{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-18_1_StR_66_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-18","aktenzeichen":"1 StR 66/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 66/58\n\n2316 047\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rangiermeister Georg R EEEEEEEEEE =: OHREN.\ngeboren am END 159% ir UNE,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel °\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GE :: der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsetelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 18. Oktober 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Vorhandlung und Entscheidung, auch über.\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgeri.cht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n12\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheids zu einer Gelängnisstrafe von sechs Wonaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nDer Beschwerdeführer wurde in dam Strafverfahren gegen\nden Rangiermeister Grässle wegen fahrlässiger Transportgefährdung in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Offenburg\nem 15. März 1957 als Zeuge eidlich vernonmen.\n\nSoweit der Angeklagte dabei zunächst eine unrichtige\nAussage über die wöchentliche Arbeitszeit der Rangierbeanten\nerstattete, hat die Strafkammer eine Eidesverletzung verneint, weil, sie nicht nachweisen konnte, daß er seine anfänglich weitaus übertriebenen Angaben \"nicht im laufe der\nVernehmung berichtigi hat\".\n\nDagegen hat das Landgericht festgestellt, daß die Bekundung des Beschwerdeführers, er habe gegen eine Personaleinschränkung im Rangieräienst \"protestiert\" und sei deshalb nicht befördert und versetzt worden, objektiv unrichtig\nwar.\n\nDie Auffassung der Revision, dieser Teil der Aussage\n\nhabe mit dem \"Beweisihema\" selbst gar nichts zu tun gehabt,\nstimmt mit den Feststellungen nicht überein. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgrlinde ergibt sich, daß der vernehmende\nRichter wissen wollte, welche Stellung das Rangierpersonal\n\nzu den Finschränkungsmaßnahmen eingenommen hat. Ferner führt\ndas Urteil aus, der Angeklagte habe auf eine ausdrückliche\nFrage des Richters bekundet: \"Als ich dieses Schreiben bekam,\n\n-3-\n\ndaß wir nur noch mit zwei Mann rangieren dürfen, habe ich\ndagegen protestiert, weshalb man mich dann nicht beförderte\n” und \"versetzte\". ae\n\nRechtliche Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß die\nStraikanmmer angenommen hat, der Beschwerdeführer habe fahrlässig seine Eidespflicht verletzt. Sie hal den Begriff der\nFahrlässigkeit verkannt.\n\nWegen der Personaleinschränkungen hat der Beschwerdeführer mit seinem damaligen Dienstvorgeseizien Stückle gesprochen. Dieser hai das Gespräch als eine Untcrredung aufgefaßt und den Eindruck gewonnen, sich mit dem Angeklagten\nin aller Ruhe geeinigt zu haben. Das Landgericht billigt dem\nBeschwerdeführer zu, daß er das Gespräch als \"Protest aufgefaßt haben mag. Dann fehlt es aber insoweit am inneren\nTatbestand, wie offenbar das Landgericht selbst angenommen\n\nhat.\n\nIn der Folgezeit wurde der Angeklagte vom Ortisgüterbahnhof zum Personenbahnhof Offenburg abgestellt. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, erfuhr er den Grund hierfür nicht; er\nvermutete, durch diese \"Versetzung\" solle ihm die Möglichkeit genommen werden, sich weiterzubilden und Oberrangiermeister gu werden. Wann die Abstellung*“erfolgt ist, kann .\ndem Urteil nicht sicher entnommen werden; es heißt an einer 4\nStelle \"ab Mitte 1957\". Dieser Zeitpunkt liegt jedoch nach\nder eidlichen Vernehmung und ist wohl als Schreibfehler anzusehen. Am 3. August 1955 bewarb sich der Beschwerdeführer\num einen ausgeschriebenen Oberrangiormeisterposten; sein\nVorgesetzter SEM uni ü-r Vorstand des Bundesbahnbetriebsamtes Offenburg befürworteten das Gesuch. Der Angeklagte erfuhr von den für ihn günstigen Stollungrahmen nichts; er\nhatte bis zu seiner Vernehmung auch koinen Bescheid auf sein\nBewerbungsgesuch erhalien.\n\n-4- I)\n\nDer Stiraikammer ist zwar beizupflichten, wenn sie ausführt,\nier 3sechwerd.führer hätte durch eine Rücksprache mit seinen Vorgeseizten, scine Vermutung, er werde benachteiligt, zerstreuen\nkönnen, Zierauf kommt es jedoch nicht an; denn für den Zeugen besteht keine Pflicht, sich durch Erkundigungen usw. auf seine Vernebmung vorzubereiten. Entscheidend ist, daß Riedmüller im Zeitpunkt der Vernehmung von seiner Benachteiligung überzeugt war\nund sich in diesen Gedanken verrannt hatte; er suchte \"die Gründe\nfür eine angebliche Zurückseizung\" eusschließlich \"in dem erwähnten Protesivorgang\". Der Beschwerdeführer sagte also nach\nden Wissen und der Überzeugung aus, die er im Zeitpunkt der Vernehuung hatte. Ein falsches Vorstellungsbild kann aber durch eine\nbloße Willensanstrengung nicht ohne weiteres richtig gestellt\nwerden (u.a. RGSt 22, 297; 25, 122; 57, 234; 63, 370; BGH 1 StR\n366/57 vom 15. Oktober 1957; 1 StR 3/58 vom 4. Februar 1958\n\nLandgericht Offenburg 1 KLs 2/57). Daß dem Angeklagten in der\nHauptverhandlung gegen Grässle, als er behauptete, er sei wegen\nseines \"Protestes\" versetzt und nicht befördert worden, von irgendeiner Seite Vorhalte gemacht wurden, läßt das Urteil nicht ersehen.\n\nNach alledem tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen\n\nfahrlässigen Falscheides nicht.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger\n\nu ren m\n\nie in\n\n—\n\nDiet, Role _ien\n\n-\nZutıe\n\n—\nhe\n\nEZ\n\nTEE EEE\n\nET a ER\nte de Bi\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-18/1-str-66-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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