{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-04_1_StR_46_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-04","aktenzeichen":"1 StR 46/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—\n\n2_StR_ 46/58 02346 4 |\n\nIn Nanen des Volkesg*,\n\nIn der Strafsachs\ngegen\n\ndie Arbeiterin Haria H GE . geb. CM:\n\naus HOME, dort geboren am EEE 1917:\n\nwegen Meineids u.a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 4. März 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitgender,\nBundesrichter Mantel\nBandesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n. als beisitzende Richter,\nBundssannalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter .\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil '\ndes Landgerichts Ansbach vom 5. Dezember 1957 im\nStrafausspruch wit den Feststellungen hierzu aufgehoben ünd die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien\ndes Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nin übrigen wird die \\evision verworfen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagie wegca “eineids zu\neinem Jahr vier Honaten Zuchthaus unä den Netenfolgen aus\n§ 161 StGB verurteilt. Die Hevision der Angeklagten hat nur\nim Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Angeklagte kaufte am 1. September 1953 ein Schlafzimner, bestehend aus Schrank, Frisierkommaode, zwei Betten\nund zwei Nachtkästchen zum Preise von 820 DM, der in Raten\nzahlbar war; bis zur völligen Entrichtung des Kaufpreises\nbehielt sich die Verkäuferin das Eigentum an den köbeln\nvor. Als die Angeklagte ihrer Zahlungsverpflichtung nicht\nnachkam, erwirkte die Verkäuferin ein Urteil auf Herausgabe der köbel und beantragte, da die Vollstreckung £ruchtlos verlief, Ladung der Angeklagten zur Ableistung des Offenbarungseides nach § 883 ZPO. Nechdem die Angeklagte zum\nersten Termin von 6. ‚Dezember 1956 nicht erschienen war,’\nwurde sie au 8. April 1957 durch den Gerichisvollzieher\nzur Bidesleistung vorgeführt.\n\n. . Inzwischen’ hatte sie .nde Jovenber 1956 den Schrank\n\nder Bäckermeisiersehefrau SO Überzeden; die übrigen Teile\nder Schlafzimmereinrichtung standen, wie ihr benußt war, in\nihrer Wohnung. Gleichwohl gab sie ir. Zidestermin die nachstehende Erklärung ab (UA 3 f):\n\n\"Das von mir vor ca 4 Jahren gekaufte Schlafzinmer befindet sich zum Teil bei Frau ‚„ 3äckermeistersehefrau in ..ollersdorf und zum Tei bei mir. Der Schrank\nbefindet sich bei I'rau Neuner. Die Übrigen Sachen be-\n?inden sich bei nir. Die Frisiertoilotte ist defekt und\nauch eine Bettstatt sowie die Nachtkästchen. Die andere\nBettstatt befindet sich bei mir zusammengelegt im Wohnzinner. Es ist somit nur noch der Schrank bei Frau FE\n\nund die bei mir stehende Beitstatt vorhanden. Alles\nübrige wurde von mir zucammengeschlagen, weil es\ndefekt war.\" -\n\nSie leistete nach Belehrung den Eid dahin (UA 4),\n\n\"gaß-die von mir gemachten Angaben über den Verbleib\ndes herauszugebenden Schlafzimmers der Wahrheit ent-\n\nsprechen.\"\n\nDas Landgericht stellt fest, die Angeklagte habs die\nzwei letzten Sätze der Erklärung bewußt unwahr ausgesagt,\num sich im Besitz der .[öbel zu erhalten. Sie sei zur Zeit\nder Eidesleistung voll verantwortlich gewesen.\n\nDas Urteil 1äßt zum Schuldspruch ksinen Rechismangel\nerkennen. Die Abweichung der von der Anyewlasten beschworenen\nvon der in § 883 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Kilestoru war nach\n§ 883 Abs. 3 ZPO zulässig und der Sachlage angemessen. Auch\ndie Besonderheit des Inhalts der von der Angeklayten abgegebenen Erklärung hat daa landgerichy nicht verkannt und,\nallerdings erst in den Strafzumessungsgründen, festgestellt\n\n(VA 5),\n\n\"daß die Angeklagte zu Beginn ihrer Erklärung vor dem\nden Eid abnehmenden Richter \"ie Wahrheit und in Verlauf ihrer Angaben die früheren &rklärungen eingeschränkt und die Unwahrheii gesagt hat\".\n\nDiese Auslerung ist denkgesetzlich möglich und frei von\nRechtsirrtum. In büurigen bestehen zum äußeren und inneren\nTatbestand des Mieineids nach den Feststellungen der Strafkaumer keine Bedenken.\n\nDagegen kann der Strafaussyruch nicht aufrechterhalten\nwerden. Das Landgericht nal es abgelehnt, aus dem soeben\nbesprochenen wortlaut der beschworeuen Urklirung einen Strafwilderungsgrund herzuleiten, ri. der 3esrürdung (vUA 5),\n\nned\n\nER ee a Se ec 77\n\n-4-\n\n\"in dem nach Beleh zen über die Bedeutung äzs Eides und\ndie strafrechtlichen rolger einsr Tidesverlatzung gefaßten Entschlu3 falsch zu schröe.n sieht das Gericht\nkeine geringere verbrecherische Intensität als in Jem\nbereits von Haus aus gefaßten Eriscklaß\",\n\nIst schon diese Begründung ir ihrer Allgercinheit nicht unbedenklich, da ein vielleicht in der Aufrssang oder zile\neines Vorführungstermins gefaßter Entschluß nicht so schwer\nwiegen kann wie ein zuvor in Ruke „elaäter, so ist vor ullem\nübersehen, daß die erkennbare neckträ:;lich» Jinschränikung\nder anfangs richtigen Erklärung le? argeklasten den den Zid\nabnehmenden Richter zu Vorhaltungen ar. die Angeklagte hätte\nveranlassen wüssen. Denn diese Abweichung drängte sich\ngeradezu auf, und es war Sache des Richters, ihren Ursachen\nnachzugehen, bevor die Angeklagte den id leistete. Die\nMöglichkeit, daß sie dann der Wahrheit die ihre gegeben\nhätte, ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht\nvon vornherein auszuschließen. Dieses Versäumnis des Richters\nbei Abnahme des Eides ist ein straimildernder Unstand,\nähnlich wie es die Unterlassung der Belehrung über die\nMöglichkeit der Zeugnisverveigerung oder Über die Bedeutung\ndes Eides und die strafrechtlichen Folgen der Eidesverletzung ist (vgl. BGHSt 8, 186; 3GH 1 SiR 516/55 vom _\n\n15. Dezember 1955 IM Nr. 42 zu § 154 3103). Das hei das\nLandgericht verkannt.\n\nDanach rechtfertigt sich die Aufhebung dss Urteils im\nStrafausspruch mit den Festetellungen kierzu. Die weiter-\n\nE02\n\nPER\n\nWERE nen en u ®\n\n5.\n\ngehende Revision der Angeklagten ist zu verwerten.\n\nMantel Sseartin\n\nDr. Geier\nHübner i Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/1-str-46-58","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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