{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-14_1_StR_458_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-14","aktenzeichen":"1 StR 458/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.StR_458/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\neu Rogierungsbaudirektor Dipl. Ing. Ernst H .\n\n, geboren am mm 1909 in Sem, =» .\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nnatspräsident Dr. Geier\n18 Vorsitzender,\nE Bündesrichter ' Dr. Peeiz\n Bundesrichter Mantel\n‚Bandesrichter Werner Eu\nrichter Dr. Hengsberger.\nBeisitzende Richter, 00\nBundesanwalt ‚Dr. m sn\ns Vertreter der Bundosanmeltschaft,\niza, gestellte =\nals Urkundsbeaitter der. Geschäft ;setelle,\nRecht'erkamt: N FE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSO werten. oblenz vom 14. März 1958 wird ver\n..worfen.\n\n‚Der Beschwe etibrer hat. die Kosten. des Bookte-\n\nVon Rechte wegen\n\nrteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nL Tortstzensrlzen.\n\ngen hat der Vorsitzende den Angeklagten über\nich,. wie das. Urteil zeigt; eingehend vernomme\n\nrafkanner iot übers ug aır Firma va den\n\nDie Strafkanner hat den Angeklagten wegen Bortgesetzter en,\nschwerer und wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit - . \\\nzu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sieben Monaten Zucht\n\n- 3. -\n\nBetrag von 10.000,- DM an den Angeklagten mit dessen Einver- 5\n\n0 ständnie nicht auf die angebliche Provisionsforderung, sondern\nÄ cels Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung zahlie. Bei\ndieser Sachlage war die angebliche Provisionsforderung weder\nen- ‚Schuld- noch für den Strafausspruch bedeutsam. Der\nNein Ser Aavteton. ‚auf die Emischoidung Benst b 157 ft |\n\nche nı n Venetöge Be äie ‚Lebenserfahrung eek. |\nrechtfertigen in ‚allen Fällen die Annahne der Strafkammer,\naß die ‚Vorteile, die der Angeklagte empfing, über den ‚Rahmen u\n. Bogenannter Aufmerksamkeiten oder Werbegaben hinaus gingen\nund. nach ‚dem - vom Angeklagten erkannten - Willen der Spender en\nein ntgelt für dienstliches Entgegenkonmen waren. |\n\nAnlaß zur Pr üfung gibt folgendes: Die Annahme einer Bortsetzten schweren und einer Zortge. ataten einfachen Bes tech-\n\nichkeit ist bisher nicht einwandfrei begründet, weil ein Geamtvorsatz. nicht. dargetan ist (BGHSt 1, 331, 3155 2, 163, FR\n\n3 Imüaausa beschvert dies den Angeklagten nicht. ‚Anderer-\n\nhier vorliegt. Der Senat tritt See\n‚rai amner bei. Bidet u\n\nF6 taetzungszusammenhang setzt oraus, daß die sinze/ er\non denselben aeset lichen Tatbestand erfüllen Nicht\n\n- 4 -\n\nnotwendig ist es allerdings, daß er seine Regelung in einen.\n_ Paragraphen gefunden hat. Es genügt, daß den verschiedenen\nStrafärohungen dasselbe strafrechtliche Verbot zu Grunde liegt,\n„go der. sie nur denselben Gedanken nit Rücksicht auf besondere\n_ Brachverungs-. oder | Erleichterungsgründe ausgestalten, RGSt 51,\n305; 308 #2; 56, 323 £5 BGHSt 8, 34 ff. In einem solchen Ver--\nhältnis stehen die §§ 331 und 332 StGB nicht zu einander. § 332\nenthält nicht nur eine Erschwerung des § 331 StGB. Beide Be- eh\nstimmungen schließen vielmehr einander aus. Die Vorteile werden\ngegeben, im Falle des § 331 StGB für eine pflichtgemäße, im er\n1le- des '§ 332 StGB für eine pflichtwidrige Amtshandlung. Dem: u\n8351 stcB liegt das Verbot zu Grunde, daß sich der Beamte\nFür eine nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Entgelt zahlen\nläßt. Der § 332 StGB will pflichtwidrige Amtshandlungen ver- j\nhindern. Diese iatbestandliche Verschiedenheit schließt.es aus,\n| einen Verstoß gegen die eine Vorschrift als Fortsetzung einer\n\n' Verletzung der anderen anzusehen (RG DR 1943, 757 Nr. 19).\n\n| | ‘Der Generalbundesanwalt hält Forisetzungszusammenhang\n\nmischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit für möglich. | u\n...Er meint, § 331 StGB sei der Grundtatbestand, der in § 332 Stcn\n\n23 Merkmal, der Pflichtwidrigkeit abgewandelt verde\n\nach Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S. 621),\n\nAnı h daß. zwischen den 33 331, 332 StEB das N\n\nestehe, wie zwischen den §§ 242, ‚243 ei\n\nSenat nicht, zu Tolgen. Wer einen schweren ri\narme nowuendig alle Merkmale des |\n\nAantshandlung und zwar einer pflichtimässigen, im Falle des\n\neg 2 PR 2 Pam or\n§ 332 StGB durch den Zusammenhang\n\nhr\n\nmit einer pflichtwiärigen.\n\nDa eine Amtshandlung nicht gleichzeitig pflichimäßig und\n\nvflichwmidrig sein kann,\n\nschlie\n\naus, Bin Fortsetzungszusammenhang 1\n§ 331 StEB anwendbar ist, wenn sich\n\nDaran ändert nichts, daß\n\nSSen\n\nbeide Bestimmungen einander\n\n}\n\nst deshalb nicht möglich.\n\ndie Pflichtwidriekeit der Amishandlung oder das Bewußtsein\nerweisen 1äßt, RGSt 56, 401, 403 E.\n\ndes Beamten hiervon nicht\n\nDr. Geier .\nWerner\n\nDr.\n\nPeetz\n\nkantel\n\nDr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-14/1-str-458-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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