{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-01_1_StR_350_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-01","aktenzeichen":"1 StR 350/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 350/\n\nsseunumnait mer tum\n\nI\nUT,\noO\nurn\n\n|\n\n2518 015\n\nIn Namen des Volkes\n\n, In der Strafsashe\ngegen \\\n\nden Kaufmann Felix CD aus : zeroren au\nGEREEEREEE | 925 i:. VOREEREEEEEEEEED:\n\nwegen Unzucht mit einer Abbängigen .\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n3N. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Nr. Geier\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nIberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizeangesteillter WB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 1. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat von etwa Ende Mai 1957 an mit der\ndamals 16 Jahre alten Heide Anna A, die in seinen\nGeschäft ala Lehrmäädchen tätig war, wiederholt geschlechtlich verkehrt.\n\nDie Strafkammer hat rechtlich zutreffend festgestellt, daß\ndas Mädchen dem Angeklagten während der Dauer der Lehrzsit zur\nAusbildung anvertraut war. Sie hat ihn jedoch freigesprochen,\n\n\" weil zugunsten des Angeklagten angenommen werden müsse, daß Heide\nAnna HE in rechtlich beachtlicher Weise ihre Zustimmung\nzu den unzüchtigen Handlungen gegeben habe; dadurch werde \"ein\nMißbrauch der Unzucht\" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ausgeschlossen.\n\nGegen dis Freisprectung richtet sich die Revision der\nStaatsamwaltschaft; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmititel, das der Generalbundesamwalt vertreten\nhat, ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat rechtsirrig verneint, daßder Angeklagte\n&ıe Heide Anna EB u: Unzucht mißbraucht hat.\n\nEs ist davon auszugehen, daß auch bei freiwilliger Hingabe\nGes Abhängigen regelmäßig Mißbrauch des Minderjährigen zur Unzucht vorliegt (u.a. BGHSt 1, 71 £). Dieser Mißbrauch kann\nQurch eine Zustimmung des Abhängigen nur dann ausgeräumt werden,\nwenn sie von der Rechtsordnung berücksichtigt zu werden verdient (BGHSt 8, 278, 281). Das ist im vorliegenden Fall aus-\n\"zuschließen. Als der Angeklagte die geschlechtlichen Beziehungen\nzu Heide Anna Ha au£nann, war er verheiratet. Daß\n\n-3-\n\n\"zwischen inm und seiner khefrau keine rechte Harmonie\" mehr\nbestand und daß er die Heide Anna im Laufe der Zeit liebgewann, berechtigte ihn keinesfalls geschlechtsvertraute Beziehungen zu seinem Lehrmädchen anzuknüpfen. Das Mädchen war\nkerade erst 16 Jahre alt und stand am Beginn seiner Lehrzeit.\nEs ist sittlich verwerflich, daß der verheiratete Angeklagte\nmit einem so jungen Mädchen, das er auszubilden und zu\n\neinem anständigen Lebenswandel anzuhalten hatte, Geschlechtsverkehr pflog. Mag das Mädchen sich auch, wie die Strafksmier\nangenommen hat, der Bedeutung der Geschlechtsehre bewußt gewesen sein, so kann doch seiner Zustimmung zu den geschlechtlichen Beziehungen kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden.\nDas ehebrecherische Verhältnis war geeignet, die Grundlage des\nLehrverhältnisses zu untergraben.\n\nNach alledem liegt ein Mißbrauch zur Unzucht vor. Hieran\nändert auch die Tatsache nichte, daß der Angeklagte nach der\nEhescheidurg das Mädchen im März 1958 geheiratet hat.\n\n*\n\nIn der neuen Verhandlung muß die Strafkammer den Schuldumfang (Mindestzahl der Fälle) festzustellen versuchen.\n\nDr. Geier Mantel Werner\n\nMartin Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-01/1-str-350-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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