{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-08_1_StR_684_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-08","aktenzeichen":"1 StR 684/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_S$R_684/58 2315 004\n\nTu Namen des Volke\n\n[d]\n\nQ\n\nIn der Sirafisache\ngegen\n\nFrau Erika v i zu eborene S us\n2 bei Ki geboren am 1910 in #\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 7. Juli i959, an der tei:genommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Versitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Erika von G\nwird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgav vom 8. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist. In diesem Tmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nwu an an zer me wer mn Der de eur mn m ns\n\nDer Ehemann der Angeklagten, Hans von CB fünrte\nin zwei Fällen unerlaubt Handelsweine ein, die er käuflich\nim Auslanä erwarb. Er bezahlte die Einfuhren anfänglich\n(Fall II 1 a) aus italienischen Guthaben, später (Fall II\n1b) aus dein Verkaufserlös durch Verbringen von DM ins Aus--\nland. Die Beschwerdeführerin Erika von CB leiste ihrem\nEhemann Beihilfe zu dessen Devisenvergehen im Falle II 1b\nder Urteilsgründe teils durch Urkundenfälschungen - insoweit\nhat die Sirafkammer das Verfahren gegen sie auf Grund des\nStFE 1954 eingestellt -, teils dadurch, daß sie den (rechiskräftig verurteilien) Mitangeklagten VD in Kraft--\nwagen in die Schweiz brachte, damit er dort für ihren Ehemann\neinen Betrag von 10.000.-- DM auf eine Einfuhrverbindlichkeit\nbezahle; deswegen hat das Landgericht sie zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Es hat diese Verfehlung als Devisenstraftat gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.P. angesehen.\n\nAllerdings richtet sich nicht nach der Person der Beschwerdeführerin, sondern nach der Haupttat, ob ihre Handlungsweise eine Devisenstraftat oder eine Ordnungswidrig--\nkeit ist (BEH NJW 1959, 683 Nr. 17). Deshalb brauchen dic\nUmstände, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.F. entscheidend sind, nicht auch auf sie zuzutreffen. #s genügt,\nwenn dies bei ihrem Ehemann der Fall ist und sie dies wußte.\nIhr kann aber die Haupttat nur zu dem Teil zugerechnet werden, den sie überschaute (BGH 3 StR 422/53 vom 11. Februar\n1954). Ob dies für die ganze Haupttat zutrifft (RGSt 62,\n2465 BGHSt 2, 344) 1äßt das Urteil nicht erkennen. Daher\nkann es insoweit nicht bestehen bleiben.\n\nZu der Frage, ob der ins Ausland verbrachte Betrag von\n10.000.--- DM als \"heträchtlich\" anzusehen ist, siehe die Angaben üter die vwold-- und Devisenbestände der Bank deutscher Tänder\n\n1\nDi\nA\neen\n\nim Jehre 1954 im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik '\nDeutschiand und in den Mitteilungen der BdL 10072/54, 10080/54\n\nund 10005/55:\n\nee\n\nDie Frage der Rechtsgültiigkeit der Devisengesetze n.F.\nhat der Senat in dem Urteil 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959 be-\n\njahend entschieden. {\n&\nDaß keine Möglichkeit für den Beschuldigten mehr be- .\n\nsteht, wie früher nach Art. VIII Abs. 2 der Devisengesetze\nzwischen einem Yerichtsverfahren und der freiwilligen Unter- \\,\nwerfung unter eine Buße zu wählen, ist schon in der Entschei- .:\ndung BGH IM Nr. 4 zu Ari. I MRG/ausgesprochen. %\nDr. Geier Mantel Willms\nHübner Fischer \\\nhi\nkr\n\n,\n\nSy SIERT, 2 orenasr at PERERPRBER UN,\nea nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-08/1-str-684-58","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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