{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-14_1_StR_535_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-14","aktenzeichen":"1 StR 535/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"*\n\nImNamen des Volkes a\n\n, geboren am im 1924 in\n\ni\nIn der Strafsache er}\nERS: ;\n“r *}\n1.) den früheren Studenten und Likörhersteller Helmuth W j%; |\n1\n\n2.) den a IE Tnanig Vom aus sau dort ge= '\n\nboren am EEE ,\n3.) den a und Onerkalla „Josef KR srl u;\naus ebo 1928 in ‚Verw.-Be-}\n\n2:\nwegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung U.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n13, Januar 1959, an der teilgenommen habens u;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender, ch\nBundesrichter Dr. Peetz u\nBundesrichter Mantel ar\nBundesrichter Martin u\nBundesrichter Dr. Willme RR ?\nals beisitzende Richter, : n H\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\n.) Auf die Revision des Angeklagten VOREEEEED vir& da: Urteil]\ndes Landgerichts München T vom 14. März 1958 im Ausspruch‘ N\nüber die Wertersatzstrafe mit den Feststellungen hiergu : f\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Ver- :\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kobten dos “..r.\nRechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n‘\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n2.) Auf die Revision des Hauptzollamts München - Landsbergerstraße als Nebenklägers wird das genannte Urteil\nim Strafausspruch aufgehoben\n\na) in Richtung gegen den Angeklagten Wgp; soreit\nnicht neben der Gesamtstrafe von sieben Monaten\nGefängnis zugleich auf Einzelgelästrafen für\njeden Fall der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung und !\nder geworbsmäßigen Steuerhehlerei erkannt worden ist,\nZerner je mit den Fests tellungen im Ausspruch über die\nGesamtstrafe \"und über die Wertersatzstrafe,\n\nb) in Richtung gegen den Angeklagten WB, soweit nicht\nneben der Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zugleich auf Einzelgelästrafen für die beiden\nFälle der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erkannt\nworden ist, ferner je mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Wertersatzstrafe,\n\nec} in Richtung gegen den Angeklagten SO ©: den\nFestetellungen im vollen Umfange mit Ausnahme der\nWertersatzebnafße..\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nerüngde:\n\nDas Landgericht hat u.a. verurteilt\n\n1.) den Angeklagten WÜRD wegen gewerbenäßiger Angabenhinterziehung in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Stenerhehlerei in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des\nAmtsgerichts München vom 9. Dezember 1954. gegen ihn ausge-. Eu\nsprochenen Strafe von drei Monaten Gefängnis zu einer Gesamt-. .\nstrafe von sieben Monaten Gefängnis und wegen gewerbemäßiger -\nAbgabenhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen zu einer Ge- \\;\nsamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von .500-..\nund 500.- DM, ferner zu einer Wertersatzstrafe von 73 439.- DM;\n\n2.) den Angeklagten Vgpwegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe .\nvon sieben Monaten Gefängnis sowie zu einer Wertersatzstrafe\nvon Ii 471.- TM,\n\n3.) den Angeklagten Komp „essen Vorteilsbeihilfe _\nzur Abgabenhinterziehung zu vier Monaten Gefängnis - unter\nAussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung - und u\nsiner Wertersatzstrafe von 20 445.- DM.\n\nGegen das Urteil haben Revision eingelegt:\n\nle.) der Angeklagte vi in vollem Umfange,\n\n2.) das Hauptzollamt München — Lanäsbergerstraße als Nebenklä- .\nger in Richtung gegen die drei Angeklagten im Strafausspruch insoweit, als wegen der Vergehen gegen die Reichsabgabenordnung (außer den zwei Fällen der gewerbsmäßigen\nAbgabenhinterziehung im Rückfall bei WEN neben\nden Freiheitsstrafen nicht zugleich Gelästrafen verhängt\n\nund bei WED sowie Ve Lerner die Wertersatzstrafen\nnicht für jeden Fall der Vergehen gegen die Reichsabgaben-\n\n..\n\n. R .\nı wenn. iS\n.\n\nx\nBR Fe Ten >\n\n- 4 -\n\nordnung gesondert ausgesprochen worden sind.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten \"EB na: nur\n‚zum Ausspruch über die Wertersatzstrafe Erfolg. Die Revision\n\ndes Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils in dem\naus dem Urteilssatz sich ergebenden Unfang.\n\nT. Revision des Angeklagten VÜREEEED-\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts het ED\nin der Zeit von Februar 1954 bis Mai 1955 von verschiedenen\nPersonen insgesamt 6 198 1 Branntwein, der, wie er wußte, aus\ndem Ausland in die Bundesrepublik eingeschmuggelt worden war,\nkäuflich erworben, um ihn durch Verwendung in seinem Likörherstellungsbetrieb, teilweise auch durch Weiterverkauf gewinn-,\nbringend zu verwerten. Im einzelnen bezog er: ;\n\n1.) in der Zeit von Pebruar 1954 bis Mai 1955 von einem\ngewissen NEWib insgesamt 2 550 1, |\n\n2.) in.der Zeit von April 1954 bis Mai 1955 von dem Fuhrunter- |\nnehmer SB aus Wien insgesamt 1 860 1, |\n\n3.) etwa im Herbst 1954 von einem gewissen Syp '60 1;\n\n4.) Ende Februar 1955 von einer gewissen ED ' 05 1; j\n\n5.) im Frühjahr 1955 durch Vermittlung des früheren Mitangeklagten FEED von einer unbekannten Person 1 520 1.\n\n|\nDiese Handlungen hat das Landgericht rechtlich gewürdigt\nin den Fällen 1.) und 2.), in denen WED sen Eranntwein\nentgegennahn, noch ehe dieser im Inland \"zur Ruhe gekommen war\";\nje als fortgesetzte gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung (§§ 396,\n401 b Abs. 1 AbgO) und, soweit sie nach dem 9. Dezember 1954\n- Tag, an dem der Beschwerdeführer in anderer Sache wegen\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei rechtskräftig\nzu drei Monaten Gefängnis u.a. verurteilt worden ist - be- |\ngangen sind, als fortgesetzte gewerbsmäßige Be\n|\n\n«\n.\n. x\n“\ns Po\n.\nv\n\n+5\n-\n\nim Rückfall (§§ 396, 401 b Abs. 1, 404 AbgO), .\nin den Fällen 3.), 4.) und 5.) je als gewerbsmäßige Stauerkehlerei j\n(§ 403 Abs. 1 und 2 icVem. § 401 b Abs. 1 Abg0).\n\nDer Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daB das Landgericht nicht zwischen den sämtlichen Vergehen gegen\ndie Reichsabgabenoränung unter sich und mit Ger am 9. Dezember\n1954 abgeurteilten fortgesetzten gewerbsmäßigen Steusrhehlerei\neinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat.\n\n-\n\n1.) Verfahrensrügs.\n\nDie Revision findet einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO\ndarin, daß die Strafkammer die der Verurteilung vom 4 Dezember\n1954 zugrunde liegende fortgesetzte Straftat dem Beschwerdeführer\nweder ausdrücklich vorgehalten noch mit ihm in dem notwendigen\nUmfange erörtert habe; ausweislich der Sitzungsniederschrift\nseien die einschlägigen Strafakten nicht zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht worden. Die Rüge greift nicht durch.\n\nDie fortgesetgte Straftat, derentwegen WED au 9. Dezember 1954 verurteilt worden war, konnte in verfahrensrechtlich\nzulässiger Weise daduuch zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, daß der Vorsitzende dem Beschwerdeführer den Inhalt des früheren Urteils vorhielt und dieser sich hierzu äußerte (vgl. u.a. RGSt 69, 88; BGHSt 1, 94, 96). Ein solcher Verfahrensvorgang bedarf nicht der wiedergabe in der Sitzungsniederschrift nach § 273 StPO. Im vorliegenden Fall kann daher\ndas Schweigen der Niederschrift nicht als Beweis dafür dienen,\ndaß die Strafkammer die frühere Straftat des Beschwerdeführers\nnicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang im Wege das\nVorhalts festgestellt hat. Auch sonst fehlt es an einem An-\n\nhalt hierfür.\n\nen\"\n\n2.) Sachbeschwerde.\n\nAuch mit ihren sachlichrechtlichen Binwendungen vermag die\nRevision nicht durchzudringen.\n\na) Das Landgericht hat das Vorliegen sines Fortsetzungszussmmenhangs zwischen der am 9. Dezember 1954 abgeurteilten\nStraftat des Beschwerdeführers einerseits und seinen strafbaren\nHandlungen in den Fällen Mes und SC andererseits mit\n\nder Begründung verneint, daß die Begehungsformen der Straftaten\n- Steuerhehlerei und Abgabenhinterziehung — nicht gleichartig und\nUmstände, die nach der Entscheidung BGHSt 8, 34 trotzdem die\nAnnahme von Fortsetzungszusammenhang ausnahmswoise zu rechtfertigen vermöchten, nicht gegeben seien. Dem ist beizutreten. Die gegen- '\nteiligen Ausführungen der Revision gehen fehl. Im übrigen könnte\nein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Abgabenhinterziehungen\nin den Fällen Meiiie und SEE una der früheren fortgesetzten\ngewerbsmäßigen Steuerhehlerei überhaupt nur in Frage kommen,\nsoweit die Vergehen der Abgabenhinterziehung vor dem 9. Dezember 1954 begangen waren (s. hierzu die Ausführungen unter b).\n\nen naten\n\nDas Vorstehende gilt entsprechend auch insoweit, als das\nLandgericht die Rinterziehungshandlungen in den Fällen Mg»\nund SE auf der einen Seite und die Hehlereihandlungen\n\nin den Fällen Sp: EEE ı:: TB suf der anäeren\n\nSeite nicht zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt hat.\n\nb) Keinen rechtlichen Bedenken begegust.-es ferner, daß Ale\nStrafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dem\nVergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in den Fällen,\n\nSc CE ur: TEE uni dem am 9. Dezember 1954\n\nabgeurteilten gleichartigen Vergehen nicht für gegeben erachtet\nhat. Wio das Landgericht zutreffend annimmt, können die Fälle\n\nED v5 FÜR Schon deshalb nicht mit dem am 9. Dezem-\n\nber ‘954 abgeurteilten Falle in Fortsetzungszusammenhang stehen,\n\nweil sie zeitlich nach dem 9. Dezember 1954 liegen. Selbst wenn\nder Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Einlassung in der '\nHauptverhandlung vor dem Landgericht nicht infolge der dawaligen\nVerurteilung den Entschluß gefaßt hätte, mit dem Bezug von.\ngeschmuggelten Branntwein Schluß zu machen, und demgemäß-\n\nan sich ein Fortsetzungssusammenhang zwischen der früheren\nStraftat und den neuen Verfehlungen denkbar wäre, hätte\n\ndie sachliche Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 1954\n\ndie. Unterbrechung des Forisetzungszusammenhangs bewirkt (vgl.\nU. RGSt 66, 455 BGHSt 9, 324). Damit entfallen ohne weiteres\ndie Einwände, die von der Revision dagegen erhoben werden,\n\n‘daß das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang wegen der\nfrüheren (fortgesetzten) Straftat des Beschwerdeführerg einerseits und seinen gleichartigen strafbaren Handlungen in den\n\nFällen SEE vn: TED andererseits verneint hat.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiterhin angenommen, daß zwischen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei\nim Falle. m (Matzeitı Herbst 1954) und der am 9. Dezember ?954 abgeurteilten fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei kein Portsetzungszusammenhang besteht. Die Annahme\nder Strafkammer iet durch die Feststellung gerechtfertigt,\nes habe sich im Falle Sp un ein einmaliges Angebot an\nVE sehsnäelt, das in keinem Zusammenhang mit seinen zum\nGegenstand des Urteile vom 9. Dezember 1954 gemachten schwarzen _\nBezügen aus dem Jahre 19553 stehe.\n\nce) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, daß das\nLandgericht die Schmuggeltaten des Beschwerdeführers in den\nFällen Up und SCHE nicht zusammen als eine einzige\nfortgesetzte Handlung, sondern als selbständige Straftaten\nnach § 74 StGB betrachtel hat. Zwar schloß der Umstand,\n\ndaß sich in den zwei Fällen die Art der Abnahme des eingeschmuggelten Branntweins wesentlich voneinander unterschieden\nhat, einen sich auf beide Fälle erstreckenden Gesamtvor-\n\nsatz des Beschwerdeführers nicht zwingend aus. Die Verschieden-\n\nheit in der Art der Abnahme konnte von der Strafkammer aber\ndoch ohne Rechtsirrtum als Anzeichen dafür verwertet werden,\ndaR WED in den veiden Fällen je auf Grund eines eigenen,\nselbständigen Vorsatzes gehandelt hat. Dasselbe gilt auch für\ndie Schmuggelhandlungen, die, unterbrochen durch die Verurteilung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1954 - siehe\n\"Kierzu die Ausführungen oben unier b) -, nach diesem Zeitpunkt\nbegangen sind. Soweit sie in die vorausgegangene Zeit fallen,\nkommt hinzu, daR VÜEBnit seiner Beteiligung an dem\nEinschmuggeln des Branntweins im Fall Mb im Februar 1954,\nim Falle sc aber erst im April 1954 begann.\n\nd) Entgegen der Meinung der Revision bleibt es schließlich\n\nauch nicht \"gänzlich unverständlich\", daß die Strafkammer\n\nnicht wenigstens in den Fällen Sram: \"REED vr: \"ED\nfortgesetzte (gewerbsmäßige) Steusrhehlerei angenommen hat.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen einer fortgesetzten Hand-\n\nlung mit der Begründung verneint, es handle sich um Einzel-\n\nfälle, in denen Wimp von zufälligen Angeboten Gebrauch\nmachte, die nicht von vornherein in ihren wesentlichen Grundzügen von einem Gesamtvorsatz umfaßt waren, Diese Begründung r\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(vgl. u.a. die in dem Urteil und in der Revisionsbegründungs-\n‘schrift angeführte Entscheidung BGHSt 1, 313, 315). Daß >\nGEB von Anfang an den Willen gehabt-haben mag, \"jede sich\nbietende Gelegenheit\" zum Bezug von geschmuggeltem Branntwein\nauszunutzen, genügte gerade nicht, um, wie die Revision meint,\neinen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes annehmen zu können.\n\n_—-\n\ne\\ Auch sonst begegnet der Schuldspruch keinem durchgreifenden\nrechtlichen Bederken. Insbesondere vermag es den Bestand des\nUrteils nicht zu gefährden, daß das Landgericht unterlassen\nhai, in den Urteilsgründen die von WED oder den Vortätern\n\nhinterzogenen Abgaben (Zoll, Branntweinmonopolausgleich\nund Umsatzausgleichssteuer) der Art nach zu bezeichnen und\n- anders als bei den früheren Mitangeklagten HeWiib una |\nSelb - die zur Anwendung gebrachten Strafbestimmungen anzuführen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz ? StPO).\n\n2) Gegen den Strafausspruch hat die Revision keine besonderen\nBeanstandungen erhoben. Er läßt auch - von dem Ausspruch über\ndie Wertersatzstrafe abgesehen-- keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers ersehen. Der Strefkamner\n\nist vor allem auch darin beizutreten, daß sie für die beiden Vergshen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, die nach dem 9. Dezember 1954 begangen sind, die\nRückfallvoraussetzungen nach § 404 AbgO bejaht. VO «=\ndurch das Urteil, das an dem genannten Tage gegen ihn wegen |\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei erging, neben ;\neiner Gefängnisstrafe von drei Monaten zu 200.- DM Gelästrafe\nund zu 11 115.- DM Wertersatz verurteilt worden. Auf die Su\nvon der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts München\nerstellte Kostenrechnung über insgesamt 12 506,62 DM (200.- DM\nGeldstrafe, 11 115.- DM Wertersatz sowie 60.- DM und 1 131.50 DM-Kosten) bezahlte er am 18. April 1955 den Betrag von 200.- DM. |\nWie die Urteilsfeststellungen ergeben, traf er hierbei keine\nausdrückliche Bestimmung darüber, auf welche der Forderungen .\ndie 200.- DM anzurechnen seien, In der Haupiverhandlung. vor\ndem Landgericht brachte der Verteidiger vor, der Betrag\n\nsei auf die Kosten anzurechnen (und demgemäß kein Raum für\n\ndie Annahme von Abgaberhinterzienungen im Rückfall). Die\nStrafkammer hat demgegenüber festgestellt, VEED abe 4\nmit den 200.- DM die gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe tilgen ! i\nwollen; sie hat dies daraus gefolgert, daß der einbezahlte .\nBetrag demjenigen der Gelästrafe genau enispreche und dem\nBeschwerdeführer nur bei Nichtbezahlung der Geldstrafe, '\n\non\n,\nN\non , N\n-r nberten n euiiinn._.\n\nos\n\n—— u\n\n}\n)\n\n- 10 -\n\nnicht jedoch auch bei Nichtbegleichung der Kosten die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gedroht habe, Diese Erwägungen der Strafkammer geben zu keinem rechtlichen Bedenken\nAnlaß; sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen, die für\nsolche Fälle im Bereich der Bayerischen Justizverwaltung zur\nZeit der Bezahlung der 200.- DM gegolten haben - § 37 der\nStrafvollsireckungsoränung 1935 (AV des ehemaligen Reichsjustizministers vom 7. Dezember 1935 DJ 1935 S. 1800) i.Vom.\n§ 8 7, 22 der Einforderungs- und Beitreibüngsanordnung 1937\n(AV des ehemaligen Reichsjustizministers vom 28. Mai 1937\n\nDS 1937 S. 840) § 35 JKassO -. Etwas anderes könnte nach\ndiesen Bestimmungen im übrigen auch nicht gelten, wenn\n\nder Gerichtskasse der Wille des Beschwerdeführers zur Tilgung\nder Geldstrafe nicht erkennbar gewesen wäre. In \"diesem Palle\nkönnte auch nicht etwa eine Anrechnung der 200.- DM auf die\nWertersatzsiraefe von 11 115.—- DM in Frage kommen und damit\n(vgl. hierzu RGSt 68, 181) der Feststellung des Rückfalle\n\nder Boden entzogen sein. Denn im Verhältnis zwischen\n\nder Geldstrafe und der Wertersatzstrafe wäre jene als die\n&em Beschwerdeführer lästigere Schuld im Sinne des § 35 Abs. 2 .\nJKassO (vgl. auch § 366 Abs. 2 BGB) anzusehen, weil der Tatrichter die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe (§ 29 StCh\nerfahrungsgemäß nach einem für den Angeklagten ungünstigeren\nUmvandlungsmaßstab bemißt als diejenige für eine Wertersatzstrafe und auch das Amtsgericht München sicherlich - der Senat\ndarf mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge das Urteil\n\nvom 9: Dezember 1954 nicht einsehen — nicht arders verfahren\nist.\n\nZu beanstanden ist jedoch, daß das Landgericht die für\ndie Zinzelfälle jeweils verwirkten Wertersatzstrafen zusammengerechnet hat, anstatt entsprechend der nach § 39T AbgO auch\nfür Wertersatzstrafen geltenden Bestimmung des § 78 StGB auf\njede einzelne für sich zu erkennen (vgl. U.2. RG HRR 1939\nNr. 294), Der Angeklagte kann hierdurch schon deshalb beschwert\n\nsein, weil die Strafkamner bei dem Ausspruch getrennter\nWertersatzstrafen möglicherweise Ersatzfreiheitsstrafen\nfestgesetzt hätte, die zusammengerechnet nicht die Höhe der.\nerkannten Ersatzfreiheitsstrafe (je I Tag Gefängnis für\nangefangene 1 000.- DM) -erreichten. Nicht zum Nachteil des\nBeschwerdeführers gereicht es hingegen, daß das Landgericht\nals Grundlage für die Bemessung der Wertersatzstrafe den\nregelmäßigen Verkaufspreis je Liter Weingeist zur Tatzeit\nstatt zur Zeit des Urteils genommen hat (vgl. ua. BGHSt 4,\n133 4, 305); denn der Verkaufspreis betrug in beiden Zeitpunkten: |\n12,70 DM. non\n\nJ\n\nII. Revision des nkläge\n\no\ncs’ Ha Malt, DEONUOR Dip ans WOpie Uhr Wat nn\n\n1.) Mit Recht rügt das Hauptzollamt, daß das Landgericht\n\n“ unterlassen hat, gegen den Angeklagten WED wegen der\nVergehen nach §§ 401 b Abs. 1 und 403 Abs. 1 und 2 AbgO neben\nder Gesamtsirafe von sieben Monaten Gefängnis und gegen den\nAngeklagten Vegp wegen der Vergehen nach § 403 Abs. 1 und 2\nAbgO neben der Gesamtstrafe von ebenfalls sieben Monaten gefängnis jeweils Geldstrafen auszusprechen. Nach der ‚ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes\n(vgl. Usa. RGSt 75, 1885 BGH IM Nr. 1 zu § 401 db AbgO; 4 StR\n567/52 vom 11. Juni 1953, mitgeteilt von Herlan in GA Jahrg.\n1953, 177) enthält § 401 b Abe. 1 AbgO keine selbständige\nStrafandrohung mit der Folge, daß neben der Gefängnisstrafe\n(von mindestens drei Monaten) keine Geldstrafe ausgesprochen\nwerden dürfte, sondern nur eine Verschärfung der in § 396\nAbs. 1 Satz 1 AbgDO angeärohten Gefängnisstrafe. Daher muß\n\nbei Vergehen nach § 401 b Abs. 1 AbgO neben der Gefängnisstrafe stets auf eine Geldstrafe erkannt werden. Dasselbe\ngilt nach § 403 Abs. 1 und 2 Satz 1 AbgO für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei.\n\n- 12 - A\n\n2.) Mit Grund wendet sich das Hauptzollamt ferner dagegen,\ndaß die Strafkammer auch gegen den Angeklagten Kup\nwegen des von diesem begangenen Vergehens der Vorteilsbeihilfe\nzur Abgabenhinterziehung nach § 398 AbgO neben der Gefängnisstrafe von vier Monaten nicht eine Geldstrafe ausgesprochen\nhat. Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung gilt die Strafe\nfür die Tat, im vorliegenden Falle also aus § 396 Abs. 1 AbgO, j\nauch für die Vorteilsbeihilfe. Da § 396 Abs. 1 Satz 1 für den ı\nFall, daß nicht auf Geldstrafe allein erkannt wird, neben Ge- '\nfängnis Gelästrafe zwingend vorschreibt, hätte die Strafkammer |\nhiernach gegen KÜEEEEED su3cr Gefängnis auch eine Geldstrafe.\n)\n|\nH\n\nrm over\n\naussprechen müssen.\n\n3.} Begründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe gegen\ndie Angeklagten uni VW unzulässigerweise jeweils\nauf eine Gesamtwertersatzstrafe - statt auf getrennte Werter- |\nsatzstrafen - erkannt. Daß dies dem § 391 AbgO i.V.m. § 78 StGB:\nwiderspricht, ist bereits’oben in Abschn. I Ziff. 4 letzt.Abe. |\nausgeführt.\n\n4.) In den fünf Fällen, in denen das Landgericht gegen den\nAngeklagten WED rechtsirrtünlich nicht zugleich auf\nGeldstrafen erkannte, hat es als Einzelstrafen je die gesetzli-'\nche Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis als verwirkt er- ı\nachtet und aus ihnen und der durch das Urteil vom 9. Dezember |\n1954 gegen vr ausgesprochenen äreimonatigen + Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis gebildet. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer\n\n- wenigstens bei einer gewissen Höhe der Gelästrafen und der\nErsatzfreiheitsstrafen für diese - die Gesamtstrafe niedriger\nbemessen hätte, wenn sie neben ihr zugleich auf Geldstrafen\nerkanaıt hätte. Dasselbe gilt für den Fall VB in dem das\nLandgericht die kinzelstrafen von je drei Monaten Gefängnis\nfür die beiden Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung '\n\n’\n*\n\n|\n|\n|\n\n!\n\nN\nN\n\n- 13 -.\n\nmit der Zinzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis für Be-\n\ntrug zu einer Gesamtstrafe von ebenfalls sieben Monaten\nGefängnis zusammongezogen hat. Auch im Falle “ ED\ndie Strafkammer möglicherweise die ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Monaten niedriger bemessen, wenn nie \"zugleich\neine Gelästrafe verhängt hätte. Hiernach ist es geboten, die\nStrafaussprüche gegen die Angeklagten vor VB una\nKO in dem aus vorstehenden Ausführungen sich ergebenden Umfange aufzuheben, Daß das Hauptzollamt seine Revision\nzuungunsten der ärei Angeklagten eingelegt hat, steht dem\nnicht entgegen; denn die Bestimmung des § 301 StPO gilt auch.\nfür das Rechtsmittel eines Nebenklägers. Im Falle des ngektegten SEE bear? es im übrigen trotz der Aufhebung des\neigentlichen Strafausspruchs nicht auch noch derjenigen des .\nAusspruchs über die Wertersatzstrafe, da diese zwingend vorgsschrieben und ihre Höhe rechtlich bedenkenfrei festgestellt\niste\n\nHinsichtlich des Angeklagten WEB wirda für die\nneue Hauptverhandlung noch darauf hingewiesen, daß bei\nFinbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe in eine Gesamt-'\nstrafe nach § 79 StGB äurch das frühere Urteil ausgesprochene\nNebenstrafen und Nebenfolgen im Hinblick auf die Vorschrift des\n§ 76 StGB fortfallen und, soweit sie nicht unzulässig oder gegenstandslos sind, neben der Gesamtstrafe neu festgesetzt werden müssen (vgl. u.a. RG6St 75, 212; OGH NIW 1950, 655). Im\nUrteilssatz sind sie daher des näheren zu bezeichnen. Anders\nverhält es sich hingegen mit einer Geldstrafe, auf die, wie\nebenfalls im vorliegenden Falle, in dem früheren Urteil als\nzusätzliche Hauptstrafe heben der Freiheitsstrafe ‚erkannt wor-\n\n“w\nA ATZE un\n\n_—u.——\n\nfa\n\n- 14 -\n\nden ist. Sie bleibt bestehen; zur Vermeidung etwaiger Zweifel\nwird as sich jedoch empfehlen, dies in dem neuen Urteilsgatz\nausdrücklich zu vermerken.\n\nDr, Geier Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist\nerkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu\nunterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nMartin willms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-14/1-str-535-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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