{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-28_1_StR_648_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-28","aktenzeichen":"1 StR 648/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9316 014 4\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: OwiG § 11 Abe, 1\n\nRechtasatz: Eine Ordnungswidrigkeit kann bei fahrlässigen\nHandeln nur dann geahndet werden, wenn dies\nausdrücklich durch das Gesetz bestimmt ist\n\n(§ 11 Abs. 1 Qwi6).\n\nI Landratsamt\n\nAktenseichens 1 StR 648/57 _ Waiblingen\nBeschluß des BGH vom 28. Februar 1958 17 Ale luttarı\n\n‘\nKu Fu\n\n4 StR 48/57\n\nBesshluß\n\nem en —\n\nIn der Bußgeldsa:he\ngegen\n\nden Werbeflachmann Hermann Z aus B\n(Kreis er) me am 1921 in\nGEB \\ X: eis s\n\nwegen undeaufsichtigten ILaufenlassers von Hunden in einem\nJagdbezirk - Ordnungswidrigkeit gegen § 35 Abs. 1\nNr, 10 des Landesjagdgasetzes von Baden-Türtiemberg\nvom 15. März 1954 (GBi 35) -\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generelbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 178\nbeschlossen;\n\nEine Ordnungswidrigkeit kann bei fahrlässigem Handeln\nnur dann geahndet werden, wenn dies ausdrücklich durch\ndas Gesetz bestimmt ist (§ 11 Abs. 1 Owi6G)e\n\n@ründesr\n\nDie Verwaitungsbehörde hat gegen den Betroffenen eine\nGeldbuße festgesetzt, weil er seine Hunde unbeaufsichtigt\nin einem Jagdbezirk hatte laufen lassen, Das Amtsgericht,\ndessen Entscheidung er anrief, hielt den Bußgeldbescheid\naufrecht. &s foigte zwar seiner tatsächlichen Darstellung,\nwonach er nur fahrlässig gehandelt hatte, verwarf aber seine\nrechtliche Ausführung, daß eine fehrlässige Ordnungswidrig\nkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 des Landesjasdgesetzes von Baden-Württemberg vom 15. März 1954 nicht geahndet werden könne,\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hält dagegen den Standpunii\ndes Betroffsnen für rechtlich zutreffend und möchte seiner\nRechtsbeschwerde stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Franklurt\n2-M - 1 We 511,56 — vom 11. Oktober 1955, in dem zu § 33\nAbs. 1 Nr. 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 24. Mörz\n\n1953 (GVBL 27) zum Bundesiagdgesetiz vom 2%. Ncvenber 1652\n(BG&B1 1. 780) die gegenteilige Rechtsansicht vertreten ist.\nEs hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt,\n\nI\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 56 Abs.\nQwi@, § 121 Abs. 2 GVG). Dabei ist es -- anders als in den\nFällen des § 121 Abs. 1 c GVG, des § 28 RFGG und des § 79\nGB9 .- unerheblich, daß die Meinungsverschiedenheit auf dem\nBoden landesrechtlicher Vorschriften enisianden ist (vgl.\nBGHSt A, 158). Bedeutungslos ist auch, daß es sich um gesetz\"iche Bestimmungen verschiedener Länder handelt; denn\n„ie sind, wenigstens für einen Sachverhalt der vorliegenden\nArt, inhalissleich (vgl. BGFSt 6, 41). Selbst wenn gemäß\n§ 5 OwiG die Rechtslage, zu der sie führen, deswegen an\nsich verschieden wäre, weil § 55 Ans. 5 des Landesjagdgeseizes von Baden-Württemberg das Gesetz über Ordnungswid--\nrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl I, 177) ohne Einschränkung\nfür anwendbar erklärt, § 38 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen\nGesetzes won 24. März 1953 dagegen - jedenfalls ausdrücklich -\nnur für das Bußgeldverfahren, bleibt die Vorlegung zulässig;\nDenn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat tatsächlich\nim Rahmen des Hessischen Gesetzes auch die sachlich-rechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 OwiG für anwendbar gehalten\nund dazu die erwähnte Rechtsauffassung vertreten, von der das\nVOderlandesgericht Stuttgart abweichen will (vgl. BGH IM Nr. 10\nzu § 121 Abs. 2 GYG; RGZ 102, 26, 29).\n\nIIs\n\nIr der Sache selbst tritt der Senat dem vorlegenden\nGericht bei.\n\nN\n£\n\n5\n\nb\n\nI\n\nNach § 11 Abs, ] OwiG kann eine Ordnungswidri.gkeit nur -\nbei vorsätzlichem Handein geahndet werden, \"sofern nicht\ndurch Gesetz siwas anderes bestimnt ist\". Nach diesem Wortiaut ist ellerdings nicht verlangt, daß das Gesetz die Bestimmung ausdrücklich trifft, Anders beim Versuch (§ 9 Abs. ]\nCwic) und bei der Einziehung (§ 17 Owit). Der Fasswngsunten..\nschied ist jedoch nur äußerlich. Würde er — durch Streichung des Wortes \"ausdrückiich\" in § 9 Abs, 1 und § 17 Oi\n\n- neseitigt, 89 väre das ohne Einfluß auf den inhalt dieser Vorschriften. Andererseits bedarf es für die Ahndung der\nBeihilfe zu einer Orduungswiärigkeit und für die Festsetzung\neiner besonderen Verjährungsfrist zur Vericlgung einer Orcnungswidrigkeit, wie in der Natur der Sache liegl, ausdrüsi:-\nlicher Bestimmung darüber, obwohl dies wörtlich weder in\n§ 10 Abs. 1 noch in § 14 Satz 1 Owi@ vorgeschricben ist.\n\n- Auch der Umkehrschlu3 ist nicht zwingend, daß das Landesjag6-\ngesetz von Beden-Vürttemberg besonders hervorhebe, wenn nur\nvorsätzliches Handeln mit Geldvuße bedroht sei (§ 35 Nr. 8\ntebsichtlich\"; s. auch § 39 Abs. 1 Nr. 12 BremJagdG cm\n\n14. Juli 1953 -— 68 73 -5 § 55 Abs. 1 Nr. 11 NRWJagdG vom\n\n31, März 1953 - GVBl 229 -) und demnach im ührigen als Regel\ngelte, daß auch fahrlässige Oränungswidrigkeiien mit weldnude |\ngeahndet werden könnten. Dagegen 1äßt sich anführen, daß\n\ndas Jagdgesetz des Landes Sch_eswig-Holstein vom 15. Juli\n1955 (6@VB1 77) in § 23 Abs. 1 g außer für vorsätzliches ausdrücklich auch für fahrlässiges Handeln Geldbuße androht,\nund zwar gerade für einen Sachverhalt der hier in Rede stellen\nden Art,\n\nGewichtiger ist der Beweisgrund, den das Oberianlesgerieh\nFrankfurt a.M. in dem cbenbezeichneten Beschluß für seine Hei\nnung anführt: Es müsse wie im Übertretungsstrafrecht auch im\nOrdnungsunrecht dem Sinn der EinzelvorschriYt. ihrem Zweck\n\nund dem Gesetzeszussmmenhang entnommen werden, ob sıe nur\ns\n\nvorsätzliches oder auch fahrlässiges Handeln treffen will\n(RGSt 58, 1045 48, 321, 325; vgi. RGöt 49. 116, 118 und\n\nBEISt 6, 131). Jagdliche Ordnungswidrigkeiten der in § 33 les\nHessischen Gesetzes vom 24, März 1955 bezeichneten Art würden\nin der Regel fahrlässig begangen; vorsätzliches Handeln weırde\nselten nachweisbar sein. Daher entwerte es die Ahndungsdrohung weitgehend, wenn men ihr unterlege, daß sie sich nur\ngegen vorsätzliche Ordnungswidrigkei.ten richte.\n\nIndessen wäre bei solcher Auslegung § 11 Abs, 1 Owit\nentbehrlich, wie das Oberiandesgericht Stuttgart in dem Yorlegungsheschluß zutreffend bemerkt. Das Übertretungsstratrecht und das Ordnungsunrecht berühren sich nahe. Das Gesetn\nüber Ordnungswidrigkeiten bezweckt, u. a. auch dafür die\nRechtsgrundlage zu schaffen, daß bislang unter (krimineller)\nÜberiretungssirafe stehendes Verwaltungsunrecht der seinem\nWesen mehr enisprechenden Ahndung als Ordnungswidrigkeit zu-\n\n. geführt wird (Begründung zum Eniwurf BTDrucks, 1. Tahlp. 1949\n\nNv. 2100 S. i4 f). Bei dieser Sachlage hätte es einer gesctslichen Vorschrift des Inhalts, wie ihn des Oberlandesgericht\n\nFrankfurt a.M, dem § 11 Abs. 1 OwiG@ entnehmen will, nicht\nbeäurft. Wenn es genügen soll. eine Bußgeldandrohung ohne\nwörtliche Vorschrift des Gesetzes schon nach ihrem Inhalt,\nSinn und Zweck auch auf die Fahrlässigkeit zu beziehen,\n\nso hätte das nicht erst bestimmt zu werden brauchen, insbe.-.\nsondere nicht nach Art des § 11 Abs. 1 OwiG, daß -- ohne an--\ndere gesetzliche Vorschrift — nur die vorsätzliche Ordnungs--\nwiörigkeit geahndet werden kann. Das Gescotz zur Schuldfrage\nim Ordnungsunrecht so zu handhaben wie bisher im Überüre.-\ntungsstrafrecht, hätte ohnehin neheselegen, zumal bei Über.\nsretungstaibeständen, Cie — wie gerade im Jagdstrafrccht --\nin Ordnungswidrigkeiten umgemünzt sind (§ 50 RJagdt vom\n\n5, Juli 1934 .- RGBl I, 549 -; § 60 AVO dazu vom 27. März\n4935 - RGBl 1. 431 --+ § 39 Entw eines Bundesjagdgesetzes\n\nidF der BTDrucks. 1, Wahlp. 1949 Nr, 1813 und Nr, 3240; 8 59\nLandesg über die Jagd im Lande Baden vom 22. vuni 1949\n\n- GVBL 279 5 § 54 WüritBadG über die vorläufige Regelung der\nJagd vom 19. Juli 1949 -— RegBl 171 -; § 56 Jagdt Tür Würt ven.\nberg ‚Hohenzollern vom 12. Juli 1949 — RegBl 27°; § 57 Hess.\nJagdt vom 29. September 1950 -- GVB1 197 »). Es war aber &orede das Anliegen des Cesetzes über Ordnungswidrigkeitven:\nmit der Vorschrift des § 11 Abs. 1, daß nur vorsätzlich\noränungswidrises Handein geahndet werden kann, \"sofern\n\nnicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist\", für das\nUränmungsunrecht der Ungewißheit vorzubeugen, die auftrivt\n\n- wie nicht selten im Übertretungsstralrecht -, wenn ersv\ndurch Auslegung ermittelt werden mu3, welches die Absicht\ndes Geselzes ist: nur die vorsätzliche Tat oder auch die\nFahrlässigieit zu ahnden (Begr. »u § 12 des Entwurfs BTDrucks,\n1. Wahlp, 1949 Nr. 2100 S. 18). Demgemäß hat der Bundesgesetzgeber, wenn auch die fahrlässige Ordnungswidrigkeit getroffen werden soll, das jeweils ausdrücklich bestimmt\n\n(z.B. § 37 Schwerbeschädigtent vom 16. Juni 1953 - BGBl\n\nI, 389 -5 § 65 SaatgG vom 27. Juni 1953 — BGBl I, 450 -:\n\n§ 27 G zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli\n1955 - BGBl I, 700 -3 § 14 StatG vom 3 September 1955 -- ECBl\nI. 1314 -5 § 111 Abs, 2 Hendwerksordnung vom 17. September\n1955 — BGBI I, 1411 -5 § 15 Abs. 5 FischE vom 31. August 1655\n- BGB1L I, 567 -5 § 45 WehrwilG som 21. Juli 1956 -- BGBL I,\n651 -5 § 81 Bündesleistungse vom 19. Oktober 1055 -- BGBL I;\n815 -; §§ 15, 16 G über forstliches Saat -- und Pflanzgut om\n25. September 1057 - BGBl I, 1588 -5 § 34 Erstes Gese;z über\nMaßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung vom 9. OXrtober\n1957 - BGBl I, 1696 -). Dem Bundesjagdgosetz, das eine solche\nausdrückliche Vorschrift nicht enthält, licgt keine andere\nAbsicht zugrunde. Das ergibt der Antrag einiger Abseordneicr:\nbei den in dem Antrag näher bezeichneten Ordnungswidrigkeiter\nin die Ahndungsnöglichkeit die fahrlässige Bpsehungsweise\n\nya)\n\neinzubeziehen (Art. 1 Zi£f 11 Entw. eines Gesetzes wur Änderung des Bundesjagdgesetzes, BTDrucks, 2. Wahlp. 1957 Nr.\n\n2868).\n\nHiernach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung,\nSie enthält keine unbillige Zumutung an den Landesgesetz--\ngeber, der gerade im Jagdstrafrecht die Änderung der Rechts\niage vor Augen hatte.\n\nDer Beschluß entspricht der Stellungnahme des Generalpundesanwaltis,\n\nDr.Peetz Mantel Werner\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-28/1-str-648-57","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-28/1-str-648-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:03.017590+00:00"}}