{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-04-01_1_StR_24_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-04-01","aktenzeichen":"1 StR 24/58","doktyp":null,"leitsatz":"Wer durch sein Tun, wenn auch schuld-\n\n‚los, einen Unglücksfall mitverursacht hat,\nist zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung entfällt für\nihn nicht deshalb, weil er befürchtet, in\nden Verdacht der schuldhaften Herbeiführung\ndes Unglücksfalles zu geraten und in ein Ermittiungsverfahren verwickelt zu werden.","text_plain":"717\n\nFür das Nachschlagewerk! 2516 002\nFür die Amtliche Sammlung!\nGesetz: § 330 ce StGB\nRechtssatz: Wer durch sein Tun, wenn auch schuld-\n\n‚los, einen Unglücksfall mitverursacht hat,\nist zur Hilfeleistung verpflichtet. Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung entfällt für\nihn nicht deshalb, weil er befürchtet, in\nden Verdacht der schuldhaften Herbeiführung\ndes Unglücksfalles zu geraten und in ein Ermittiungsverfahren verwickelt zu werden.\n\nAktenzeichens 1 StR 24/58 :\nUrteil des BGH vom 1. April 1958 -LG Amberg\n\ner en nt ar in un\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Richard K EEE zu:\ngeboren am NEED 1935 ir EEE, Landkreis A:\n\n- Sachbezeichnung: SEE v.A. -\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. April 1958, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 30. Oktober 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange-\n\nklagten KO peirittt. .\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 o\n\nünde;s\n\nDer im gegenwärtigen Verfahren wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge rechtskräftig verurteilte Angeklagte sonn\nGet in der Nacht vom 17./18. Juni 1957 den 21jährigen\nMaurer Wilhelm W@Bdurch einen Messerstich in das Herz so\nschwer verletzt, daß Vogl auf der Straße zusammenbrach\nund etwa 3/4 Stunden später im Krankenhaus starb. Dem Angeklagten RE, der sich in Begleitung des SEND\nbefunden hat und diesem kurz vorher das zur Tat benutzte\nMesser ausgehändigt hatte, lag — ebenso wie dem. wegen Zurechnungsunfähigkeit rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten Ringelhan - nach dem Eröffnungsbeschluß zur Last,\nsich eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach\n§ 330 c StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat\nihn mangels Beweises freigesprochen. Hiergegen richtet sich\ndie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Siaatsanwaltschaft. Sie ist begründet.\n\n% .\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die Revision der Jugendkammer mit Recht Verletzung der Aufklärungspflicht\nvorwirft (§ 244 Abs. 2 StPO); denn jedenfalls führt die\nvon ihr erhobene Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in Richtung gegen den Angeklagten KM:\n\nIle\n\n1> Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklag-\n\nten KO una ED der Aufforderung des Begleiters\n\ndes lebensgefährlich getroffenen Vi; des Zeugen EM.\nden Schwerverletzten auf das Gras neben der Straße tragen\nzu helfen. keine Folge leisteten, sondern auf den Ruf des\n\nnm\n\nSCHE. \"abzuhauen\", überstürzt davonliefen und sich\nnach Hause begaben. In rechtlicher Hinsicht hat der Tatrichter ausgeführt, der Verletzte V@@Bsei zwar infolge\neines Unglücksfalles hilflos im Sinne des § 330 c StGB gewesen, für den Angeklagten KÜW Habe jedoch - im Gegensatz zu dem Angeklagten RÜEEEB - keine Frlicht zur\nHilfeleistung bestanden, weil er sich durch ein Verbleiben\nam Tatort mit großer Wahrscheinlichkeit der Gefahr sofortiger Strafverfolgung mit vorläufiger Festnahme durch die\nalsbald zu erwartende Polizei ausgesetzt hätte, Die Jugendkammer sei davon überzeugt, daß sich der Angeklagte der\ndrohenden Strafverfolgung bewußt gewesen und daß er aus\nAngst und Schrecken hiervon davongelaufen sei. Im übrigen.\nso fügt der Tatrichter hinzu, hätte der Angeklagte den Verletzten zusammen mit POEEED auch nur ein kleines Stückchen\nbis zum Rasenstreifen tragen, ihm aber nicht weiterhelfen\n\nkönnen,\n\nDem kann nicht beigetreten werden.\n\na) Was zunächst den Umfang möglicher Hilfeleistung\nangeht, so ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte dem\nVerletzten nicht auch in anderer Weise als \"lediglich\" dadurch, daß er ihn auf die Seite tragen half, hätte beistehen können. Es liegt nahe, deß PO, wäre üer Angeklagte bei dem Verletzten geblieben, schneller, als dies bei\nGem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt möglich\nwar, sachkundige Hilfe hätte herbeirufen können; auch hätte\nder Angeklagte verhindern können, daß der Verletzte sich\nbewegte und dadurch seinen Zustand verschlechterte.\n\nb) Entscheidend ist aber die auch vom Landgericht\nin den Vordergrund gestellte Frage, ob dem Angeklagten ein\n\nÄAn\n\nHelfen \"ohne erhebliche eigene Gefahr\" möglich und deshalb zuzumuten war, obwohl ihm nach der rechtlich nicht\nzu beanstandenden Ansicht der Jugendkammer beim Verbleiben am Tatort die vorläufige Festnahme und die sofortige\nEinleitung eines Strafverfahrens drohten, Das Landgericht\nhat die Frage verneint, jedoch zu Unrecht.\n\naa) Die Zumutbarkeit einer nach § 330 c StGB gebotenen Hilfeleistung richtet sich nach dem allgemeinen\nSittengesetz. Dieses fordert von jedem einzelnen, dem von\neinem Unglücksfall betroffenen Mitmenschen (möglichst rasch)\nHilfe zu bringen und dabei eigene Belange zurückzustellen,\nja selbst körperliche oder andere Gefahren in Kauf zu nehmen, wenn sie im Verhältnis zu dem Schaden, der dem Verunglückten droht, gering sind. Dieses Gebot wiegt umso\nschwerer, je größer die Gefährdung des Verunglückten ist\nund je näher der zur Hilfe Fähige dem Unglückgeschehen\nsteht (vgl. Schäfer bei Pfundtner/Neubert II 6 c 90 Nr. 4\nzu § 330 c StGB a.P.; BGH 4 StR 532/57 vom 14. November\n1957, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmt). Ob im Einzelfall eine mit der Hilfeleistung verbundene Benachteiligung oder Gefähräung im Verhältnis zu\ndem dem Verunglückten drohenden Unheil erheblich oder gering ist, muß durch Abwägung des öffentlichen Interesses\nund des Interesses des Verletzten an baldiger Hilfeleistung\ngegen das persönliche Interesse des Dritten an der Bewahrung\nvor Schaden ermittelt werden (vgl. BGH aaO; RG DR 1940,\n154 Nr. 3). Des gilt auch für den Fall, daß sich der Dritte durch die Hilfeleistung der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt. Auch eine solche Gefahr macht die Hilfeleistung nicht schlechthin und in jedem Falle unzumutbar,\nwie die Jugendkammer angenommen zu haben scheint. Vielmehr\nsind auch hier die widerstreitenden Interessen vor allem\ndes Verletzten und des Dritten gegeneinander abzuwägen\n(vgl. BGH IR 1956, 347).\n\nDiese Abwägung hat das Jandgericht unterlassen;\nes nahm ohne nähere Würdigung der besonderen Verhältnisse\ndes Falles an, daß die dem Angeklagten drohende sofortige Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die vorläufige Festnahme eine \"erhebliche eigene Gefahr\" im Sinne\ndes § 330 c StGB darstellte. Das war rechtsfehlerhaft.\nAus diesem Grunde kann der Freispruch des Angeklagten von\ndem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Revisionsgericht ist auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen schon jetzt in der Lage,\ndie aufgeworfene Frage abschließend zu beurteilen und die\nHilfspflicht des Angeklagten zu bejahen. Hierfür sind\nfolgende Gesichtspunkte maßgebend>\n\nDem Verletzten VB drohte unmittelbare Lebensgefahr,\nwas angesichts der Art der Verletzung, des Zusammenbruchs\ndes Getroffenen auf der Straße und des Austritts von Blut\naus seiner Brust auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein kann. Der Angeklagte stand ferner dem Unglückgeschehen äusserlich besonders nahe; denn die Bluttat\nspielte sich vor seinen Augen ab .und: wurde mit seinem\n— des Angeklagten - Messer ausgeführt; auch hatte der Angeklagte das ihr vorausgegangene Geplänkel miterlebt und\nes Gurch den Schuß aus der Gaspistole sogar selbst eingeleitet. Diesen zu einer Hilfeleistung drängenden Umständen\nstand nur das Interesse des Angeklagten gegenüber, von\neiner sofortigen Strafverfolgung verschont zu bleiben,\ndie ihm eben wegen der geschilderten Verbundenheit mit\ndem äusseren Tatgeschehen und des sich daraus ergebenden\nVerdachts der Beteiligung an der Bluttat drohte. Dabei\nging es, worauf die Revision der Staatsanwaltschaft zutref-\n\n| -\n\nfend hinweist. nicht einmal darum, daß der Angeklagte\nseine Einbeziehung in die polizeiliche Fahndung überhaupt\noder auf längere Zeit vermeiden konnte, sondern nur darum,\ndaß er sie für einige Stunden hinausschieben konnte; denn\nnach der Feststellung des Landgerichts (S. 5 UA) hatte er\nebenso wie SEE und RE wänrend. des Geplänkels\num die Gaspistole dem später verletzten Vogl und dessen\nBegleiter PD seinen Namen angegeben, so daß er unschwer ausfindig zu machen war. Auch hatte der Angeklagte\nwichtige Entlastungsmittel in seiner Hand: Er war in der\nLage, den wirklichen Täter SGB zu benennen, falls\ndieser nicht von der Polizei aus eigenem ermittelt wurde\noder sich stellte; als Zeuge stand ihm FÜ zur verfügung, der das Tatgeschehen aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatte und bestätigen konnte, daß nicht der Angeklagte,\nsondern SCEEEEEEED den Messerstich geführt hatte.\n\nBei Abwägung der so in Frage stehenden Interessen\nkann kein Zweifel bestehen, daß die Möglichkeit oder auch\nWahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte beim Verbleiben an\nder Unglücksstelle sofort festgenommen und verhört wurde,\nkeine \"erhebliche ‚eigene Gefahr\" im Sinne des § 330 c StGB\nwar und die dem Verletzten geschuldete Hilfeleistung nicht\nunzumutbar machte.\n\nbb) Zu demselben Ergebnis führt. folgende weitere Erwägung:\n\nDer Angeklagte hatte dadurch, daß er dem Mitangeklagten SEE das zur Tat benutzte Taschenmesser kurz vorher überlassen hatte, das Leben des dann zü Tode gekommenen\nVB; wenn auch unbewußt, in Gefahr gebracht. Er mußte des-\n\nhalb, sobald er dies erkannte, alles ihm Mögliche und Zumuıtbare zur Rettung des bedrohten Lebens tun, wenn er sich\n\n„4:\n\na an\n\nTr\n=\n\nDr\n\nm\n”-\n\nWe ESEn\n\na u EEE\n\ngenug men per\n\nsen on\n_.\n\n-\nar\n\nee Seine en mer hie ee\n\nro\n\nmm nn\n\n- 7 -\n\nnicht an dem Verbrechen des SEE nitschuldig machen\nwolite. Zu dieser Erfolgsabwendung war er ohne Rücksicht\ndarauf verpflichtet, ob er die für VE entstandene Gefahr\nschuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt hatte (ü.a.\nBGHSt 2, 279, 285; Bd. 4, 20, 22; BGH IM Nr. 10 Vorb. zu\n\n§ 47 StGB). Nun hatte der Angeklagte zwar die Körperverletzung selbst nicht verhindern können, weil Sn\nnach der Feststellung des Tatrichters auf VW einstach,\nohne daß der Angeklagte dies nachweisbar hatte voraussehen\noder verhindern können. Das entband ihn jedoch nicht von\nder Dflicht, dafür zu sorgen, daß die Folgen der VB zugefügten Körperverletzung möglichst gering blieben und\n\nvor allem ein tödlicher Ausgang vermieden wurde. Diese\nPflicht hat der Angeklagte dadurch verletzt, daß er den\nTatort verließ, ohne sich des schwerverletzten V@B anzunehmen. Gegenüber diesem Vorwurf kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er sich durch das\nverbleiben am Tatort der Gefahr sofortiger Strafverfolgung,\ninsbesondere der vorläufiger Festnahme, ausgesetzt hätte.\nWer durch sein Tun einen anderen, sei es auch schuldlos,\nin schwere Gefahr gebracht hat, ist selbst dann zur Abwendung des diesem drohenden Schadens verpflichtet, wenn\ndas mit erheblichen Nachteilen für ihn selbst verbunden\nist. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Krafifahrer, er einen Fußgänger angefahren und schwer verletzt\nhat, sich - gegebenenfalls neben fahrlässiger Tötung und\nneben Verkehrsunfallflucht - des (versuchten) Totschlags\nschuldig macht, wenn er weiterfährt und den Verletzten\nseinem Schicksal überläßt, obwohl er mit der Möglichkeit\nrechnet unä sie in seinen Willen aufnimmt, der Fußgänger\nhabe lebensgefährliche Verletzungen erlitten und werde\ndaran sterben, wenn ihm nicht umgehend Hilfe gebracht wird.\nDie Gefahr, sich bei Erfüllung der Hillspflicht der Strafverfolgung wegen Verkehrsvergehens oder wegen einer ande-\n\nj\n\nren Straftat auszusetzen, vermag ihn hiervor nicht zu\nschützen (vgl. BGH 4 StR 397/56 vom 51. Januar 1957;\n\n4 StR 59/57 vom 16. Mai 1957 in VRS 13, 120, 122 ff). Auch\nin anderen Fällen tritt das natürliche Recht auf Selbstschutz bei Gefahr selbst schwerer Bestrafung zurück, wenn\nzur Verdeckung einer eigenen Straftat oder zur Vermeidung des Verdachts einer solchen in die strafrechtlich\ngeschützte Rechtsordnung eingegriffen werden müßte (vgl.\nBGHSt 3, 18, 195 BGH 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1955).\n\nNun scheitert zwar im vorliegenden Falle eine Bestrafung des Angeklagten wegen pflichtwidriger Nichtverhinderung der eingetretenen Todesfolge - in Betracht\nkäme nach Sachlage ein in Nebentäterschaft begangenes Vergehen der fahrlässigen Tötung - aller Wahrscheinlichkeit\nnach daran, daß die Ursächlichkeit dieser Unterlassung\nfür den Tod des WED nicht mit ausreichender Sicherheit\nfestgestellt werden kann (vgl. BGHSt 11, 1); denn der\nvon SCEEEEED geführte Messerstich hatte Vogl mitten ins\nHerz getroffen, so daß ein operativer Eingriff,wenn nicht\nüberhaupt, so wahrscheinlich deshalb aussichtslos war,\nweil er nicht in kürzester Zeit nach der Tat vorgenommen\nwerden konnte. Das verkennt die Revision, wenn sie bemängelt,\ndaß der Angeklagte nicht wegen fahrlässiger Tötung ver-\n\nurteilt worden ist. Die für den Angeklagten aus seinem\n\nvorausgegangenen Tun sich ergebende Rechtspflicht zum\nEingreifen war jedoch auch unter dem: Gesichtspunkt des\n\n§ 350 c StGB, bei dem es auf die Abwendbarkeit des Todes\ndes Vogl nicht ankam (vgl. BGH JR 1956, 347), rechtlich\nerheblich, und zwar nicht nur deshalb, weil sie die nach\nder genannten Vorschrift für den Angeklagten bestehende\nallgemeine Hilfspflicht verstärkte, sondern auch und vor\nallem deshalb, weil sie den Einwand des Angeklagten, die\n\n34\n\nBeistandleistung sei ihm wegen der Gefahr sofortiger Strafzerfolgung nicht zumutbar gewesen, schlechthin ausschloß,\nWer durch sein Tun einen Unglücksfall mitverursacht hat\n\nund deshalb - aus dem Gesichtspunkt der Abwendung einer\nvon ihm herbeigeführten Gefahr - zur Hilfeleistung verpflichtet ist, andernfalls er als Täter oder Teilnehmer\n\nfür die Folgen des Unglücks einzustehen hat, kann sich\nauch im Rahmen des § 330 c StGB nicht damit entlasten,\n\ndie Hilfeleistung sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er\nsich sonst dem Verdacht oder gar der Bestrafung wegen\nstrafbarer Herbeiführung des Unglücksfalls ausgesetzt hätte\n(vgl. BGH VRS 10, 220, 222; BGH 4 StR 60/56 vom 12, April\n1956 - insoweit in BGHSt 9, 137 nicht abgedruckt — sowie\ndas schon erwähnte Urteil 4 StR 532/57 vom 14. November\n1957):\n\nc) Steht nach dem bisher Gesagten ausser Zweifel:\ndaß der Angeklagte den äusseren Tatbestand eines Vergehens\nnach § 330 c StGB erfüllt hat, so bleibt nach der inneren\nTatseite noch zu prüfen, ob er seine Pflicht zur Hilfeleistung erkannt hat und sich der Verletzung dieser Pflicht\ndurch das Verlassen des Tatorts - mindestens im Sinne des\nbedingten Vorsatzes — bewußt war. Das kann weder im Hinblick auf den im angefochtenen Urteil festgestellten Intelligenzmangel des Angeklagten sowie dessen Denkfaulheit\nnoch deshalb von vornherein verneint werden, weil der Angeklagte aus \"Angst und Schrecken wegen der drohenden\nStrafverfolgung\" davonlief (vgl. BGH 4 StR 23/57 vom\n14. März 1957 zu § 142 StGB). Die Prüfung und Beantwortung dieser Frage muß vielmehr dem Tatrichter überlassen\nbleiben, der sich hierzu erforderlichenfalls der Hilfe\neines Sachverständigen bedienen kann.\n\n- 10 -\n\n2, Die Revision der Staatsanwaltschaft führt\n\naber auch noch aus folgendem Grund zur Aufhebung des\nUrteils in Richtung gegen den Angeklagten r —E\n\nDas Landgericht hat es unterlassen, zu prüfen, ob sich\nder Angeklagte durch das Mitführen der Gaspistole eines\nVergehens nach den §§ 14, 26 Abs. 1 Waffeng 1938 schuldig gemacht hat. Nach § 2 der bayer. VO zur Durchführung\ndes Waffengesetzes vom 10. September 1951 (GVBl S. 185 -\nBayBS Bd I 440), durch den § 22 Abs. 1 DVOo z. WaffenG\nfür Bayern aufgehoben wurde, bedurfte der Angeklagte\nzum Führen einer Gaspistole ausserhalb seiner Wohnung\neines Waffenscheins nach § 14 Waffeng (vgl. auch die\nBekanntmachung des Bayer. Staatsmin. d. Innern vom\n\n6. Juni 1955 und die Entschließungen dieses Ministeriums\nvom 30. Oktober 1951 und 27. Februar 1953, abgedruckt\nbei Müller, Das gesammelte Waffenrecht, 1957 5. 40, 117\nu. 118). Zwar ist dieses Tun des Angeklagten weder in\nder Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß unter dem\ngenannten rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt; es ist\naber als tatsächliches Geschehen ausdrücklich angeführt\nund steht auch mit dem Verhalten des Angeklagten während\nder Bluttat des Mitangeklagten SCHERE insofern in\ninnerem Zusammenhang, als es ein nicht wegzudenkendes\nGlied in der hierzu führenden Ursachenreihe. ist. Es\n\n4\n4\nBU\nhi\n\nmn wunan er ae Se ie\nnon A ee\n\nrien\n\nmn ih... 0.\n\n.n zen.\n\nbıldet deshalb mit diesem späteren Verhalten einen\neinheitlichen Vorgang und unterliegt daher ° der Aburteilung durch das landgericht (vgl. auch RGSt 61,\n314, 317; 62, 130; BGH IM Nr. 1 zu § 7 StGB, BGH\n\n1 StR 625/57 vom 4. Februar 1958).\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-04-01/1-str-24-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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