{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-18_1_StR_74_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-18","aktenzeichen":"1 StR 74/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 74/58_\n\n2316 049\n\nIm Namen aes Volkas\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Hermann 5 NEED zus VBA zeroren\nam EEE 1921 in SC, zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. ?eeilz\nels Vorsitzender,\nBundesri.chter Mantel\nBundesrichter Martin _\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundeszerichtshof ey\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom 28. November 1957 -\n\na) im Schuldspruch dahin geündert, daß an die Stelle der\n\nWorte \"wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\niR. in ärei Fällen, einfachen Diebstahls i.R.\" die\n\nvorte \"wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls\n\nim Rückfall in zwei Fällen, einfachen Diebstahls im\n\nRückfall in zwei Fällen, in eincm Fall gemeinschaftlich begangen,\" treten,\n\nb) im Strafausspruch zu Fall 8 und 19 sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe und das Berufsvorbot je mit den\n\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIT. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Lardgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im\n.ckfall in drei Fällen, einfachen Diebstahls im Rückfall, Beugs in zehn Fällen, Sachhehlerei, Urkundenfälschung, Wwider-\n‚ands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher\n‚raßenverkehrsgefährdung und wegen Unterhaltspflichtverletzung\nı der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, auf\n:lche ee die erlittene Untersuchungshaft angerechnet hat. Außerm hat es ihm dis Ausübung des Berufs als selbständiger oder\nselbständiger Handelsvertreier auf die Dauer von fünf Jahren\nıtersagt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\n\nschts. Das Kechtswittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im\nanzen 1äßt zum Schuldspruchnur im Falle 8 der Urteilsgründe\n\ninen Rechtsfenler zutage treten.\n\nDort hat das Landgerickt den Angeklagten wegen Diebstahls\nittels Einschleichens (§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB) verurteilt,\neil er sich (mit seinem Mittäter VW) in dem Gasthaus zur\nSonne\" in Weingarten nur zu dem Zweck eingenietet hatte, um\nährend der Nacht aus der in einem Nebenraum der Gastwirtschaft\nntergebrachten Ausstellung einige Rundfunkzeräte zu stehlen,\n‚as beide dann auch eusführten. Der Senat hat in seiner Entscheiäung 1 StR 395/57 vom 12. November 1957 (BGHSt 11, 64 =\nIIW 1958, 30 Nr. 14) für den rechtlich gleichgelagerten Fall\ntes § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgesprochen, daß es an dem Llerkal des Sinschleichens fehle, falls der Gewakrsamsinhaber selbst,\nvenn auch auf Grund einer Täuschung, den Täter in das bewohnte\nsebäude eingelassen hat. liier war es zwar nicht der Gastwirt\n3elbst, wohl aber seine ühefrau, lie den Gastaufnalimevertrag\nnit den beiden Tätern abgeschlossen hat; das macht aber rechtlich keinen Unterschied, da die Ehefrau nach dem festgestellten\n\n.-\n\nSachverhalt ersichtlich als befugte Vertreterin il.res Ehemannes\n\nDer ängeklagte kann, da auch des Merkmal des Sichverborgenhaltens ir Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB nach dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht erfüllt ist, deshalb im Fall 8\nder Urteilsgründe nur wegen gemeinschaftlichen einfachen Rückfalldiebstahls verurteilt werden. Der Serat trägt keine 3edenken, den Schuldspruck selbst zu berichtigen, da eine weitere\nAufklärung durch Cas Gericht oder eine andere Verteidigung\nseitens des Angeklagten nicht in Frage kommen.\n\nII a) Im Strafausspruch uit den Feststellungen hierzu\nmuß des Urteil jedoch im Fall 8 aufgehoben werden. Der Senat\nerachtet die Mindeststrafe von einen Jahr Zuchthaus (§§ 242,\n244 Abs. 1 StGB) für die zur Rede stehende Tat nicht ohne\nweiteres für angemessen. Diese Trage zu entecheiden muß daher\ndem Landgericht vorbehalten bleiben (vgl. § 354 StPO).\n\nb), Bedenken begegnet ferner die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch im Fall 19\nder Urieilsgründe (Unterhaltspflichtverletzung in der Zeit von\nDezember 1955 bis Novenber 1956).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher in allen Fällen der Verurteilung angesehen, weil sein bisheriger Lebenslauf \"einen deutlichen Hang\nzu schweren etrafbareu Handlungen der verschiedensten Art\nerkennen\" lasse (UA 33). An späterer Stelle heißt es zusätzlich:\n\nDer Angeklagte hat keinerlei Verantwortungsbewußtsein.\nSeine 5-köpfige Tanilie ließ er rücksichtslos im Stich,\nals er vor der Polizei wegen seiner strafbaren Hanälungen\ngeflüchtet ist, und lebte mit anderen Frauen zusammen.\nAus diesen Umständen ergibt sich zwingend, daß der Angeklagte einen gefährlichen und starken Hang zu strafbaren Handlungen hat, der immer wieder zum Durchbruch\nkommt. Die Tatsache allein, daß der Angeklagte 1956, so-\n\nI\n\n-4b-\n\nweit dies im Ermittlungsverfahrern festgestellt werden\nkonnte, außer den Unterhaltspflichtverletzungen keine\nneuen strafbaren Handlungen begangen hat, widerlegt\nnicht die Feststellung dieses verbrecherischen Hanges,\nder auf Grund der bisherigen Vorstrafen und der Lebensweise des Angeklagten feststeht Bei der Festsetzung\nder Strafen ist aus diesen Gründen vom Strafrahmen des\n8 20 a StGB auszugehen.\n\nWenn es auch möglich ist, daß ein Täter sich als Hangverbrecher nicht nur auf einen, sondern auf mehreren Gebieten\nbetätigt oder sogar einen allgeneinen Hang zu Verbrechen jeder\nArt zeigt (RGSt 68, 149, 1565 BGH 4 StR 745,752 vom 16. April\n1953 und 3 StR 599/53 vom 3. Dezember 1953; IK 8. Aufl.\n\nAnm. II 1c zu § 20 a StGB), und es deshalb bei der gegebenen\nSechlage nicht beanstandet werden kann, daß der Angeklagte\nals Dieb (Fälle 4, 8, 9, 18), Betrüger (Fälle 1, 5, 6, 7,\n\n10, 11, 12, 13, 15, 17), Hehler und Urkundenfälscher (Fall 14)\nsowie Täter eines Vergehens nach § 113 StGB in Tateinheit mit\n§ 315 a Nr. 1 StGB (Fall 16) unter den strafschärfenden Merkmalen des § 20 a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, so fällt\ndnch die Unterhaltspflichtverletzung im Fall 19 insofern aus\ndem Rahmen seiner Taien,. als er, wie das Landgericht als unwiderlegt angenoamen hat (UA 29), bis Kovember 1955, dem.\nZeitpunkt, von dem an er von der Polizei gesucht wurde und\nals \"Kasiner\" untertauchte, an seine Familie gelegentlich\nseiner Wochenendbesuche regelmäßig Unterhalt geleistet und\ndies nach seiner Behauptung ab Dezember 1955 bis zu seiner\nFestnahme im November 1956 nur deshalb unterlassen hat, weil\ner sich vor der Polizei versteckt hielt. Diese Verteidigung\nsteht zwar einer Verurteilung nach § 170 b StGB nicht entgegens wohl aber rechtfertigt sie die Bederken gegen eine\nVerurteilung nach § 20 a StGB umsomehr, als der Angeklagte\nsich nach dem 1. Januar 1956 nur noch (jedenfalls soweit\nfestgestellt) des Vergehens nach § 170 b SiGB schuldig gemacht hat. Das lardgericht wird diese Zweifel auszuräumen\n\nıy\n\nu En a rt\nLEE er er\n\nEn Fun =\nex\n\na tn\nnn Ti a RT Eu\n\nEN RB _\n\nhaben; die Begründung, mit der es (JA 32) demgegenüber das\nVorliegen eines Vergehens nach § 170 b SiGB bejaht,\n\ner hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, seiner\nFanilie Unterhaltsbeträge in Geld zu überweisen,\n\ngenügt nicht, um festzustellen, daß er auch insoweit als Hang-\n+äter und nicht nur als Gelegenheitstäter gehandelt hat (vgl:\nauch RGSt 70, 214 uni die grundsätzliche Entscheidung BGHST 1,\n\n94).\n\nGegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheiteverbrecher in den übrigen Fällen würden nach den Fesistellungen des Landgerichts auch dann keine Bedenken bestehen, wenn\ner im Falle 19 nichi als gefährlicher Gevvohnheitsverbrecher\nverurteil; würde (vgl. zum Fall des Ausspruchs der öicherungsvernahrung neben einer Gesamtsirafe RG DJ 1936, 1815):\n\nc) Mit den Einzelstrafer. in den Fällen 38 und 19 der\nUrteilsgründe ist auch üle Gesamtstrafe, je wit den Feststellungen hierzu, aufzuheben.\n\nEbenso wird Über die Anrechnung äer Untersuchungshaft\nerneut zu entscheiden sein.\n\nd) Bedenken bestehen schließlich gegen das vom Landgericht verhängte Berufsverbot. Dieses ist ersichtlich darauf\ngestützt, daß der Angeklagte wegen Taten verurteilt ist, die\ner unter Mißbrauch (im Urteil heißt es \"bei der Ausübung\",\nvgl. UA 37) seines Berufs oder Gewerbes begangen hat. Das\ntrifft aber nur auf die Fälle 6, 7, 11, 13 der Urteilsgründe\n(Betrug nit Bettwäsche) zu; alle anderen Taten sind entweder\nnur bei Gelegenheit der Ausübung seines Vertreterberufes\nbegangen oder stehen danit überhaupt nicht im Zusammenhang,\nkönnen daher zur Begründung eines Berufsverbots, wie es das\nLandgericht ausgesprochen hat, nicht herangezogen werden\n\ni\n4\n;\n\nN rag\n\n-6-\n\n(vgl. RGSt 68, 3975 3GHSt 2, 85, 87; IK 8. Aufl. Anm. II 2\nzu § 42 1 StGB). Ob das Landgericht das Berufsverbot auch\ndann ausgesprochen hätte, wenn es sich lediglich auf die\nFälle 6, 7, 11, 13 beschränkt hätte, erscheint zweifelhaft, da diese vier Fälle zu den weniger schweren gehören\nund dementsprechend sämtlich nit der Hindsststrafe geahndet\n\nworden sird:\n\nDas Landgericht will ferner (vgl. UA 37 £) dem Ange- \\\n\nklagten den Vertreterberuf deshalb versverren, weil diese\nBeschäftigung ihr die Gelegenbeit gibt, im Lande wmherzureissn und sich strafbar zu machen; dies falle weg, wenn\ner orteansässig und an eineu festen Arbeitsplatz gebunden\nsei. Wit dieser Erwägung steht es in einen gewissen widerspruch, daß das Landgericht den Beschwerdeführer aus anderem Anlaß auf die Tätigkeit als Kraftfahrer bei seinen\nSchwiegereltern hinweist, die er früher ausgeübt habe;\ndenn als Kraftfahrer reist er ebenfalls im Lande umher\nund het die Möglichkeit zur Begehung strafbarer Handlungen in erhöhten %aße.\n\nZu.”\n\nnn\n\nEEE TER a Dede SE _e\n\nrn A TT\n\nDas Landgericht wird daher auch des ergangene Berufsverbot unter Berücksichtigung der obigen Bedenken nochmals\nzu überprüfen haben.\n\nDr. Peetz kantel Jartin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-18/1-str-74-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-18/1-str-74-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.569870+00:00"}}