{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-10_1_StR_276_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-10","aktenzeichen":"1 StR 276/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ASıR, 210/38\n\n2315 070\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz 2 HEmEEp zus HD /:: : EEE,\ndort geboren an a] 1905,\n\nwegen Blulschande u.\n\nhas der Ferienstrafsenat des BundesgerichtshofTs in der Sitzung von\n24. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. CEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 10. April 1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nf:\n\nMr,\nMir)\nS\n’\n>\npo\njoe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer in Talcinheit mit ULnzucht mit einer Abhängigen begangenen Bluischande\nverurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nIl. Verfahrensrügens\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß die Straikammer die brklärungen, die die Tochter des Angeklagten Brigitte gegenüber\nder Fürsorgerin PO avgegeven hat, auf Grund deren Aussage in\nder Hauptverhandlung zum Nachteil des Angeklagten verwertet.\nDarin liegt jedoch kein Verfahrensverstoß. Brigitte hat zwar\nihre Aussage in der Hauptverhandlung verweigert. Dadurch entstand\njedoch ein Verwertungsverbot (mit der in BGHSt 2, 99 erörterben, hier nicht gegebenen Ausnahme) nur hinsichtlich der von\nihr in dem anhängigen Strafverfahren erstaiteten Aussagen\n\n(BGH JR 1951, 3495 BGHSt 1, 373). Alle ihre übrigen Äußerungen\nblieben dem Beweise zugänglich.\n\n]\n\n2 Die Revision ovemängelt, daß die Strafkamner über die\n\nFrage der Glaubwürdigkeit der Brigitte keinen Sachverständigen\ngehört hai. Dies war jedoch im gegebenen Falle nicht möglich, weil\nsie ir der Haupiverhandlung die Aussage verweigerte. Ihre allge-\n\n. neine Glaubwürdigkeit hat die Strafkamner ausweislich der Urteilsgründe sorgfältig geprüft.\n\nIl, Sachbeschweräes\n\nSie ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält\nweder Denkfehler noch Widersprüche oder Unklarheiten. Was die\n\nRevision hierzu vorbringt, richtet sich in Wirklichkeil nur\ngegen die einwandfreie Beweiswürdigung der Strafkamner.\n\nDr, Geicr Dr. Dotterweich Terner\n\nSauer Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-10/1-str-276-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-10/1-str-276-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.915075+00:00"}}