{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-25_1_StR_482_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-25","aktenzeichen":"1 StR 482/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9316 034\n\nI_S:R 482/57\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) 4 entner Otto R aus N Landkreis\n)., geboren am 1888 in\n\n(Landkreis ’\n\n2.) die Hausfrau Rosa _ K eborene W A\ngeschiedene Wi aus ndkreis FE\nGE ; geboren am 1909 in ,\n\nwegen Meineids u. 2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerihtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrickhter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hangsberger\nals beisitzende Richter, .\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustigangestellter :\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-\n\nklägers Johann WE) sen. aus EEE gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts sandshut vom 14. Juni 1957 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last; der Nebenkläger hat die\nKosten seiner Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 0\ne\n\n2\n2\n. ud 3\n\nA. Der. Gegenstand des, Strafyerfahrens.\n\ni.) Das Landgericht eröffnete am 30. Januar 1957 gegen\ndie beiden Angeklagten das Hauptverfahren wegen uneidlicher\nfalscher Aussage in Tateinheit mit Verleumdung des als\nNebenklägers zugelassenen Bauern Johann WED sen. Dieser hatte einen Zivilrechtsstreit gegen eine Versicherungsgesellschaft geführt, in dem er die Auszahlung der Versicherungssumme für einen Brand forderte, der sich in der\nNacht vom 8. auf 9. Oktober 1949 in seinem landwirtschafilichen Anwesen ereignet hatte. Die beiden Angeklagten wurden in dem Rechtsstreit am 11. Februar 1955 uneidlich als\nZeugen vernommen. Sie sollen vorsätzlich der Wahrheit zuwider bekundet haben, Reinhold SW Habe ihnen erzählt\nund gezeigt, wie WM Johann sen. mit dem Benzinkanister\n\nüber den Fof auf den SW zugegangen sei.\n\n2.) WO Johann sen. war am 1. April 1950 wegen\nVersicherungsbetrugs zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden, Er betrieb wiederholt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und erreichte schließlich, daß er am 11. April\n1957 mangels Beweises freigesprochen wurde. In der Hauptverhandlung gegen die beiden ‚Angeklagten erhob der Vertreter der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 1957 Nachtragsank-a--\nge. Er beschuldigte die Angeklagten, auch Ende März 1957\nals Zeugen in dem Wiederaufnahmeverfahren ihre oben erwähnte falsche Aussage erstattet und beschworen zu haben. Die\nStrafkamser eröffnete nunmehr insoweit das Hauptverfahren\nwegen keineids. Sie ließ Johann WÄRE sen: als Nebenkläger wegen der in der Aussage enthaltenen Verleumdung zUV.\n\n“unten er\n\nak\n\n3 —\n\n3.) Die üheleute Reinhold und Pauline SB wurden\nam 27. Januar 1952 ermordet. Wegen dieser Straftat erho)\ndie Staatsanwaltschaft gegen den Sohn des Nebenklägers,\nden Landwirt Johann voii jun., Anklage; das Schwurgericht\nhat ihn jedoch am 22. November 1952 mangels Beweises freigesprochen. Auch in diesem Verfahren waren die beiden Angeklagten Zeugen. Ihre damaligen Bekundungen, auf die der\nEröffnungsbeschluß vom 50. Januar 1957 Bezug genommen hat.\nstehen mit ihren Aussagen, die sie im Zivilrechtsstreit\nund im Wiederaufnahmeverfahren über die Erzählung des Reın- R\nhold SEE erstatteten, im widerspruch. Das Landgericht ®\nhat unter Zugrundelegung der Entscheidung BGHSt 2; 354\nauch nachgeprüft, ob sie sich im Strafverfahren wegen liordes einer Eidesverletzung schuldig gemacht haben.\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten mangels\nBeweises freigesprochen.\n\nB. Die_Reyisignen.\n\nDie freisprechende Entscheidung wird von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger, dem Bauern Johann ER\nsen., angefochten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen nechts\n\nDie Rechtsmittel sind unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.\n\nI. Die Revision des Nebenklägers.\n\ni.) Die Verfahrensrügen,\n\na) Die §§ 338 Nr. 2. 22 Nr. 5 und 23 Abs. 2 StPO sind\nnicht verletzt. j\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor\nBB: hat allerdings die Voruntersuchung gegen Johann\n“REED jun. wegen Doppelmordes an den Eheleuten SW ::-\nführt. Soweit in diesem Verfahren auch geprüft wurde, ob\netwa der Angeklagte PB Täter in Betracht kam, sah\nsich Landgerichtsdirektor EB nicht veranlaßt, gegen\nED NMasnahmen im sinne von § 191 Abs. 1 StPO vorzunehmen.\n\nDaß Landgerichtsdirektor BB die Voruntersuchung\ngegen Johann vi jun. führte, schloß sonach nicht aus,\ndaß er den Vorsitz in der Strafsache gegen die Angeklagten\nführte (vgl. BGHSt 9, 193, 194 und die dort angeführten\nEntscheidungen des Reichsgerichts).\n\nLandgerichtsdirektor Die war in der vorliegenden\nStrafsache nicht als Zeuge vernommen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn zwar in der Anklageschrift als Zeugen benannt, vor der Hauptverhandlung aber auf ihn verzichtet. Der stellvertretende Vorsitzende verfügte daraufhin die Abladung des Zeugen Landgerichtsdirektors Di\n§ 22 Nr. 5 StPO schließt aber nur den Richter von der Ausübung des Richteramtes aus, der in der Strafsache als Zeuge bereits vernommen worden ist.\n\nSoweit Landgerichtsdirektor Be den Angeklagten\noder Zeugen Vorhalte aus dem Strafverfahren gegen Johann\nVER jun. machte, beruht das Urteil ersichtlich nicht\nauf seinen \"privaten persönlichen\" Kenntnissen und seinen\n\"Bekundungen\", sondern auf den Aussagen der Befragten zu\nden Vorhalten. Der in der Entscheidung RGSt 26, 272 f behandelte Fall liegt anders.\n\np) Die Strafkammer hat den § 60 Nr. 3 StPO nicht dadurch\nverletzt, daß sie den Zeugen SAD vereiüiste.\n\nLudwig BEE Hat nach den Urteilsgründen in\ndem Wiederaufnahmeverfahren wegen Brandstiftung allerdings\nin einem wesentlichen Punkt (angebliche Drohung des EB\njun. gegenüber Reinhold SEP) zunächst dem Gericht die\nUnwahrheit gesagt. Das stand aber seiner Vereidigung eben--\nsowenig entgegen, wie der Umstand, daß er in dem vorliegenden Strafverfahren nach § 55 StPO belehrt wurde, und im\nUrteil ausgeführt ist, er sei kein klassischer Zeuge:\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer den\nBegriff der Beteiligung an der Straftat, die den Gegenstand\nder Untersuchung bildet (Eidesverletzung der Angeklagten);\nverkannt hat, oder daß sie sich nicht bewußt gewesen ist:\n\nsie dürfe den Zeugen Be richt vereidigen, wenn\ner der Begünstigung der Angeklagten verdächtig ist.\n\nc) Soweit der Beschwerdeführer .eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung von Beweisamträgen rügt:\nist zu bemerken;\n\nDie Strafkammer hatte zu prüfen, ob Reinhold Sp\nden Angeklagten tatsächlich erzählt hat, er habe Wimmer\nsen. mit einem Benzinkanister über den Hof auf den saD\nzugehen sehen, oder ob sie das Gespräch erfunden haben.\nPerner war zu klären, ob die Angeklagten schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) diese Unterredung, wenn sie\nstattgefunden hat, im Mordprozeß nicht erwähnt oder entgegenstehende Aussagen erstattet haben. j\n\nEs ist daher nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Beweisamträge auf Vernehmung des Professors\n\ny\n\n\"Dr. Specht als Sachverständigen über die Brandursache.\nsowie der Frau Maria WM, des Johann WE jun. ,\n\ndes Jose? EEE Alvert SO, Hauptwachtmeisters\nLEE, Oberkomnissars ICE, Hauntwachtmeisters HE\n\n\"(EEE vrä Ges Pfarrers PO =15 Zeugen über die\n\nin den Beweisamträgen vorgebrachten Behauptungen mit der\nBegründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil\nein Zusammenhang zwischen ihnen und dem den Angeklagten\nzur Last liegenden Meineid und der Beleidigung nicht bestehe. Die Strafkammer fährt fort: \"Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Reinhold SCHE ai e von den Angeklagten behauptete Mitteilung über den Kanister auf Grund\neines Beobachtungsirrtums gemacht hat. Aus diesem Grunde\nkönnen weder aus der Art der Brandlegung im Wp' schen\nAnwesen noch aus der Person des Brandstifters oder des\nMörders der Eheleute SW zwingende Schlüsse, die für\ndie Entscheidung von Bedeutung sind, gezogen werden\".\n\nDie Begründung genügt entgegen der Auffassung des\nNebenklägers auch den Erfordernissen, die an eine solche\nzu stellen sind.\n\nDurch die Ablehnung der Beweisamträge hat das Gericht auch die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) nicht verletzt; denn aus den unter Beweis gestellten Tatsachen lassen sich keine Schlüsse ziehen, was\nStarke den Angeklagten erzählt hat.\n\nJohann WED jun. wurde übrigens als Zeuge, vernommen.\n\nd) Die weiteren Tatsachen, die der Nebenkläger durch\ndie Zeugen Johann Be@® Franz | (der Ehemann der An-\n\ngeklagten) und fauptwachtmeister Fi verweisen\nwollte, hat das Gericht entgegen dem Vorbringen des Be-\n\nschwerdeführers nicht als wahr unterstellt, sondern durch\ndie Sinlassung der Angeklagten KW als erwiesen angesehen;\n\nDasselbe gilt hinsichtlich des Beweisamtrags auf\nVernenmung der Schwerster Iudwiga. Die Ablehnung war\nnach § 244 Ats 3 StPO zulässig.\n\nSoweit die Strafkammer sich in den Urteilsgründen\nnicht mit den für erwiesen erachteten Tatsachen auseinandersetzt, kann daraus nicht gefolgert werden, daß sie\ndiese Tatsachen bei der Beweiswürdigung übersehen hat\n\n(§ 267 Abs. StPO).\n\ne) In der Hauptverhandlung stellte der Vertreter des\nNebenklägers an diesen bei seiner Vernehmung als Zeuge:\ndie Frage, was sein Sohn Hans am 27. Jamuar 1952 in der\nZeit von 12 — 18 Uhr getan habe, ob er auf dem Anwesen\ngewesen sei und deshalb unmöglich den Mord begangen haben\n\nkönne.\n\nZutreffend hat die Strafkammer diese Frage nicht zugelassen, weil \"sie nicht den Gegenstand des heutigen Verfahrens bildet, insbesondere nicht mit dem Delikt, dem\nsich die Nebenklage angeschlossen hat, im Zusammenhang\n\nsteht!,\n\nKeine Bedenken bestehen auch gegen die Ablehnung der\nan Johann WE jun. gerichteten Frage, ob er mit dem\nDoppelmord etwas zu tun habe.\n\nf) Ein Antrag, die Aussage, die von der Angeklagten\nKO dei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter am 27. März 1957 erstattet wurde (Wiederaufnahmeverfahren), in vollem Umfang zu verlesen, wurde von keiner\nSeite gestellt.\n\nDas Revisionsgericht kann aus den Sitzungsniederschriften nicht ersehen, welche Stellen der Aussage verlesen wurden und daß diese nicht zur Sachaufklärung ausreichten.\n\n&) Über die richterliche Vernehmung der Angeklagten\nin dem Ermittlungsverfahren gegen Johann WEB jun. liegen Niederschriften vor. Sie wurden den Angeklagten in\nder Hauptverhandlung teilweise vorgehalten.\n\nDer Nebenkläger hat geltend gemacht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den\ndamaligen Untersuchungsrichter, Landgerichtsdirektor\nZB, nicht als Zeugen über Einzelheiten der Vernehmung\ngehört habe. Der Beschwerdeführer behauptet, eine solche\nBeweiserhebung hätte ergeben, daß der Angeklagte RED\nbei seiner Aussage in dem Verfahren gegen den Sohn vw\ndas Gespräch mit Reinhold Spunrnöglich vergessen gehabt haben könnte. Mit der Rüge wendet sich der Nebenkläger demnach gegen die Freisprechung in einem Punkt, durch\nden er nicht beschwert ist. Den Angeklagten liegt hinsichtlich ihrer Aussage, die sie in dem Strafverfahren gegen\nden Sohn RB erstattet haben eine Eidesverletzung zur\nlast; die rechtliche Möglichkeit einer Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Verleumdung des Nebenklägers scheidet aus. Johann vB sen. ist insoweit\nauch nicht als Nebenkläger zugelassen.\n\nDıe Rüge ist sonach unzulässig; sie ist aber auch\nersichtlich unbegründet.\n\nh) Der Vertreter des Nebenklägers beanstandet, daß seine\nRedezeit in unzulässiger Weise beschränkt worden sei»\n\nNach längeren Ausführungen (17 Minuten) setzte der\nVorsitzende die weitere Redezeit auf 48 Minuten fest.\nAuf Beanstandung dieser Maßnahme lehnte die Strafkamner\nden Antrag des Vertreters des Nebenklägers, die Beschränkung seiner Redezeit durch den Vorsitzenden als ungesetzlich aufzuheben, ab. Sie führte zur Begründung auss\n\"Der Vertreter des Nebenklägers hat in den ersten 17 Minuten seines Plädoyers überwiegend nicht zur Sache gehörige Ausführungen gemacht. Die ihm hierauf nit Rücksicht auf die fortgeschrittene Tagerzeit (1812 Uhr) auferlegte Beschränkung seiner Redezeit auf weitere 48 Minuten erscheint völlig ausreichend zur notwendigen, sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers. zumal der Vertreter der Anklage zur erschöpfenden Würdigung\ndes umfassenderen Sachverhalts nur eine Redezeit von nur\n40 Minuten benötigte.\n\nDie Beschränkung der Redezeit des Vertreters des.\nNebenklägers erscheint daher nicht als Ermessensmißbrauch. \"!\n\nDer Vertreter des Nebenklägers sah als Protest gegen die Beschränkung der Redezeit von weiteren Ausführungen ab; er stellte auch keine Schlußanträge. Er nützte\ndie bewilligte Redezeit überhaupt nicht aus.\n\nBei der besonderen Sachlage kann das Urteil nicht\nauf der Beschränkung der Redezeit beruhen. Der Fall liegt\n\n'\n\nn a D\n\ner\n\n- 10 -—\n\nanders als der im Urteil RGSt 64, 57 entschiedene. Einmal\nwurde dort die Redezeit für das letzte Wort eines Angeklagten beschränkt, an dessen Zurechnungsfähigkeit noch\ndazu Zweifel bestanden. Die Stellung des Nebenklägers ist\naber von der eines Angeklagten grundsätzlich verschieden,\nDann standen aber dem Vertreter des Nebenklägers für Ausführungen zur Sache nicht nur wenige Minuten. sondern über\n5/4 Stunden zur Verfügung.\n\n2.) Die Sachrüge.\n\nDie Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nEs ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer, obwohl sie Bedenken gegen den Zeugen BE\nGE Latte, seiner Aussage über eine Äußerung des\nReinhold SB claubven schenkte.\n\nDie Urteilsgründe enthalten keine Widersprüche oder\nVerstöße gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung.\n\nDas Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme\nnicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Aussagen\nder beiden Angeklagten objektiv unrichtig sind. Die Strafkammer ist dabei nicht von rechtsirrigen Anforderungen\nan die richterliche Überzeugungsbildung ausgegangen.\n\nDa die Strafkammer nicht feststellen konnte, daß\ndie den Nebenkläger betreffende Aussage unwahr ist, entfiel eine Verurteilung wegen Verleumdung. Der Tatbestand der üblen Nachrede wird dadurch ausgeschlossen,\ndaß die Angeklagten die nicht erweislich wahre Behauptung\nim Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen aufstellten.\n\nDI 2\n\nD\nTurnen\n\n*sion der Staatsanwaltschaft.\n\n.u——n\n\nIT. Die\n\nSie macht in erster Reihe geltend, daß die beiden\nAngeklagten in dem Verfahren gegen Johann ] jun. wegen Mordes eine für die Entscheidung bedeutsame Tatsache\nmindestens fahrlässig verschwiegen haben. Dies folgert\ndie Staatsanwaltschaft aus den Aussagen, die von den Angeklagten im Zivilrechtsstreit (siehe Abschnitt A) erstattet wurden. Die Staatsanwaltschaft rügt, daß die\nStrafkammer die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende\nAufklärungspflicht verletzt habe, weil sie den Zivilstreitrichter nicht gehört habe, der die Angeklagten damals als Zeugen vernommen hatte.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nSoweit sie die Nichtanhörung des Einzelrichters zu\nden Bekundungen des Angeklagten RM im Zivilrechtsstreit\nbemängelt, entspricht die Begründung nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Die Revision unterläßt es\nnämlich, den maßgeblichen Inhalt der Vernebmungsniederschrift mitzuteilen, der dem Landgericht angeblich die\nVernehmung des Zivilrichters nahelegen mußte. Sie läßt\ndaher. nicht erkennen, warum sich dem Gericht dessen Anhörung aufdrängen mußte. Das Vorbringen, aus den Bekundungen des Angeklagten TORE: damaligen Verfahren könne\nentnommen werden, \"daß er möglicherweise doch an die von\nihm verschwiegene Tatsache um das Brandgeschehen gedacht\nhatt, genügt nicht. Abgesehen davon ergibt die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten TE 31 7\ndA für diese Behauptung auch keinen ausreichenden Anhalt.\nDie Verfahrensrüge könnte daher auch sachlich keinen Erfolg haben.\n\n®\n\n|\n'\n\nS\nN‘\n”\nua\n2\n‘x\nx;\nBEN\nRS\nN\n\n-—\n\nBR Sr ET ge Ku T Ta\nj ä RE NE:\n\nx\nur\n\nun\n\n- 12 u\n\nDie Rüge kann auch hinsichtlich der Angeklagten\nBricht durchgreifen. Die Staatsanwaltschaft hat\nkeinen Antrag oder Hilfsamtrag auf Vernehmung des Einzelrichters gestellt, wie aus der Sitzungsniederschrift\nzu entnehmen ist. Nach der Revisionsbegründung macht\ndie Staatsanwaltschaft aber auch nicht geltend, das Landgericht habe es entgegen § 244 Abs. 2 StPO unterlassen,\ndurch den Zivilrichter Beweis über bestimmte Tatsachen\nzu erheben; sie vermißt vielmehr die Anstellung weiterer\nErmittlungen, die möglicherweise die Nachforschungen des\nGerichts irgendwie beeinflußt haben könnten.\n\nAuch sachlichrechtliche Bedenken sind gegen das\nUrteil nicht zu erheben. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Strafkammer den\nRechtsbegriff der Fahrlässigkeit verkannt hat.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-25/1-str-482-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-25/1-str-482-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.475353+00:00"}}