{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-28_1_StR_244_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-28","aktenzeichen":"1 StR 244/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 244/ 2318 002\n\nA ee N\n\n\\7\n100\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1930;\n\n2.) den Installateur Helmut P EEE zu: ED:\ngeboren am EEE 935 in Kulmbach-Mangersreuth,\n\n3.) den Brauer Werner 2 us Ki: geboren am\nGERD ' 935 in );\n\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.\n\n1.) den Schreiner Hans BE aus EB; dort geboren\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsannalt beim Bundesgerichtshof I]\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten BE TEE uni\nZeitler gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n28. Februar 1958 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nV\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten BEP - diesen unter\n\nFreisprechung im übrigen - und PB wesen semeinschaftlich verübter Notzucht, ferner den Witangeklagten zUD\nwegen Beihilfe hierzu zu Gefängnisstrafen verurteilt;bei\n\nZU 72: es dis Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,\n\nDie Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen\nRechts und des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\".\nDer Beschwerdeführer BED hat außerdem die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften geltend gemacht und vorgebracht, das\nUrteil sei lückenhaft, es enthalte unlösbare Widersprüche\nund verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\nTe ie, Revision des, Angeklagten Be:\n\n1.) Die Strafkammer durfte entgegen der Ansicht des Angeklagten BED die Aussage des Mitangeklagten weil, sen\nsie freigesprochen hat, zur Überführung des Beschwerdeführers verwerten. Sie hat die Angaben des Mitangeklagten Wa\nGEB, soweit er die Vorgänge beobachten konnte, für glaubwürdig gehalten. Daß dem Zandgericht bei der Würdigung der\nAussage des Heinz Wo in Rechtsfehler unterlaufen\nist, 1&ßt das Urteil nicht erkennen. Allerdings scheint\nweD von einem \"Hineinzerren\" der Frau SGB in die\nHütte gesprochen zu haben (UA S. 9, 11), während die Strafkammer bei der Sachverhaltsschilderung ausführt, der Beschwerdeführer BE habe Frau Sp \"zenackt\", sie auf den\nHütteneingang zugedrängt, wogegen sie sich mit den Händen\ngewehrt habe; durch einen Stoß, den Be von Pl vier\nZU erhalten nabe, sei Frau SW in die Hütte hineingefallen, wo sie auf den Rücken und MP auf sie zu liegen\n\ngekommen sei. Die ergänzenden Feststellungen zwangen jedoch den Tatrichter nicht dazu, den Bekundungen des Mitangeklagten Weib keinen clauben zu schenken.\n\n2.) Die Rüge, das „andgericht habe durch eine unzureichende, lückenhafte und unklare Sachdarstellung gegen\n§ 260 StPO verstoßen und die wahrheitsermitilungspflicht\n(§ 244 StPO) verletzt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3.) _Unlösbare Widersprüche, Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze enthält\ndas Urteil nicht. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung durch eine andere, ihm günstigere ersetzt wissen\nwill. kann er damit von dem Revisionsgericht nicht gehört\nwerden (§§ 261 StPO).\n\nDie Strafksmmer hat auch nicht gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagient verstoßen; denn\nsie hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen.\n\n4.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\nDer Angeklagte hat nach der Überzeugung des Tatrichters trotz des vorhergegangenen Verhaltens der Frau\nSED erkannt, daß sie nicht gewillt war, in der Hütte\nmit den vier Angeklagten oder einem oder mehreren von\nihnen den Beischlaf auszuüben, und daß sie sich zunächst\nernstlich wehrte. Um ihren Widerstand zu brechen und sie\nin die Hütte zu bringen, wendete der Beschwerdeführer\nBB die vorstehend geschilderte Gewalt gegen sie af.\n\"Daß das Hinwerfen der Zeugin\", so führt das Landgericht\naus, \"letztlich eine Folge davon war, daß BB von einem\nder anderen Angeklagten zusätzlich einen Stoß bekam, wo-\n\ni\n\ndurch er und die SM Hinfielen, ändert an der Tatsache\nder bereits begonnenen Gewaltanwendung nichts\". Diese\nFeststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da es\nBED nicht gelang, Frau sun die Schlüpfer auszuziehen,\nbetraten auf seinen Zuruf die Mitangeklagten TEE una\nZU öie Hütte. Als Frau SGB nunmehr zu schreien\nbegann, sagte einer der Hinzugekormenen, \"sie solle aufhören. sonst bekomme sie eine drauf\". Mit vereinten Kräften, wobei zwei der Angeklagten Frau SG an den Armen\nfesthielten, gelang es schließlich, ihr die Schlüpfer auszuziehen. Der Beschwerdeführer BB vollzog dann mit Frau\n\nED] den Beischlaf.\n\nDas Landgericht konnte zwar nicht feststellen, daß\nund in welcher Weise sich Frau SB in der Hütte \"gegen\näie Zudringlickeiten noch merkbar\"' wehrte. Es ist aber überzeugt, daß Frau Sg iurch die noch nachwirkende Gewaltanwendung des Angeklagten Be, der sie dadurch zum Beischlaf willig machen wollte, zur Duldung des außerehelichen\nBeischlafs genötigt worden ist. Daß Frau SM keinen\nerheblicheren und länger dauernden Widerstand leistete,\nberuhte nach den Feststellungen\"nicht auf einer freien Willensentscheidung, sondern war bedingt sowohl durch ihr Bewußtsein von der körperlichen Überlegenheit der Angeklagten und ihrer daraus folgenden Hilflosigkeit an dem ihr\nunbekannten, fast völlig finsteren Orte als auch durch die\nihren Widerstandswillen lähmende Wirkung des Alkohols\".\n\nDie Strafkamner hat ferner festgestellt, daß der Beschwerdeführer Beck diese Tatumstände gekannt und den Geschlechtsverkehr mit der ihm fremden Frau vollzogen hat, nachdem er\nzu dessen Ermöglichung bewußt Gewalt angewendet hat. Das\nLandgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nAugeklagten Beck unter Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Es hat keinen Zweifel gehabt, daß\n\nIt},\n\nder Angeklagte trotz seiner geringen geistigen Gaben\nfähig war, die Sachlage zu erkennen und das Unerlaubte\nseiner Tat: einzusehen. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer jedoch, weil er auch bei mur geringen Alkoholgenuß’ zu geschlechtlicher Augriffslust neigt und nicht\nausgeschlossen werden konnte, daß seine Fähigkeit, seinem geschlechtlichen Drang entgegenzuwirken, erheblich\nvermindert war, § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Der Tatrichter hat ferner festgestellt, daß der NMitangeklagte\nDEE und BB bewußt und gewollt zusammengewirkt haben\nund daß beide übereingekommen waren, zunächst solle DE\nund dann PAD nit Frau Sp den Beischlaf vollziehen.\nNachdem BEP mit Frau SB Geschlechtsverkehr gehabt\nhatte, versuchte der Angeklagte PB einen solchen.\n\nNach alledem ist die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht (§§ 177, 47 StGB) aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\n5.) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision des Angeklagten BB zu\nverwerfen,\n\nII. Die Rechtsmittel_der_ Angeklagten TEE ur: ED\nAuch sie sind unbegründet.\n\n.“ Die Strafkammer hat die volle Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten ) und der vorsätzlichen Witwirkung des Beschwerdeführers U 2 der Tat gewonnen.\npa das Landgericht nicht mit Sicherheit feststellen konnte. das EB auch noch am Tatort willens gewesen wäre,\nmit Frau SB zeschlechtlich zu verkehren, hat es zu\nseinen Gunsten angenommen, daß er nur Beihilfe zu der\nstrafbaren Handlung leistete. f\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch\nder Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Mantel\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\n1077","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-28/1-str-244-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-28/1-str-244-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.978532+00:00"}}