{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-03-04_1_StR_41_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-03-04","aktenzeichen":"1 StR 41/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 41/58\n\n2516 051\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. d tlerin Rosa von B aus B Landkreis\nShih) zeboren \"cn u 155 1 ee\n\n2. den Fliesenl a N errrrd au e )\nLandkreis oren am\nLandkreis ,\n\n1932 in\nwegen Kindestötung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. März 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesrichtshof Herzog\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. ME dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäfisstelle,\nZür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Heilbronn\nvom 25. Oktober 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n— tum\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte Rosa von Begp wegen\nversuchter Kindestötung zu sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten Kurt Ba regen erfolgloser Anstiftung zur Abtreibung und wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag zur\nGesamtstrafe von einen Jahr sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nBeide Angeklagten haben das Urteil mit Verfahrensrügen\nund mit der Sachbeschwerde angefochten. Die Revisionen sind\nunbegründet.\n\nI:\nDie ‚Reyision der Angeklagten Bose von Be»\n\n1.) Yerfanrensrügen\n\na) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO\nsetzt voraus, daß Entscheidungsgründe überhaupt fehlen oder\nin sich völlig unverständlich sind (RGSt 43, 2975 BGH 1 SIR\n12/51 vom 10. April 1951, 1 StR 580/55 vom 15. Februar 1956).\nDavon kann im vorliegenden Falle, wo die Revision nur eine\nnähsre Begründung der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes vermißt, keine Rede sein,\n\nb) Auch die in diesen Zusammenhang mehrfach erhobene\n\nRüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 $t?0) geht fehl.\nDas Schwurgericht hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt, die seelische Not, in der sich die Angeklagte vor und\nwährend der Tatausführung befand, keineswegs verkannt. Es hat\nallerdings nicht ausdrücklich \"Zustand und Willen bei der angeblichen Vorsatzbildung\", also die. Zurechnungsfähigkeit der\n\"Angeklagten, geprüft und erörtert. Hierzu bestand aber auch\n\nkein zwingender Anlaß, weil Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Vorverfahren und in. der Hauptverhand-\n\nCE\n\n- 3 -\n\nlung ersichtlich nicht aufgetreten, insbesondere von keiner\nSeite vorgetragen worden sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger keinen Beweisamtrag in\ndieser Richtung gestellt; dem Revisionsvortrag zufolge hat\ner nichi einmal entsprechende Fragen an die anwesenden\närztlichen Sachverständigen gerichtet. Da überdies zur Beurteilung der sittlichen und geistigen Reife der Angeklagten\nim Zeitpunkt der Tat (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) ein Psychiasver\nzugezogen war, kann davon ausgegangen werden, daß dieser,\nhätten sich ihm Anhaltspunkte für einen Ausschluß oder eine\nernebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten geboten, die Frage der Zurechnungsfähigkeit im Rahmen\nseines Gutachtens zur Sprache gebracht hätte.\n\nSoweit die Revision im übrigen eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n2.) Die Sachbeschwerde\n\na) Die Erwägungen, aus denen das Schwurgerickt die ÜberzZeugung gewonnen hai, die Angeklagte habe mit der Möglichkeit des Erstickens oder Verblutens des Kindes während der\nGeburt gerechnet und diesen Erfolg thewußt in Kauf genommen\",\nlassen keinen Rechisirrium erkennen. Es verstößt weder gegen\nDenkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung, daß der Tat-\n‚richter den bedingten Vorsatz der Tötung vornehmlich aus\nder von der Angeklagten eingeräunten bewußten Verheimlichung\nder Schwangerschaft und der bevorstehenden Niederkunft gefolgert hat; denn jede Gebärende, zumal jede unerfahrene\nErstgebärende weid, daß die Nichtzuziehung einer Hebamme\noder einer sonstigen sachkundigen Hilfsperson mit Lebensgefahr für das erwartete Kind verbunden ist. Zu Unrecht\nberuft sich die Revision für die von ihr behauptete Denk-\n\nRR x\nMISTRRITR OT a\n\nnee\n\nEN ERS ENDE\n\nER.\n\nund Erfahrungswidrigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf die andersartigen Lebensverhältnisse bei farbigen\nNaturvölkern, sowie darauf, daß auch der Beistand eines\nArztes oder einer Hebamme keine sichere Gewähr für das Leben\ndes Kindes biete. Auch die angebliche Mittellosigkeit der\nAngeklagten verbot es dem Schwurgericht nicht, den Grund\nmangelnder Vorsorge für die bevorstehende Entbindung darin\nzu sehen, daß die Angeklagte mit dem für möglich geheltenen\nTod des Kindes einverstanden war; dies um so weniger, als\nder Angeklagten als zwangsversicherter Hausangestellten die\nLeistungen der Oriskrankenkasse zustanden.\n\nb) Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht ferner einen\nstrafbefreienden Rücktritt der Angeklagten (§ 46 SiGB) verneini. Seine Ausführungen hierzu leiden an keinem inneren\nWiderspruch. Die Revision übersieht bei ihren dahingehenden\nVorwurf die Feststellung des Tatrichters, daß die Angeklagte\nmit dem Tode des Kindes schon beim Austritt aus dem Mutterleibe (durch Ersticken oder Verbluten) rechnete und den Entschluß, das Kind aufzuziehen, erst faßte, als sie das lebend\nenibundene Kind vor sich liegen sah. In diesem Zeitpunkt aber\nwar, wie der Tatrichter mit Recht ausführt, der Erfolg ihres\nHandelns, so wie sie ihn sich vorgestellt hatte, endgültig\nausgeblieben, der Versuch also fehlgeschlagen und ein Rücktriit daher nicht mehr möglich; die spätere Überlegung, das\nKind aufzuziehen, war nur ein Entschluß, keinen neuen Angriff\nauf das Leben des Kindes zu unternehmen, der die Strafbarkeit\ndes vorher abgeschlossenen Rötungsversuchs nicht berührte.\nAber auch wenn men das ganza Geschehen als einen einheitlichen\nVorgang auffassen wollte, läge, wie der Tatrichter zutreffend\nbemerki, kein strafbefreiender Rücktritt vor, weil die Angeklagte nichts unternommen hat, um den dem Kinde infolge der\nmangelnden Vorsorge weiterhin drohenden Tod abzuwenden.\n\n47\n\n.5-\n\nc) Schließlich halten auch die Gründe, aus denen das\nSchwurgerichi die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus\ndem Gesichtspunkt des Öffentlichen Interesses an der Vollstreckung abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDer Tairichter hat nicht verkanni, daß auch bei Tötungsdelikten Strafausseizung zur Bewährung grundsätzlich möglich\nist, die Versagung dieser Rechtswohltat aber damit begründet,\ndaß im vorliegenden Falle der dem Strafzweck innewohnende\nSühnegedanke die Vollstreckung der Strafe trotz aller für\ndie Angeklagte sprechenden Umstände fordere; denn die Angeklagte habe, so führt das Schwurgericht aus, den Entschluß\nzur Tötung des Kindes nicht in der Gemütsverfassung während\nder Entbindung, sondern schon zwei bis drei Wochen vor der\nTat gefe?t, ihn in der Folgezeit \"unbeirrt ausgeführt\" und\ndamit eine erhebliche verbrecherische Tatkraft bewiesen.\nDiese Erwägung ist aus Rechtsgründen umsoweniger zu beanstanden, als dem § 217 StGB die Vorstellung zugrunde liegt,\ndaß die uneheliche Yutter den Verbrechensentschluß meist in\n- der Zeit und unter dem Einfluß der mit der Niederkunft verbdundenen besonderen Gemütserregung fassen wird, und dies zumindest einer der inneren Rechtfertigungsgründe des im § 217\nStGB vorgesehenen milderen Strafrahmens ist. Die Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung wird überdies hier zusätzlich\ndurch den auf den konkreten Fall bezogenen Hinweis getragen,\ndaß auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung die Vollstreckung der Strafe verlange. Bei vorsätzlichen Angriffen\ngegen das Menschenleben steht dieser Gesichtspunkt stärker\nim Vordergrund als bei Straftaten anderer Art (BGH 1 StR\n7110,54 von 1. März 1955).\n\nd) Auch die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene\nNachprüfung des Urteils im ganzen 1äßt keinen die Angeklagte\nbeschwerenden hechtsfehler erkennen. Der Verteidiger hat in\n\n-6-\n\nder Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat noch vorgetregen, daß er die Feststellung bedingt vorsätzlichen Handelns der Angeklagten für unvereinbar mii der bei der Strafzumessung angestellten Erwägung halte, die Angeklagte habe\nsich in einer verzweifelten Lage befunden. Dem kann nicht\nbeigetreten werden. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist\nmit Sicherheit zu entnehmen, daß die genannte Strafzumessungserwägung nicht auf Zweifel des Schwurgerichts an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zurückzuführen ist, sondern daß damit nur die besondere seelische Notlage der Angeklagten vor\nund bei ıusführung der Tat als Strafmilderungsgrund hervorgehoben werden sollte:\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten Da\n\n1.) Verfahrensrügen\n\na) Es trifft nach der Sitzungsniederschrift zu, daß der\nBeschwerdeführer (und die Mitangeklagte Rosa von Be, die das\nallerdings nicht gerügt hat) nicht gemäß § 265 StPO darauf\nhingewiesen worden sind, daß anstelle eines vollendeten Verbrechens der Kindestötung und der Anstiftung hierzu nur ein\nversuchtes Verbrechen nach § 217 8163 und Anstiftung hierzu\n\n- in Frage kommen können. Das war rechtisfehlerhaft (BGHSt 2,\n\n250). Das Urteil beruht indes nicht auf diesem Verstoß. Der\nBeschwerdeführer hat nämlich schlechthin bestritten, die Mitangeklagte zur Kindestötung angestiftet zu haben. Bei dieser\nEinlassung ist nicht ersichtlich, wie er sich gegenüber dem\ngeänderten Schuldvorwurf anders als bisher hätte verteidigen\nwollen (vgl. BGH aa0).\n\nb) Die Rüge, das Schwurgericht habe es der Vorechrift\ndes § 267 StPO zuwider unterlassen, in den Urteilsgründen\nalle die Glaubwürdigkeit der Angeklagten von Bag berührenden\nVorgänge und Zeugenaussagen anzuführen, ist offensichtlich\n\n3\n\nunbegründet. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, die (für erwiesen erachteten) Tatsachen anzugeben,\nin denen er die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung\ngefunden hat; die sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme\nbraucht er nicht aufzunehmen,\n\nc) Auch die Rüge mangelnder Sacherklärung (§ 244 Abs. 2\nStPO) bleibt ohne Erfolg. Sie wendet sich ir Wirklichkeit\nnur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher\nunzulässig.\n\n2.) Die Sachbeschwerde\n\na) Die von der Revision behaupteten denkgesetzlichen\nWidersprüche in der Beweiswürdigung des Schwurgerichts liegen\nnicht vor. Es ist kein RechtsfehLler, daß der Tatrichter trotz\ngewisser gegen die Glaubwürdigkeit der Angeklagten von Berg\nsprechenden Umstände zu dem abschließenden Ergebnis gekommen\nist, ihre Angaben entspröchen in ihren wesentlichen Punkten,\nvor allem hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers\nan dem Tatgeschehen, der Wahrheit (vgl. § 261 StPO).\n\nZu Unrecht wirft die Revision dem Schwurgericht in diesem\nZusammenhang vor, es hebe gegen den Grundsatz: \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" verstoßen. Die Urteilsgründe ergeben\nunmißverständlich, daß das Schwurgericht die volle Jberzeugung\nvon der Schuld des Angeklagten gewonnen hat. Daraus, daß in deu\nangefochtenen Urteil die für und wider die Verbrechensbe'teiligung des Beschwerdeführers sprechenden Umstände im einzelnen\naufgezeigt und erörtert sind unä daß die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Beschwerdeführers nur von dem\nGesamtergebnis der Beweiswürdigung, nicht von jeder einzelnen\nBeweiserwägung getragen wird, kann nicht gefolgert werden,\nder Tatrichter habe letzte Zweifel nieht überwunden.\n\n-8-\n\nb) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision, der Beschweräeführer habe wegen der Abhängigkeit der\nTeilnahmehandlung von der Hauptiat wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag nicht verurteilt werden dürfen, weil die\nAngeklagte von Berg einer (vollendeten) Kindestötung nicht\nüberführt sei. Begangen. in Sinne des § 48 SiGB ist die Haupttat auch dann, wenn sie, wie hier, nur bis zum Versuch stati\nbis zu der vom Anstifter gewollten Vollendung gediehen ist\n\n(vgl. RGSt 38, 248).\n\nc) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils im übrigen läßt auch hinsichtlich dieses\nBeschwerdeführers keinen Rechtsirrtun erkennen.\n\nDr. Geier Mantel Martin\nHübner .. Dr. Hengsberger\n\nrt\n\nair -\n\neen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-03-04/1-str-41-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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