{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-25_1_StR_15_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-25","aktenzeichen":"1 StR 15/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vn.\n..\n\nBir das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2316 007\n\n“\n\nGesetz:\n\nRechtasata:\n\n88 49, 154 StEB\n\nDie unwahre Einlassung: des Beschuldigten im\n\nDienststrafverfaynren ist nicht schon deshalb\nBeihilfe zur vorsätzlich unwahren Aussage .eines Zeugen, weil der Zeuge aus der durch die\nKinlassung bestimmten Art seiner Vernehmung\nfolgern kann, daß seine Aussage mit der Bekundung des Beschuldigten Übereinstimmt. Sie\nbegründet keine Rechtspflicht zur Verkinderung\neines Meineids des Zeugen. .\n\nDagegen kann. in der Erklärung des Beschuldig- '\nten, zu der ihm vorgelesenen Aussage des Zeugen Nichts sagen zu können (oder zu dürfen),\neine Beinilfe durch. tätiges Handeln zum Mein-\n\nsid des Zangen liegen. ..\n\nAktenzeichen: .1 StR 15/58. |\nUrteil des BGH vom 25. Märs 1958 . - IM Ansbach\n\nI\n\nIT\nIc+\na\n\n13/38\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache :.:,\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Otto M En\nSu hi geboren am 1919 in\n‚ Landkreis\n\n- Sechbezeichnung: il v.A- -\n\nwegen Beihilfe zum Meineiä\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geiler\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (MB\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsatelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird.\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7. Noven-\n\nI\n\nL\n\nhd\n\nf\n\nber 1957, soweit es den Angeklagten Müller betrifft, »\n\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n‘ In diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtesmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nYon Rechts wegen\n\nZee ZENER\n\nGründejzyz\n\nTurn EREEp Orte anen Arena Aulr\n\nDie rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte vi\nbeschwor als Zeugin in einem gegen den Angeklagten vB\ndurchgeführten Dienststrafverfahren der Wahrheit zuwider,\nzu Müller keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten zu\nhaben. Dem Angeklagten WERE lag zur Last, Frau iD\nbei Leistung ihres Meineides durch die Tat wissentlich Beihilfe geleistet zu haben. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat. Das Rechtsmittel ist begründet,\n\n1. Nach dem vom Lanöügericht festgestellten Sachverhalt\nwar der Angeklagte, der bei seiner vorausgegangenen Vernehmung als Beschuldigter geschlechtliche Beziehungen zu Frau\nMi evenfalls in Anrede gestellt hatte, bei der Verlesung der von der Zeugin zunächst uneidlich erstatteten Aussage zugegen. Nach der Verlesung wurde er von dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren, dem Verwaltungsrichter\nRW, der an der Wahrheit der Aussage der Frau Mi ernstlich zweifelte, eindringlich ermahnt, einen etwaigen Meineid\nder vor der Vereidigung stehenden Zeugin zu verhüten. Der Angeklagte erwiderte hierauf, er könne - oder er dürfe - nichts\nsagen. Das Landgericht hat in dieser Erklärung weder eine\nBeihilfe durch tätiges Handeln gesehen, da der Angeklagte\ndie Richtigkeit der Aussage der Zeugin nicht bestätigt, die\n\nZeugin also in ihrem Entschiuß, einen Meineid zu leisten, nicht\n\nbestärkt habe, noch eine Beihilfe durch Unterlassung, da der\nAngeklagte als Beschuldigter nicht verpflichtet gewesen sei,\nsich zur Aussage der Zeugin zu erklären und sie richtigzustellen oder die Zeugin zu einer Berichtigung zu veranlassen. Die\n\n [u nn nun\n\ntn\n\nAufforderung des Untersuchungsführers, einen etwaigen Meineid der Zeugin zu verhindern, habe für den Angeklagten allenfalls eine sittliche, aber keine rechtliche Pflicht begründet, auf die Zeugin im Sinne der Wahrheit einzuwirken.\n\n2. Die Revision hält das für rechtsirrig. Sie meint,\ndie Strafkammer habe rechtsfehlerhaft außer acht gelassen,\ndaß der Angeklagte schon durch seine eigene, vor der Vernehmung der Frau Wi erstattete Falschaussage den Meineid\nder Zeugin gefördert habe. Denn infolge der Unrichtigkeit\ndieser Aussage habe es der Untersuchungsführer unterlassen, .\nFrau Mi Vorhalte zu machen; daraus habe diese erkennen\nkönnen und auch erkannt, daß der Angeklagte ebenso wie sie\ngegenseitige geschlechtliche Beziehungen in Abrede gestellt\nhabe. Die gleiche Erkenntnis habe sich für die Zeugin daraus ergeben, daß der Untersuchungsführer vor ihrer Vereidigung den Angeklagten eindringlich ermahnt habe, sie (die\nZeugin) vor einem etwaigen Meineid zu bewahren; denn diese\nErmahnung wäre unverständlich gewesen, wenn der Angeklagte\ngeschlechtliche Beziehungen zugegeben oder die Aussage hier-\n‚über verweigert hätte,\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Die unwahre Erklärung, die der Angeklagte als Beschuldigter im Dienststrafä\nverfahren - vor der Vernehmung und in Abwesenheit der Zeugin\nMiehling - abgegeben hat, kann Nicht schon um deswillen als\n(psychiche) Beihilfe zum Meineid der Zeugin angesehen werden,\nweil der Untersuchungsführer deren Vernehmung in anderer Weise durchgeführt hat, als dies bei einem Geständnis des Angeklagten - möglicherweise - der Fall gewesen wäre. Daß der Untersuchungsführer, hätte der Angeklagte äls Beschuldigter die\nWahrheit bekannt, die Zeugin hierauf hingewiesen und gegebenen- !\nfalls zu einer wahren Aussage bewogen hätte, schuf noch keine\nrechtserhebliche Ursachenbeziehung zwischen gen Leugnen des\n\nAngeklagten und dem Meineid der Zeugin, wie sie allenfall.s\ndann angenommen werden könnte, wenn die unwahren Angaben\n\ndes Angeklagten als solche der Zeugin zur Kenntnis gegeben\n\n. worden wären und diese unter ihrem Einfluß der Wahrheit zuwider geschlechtliche Beziehungen zum Angeklagten in Abre-\n\nde gestellt hätte (vgl. RGSt 75, 271, 275; RG DR 1943, 748\nNr. 4). Vom Standpunkt der Revision aus wäre jede unwahre\nEinlassung eines Beschuldigten allein wegen der Möglichkeit,\ndaß ein Zeuge aus der Art seiner Vernehmung Schlüsse ufcen Inhalt der Einlassung zieht, als Beihilfe zur eidlichen oder\nuneidlichen Falschaussage des Zeugen anzusehen, auch wenn der\nDeschuldigte den Zeugen weder selbst benannt noch im Sinne\neiner unwahren Aussage beeinflußt hat (wie es in dem bei Dallinger in MDR 1953, 272 zu § 154 StGB angeführten Urteil BGH\n4 StR 682/52 vom 26. Februar 1955 der Fall war). Das würde\ndarauf hinauslaufen, daß ein Beschuldigter unter Strafdrohung\nzum Bekenntnis der Wahrheit verpflichtet wäre, was einem\nGrundgedanken des geltenden Verfahrensrechts widerspräche.\n\nIm übrigen fehlt im vorliegenden Fall jeder Anhaltspunkt\ndafür, daß der Angeklagt& den von der Revision dargestellten Ursachenverlauf vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat.\n\n..\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die\nAnsicht der Strafkammer, der Angeklagte sei auf Grund seiner\nAmtspflicht als Polizeibeamter nicht zur Verhinderung des\nMeineids der Zeugin verpflichtet gewesen, weil er nicht in\ndieser Eigenschaft, sondern als Beschuldigter im Dienststrafverfahren aufgetreten sei. Als Beschuldigter war der\nAngeklagte nicht Träger polizeilicher Befugnisse, die ihn\nverpflichteten, eine bevorstehende Straftat zu verhindern,\nEr unterschied sich in dieser Stellung in nichts von jedem\nanderen, in einem Dienststrafverfahren zur Rechenschaft gezogenen Beamten.\n\nEine Pflicht zur Verhütung des Meineids der Zeugin\nergab sich für den Angeklagten auch nicht daraus, daß er\nals Beschuldigter im Dienststrafverfahren nicht die Unwahrheit sagen durfte (vgl. RDStH 1, 24, 325 140, 144).\nDie Verletzung dieser ihm seinem Dienstherrn gegenüber obliegenden -Treupflicht konnte nur dienststrafrechtliche Folgen auslösen; sie war nicht geeignet, eine über den beamtenrechtlichen Pflichtenkreis hinausgehende allgemeine Handlungspflicht des Angeklagten im Sinne der Tatbegehung durch\nUnterlassung zu begründen, weil sie die Zeugin keiner verfahrensunangemessenen, besonderen Gefahr der Falschaussage\naussetzte (vgl. RGSt 75, 68, 73; BGHSt 3, 65, 67; 4, 327,\n\n329).\n\n%\n\n3. Das angefochtene Urteil kann indes aus anderem\nGrunde nicht bestehen bleiben. Das Landgericht war ersichtlich der Auffassung, daß der Angeklagte, hätte er die Aussage der Zeugin Miehling ausdrücklich als richtig bestätigt, .\nden Meineid durch tätiges Handeln gefördert haben würde. In\nder festgestellten Erklärung des Angeklagten, er könne - oder\ner dürfe — nichts sagen, glaubte die Strafkammer einen solchen Tatbeitrag nicht sehen zu können, weil die Erklärung\nnur die Ablehnung, sich zur Richtigkeit der Aussage der\nZeugin zu äußern, also lediglich die Unterlassung einer dem\nAngeklagten angesonnenen Handlung, zum Ausdruck bringe. Das\nist rechtsirrig, weil der Tatrichter bei dieser Auslegung\nnur berücksichtigt hat, welchen Sinn die Erklärung des Angeklagten für den Untersuchungsführer oder einen sonstigen,\nüber die Beziehungen des Angeklagten. zur Zeugin nicht unterrichteten Dritten haben konnte oder auch mußte - nänlich den einer schlichten Weigerung, zur Aussage der Zeugin\nüberhaupt Stellung zu nehmen -, nicht auch den Sinn, den die\nErklärung für die vor der Vereidigung stehende Zeugin, deren\n\n,\n\nfalsche Aussage soeben in Gegenwart des Angeklagten verlesen worden war, in sich barg. Darauf aber kam es in diesem\nZusammenhang allein an. j\n\nDie Aussage der Frau | betraf in ihrem unrichtigen Teil Vorgänge, die außer ihr nur dem Angeklasten - aus\neigenem Erleben - bekannt waren. Die Zeugin konnte diese Aussage nur dann ohne Besorgnis, sofort des Meineides überführt\nzu werden, beschwören, wenn sie damit rechnen konnte, daß der\nAngeklagte ihren Bekundungen nicht entgegentreten werde, zumal der Vernehmungsrichter deutliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage geäußert hatte. Unter diesen Umständen wurde das Vorhaben der Frau MB, einen Meineid zu leisten,\ndurch jedes Verhalten gefördert, durch das ihr der Angeklagte zu verstehen gab, daß er sie nicht Lügen strafen werde.\nDazu bedurfte es keiner ausdrücklichen Bestätigung der Richtigkeit der Aussage der Zeugin; es genügte,daß der Angeklagte eine Erklärung abgab, der (nur) die Zeugin entnehmen konnte, der Angeklagte habe als Beschuldigter im Dienststrafverfahren keine von ihrer Aussage abweichenden Angaben gemacht\nund werde dies auch in Zukunft nicht tun. Eire solche Erklärung wäre nicht nur als Unterlassung einer dem Angeklagten rechtlich nicht zumutbaren Richtiästellung der falschen\nAussage der Zeugin, sondern als tätige Förderung ihres Meineids anzusehen (R$ DR 1942, 1782 Nr. 3), deren Rechtswidrigkeit nicht - wie. bei bloßer Unterlassung -— davon abhing, ob\nder Angeklagte durch sein vorausgegangenes Verhalten die Zeugin in die Gefahr gebracht hatte, einen Meineid zu schwören\n(vgl. BGEHSt 2, 129, 1531 ?; Band 4,327, 329; BGH 1 StR 88/51\nvon 10. April 1951, 1 StR 766/51 vom 6. Juni 1952, 1 StR\n365/55 vom 13. Oktober 1955).\n\nDas Landgericht hätte daher die Prüfung nicht unterlassen dürfen, ob der Angeklagte durch seine dem Untersuchungsführer gegebene Antwort, nichts sagen zu können oder\nzu dürfen, der Zeugin in versteckter, für sie aber ummißverständlicher Weise zu erkennen gab, daß sie bei Leistung\neines Meineids von seiner Seite nichts zu befürchten habe,\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Freisprechung des Angeklagten auf diesem Versäumnis beruht, ist das Urteil, soweit\nes den Angeklagten betrifft, aufzuheben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nDaß der Angeklagte durch das ihm vorgeworfene Verhalten sich selbst als Beschuldigten im Dienststrafverfahren\nbegünstigt hat, steht der Annahme einer Beihilfe zum Meineid ebensowenig entgegen, wie die Absicht der Selbstbegünstigung der Strafbarkeit dessen, der einen .anderen zu seiner - des Anstifters - Begünstigung anstiftet (RGSt 50, 364;\nBand 60, 346; BGH 3 StR 64/52 vom 17. April 1952). Auch im\nDienststrafverfahren. darf der Beschuldigte eine ihm günstige\nEntscheidung nicht auf strafbare Weise herbeiführen.\n\nFür die Beurteilung der inneren Tatseite kann vor\nallem von Bedeutung sein, ob ein ausreichender Beweggrund\ndenkbar ist, der den Angeklagten, hätte der Meineid der Zeugin nicht (mit) in seinem Interesse gelegen und wäre er nicht\ndeshalb von ihm gewollt gewesen, veranlaßt haben könnte, die\nZeugin eher der Gefahr der Bestrafung wegen Meineids auszu-\n\nsetzen, als ihr die (straflose) Berichtigung ihrer Aussage\noder die nachträgliche Auskunftsverweigerung nahezulegen,\n\nmochten diese auch mit einer Bloßstellung der Zeugin ver-\n\nbunden. sein.\n\nDr: Geier Mantel Martin\n‘ Hübner Dr. Hengsberger\n\n. en oor .\n\n..\nIE\n\n1 min . oo PrRFER -\nmn nn Hu tn tn nn mm nn nn .o.\n\nDr Te\n\nur =\n\n- nur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-25/1-str-15-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-25/1-str-15-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:05.434679+00:00"}}