{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-15_1_StR_118_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-15","aktenzeichen":"1 StR 118/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":",\n\nnn\n\nı StR 118/58 ' be\n2316 039\nIn Samen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt POEEEED zu: O2... geboren\nau EEE 1911 in aM (Kreis EEE,\n\nwegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung u.a.\n\nhat der 1. Strafssnat des Bundesgerichtrhors in der Sitzung\nvom 15. April 1958, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundssrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n“als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamit:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nTandgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 1957\n\nKr\nDE Eure\n\n“ en m 27\n\ndes\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nt\nrd\nl\n\nGründe:\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen Anstifiung\nzur versuchten Fremdabtreibung sowie wegen Anstiftung zur\nTremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu\neiner Gssamistrafe von 11 jionaten Gefängnis verurteilt.\n\n.\nee Ten -\n\nDer Angeklagte macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolz.\n\n1.) Die Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht zur\nErforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, ist\nunbegründet.\n\nEs war nicht erforderlich aufzuklären, ob der Rentner\nCHE, der die Abtreibungshandlungen an Frau SP vorgenommen bat, ein bekannter gewerbsmäßiger Abtreiber ist,\nund festzustellen, daß gegen ihn damals ein Strafverfahren\nwegen zahlreicher Abtreibungen anhängig war. Auch eine zu\nAbtreibungen geneigte Person kann zu diesem Verbrechen angestiftet werden (siehe Abschnitt 2). z .\n\nDie Ärzte Dr. un: Dr. BEE rechte die\n\nStrafkammer nicht von Amts wegen als Zeugen über den Grad\ndes Asthmeleidens der Frau SW zu hören. Der Tatrichter\nhatte nicht darüber zu entscheiden, ob bei ihr eine ärztliche Schwangerschaftsunterbrechung aus dem Gesichtspunkt\ndes übergesetzlichen Kotstands gerechtfertigt war; er hatte\nsu klären, ob der Angeklagte den Rentner EP anecstiftet\n. hat, bei Frau SB arzutreiven, und ob er für die Folgen\nder Abireibung, den Tod der Frau sim, strafrechtlich j I\nverantwortlich ist. Der Beschwerdeführer hatte in der Haupi- un\nverhandlung nur beantraxt, die Ärzie Dr. SC, Dr. SED\nund Dr. HE als Zeusen zum Beweis folgender Behauptungen\nzu hören;\n\nBL Zu 2 pn\n\nom mar.\n\n- 3 -\n\n\"]) Daß der Angoklagte etwa 4 Tage vor dem 26. Februar\n1957 bei Dr. SÜD vorsesprochen hat und von ihn dahingehend belehrt wurde, daß Frav SB sich von sen Hausärzten :\nzum Zwecke der evtl. Durchführung einer Schwangerschaftsunterbrechung Bescheinigungen ausstellen lassen sollte.\n\n2) Daß Freu SW :n 25.2.1957 hierwegen bei Dr.\nund am 26.2.1957 bei Dr. BED vorsesprochen hat\". Diese\nBeweisamträge hat die Strafkamner abgelchnt, da die zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellt werden können. Daß\ndas Landgericht sich an diese Zusicherung nicht gehalten\nhabe, behauntet der Beschwerdeführer richt.\n\n2.) Die Feststellungen tragen im Falle 1 die Verurteilung “\nwegen Anstiftung zur versuchten Fremdabtreibung. Sie wird\nentgegen der Auffassung des Revisionsführers nicht dadurch ‚\nausgeschlossen, daß Jis schwangere Frau SW Aic Anregung zur ;;\nAbtreibung gab und dem Angeklagten mitteilte, der Rentner 4\nvB nehme solche vor. Die Verhandlungen mit vi\nführte der Beschwerdeführer. Mag WEM auch solchen Vorschlägen leicht zugänglich gewesen sein, wie es der Angeklagte\nbehauptet, so schließt dies eine Anstiftung nicht aus. Anhaltspunkte dafür, daß vol ereits fest enischlossen war,\nbei Frau SW apzutreiben, als der Angeklagte mit ihm in\nVerbindung trat, sind aus dem Urteil nicht zu ersehen. Aber\nnur ein zu einen bestimmten Verbrechen bereits fest Entschlossener kann nicht.mehr angestiftet werden (u.a. RGSt\n13, 121), wohl aber eine Person, dis zu Verbrechen solcher\nArt allgemein geneigt ist (vgl. RGSt 37, 171).\n\n3.) Aus den vorstehend angeführten Grünien hat das Landgericht auch im Falle 2 rechtlich bedenkenfrei festgestellt,\ndaß der Angeklazte erneut den WÜRD ar.s2stiftet hat, bei\n\nFrau SE abzutreiven.\n\na\n\nah -\n\nVD wcate dei ihr im Januar und Februar 1957 teils\nin Gegenwart des Angeklagten 2 bie 3 kiuspr'itzungen. Sie\nhatten keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer wollte nun, wie\ndes Landgericht festgestellt hat, daß \"keine weiteren Zingriffe mehr durch den Zeugen VEREEED vorgenommen wurden.\nSeine Braut gab ihm auch eine entsprecherde Zusage\". Der\nAngeklagte suchte wahrscheinlich am 22. Februar 1957 den\nArzt Dr. ] auf und erkundixte sich, ob bei Frau su\nwegen ihres Asthmaleidens sine &yztliche Schwangerschaftsunterbrechung möglich sei. Der Arzt belehrte ihn, daß eine\nsolche nur nack Vorlage haussratlicher Bescheinigungen und\nnach einen besonderen Prüfungsverfahren vorgenommen werden\ndürfe. Der Angeklagte erörterte dies nit Frau SB, die\nauch auf saine Veranlassung am 25. und 25. Februar 1957 bei\nihren Hausärzten Dr. Hana Dr. BEE vorsorach.\n\nm 26. Februar 1957 suchte VÜREED, \"ohne das der Angeklagte\nhiervon besondere Kenrtinis hatte\", Frau SED erneut auf\nund nalın bsi ihr eine Einspritzung mit einer Sunillösung\nvor. kin Teil der Lösung kam in die Fruchtblase und in die\nglutbahn; er führte den Tod der Frau SB herbei. Das Avsterben der etwa im 6. Konat befindlichen Leibesfrucht trat\nerst nach dem Ableben der Schwangeren infolge Unterbrechung\nder Nahrungszufuhr ein.\n\nDie Strafkammer hat reohtlich bedenkenfrei festgestellt,\ndaß eine vollendete Abtreibung vorliegt. Die Angriffe der\nRevision gehen insoweit offensichtlich fchl (RGSt 67, 206;\nBEHSt 1, 278, 280; vel. 3CHSt 10, 312, 314). Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte nichts unternommen, um den\nvon ihm zur Abtreibung angestifteten vB von weiteren\nEingriffen abzuhelten, nachdem er solche nicht mehr wünschte,\n\nsondern eine Ärztliche Schwangerschaftsunterbrechung anstrobie.\n\n=\n\ngern\n\nee\n\nSean\n\na Ar\nae ee\n.. nt.\n\nPOR r BRRE N\nee TER)\n.. “nn Pe}\n\n_\n=\n\nCE Zn nd\nTui 2 Se\n2er -\n\nu.\nT\n\n“\n\n63 - . % . - ” -\neg Mn _ A anne\n\nen\n\nPRlAuEr eo 22\n\n.. .\n\nDr\n\nZULETZT u nz\n\nzw aues\n\n—.n woman rate\n\n—-— ar\n\n-5-\n\nDbenso ist ersichtlich, daß seine Anstiftung für den weiteren\nAblauf des Geschehens noch ursächlich war. Der Angeklagte woll'\nvon Anfang an einen Erfolg der Abtreibungrhandlungen; er nuß Ss:\ndaher dem Erfolg, der durch die letzte, wenn auch ohne seine\nKenntnis vorgenommene Einspritzung eingetreten ist, zurechnen\nlassen (vgl. RGSt 20, 259; 70, 293, 295).\n\nDas Landgericht hat daher den Beschwerdeführer im Ergebnis\n\nrichtig wegen Anstiftung zur vollendeten Abtreibung (§§ 218 Abe\n\n48 StGB) verurteilt.\n\nDaß sich der Angeklagte in Tateinheit mit diesem Verbreche\neiner fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei. Die Ausführungen der Strafkammer sind\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht z\n\nbeanstanden.\n4.) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkenne\nläßt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Nantel\nWerner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-15/1-str-118-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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