{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-25_1_StR_2_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-25","aktenzeichen":"1 StR 2/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3\n2315 016\n\nı_StR_2/58\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Autsgerichtsrat Carl H4 aus KE.\ngeboren an EEE 1501 in MB ,\n\nwesen Rechtsbeugung U. 2A>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,.\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter :. Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtishof\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschafi gegen das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober\n1957 wird verworien.\n\nDie Kosten des Rechismittels hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2-\n\nGründe:\n\n|| ern vn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von der Anschuldigung der Rechisbeugung in Yateinheit mit Urkundenfälschung\nim Amt in vier Fällen mangels Beweises Treigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist auf zwei Fälle (Me.\nMD beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die allgemeinen Regeln, die bei\nPrüfung des Beweisergebnisses zu berücksichtigen sind (vgl.\nBGHSt 10, 208), nicht nur richtig dargelegt (UA 15 zu c),\nsondern auch auf den gegebenen Sachverhalt rechisirrtumsfrei angewandt.\n\nEs hat im Falle Mo nicht verkannt, daß die von ihm\nte Verfälschung des Datums vorgenommen, nach dem gegebenen\nSachverhalt zu dem Schlusse führt, dieser Täter sei ein (dem\nAngeklagten besonders gutgesinnter) Angehöriger des Amtsge--\nrichts und habe (da die Geschäftsstellenbeamten als Zeugen\nunier Eid verneint haben, äie Fälschung vorgenomnen zu haben)\nvielleicht auch noch einen Meineid geleistet, um der Be-\n\nsirafung zu entgehen, Wenn die Strafkamner diese Möglichkeit\n\nfür nicht so fernliegend hält, als daß sie nicht geeignet\nwäre, Zweifel in die Täterschafti des Angeklagten zu setzen,\nso liegt dies in erster Linie im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und kann nicht ohne weiteres als Überspannung der\nan die Beweisführung zu stellenden Anferderungen bezeichnet\nwerden.\n\nAllerdings ist die dann folgende Erwägung des Tandgsrichts (UA 16 f) insofern nicht ganz zuireffend, als dort\nvon einem nur mit Zuchthaus zu ahndenden Verbrechen gesprochen wird, Wenn der Angeklagie, was nach den Urteilsfest-\n\nN\nCe? ‚1773\n\nErlaß des Urteils ausgeführt hätie, so wäre unter Umständen\nzweifelhaft, ob er zu dieser Zeit noch mit der Leitung oder\nEntscheidung der Strafsache befaßt war und sich einer Rechisbeugung nach § 336 StGB schuldig machen konnte. Vielmehr\n\nkäme denn vielleicht mur eine Urkundenfälschung im Amt nach\n\n§ 348 StGB in Frage; diese ist aber regelmäßig wit Gefängnis\nund nur in schweren Fällen mit Zuchthaus bedroht. Doch mag\ndies dahingestellt bleiben. Der Senat träg; keine Bedenken,\neinen Einfiuß dieses möglicherweise der Strafkammer unter.-\nlaufenen Irrtums auf die endgültige Würdigung des Beweiser\ngebnisses auszuschließen; denn die Erwägung, daß der Ange-- )\nklagte, der’ allgemein als gewissenhafter Richter bekannt\n\nund ein gereifter Mann sei, schwerlich seine und seiner\nFamilie Lebensgrundlage und Ehre aufs Spiel geseizi hätte,\nbloß um gegebenenfalls einer Rüge des Landgerichispräsidenten\nzu entgehen (UA 17), gilt der Sache nach auch dann, wenn unterstellt wird, er habe sich lediglich einer Urkundenfälschung im Ant dchuldig gemacht. .\\\n\nAuch der sodann erörterte Gesichtspunkt (UA 17), die\nPlumpheit und augenfällige Erkennbarkeit der Datumsänderungen spreche gegen eine Täterschaft des Angeklagten, läßt keine.\nRechtsfehler erkennen. Er irifft andererseits, entgegen der\nAnsicht des Generalstaatsanwalts, nicht ingleichem Maße auf |\ndenn von dessen Blickpunkt gesehen fiel der Verdacht der\nFälschung au? den Angeklagten und diesem wiederum unterstellte man nicht ohne weiteres eine Fälschung, sondern eine\nerlaubte Richtigstellung.\n\nIm Falle Wipist die Beweiswürdigung des Tatrichters\naus Rechtsgründen ebenfalls nicht anßreifbar. Insbesondere\nsind die Ausführungen des Landgerichts nicht, wie die Revision meint, unklar oder widerspruchsvoll. Die Strafkammer hat\n\ni\n\n\"7\nuuhe,\nPe\n\nA -:\n\nnichi verkannt, daß das Verhalten des Angeklagten so, wie er\nes schildert, \"ungewöhnlich\" (UA 21) und \"törichL\" (TA 25).\ndaher \"unter gewöhnlichen Umständen nicht als glaubhaft\"\nanzusehen sei (UA 25). Sie hält aber mit Rücksicht auf den\nschlechten Gesundheitszustand und die Arbeitsüberlastung des\nAngeklagten es im gegebenen Falle nicht für ausgeschlossen,\ndaß er sich doch so verhalten habe, wie cr es behauptet.\n\nDas ist nicht rechtsfehlerhafi, enthält insbesondere auch\nkeine Überspannung der Beweisanforderungen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist nach alledem\nzu verwerten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier Mantel Martin\n\n2 ‘Hübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-25/1-str-2-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-25/1-str-2-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.456531+00:00"}}