{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-04_1_StR_618_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-04","aktenzeichen":"1 StR 618/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Wi\n2376 058\n\nra Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Heilmuih G aus\ngeboren am EEE 923 in Bad \\ ,„ Kreis >\nwegen Beihilfe zur versuchten Nötigung\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. März 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitizende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil,\ndes Landgerichts Ravensburg vom 22, Oktober 1957\nwird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmit--\ntels zu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\nu.\n\nre\n\nN\n\n%,\n\nGründe\n\n®\nor... | on - Em\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nversuchten Nötigung verurteilt. Seine Revision ist unbe-\n\ngründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte verteidigte in einem Strafverfahren den Lagerverwalter HB:\nGegen diesen hatte sein Schwager, der Lebensmittelgroßhändler Heß. wegen umfangreicher Diebstähle und Veruntreuungen Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt.\nDer Angeklagte erklärte seinem Auftraggeber, es könnte unver\ndem Gesichtspunkt des § 247 StGB von Bedeutung sein, wenn\nHei) den Strafanirag zurücknöhme, Ha bat ihn deshalb,\nden Schwager hierzu zu bewegen. Der Angeklagte versuchte das\nwiederholt, jedoch erfolglos. Darauf beauftragte ihn Ep,\nseinen Schwager mitzuieilen: wenn dieser nicht nachgebe,\nwerde er seinerseits gegen ihn vorgehen, weil er ein Sittlichkeitsverbrechen an einer Angestellten und außerdem\nWirtschafisverfehlungen begangen habe. Der Beschwerdeführer\nlehnte den Auftrag anfänglich ab. führte ihn dann aber doch\naus, Er schrieb an Fe: wegen dessen \"unschlüssiger\nHaltung\" sehe sich Ay genötigt, \"von Vorkommissen, die\ner erfahren\" habe, der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu\nmachen, bat um \"Besprechung der Angelegenheit\" und bemerkte,\ner werde andernfalls H@B \"die Weiterungen überlassen\".\n\nIn einer Unterredung, die daraufhin stattfand, eröffnete\n\ner HE, vas HEp ihm mitgeteilt hatte, Er wollte auf\ndiese Weise — wenn He zur Rücknahme des Strafantrags\n\nzu bewegen gewesen wäre — H@Mb von dem Vorhaben der Strafanzeige gegen seinen Schwager abbringen, weil er befürchvete, durch eine solche Anzeige könnte sich die lage seines\nAuftraggebers im Strafverfahren verschlechtern. HeiD\nnalm den Strafantrag jedoch erst später — auf Drängen seiner\nFrau — zurück, nachdem He seine Verfehlungen eingestanden\n\n5\n\nHiermach kann in der Verurteilung des Beschwerdeführex/\nvegen Beihilfe zur versuchten Nötigung kein ihm nachteili..\nger Rechtsirrtum gefunden werden, kKochte er auch ein weivergehendes Ziel verfolgen als Eib. mochte dieses selbst\n- wenigsiens Zür den Augenblick —- den Anschein eines Vorteils für Hof erwecken, so wollte er es doch, wie das\nTandgericht festgestellt und er selbst zugegeben hal, durch\nÜberbringen der Drohung HB erreichen, also dadurch, daß 5\ner diesen hal?, I 1] zur Rücknahme des Stralanirags zu\nnötigen. Daß er daneben bemüht war, zuch auf andere lWieise\nzu diesem Ziel zu gelangen, nämlich seinen Auftraggeber\ndurch dessen Frau und Schwester zum Verzicht auf die Siraf-\n\nFA\n\nanzeige zu bewegen, beseitigt seine Schuld nicht.\n\nErsichilich ist das auch der Standvunkt des Landgerichts\nDeher geht die Verfahrensrüge des Angeklagten Tehl, die Sirat Er\nkemner habe jene Umstände im Urteil entgegen ihrer Zusage Pr.\nnicht vollständig als wahr unierstellt. Sie ging vielmhr WE.\nvon ihrer Richtigkeit aus, hielt sie jedoch für unerheblich.\nAusdrücklich auszusprechen brauchte sie das nicht. Es genügt,\ndaß sie keine Tatsachen für erwiesen erachtete, die der Zusicherung entgegenstehen, mit der sie den Beweisamtrag der .\nVerteidigung abgelehnt hat. “\n\nMit der Aufklärungsrüge kann nicht beanstandet werden;\ndaß ein Zeuge nicht vollständig bafragt worden sei (BEHSt\n4, 125 f). Der Angeklagte hätte die jetzt von ihm vermißte\nFrage selbst stellen können {§ 220 Abs, 2 StPO). Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob sie nicht doch an er\nden Zeugen gerichtet wurde. Das Urteil braucht sich darüber\nnicht auszulassen (§ 267 Abs. 1-StiP0).\n\nDie Ausführungen der Revision zur Sachrüge finden im\n\nUrteil keine Grundlage oder stehen dazu im Widerspruch, Die\n\nStrafkammer stützt ihre Rechtsauffassung nicht allein auf\nden Brief des Angeklagten an He; sondern ausdrücklich\naußerdem auf die Unierredungen, die er vorher und nachher\nmit ihm führte. Sie stellt fest, daß er Bedenken hatte, ob\ner sich nicht einer \"Erpressung oder Nötigung\" schuldig\nmache, daß er sie aber dem Wunsche seines Auftraggebers\nunterordnete und es in Kauf nahm, He in eine Zwangslage zu versetzen. Er hat daher nicht im Verbotsirrtum gehandelt (vgl. BGH 4 StR 5/57 vom 10. Juli 1957, UA 47)o\n\nAuch zum Strafausspruch 1äßt das Urteil keine Rechts.\nfehler erkennen, Insbesondere kann ihm nicht entnommen\nwerden, daß die Strafkammer eiwa hier die Wahrunterstellung nicht eingehalten hätte. Sie sieht das Verschulden\ndes Angeklagten als gering an, hat auch keine erhebliche\nGeldstrafe ausgesprachen,\n\nDr, Geier Mantel Martin\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/1-str-618-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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