{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-28_1_StR_387_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-28","aktenzeichen":"1 StR 387/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚Fur das Nachschlagewerk |!\nFür die Antliche Sammlung !\n\nnn en br 6 A ne An nn ann nn en m a mon be cr Raid he War mamma Dong Hi uaihn ya me\n\nGesetz: StGB § 185\n\nRechteraiz: Die als Juden vom Nationalsoziulismus ver-\n£olgten Menschen, die j»tzt in Deutschland\nleben, bilden eine Personenmehrheit, die be-Leidigungsfähig ist.\n\nAktenzeichens 1 5tK 387/57 AG Derustadt\nBeschluß ües BGH vom 28. Febrvar 1958 LG Darmstadt\nOLQ Frankfurt/Main\n\nı_Stk 387/57\n\nnn nn mn mn dt m nn an un ar nn\n\nIn der Strafssche\ngegen\n\nden Invaliden Franz 1 Ep :u:> DEE (,\ngeboren arı EEE 55: 1: ED:\n\nwesen Beleidigung u.a.\n\nhat der 1. Strafisenei des Bundssgerichiehofs nack Anlıörung\ndes Generalbundesanr.alts in der Sitzrng vom 28. Februar 1958\nbeschlossen:\n\nDie als Juden vor Watlonalsozialiarus verfolgten\nMens chsn, die jetzt in Deutschland leben, bilden '\neinge Pszsonenwehcheit, die beleidigungslähig ist.\n\nDer Angeklagte schrisb im Juni 1954 auf einer Postkarte\nan einen Bekannten:\n\n\"Der Jude ist wis eine Laus, die setzt sich in Pelz\nund gekt nicht metr raue. Dar Eitler hatte so schön aufgeräumt mit dieser Gesellscha?t, jetzt kommen sie schon wieder.\"\n\nDiese Bemerkung richtete sich unnittelber gegen einen\nDr. EEE, den der Angeklagte irrtümlich für einen Juden\nhielt. Der Öffentlichen Klage gegen den Angeklagıen schlossen\nsich neben Dr. URN der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen und der Rechtsanwalt KEEEEEE an. Das\nAntsgericht verurtsilte Gen Angeklagten wegen Beleidigung\nin Tateiuheit nit Üübler Nachrede und Verunglinpfung des Andeskens Verstorbensr zu vier jlonaten Geffinguis und sprack\n\n2 _\n\nden am Verfahren beteiligten Verletzten die Befugnis zu. das\nUrteil zu veröffonilichen. Auf die Berufung des Angeklagten\nsrwöäßiste das Lenögericht die Sirafe auf zwei “onate und\nastzte die Vollsirsckung zur Bewährung aus. Hiergegen richten\nsich die Revisionen der Jebenkläger, die die wiederberstellung\n\näs2c Urteils des ersten Rechtszuges erstreben.\n\nDas Oberlandesgericht geht davon aus, daß nach der Euischeidung des Bundesgerichtsnofs in TsW 1952, 1183 Nr. 19\ndie Beleidigungsfönigkeit des Landesverbatides der Jüdischen\nGemeinden in Hessen und des Recktsanvalte Ip ni dazit deren Recht, sich dem Verfahren als Nebsukläger anzuschließen, gegaben sei. Es will jedoch von ihr abweishen\nund legt deshalb die Sache gemäß 5% 121 Abe. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor.\n\nDer Senat hält an der bisherigen R>chispreckung des\nBundesgericktshofs fest.\n\nIn Rechtsprechung und Schrifitum ist allgenein anerkannt,\ndaß eine Äußerung viele Persoren durch eine Gesamtbezeichnung\nkränken oder herabsetzen kann, wenn ülese Personenmehrheit\nso aus der Allgemeinheit hervortritt, daß dieser Kreis der\nbeteiligten Finnelnpersonen deutlich umgrenzt ist (RGSt 68,\n120, 124; RG SW 1928, 806 Ir. 26; 1932, 3115 Nr. 67; OGHSt 2,\n291, 312; BGHSt 2, 38; BGH LIW 1952, 1183 Nr. 19; Schönke-Schröder Vorbem. IV vor § 185; Kohlrausch- Lange Vorbem. III\nvor § 195; Leiaziger Kommentar Vorbem. II 3 vor § 185; Schwarz\nAaoum. 38 zu § 185). Die Juden, die jetzt in Deutschland\nleben und Opfer der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewasen sind, bilden eine so ungrenzie üsTunpe, die\nsich aus der Allgemeinheit infolge ihres urgeröhulich schweren\nSchicksals abhebt,\n\n- 3-\n\nDie Bedenken, die das Oberli.nicsgericht hi-xgsgen erhebt, greifen nicht durch.\n\nl. »8 meint, Jie Kollektivoszeichnung \"die Juden\" sei\nricht eindeutig; es könre zweifelhsft sein, ob die mosaische\nReligiou oder die rassieche Eigenständigkeit den Personenkreis bestiem:. Dain vermag der Senet richt zu folgen. Er\n„alt nicht \"die Juden\" für belejdigungsfähig, sondern die\nMenschen, die ale Juden vom Tationalsozialismus verfolgt\nworden sind. Dieser Kreis iet eindeutig Destinnt,\n\n2. Das Oberlandesgericht erklärt ns Tür bedenklich,\ndaß die Entscheidung RGK UV 1952, 1183 \\r, 19 auf die Anzahl der Einzulpersonen apdstelle. Ber meint. mar müsse dann\nauch die Grenze angeben, jenseits welche: eine Bestimmbarkeit nicht mehr anzunehmen sei. Dieser Binwend beruht auf\neinem Mißverstänäris. In dor emwährten Entscheidung ist\nnur die Feststellung des landgerichte wiedergegeben, nach\nder heute in Deutschland etwa 30 000 Juden leben. Der\nbh, Strafsenat hat diese Juden nicht wegen ihrer Zahl, sondurn\nwegen ihres durch üle nationalsozialistische Verfolgung gekennzeichneisen Schicksals als beleidisungsiähigen Personenkreis anerkannt.\n\n3. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß man auch\ndie Protestanten, die Katholiken, Akademiker usw. als beleidisungsfähig sanseheu mürse, wenn man dise den Juden zubillige. Demit verkannt es wiederum, deß die Juden nicht\nwegen ihrer Religion oder ihrer Rasse oder ihrer Tätigkeit,\nsondern wegen des ihnen von Nationalsozialismus auferlegten\nSchicksals in der Allgcmeirheit als eine eng ungverzte Gruppe\nerscheinen. \"Die\" Protestanten, \"dic\" Zaikoliken, \"die! .\nAkaderiker usw. sind durch kein voruleichbsrer Kreignis zu\neiner vinheit verbunden, die sis sure der Allgereinheit hervortireien läßt.\n\n-4-\n\nDa die Vorlegungsfrage nur die Beleidisungesfähi.skeit\nder Einzelpersonen betrifft, geht der 3°rst auf üle Nedenklageberechiigung des Landesverbundss Ger Jüdischen Geneinden in hessen nicht ein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrages des Generalbundesanwalts.\n\nDr, Peetz Mantel Werner\n„jartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-28/1-str-387-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-28/1-str-387-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.999122+00:00"}}