{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-11_1_StR_47_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-11","aktenzeichen":"1 StR 47/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n1 StR 41/58 2316 043\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Emil PB aus EEE /X 75 -\nDEE\n\n; dort geboren am 1916,\nwegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.?eetzals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende ichter,\n\nBundesanwalt Dr: Ep in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung oo\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter oe\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamıtı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hechingen vom 7. August 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPP ZERR\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten für schuldig befunden:\n\n1. der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott\nin Tateinheit mit versuchter Schuldnerbegünstigung\nund der Beihilfe zum versuchten Betrug;\n\n2. der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott;\n\n. 3. des Parteiverrats;\n\n4. des Betrugs in Tateinheit mit Gebührenüberhebung;\n\n5. der versuchten Erpressung.\n\nSeine Revision ist unbegründet.\n\nI. Das Straffreiheitsgesetz 1954 steht dem Angeklagten\nnicht zur Seite. Die Straftaten liegen zwar in den Fällen\n2 und 3 des Entscheidungssatzes vor dem 1. Dezember: 1953.\nDie Strafkammer hat jedoch auf Gefängnisstrafen von ärei\nund vier Monaten erkannt. Die Gesamtstrafe muß also. nach\n§ 74 Abs, 1 StGB’mehr als vier Monate betragen. Beide Strafen\nwären deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 2 StrFrgG 1954 bei der\nGesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen; die aus ihnen und\nden für die nach .dem 1. Dezember 1955 begangenen Straftaten\nzu bilden war. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die\nStrafkammer hierbei die Strafe von drei Monaten Gefängnis\naußer acht gelassen: hat.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Verfahren\nwegen einer Straftat, die unter § 11 Abs. '3 Strfrg 1954 fällt,\neinzustellen ist. :\n\n11. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision behauptet zu Unrecht, das Urteil halte\neine Wahrunterstellung nicht ein. Die Strafkammer hat als wahr\n\npr >) _ ZIBR\n\nunterstellt, daß im Konkursverfahren über das Vermögen des ;\nRD, CE für die Gläubiger ungesicherter Forderungen\neine Konkursquote zu erwarten sei, die weit unter 20 % der\nForderungen bleibe. Davon geht sie im Urteil’auch ausdrick.\nlich aus. Die Feststellung, das Interesse der Gläubigerin\n\nSC &: SEE sei \"auf möglichst weitgehende Befriei- WE\ngung unter Zuhilfenahme der Aussonderung gerichtet\" gewesen, '\nsteht in keinem Gegensatz zu der als wahr unterstellten Tat-\n\nsache.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer hätte aufklären müssen, ob\nder Firma Sy ©: StB ein Aussonderungsanspruch zugestanden habe, geht schon deshalb fehl, weil (die Revision\nkeine Tatsachen vorträgt, die das Gericht hierzu drängen\nmußten; denn der Angeklagte hatte selbst als Prozeßbevollmächtigtor der Gläubigerin diesen Aussonderungsanspruch gelwend gemacht, Im übrigen kam es‘ unter dem Gesichtspunkt des\nParteiverrats bei der Feststellung des Interesses der Firma\nSEE una SC nur auf das an, was sie erstrebte, nicht\naber darauf, was sie - nach späterer Sicht - hätte erreichen\nkönnen.\n\n3. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Die Feststellung,\nder nicht als Zeuge vernommene Oberstaatsanwalt Dr. IM\nhabe dem Angeklagten am 24. April 1956 erklärt, er werde gegen.\nihn im Falle Estler Anklage wegen Betruges erheben, kann auf\nder Erklärung des Angeklagten auf einen an ihn gerichteten\nVorhalt beruhen.\n\nIII. Sachbeschwerde\n\n1. Die Revision vermißt im Falle B I 1 der Urteilsgründe\ndie Prüfung, ob der Kraftwagen, den zu verheimlichen der Ange\nklagte dem Konkursschuläner R.P. CIE zenolfen hatte,\n\nnicht infolge der Bereicherungsansprüche seiner Mutter wertlos gewesen sei, Hierbei übersieht sie, daB djeser Kraftwagen .\n\ninfolge der Nichtigkeit des zwischen Ci una seiner\nMutter geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages und des\nspäteren Kaufvertrages Eigentum des Konkursschuldners geblieben war. Seine Mutter hatte kein Recht an diesem Vermögensstück erworben. Infolgedessen gehörte es mit seinem vollen\nverte zur Nasse.\n\n2. Die Verurteilung wegen Parteiverrats (Fail B II) ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat\nals Prozeßbevollmächtigter der -irme EEE una S: EM\ngegen R.P. CE Vollstreckungspefehle über etwa 2 450 DM\nerwirkt, die «orderungen aus diesen Titeln nebst Zinsen und\nKosten zur Konkursmasse angemeldet und außerdem Aussonderung\nder noch vorhandenen waren seiner Auftraggeberin verlangt.\nDanach hat er als Bevollmächtigter des Kunkursschuläners den\nGläubigern - unter ihnen sener bisherigen Klientin Sue\nund St - einen Vergleichsvorschiag mit einer Quote von\n20 vom Hundert bei Verzicht auf den Rest unterbreitet.\n\nDie Revision. zieht nicht in Zweifel, daß der Angeklagte\nder Firma SCEEEB una St sowie dem Konkursschuläner\nin derselben Rechtssache gedient hat. Sie meint ‘jedoch, es\nZehle an einem Interessengegensatz, weil die Firma Su\nund Stengel durch den Vergleich mehr erhalten hätte, als bei\nDurchführung des Konkursverfahrens, Indessen kommt es hierauf,\nwie das Urteil richtig ausführt, nicht an. NAaßgebend ist die\n Interessenlage in dem Augenblick, in dem der Angeklagte die\n‘ Vertretung des Konkursschuläners übernahm. Damals war das\nInteresse seiner bisherigen Auftraggeberin \"auf möglichst\nweitgehende Befriedigung unter Zuhilfenahme der Aussonderung\ngerichtet\"; R.P. CME erstrebte \"nur eine Teilbefriedigung und im übrigen einen Verzicht\". Damit ist das gegen-\n' sätzliche Interesse beider Auftraggeber einwandfrei dargetan;\ndern es kommt hierfür nur darauf an, welches Ziel sie ver-Zolgt wissen wollten, BGHSt 5, 301, 307. Das Urteil stellt\n\nauch fest, daß sich der Angeklagte dessen bewußt gewesen ist,\nsin Xatbestandsirrtum scheidet daher aus.\n\nDie Revision bemängelt es, daß die Strafkammer nicht Fr\nprüft hat, ob’ der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt\nhat. Darin läge jedoch nur dann ein Rechtsfehler, wenn beson.\ndere Umstände darauf hindeuteten, daß der Angeklagte trotz\nErkenntnis des Interessengegensatzes aus anderen Gründen sein\nHandeln für erlaubt gehalten haben könne; denn von einem\n. Rechtskundigen muß.man annehmen, daß er sich der Tragweite\ngesetzlicher Gebote oder Verbote auf Grund seiner Vorbildung\nund Berufsausübung in der Regel bewußt ist. Solche Umstände\nsind nicht ersichtlich. Auch die Revision wiederholt in diesem Zusammenhange nur die Einlassung des Angeklagten, er habe\nin der Auffassung gehandelt, die Interessen seiner. Äuftraggeber \"seien in der konkreten Sachlage nicht entgegengesetzt\"\ngewesen. Damit behauptet sie aber keinen Verbots-, sondern\neinen Tatbestandsirrtum, gen die Feststellungen der Strafkanmer ausschließen.\n\n|\n\n3. In den Fällen B I 2, III 1 und 2 erhebt die Revision\nkeine sachlichen Bedenken. Das Urteil entspricht auch insoweit\ndem Gesetz.\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-11/1-str-47-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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