 1956, 338 Nr, 2),\n\nÜberdies wäre ihr Rechtsmittel auch unbegründet. In\ndem gegen sie gerichteten Bußgeldverfahren ist es zwar nicht\nzur Einziehung der Bankguthaben gekommen. Das hindert jedoch\ndie Einziehung in dem Strafverfahren gegen andere Tatbeteiligte nicht, wenn sie nur gegen diese zulässig ist (RGSt 65,\n\n75 £ und die dort weiter angeführten Entscheidungen). Das\ntrifft hier zu. $ i9 OWiG kommt nur dem nicht an der Tat beteiligten Zigentümer zugute (BGH DeyR ?956, 50).\n\nIII. Der Einziehungsbeteiligte Generaldirektor Steigen-\n\nberger ist nach Einlegung der Roevision verstorben. Damit hat\nsich das Verfahren jedoch insoweit weder von selbst erledigt\n(wie beim Tod eines Angeklagten) noch ist es einzustellen\n\n(wie sein Verteidiger beantragt hat). Der Wegfall eines Einziehungsbeteiligten hindert nicht die Fortsetzung des Strafverfahrsus gsgen den Angeklagten. Der Einsiehungsbeteiligte\n\nu en en ren DI nn um na rn\n\nPan\n\nhat zwar dessen Befugnisse, aber nicht schlechthin die verfahrungsrechtliche Stellung eines Angeklagten. Vielmehr handelt es sich für ihn nur um die Wahrung seiner Vermögensinteressen, Daher treten im Falle seines Todes nach allge-\n\nmeinen Regeln die Erben an seiner Stelle in das Verfahren\nein. j\n\nDie Entscheidwig zur Revision der Staatsanwaltschaft\nentspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nBundesrichter Werner\nbefindet sich im\nDr. Geier Dr. Peetz Krankheitsurlaub und\n. ist dadurch verhindert.\ndas Urteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-16/1-str-431-58","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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