{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-15_1_StR_106_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-15","aktenzeichen":"1 StR 106/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R 106/58 2316 038 .\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. Martin Hubert,_B ee u M\nbei CB, geboren am 1917 in A bei Aa h\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 15. April 1958,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier. .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Werner .\n\nBundesrichter Dr. Hübner ze Fu\n. als beisitzende Richter,.\n\nIR u\n\nBundesanwalt Tr: ME\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Gb |;..: =\n‘als Urkundsbeanmtör. der Geschäftsstelle, .\n\nir\n\nAnh\n\nKH\nEISIE 07 272\n.\na so.\n+\n\nsie.\n\nRN\n\nSy.\nBAD\n\n... RL »\n\nfür Recht erkannt:\n. Auf die Revision des Angeklagtenuyird das Urteil\n\ndes Landgerichts Waldshut: vom 19. November 1957 nit den\n\nFeststellungen aufgehoben WER.\n\n'a) im Falle Ursula TEE. : ::; ..\n\nb) im Ausspruch über die’Gesamtstrafe..\n\nBr\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen. 5.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n®\n’\n\n.\nx\n1 MN 107 Se 7 P7 DU 5272\n\nee\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeflihrer wegen versuchter Abtreibung in drei und wegen vollendeter Abtreibung\nin zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die - allein den Fall Ursula EMMD vetretfende -\nVerfahrensbeschwerde greift durch. Das Landgericht ] hat den\n(schließlich hilfsweise gestellten) Antrag des Angeklagten\nabgelehnt, die Ärztin Frau Dr. HE als sachverständige\nZeugin darliber zu vernehmen, er habe sich bei Ausführung der\nAbtreibung am 13. August 1956 in einem seine strafrechtliche\nTerantwortlichkeit ausschließenden Geisteszustande befunden.\n\nIm Urteil ist die Ablehnung des Antrags damit begründet, daß\nFrau Dr. EB den Beschwordeführer zuletzt am 1. August\n\n1956, zwei Tage vor. der Tat, gesehen habe; sie könne. -adhier\nnichts über seinen Zustand bei der Tat selbst’ bekunden.. Das.\nrügt die Revision mit Recht; denn damit hat die Strafkammer.\ndas Beweisergebnis unzulüssig vorwoggenommen. Tatsächlich hat; un\nsie das Gegenteil der unter Beweis gestellten. ‚Behauptungen ‚Lür -\nerwiesen erachtet. Sie sieht nämlich als widerlegt an, daß ger\n(schwer lungenkranke) Angeklagte \"40 Grad. Fieber hatte. und Bee;\ndeshalb im Delirium\" handelte. Be\n\nDie Strafkammer begründet ihre Ansicht mit dem Verhalten des Angeklagten bei der ersten polizeilichen Vernehmung. Diese fand jedoch, wie die dem Senat im Rahmen der .\nVerfahrensrüge zugänglichen Akten ergeben, erst am 15. August: . n\n1956 statt, d. h. zwei Tage nach der Tat. Schöpfte die\n\n—.\n\nu.\n&\nRI >\n\nmn\n\nen\n\nem. --\n\na En\n\\\n\nec\n\nee _ı\n\nBen en\n\n.. 3 u 2\n\nStrafkammer ihre Überzeugung von der Verantwortlichkeit des Angeklagten aber aus solchen nicht unmi ttelbar mit der Tat zusammenhängenden Umständen, so konnte '\nsie die in das Wissen der Zeugin gestellten, der Tat\nzeitlich ebenso naheliegenden Tatsachen nicht für unwesentlich erachten, ohne sich selbst zu widersprechen 3\nTatsächlich hat sie die Behauptungen des Beschwerdeführers für beweiserheblich angesehen; denn auf den\n\nursprünglichen Hauptantrag des Verteidigers hatte sie /\ndie Vernehmung der Frau Dr. HB beschlossen und aus-M\nweislich der Sitzungsniederschrift trotz unveränderter ’\nSachlage bloß deswegen von ihrer Anhörung abgesehen, #\nweil sie nicht alsbald zur Stelle geschafft werden konn\n\n2.) Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehle®\nInsbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkamg\ndas Straffreiheitsgesetz 1949 nicht angewendet und die 3\nBinzelstrafen für die vor. den 15, September 1949 liegeng\nden strafbaren Handlungen des Angeklagten in die Gesamt?\nstrafe einbezogen hat (BGH IM Nr. 2 und 3 zu § 4.St7G, § 1949). Ä .:\n\nSoweit die Revision die Bemessung der Binzelstrafen angreift, versucht sie nur, eigene Strafzunessuf)\nerwägungen an die Stelle. derjenigen. ‚der Strafkamner zu 3\nsetzen; das ist unzulässig. Auf. ihre Bedenken ‚gegen dieg\nBemessung der Gesamtstrafe (Summe der Einzelstrafen y\n29 Monate Gefängnis, Gesamtstrafe 2 Jahre) braucht nich\n\nAr\n\neingegangen zu werden, da die Gesamtstrafe ohnehin aufgehoben wird (vgl. hierzu BGHSt 8, 205, 210). Daß die\nStrafe im Falle Ursula TEBiic übrigen Einzelsirafen\nbeeinflußt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Insoweit ist daher die Revision zu verwerfen.\n\nwen cr\n\nne 3 CR\n\nNER Zur Verweisung an ein anderes Landgericht lag\nBE kein Anlaß vor. .\n\n= Dr. Geier ‘ Dr. Peetz Mantel .\n\nEU Werner Hübner\n\nLEBTE\n...\n\nsh\n\nDur 1 zes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-15/1-str-106-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-15/1-str-106-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:06.045283+00:00"}}