{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-04_1_StR_59_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-04","aktenzeichen":"1 StR 59/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_59,\n\nIL\nKr\n10\n\n2316 042\n\nIn Namen des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann Josef B gt 7 EEE:\ngeboren an EEE\n\nwegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. März 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter aD\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bil wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 28. November\n1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI)\n\nIn Be Fake Bene Pie ZN Ze\n\nDr WIrdde\n\n..7\n> Fan\n\nVe we en A TER\"\n\nJE\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngemeinschaftlicher Untreue in acht Fällen (§ 146 GenG) und\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen § 147 GenG zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu\nGeldstrafen verurteilt.\n\nI. Seine Sachbeschwerde führt aus folgendem Grunde zum\nErfolg:\n\nDas Landgericht sieht die Untreue im wesentlichen darin,\ndaß der Angeklagte als Mitglied des Vorstandes einer Genos--\nsenscheftsbank deren Kunden eigenmächtiig Kredite ohne oder\nohne genügende Sicherheit gewährte und dadurch der Bank einen\nSchaden von mindestens 500 000 DM verursachte, Das ist an\nsich rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 58, 391). Die Strafkammer hat jedoch Tatmehrheit angenommen. Das ist nach den\nbisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei. Dice Vergehen\ngegen § 146 GenG waren zwar mit der Riuräumung oder jedenfalls\nmit der Gewährung der Kredite rechtlich voliendot. Der Angeklagte setzte sie aber tatsächlich fort, als er, um sein ulgetreues Verhalten vor den Aufsichtsorganen zu verbergen und\nderen Einschreiten zu verhindern, die Zwischen- und die\nJahresbilanzen durch Verschweigen der ungenehmigten Kredite\nund Kreditüberziehungen unrichtig derstellte und zu diesem\nZwecke befristete Einlagen vun Versicherungsgesellschaften\n(sog. Festgeld) als Guthaben derjenigen Einzeikunden ver.-\nbuchte, an die er das Geld auslich, anstatt die Einlagen\nin den Bilanzen als Schulden der Genossenschaft auf der einen\nSeite und — mit entsprechender Bewertung — als Forderungen\nan die Darlehensnehmer auf der anderen Seite auszuweisen,\nZwar hat das Landgericht nur im Falle V (NEW - Scheinvertrag) ausdrücklich festgestellt, daß der ausgeliehene\nBetrag aus solchen Festgeldern stammte, Nadtdem Urteilszu-\n\nsammenhang scheint es aber, daß dies auch in den anderen rxı\nlen (IV 1 bis 6) zutrifft, mindestens in einzeinen von ihnen,\nDemnach kann es so liegen, daß sie alle in den unrichtigen\nBilanzdarstellungen zusemmentreffen, also im Verhältnis der\nTateinheit stehen (vgl. BGHSt 6, 81). Das gilt auch für den\nFall III, in dem die Strafkemmer die Untroue darin gesehen X\nhat, daß der Angeklagte für die Festeinlage der Versicherungs.\ngesellschaft Iduna - Germania eigenmächtig den Grundbesitz i\nder Genossenschaft verpfändete. Mithin kann es sich um\neine einheitliche Untreue handeln, die auch mit dem Vergehen gegen § 147 GenG in Taiveinheit steht, wenn sie zugleich\ndurch dieses begangen ist (RG JW 1955, 127 Nr. 20).\n\nAllerdings wird die Strafkammer feststellen müssen, ob\nder Genossenschaft durch die unrichtigen Buchungen und die\nBilanzverschleierungen des Angeklagten jeweils ein selbsvändiger Nachteil erwachsen ist, etwa bei Vertiefung und Beresti,\ngung des an sich schon durch die Kreditgewährung entstandenen r\nSchadens, ob der Beschwerdeführer auch dies von vornherein\nerkennt und gewollt oder doch in Kauf genommen hat, und op\ndies auch in den Fällen zutrifft, in denen er die Kredite\nnicht aus Festgeldern gewährt hat.\n\n‘* II. Der Senat weist ferner auf folgendes hin:\n\nl. Im Falle III (Iduna-Germania) kann weder die vom\nSchuldgrund Issgelöste Rechtsneatur der Grundschulden noch ihre\nEintragung im Grundbuch als fällig noch die kraft ihrer Verbriefung erleichterte, grundbuchunabhängige Möglichkeit der\nÜbertragung en andere ais \"akute Gefahr einer unmittelbaren\n Zwangsvöllstreckung\" angesehen werden, die das Vermögen der\nBank gemindert hätte. Es ist nicht festgestellt, daß die\nIduna-Germenia, eine angesehene Versicherungsgesellschaft,\ndie Grundschuläbriefe begeben hatte oder begeben wolite,\nncch deß der Genossenschaft Zwangsmaßnahmen auch nur angedroht\nwaren, I\n\nETTRE\n\nNO am\n\nWohl aber kann eine ntreuehandlung des Angeklagten\ndarin gefunden werden, daß er die Einlage in der Bilanz unrichtig darstellte (S. unter I). Daher wird zu prüfen sein,\nob er nicht auch in den übrigen Festgeldfällen gegen § 146\nGent verstoßen hat. Dabei wäre gegebenenfalls § 358 Abs. 2\nSatz 1 StPO zu beachten.\n\n2, Der Schuldumfang muß klargestellt werden, Schaden aus\ngenehmigten Krediten kann dem Angeklagten nicht angelastet\nwerden, da sein ungeireues Verhalten in eigenmächtiger Kredithingabe gesehen wird (Fälle IV 2, 3, 4)\n\n3. Wenn im Falle von Unruh (IV 2) die Genossenschaft\nauch für den genehmigten Kredit keine Sicherheiten verlangt\nhatte. so bedarf der Prüfung, ob dies etwa geschehen war,\nweil von Unruh als besonders zahlungsfähig galt. Das könnte\ndei den Kreditüberschreitungen für den inneren Tatbestand\nvon Bedeutung sein (vgl. R6St 55, 173; 58, 391).\n\nPalls die Strafkammer wieder zur Annahme der Tatmehrheit\ngelangt, wird sie sich hier auch über die Anviendbarkeit des\nStraffreiheitsgesetzes 1949 schlüssig werden müssen, Er scheidet freilich aus, wenn gerade die ungenelmigten Krediteinräumungen nach dem 15. September 1949 liegen oder aus Festgeldeinlagen bestritten waren, die der Angeklagte auch noch in\nspäteren Bilanzen unrichtig dargestellt hatte oder wenn\neine Gesamtstrafe, die aus den Einzelstrafen für alle vor\ndem Stichtag liegenden Teilakte fortgesetzter Untreudhandlungen zu denken wäre, die Strafgrenze überschritte.\n\n„u\n\nu\n\nei!\n\n4. Unabhängig von den Ausführungen unter I. ist es möglich, daß die Untrevefälle NM (IV 5 und T) unter sich\nim Fortsetzungszusanmennang stehen. Die Revision weist mit\nRecht darauf hin, daß es sich nur um verschiedene Spielarten\nder Kreditgewährung an denselben Schuldner handeltz die Derlehen wurden anscheinend auch auf der. gleichen Konten gebt. ht.\n\nTTS RENT ARTE ET I TR\n\n5, Die Strafkammer wird sich ferner darüber auszusprechn\nhaben, ob sich der Angeklagte durch die Abgabe unrichtiger\nKrediimeldungen an die Bankaufsichtsbehörde nach § 47 kos, ı\nNr, 1 Kredies@ strafbar gemacht hat,\n\nDr, Geier Mantel Martin\nHübner Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/1-str-59-58","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/1-str-59-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.108058+00:00"}}