{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-25_1_StR_277_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-25","aktenzeichen":"1 StR 277/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2316 057 J\n\n1_8tR 277/57\n\nm .\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. K aus TEEN\nGEB; geboren am 896 in SEE,\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 25. Februar 1958 in der Sitzung am\n28. Februar 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr.FPeetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBunäesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJdustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschkftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 28. Januar 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nFrankfurt a.&. zurückverwiesen, :\n\nVon techts wegen\n\nEFT\n\n‘er 2 Ki\n\nGründe:\n\n| _\n\nAm 2. Oktober 1950 erstattete der jetzige Angeklagte\nStrafanzeige gegen den damals in der Oldenburgischen Justizverwaltung tätigen späteren Präsidenten des Landgerichts\nHannover, BB, wegen verleumderischer Beleidigung und übler\nNachrede. Das Ermiütlungsverfahren wurde zunächst von der\nStaatsanwaltschaft Oldenburg, später von der Staatsanwalt--\nschaft Hannover geführt und endete mit der Einstellung und\nder Verweisung des Anzeigeerstatters auf den Weg der Privatklage. Darauf wendete sich der Angeklagte, der dieserhalb\nbereits mehrfach Eingaben an höchste niedersächsische Stel--\nlen eingereicht hatte, mit Schreiben vom 15. November 1952\nan den Niedersächsischen (Nds) Ministerpräsidenten und\nerhob darin im Hinblick auf das genannte Ermittlungsverfahren schwere Vorwürfe. Der Nds. Justizminister stellte\ndeshalb unter dem 12. März 1953 rechtzeitig Strafanirag\nfür seine Person und nach § 196 StGB als amtlicher Vorgesetzter der angegriffenen Behörden und Beamten. Das nunmehr gegen\nden Angeklagten bis zum Eröffnungsbeschluß geführte Verfahren wegen übler Nachrede wurde „aufgrund des § 2 Abs. 2 StFG\n1954 eingestellt; jedoch beantragte der Angeklagte gemäß § 17\nStFG 1954 die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziele seines\nFreispruchs, und der inzwischen als Nebenkläger zugelassene\nNas. Justizminister gemäß § 18 StFG 1954 die Feststellung\nder Unwahrheit oder Haltlosigkeit der vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen. Durch das angefochtene Urteil wurde\ndas Verfahren emeut eingestellt und dem Fesistellungsamtrag\ndes Nebenklägers in der Form entsprochen, daß die nachstehenden Behauptungen als unwahr bezeichnet wurden,\n\n&) die Justizbehörden des Landes Niedersachsen hätten\nsich der Rechtsbeugung, der Begünstigung im Ami,\nder Verletzung der Gesetze und der Verfassung schuldig\ngemacht,\n\nb) für die Rechtspflege des Landes Niedersachsen gelte\nder Grundsatzs Recht ist, was der Willkür der Staat\nbürokratie nützlich erscheint,\n\nc) alle feierlichen Grundsätze der Verfassung seien in\nder Praxis der Niedersächsischen Justiz leere Phras\nwenn es sich darum handele, einen Rechtsanspruch ge\ngen ein Mitglied der allmächtigen Staatsbürokratie\ndurchzusetzen, j\n\nd) die Niedersächsische Justiz mißbrauche das ihr anve\ntraute Recht, um ihre Willkür mit dem Schein eines\nRechtsverfahrens zu decken.\n\nGegen. dieses Urteil richtet sich die auf Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung sachli.-\nchen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zı\nAufhebung des Urteils und der darin getroffenen Feststellun:\n\nA. Verfahrenshindernis (Art. 17 GG)\n\nDer Beschwerdeführer trägt vor, seine Eingabe an den\nNds. Ministerpräsidenten vom 15. November 1952, die die\nGrundlage für das gegen ihn gerichtete Strafverfahren bildel\nsei als \"Petition\" im Sinne des Art. 17 GG anzusehen. Solang\ndiese nicht sachlich beschieden sei, und das treffe nicht zı\nsei ein Strafverfahren gegen ihn unzulässig.\n\nDas ist unrichtig. Eine Petition nach Art. 17 GG bildet\nkein Verfahrenshindernis für ein daraus erwachsenes Strafverfahren.\n\nInwieweit Art. 17 GG sich in sachlich-rechtlicher Hinsicht auswirken könnte, wird im Rahmen der Sachrüge zu erörtern sein.\n\nB. Verfahrensrügen\n\nI. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 06, $$_24 Abs. Nr, 2,\n\nWe ehe ur grrar zur won gear Due Gr quer on. u ren\n\n714 _ Abs,_1l_Satz_ 2 GVG,\n\n— Tr\n\nDie Rüge, das in §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 8.'2\nGVu der Staatsanwaltschaft eingeräumte Wahlrecht verstoße\ngegen Art. 101 GG, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen; sie hätte\nsuch keinen Erfolg haben können (BEHSt 9, 367).\n\nII. auch die Rüge einer Verletzung des Art, 101 Abs, _1\nS..._2.66,_§ 338 Nr. 1 StPO (im Hinblick auf die Nichtmit-\n\nwirkung des Igndgerichtsrats | in der Hauptverhandlung)\nhat der Angeklagte zurückgezogen.\n\nIII. Von den weiteren Verfahrensrügen wird die mit Bezug auf die. Besprechung vom 18. Oktober 1952 im Nds. Justizministerium geltendgemachte Verletzung‘der gerichtlichen\n\nufklärungspflicht bei der Sachrüge zu erörtern sein. Sie\nführt, neben sachlichen Mängeln des Urteils, zu dessen Aufhebung. “ine Erörterung der weiteren Verfahrensrügen erübrigt\nsich daher. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der\ngerichtlichen Aufklärungspflicht auch in anderen Fällen behauptet, wird er in der neuen Hauptverhandlung welegenheit\nhaben, die srhebung der ihm erforderlich erscheinenden Beweise zu beantragen.\n\n6. Sachrüge\n\nI. Das tandgericht sieht in den oben wiedergegebenen\nschriftlichen Verlautbarungen des Beschwerdeführers die Behauptung von Tatsachen (im Gegensatz zu bloßen Werturteilen).\n&s scheidet den Vorwurf der \"Rechtsbeugung\" mit der Begründung\naus, ein Staatsanwalt sei kein Beamter i. S. des § 336 StGB,\nund erblickt in der Behauptung der \"Begünstigung im Amt\"\n\nar een\n\n\"oo.\n\nden \"Vorwurf, den alle anderen Vorwürfe mitumfassen und ein-,\nschließen\" (UA 25). Es kann unerörtert bleiben, ob die Recht\nmeinung der Strafkammer, ein Staatsanwalt falle nicht unter :\n§ 336 StGB, zutrifft; denn die Beschuldigung der Rechtsbeugung ist hier mit derjenigen der Begünstigung im Amt inhalts$\ngleich. Daß das Jandgericht in dem letztgenannten Vorwurf den\nTatsachenkern aller kränkenden Äußerungen des Angeklagten\n-- sowohl der vom 15. November 1952 als auch der darin in\nBezug genommenen vom 4. August 1952 - sieht, und daß es hint\ndiesen Tatsachenkern die mehr wertenden Auslassungen (oben\nzu b bis d) zurücktreten 1äßt, ist aus Rechtsgründen nicht\nohne weiteres zu beanstanden. Es ist in erster Linie Sache\ndes Tatrichters, zu entscheiden, ob es sich bei einer Äußer\nüberwiegend um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Wertiurtei\nhandelt (RGSt 55, 129, 1325 64, 10, 125 RG JW 1934, 692 Nr.l\nBUH 2 StR 70/51 vom 27. April 1951, insoweit in BGHSt 1, 185\nnicht veröffentlicht), wenn auch eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beurteilung auf kechtsfehler möglich ist (BGHSt\n7, 385, 390).\n\nDa aber das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werde\nmuß, wird diese Frage in der neuen Verhandlung nochmals ge- E\nprüft werden können, ts ist in Fällen wie dem vorliegenden\ndarauf abzustellen, worauf es dem Täter ankam; ein Werturteil auszusprechen (das durch tatsächliches Vorbringen lediglich ausgeschmückt oder verständlicher werden soll) oder\ntatsächliche Behauptungen aufzustellen (denen das Werturteil noch größeren Nachdruck verleihen soll), (vgl. R6GSt\n55, 129, 1525 RG 64, 10, 12; 68, 120, 121f5 BGH NW 1955,\n311 Nr. 17; BGHSt 6, 159, 162; 7, 385; 389; BGH 2 StR 70/51\nvom 27. April 1951, IK 8. Aufl. Anm. I b zu § 1§ 5 StGB).\nDabei werden der Zweck, den er verfolgte, und das Mittel,\ndas er hierzu anwandte, zu berücksichtigen sein. Ergibt\n\nsich hiernach — wie bisher -— als Anliegen des Ängeklaxten,\nv\n\nwa.\n»\n\nauf Gesetzesverstöße in dem Ermittlungsverfahren Ries hinzuweisen, standen also für ihn Behauptungen tatsächlicher\nArt im Vordergrunde, so behalten aber seine wertenden Auslassungen, die bei der Frage der Anwendung des § 1§ 6 StGB\nzurücktreten, Bedeutung im Rahmen des § 193 StGB, des Art.\n17 66 und gegebenenfalls der Nachprüfung des Vorliegens\neines entschuldbaren Irrtuns.\n\nDie Rüge des Angeklagten, die zu b) wiedergegebene Stelle\nseiner Eingabe vom 15. November 1952 sei vom Landgericht\nrechtlich fehlerhaft als eine \"in Form einer Hrage\" aufgestellte Behauptung gewürdigt worden (UA 34), schlägt im\nErgebnis nicht durch. Zwar trifft es nicht zu, daß der Angeklagte die Behauptung in Form einer Frage aufgestellt hat,\nvielmehr hat er sie als eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten genannt. Das brauchte die Strefkammer\naber nicht zu hindern, darin die — als möglicherweise zu.\ntreffend - aufgestellte Behauptung zu erblicken, \"für die\nRechtspflege des Landes Niedersachsen gelte der Grundsatz:\nRecht ist, was der Killkür der Staatsbürokratie nützlich '\nerscheint\" (vgl. BGH 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954, wo\nausgesprochen ist, daß eine Behauptung auch durch Äußerung\neines Verdachts aufgestellt werden kann). Daß diese Behauptung im Eröffnungsbeschluß nicht angeführt, sondern nur in\nder Anklageschrift (unter V des Ermittlungsergebnisses) wiedergeseben war, würde ihrer Verwertung nicht entgegenstehen;\ndie Eingabe vom 15. November 1952 bildet (mit der in Bezug\nsenommenen Eingabe vom 4. August 1952) ein einheitliches\nGanzes und ist deshalb in vollem Umfange Gegenstand der\nNachprüfung und Aburteilung.\n\nII. Bedenken unterliegt jedoch, und zwar nach der äußeren und inneren Tatseite, die Meinung des Landgerichts. der\nAngeklagte habe mit seinen Behauptungen \"die gesamte Nieder-\n\nyer;.\n\nnn en u u rn DE rn ar arm\n\nauf die mit dem Verfahren gegen RE befaßten Beamten angesri:\nfen\" (UA 37), eine kechtsansicht, auf der die Strafkammer dis\nFeststellung der lLeichtfertigkeit und Maßlosigkeit des Vor- .\ngehens des Angeklagten mit aufbaut, Die Prüfung, wen: der\nAngeklagte durch seine Tatsachenbehauptungen hat treffen wol.\nlen, steht in engem Zusammenhang mit der bereits erörterten\nFrage, ob es sich bei den Äußerungen des Angeklagten insgesamt gesehen überwiegend um die Behauptung von Tatsachen\noder um die Abgabe von Werturteilen handelt. Gelangt man\n\nzu dem Ergebnis, daß für den Angeklagten - nach seinem zum\nAusdruck gekommenen Willen - die Tatsachenbehauptung im\nVordergrund stand, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß er mit seinen Behauptungen noch andere Behörden oder Beamte habe üreffen wollen als diejenigen, die mit der Bearbeitung der ürmittlungssache RB befart gewesen waren. Die\nVorwürfe, die der Angeklagte wegen der Behandlung dieser\nSache erhebt, sind die einzigen tatsächlichen Unterlagen,\nauf die er die ihm zur Last. gelegten Äußerungen stützt.\n\nLaß seine Beschuldigungen und die damit verbundenen Werturteile über die ihnen zugrundeliegenden tatsächlichen Vor--\nsänge hinausgehen, ist nicht entscheidend für die Frage, wen\nder Angeklagte mit seinen Tatsachenbehauptungen treffen\nwollte. Mangels jeglicher über den Fall Mi hinausgreifender tatsächlicher Angriffe konnte der Angeklagte mit Taisa--\nchenbehauptungen, vom Näs. Justizminister abgesehen, nur den\nbeschränkten Kreis von Behörden und Beamten der Näs. Justiz\ntreffen, der mit der Bearbeitung des Falles Fb befaßt zsewesen war. Seine weitergehenden werturteile sind, wie schon\ngesagt, nur bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob er daäurch den Schutz des § 193 StGB und des Art. 17 CG sowie\n\ndie Möglichkeit der Berufung auf einen entschuldbaren Irrtun\nverwirkt hat. Daher wird, falls es wiederum zur Feststellung\n\n)\n\nss.\n\nNenn N\n\nN\n\nder Unwahrheit (oder Haltlosigkeit) der vom Angeklagten\naufgestellten tatsächlichen Behauptungen nach § 18 StTG\n1954 kommt, zum Ausdruck zu bringen sein, daß, abgesehen\nvon dem Nds. Justizminister, nur der soeben umgrenzte Teil\nvon Behörden und Beamten der Näs. Justiz als betroffen in\n\nFrage kommt.\n\nDamit erübrigt sich eine Erörterung der vom Angeklagten\nzu dieser Frage erhobenen Aufklärungsrüge, Es sei jedoch\nnoch darauf hingewiesen, daB auch Anklage und Eröffnungsbe--\nschluß (I 60, 107) davon ausgehen, die Vorwürfe des Ange--\nklagten seien gegen den Nds. Minister der Justiz, gegen die\nim Ermittiungsverfahren RP tätig gewordenen Justizbehörden, nämlich die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten\nin Oldenburg und Hannover sowie bei den Oberlandesgerichten\nOldenburg und Celle, und gegen die mit dem genannten #rmitt--\nlungsverfahren befaßt gewesenen Beamten gerichtet gewesen;\nder Fortsetzungsamtrag des Nds. Justizministers nach § 18\nStFG 1954 (I 157) greift seinerseits wiederum auf die\nVorwürfe zurück \"wie sie in der Anklage ..... und unter\nV des wesentlichen Ermittlungsergebnisses ...,. dargestellt\nsind\",\n\nIIL, Wahrheitsbeneie im Simns_des_ $_186_StGB\n\nme m. wi Lo.\n\nl.)_Allgemeines\n\nBei den vom Landgericht festgestellten Behauptungen\nhandelt es sich um Angriffe gegen eine Mehrheit von Behörden\nund Beamten, gestützt auf eine Mehrzahl von Einzelvorgängen,\nalso um eine Sammelbeschuldigung. Um für eine solche den Wahrheitsbeweis als erbracht anzusehen, ist es nicht nötig, daß\nalle zugrundeliegenden Einzelvorfälle als richtig erwiesen\nwerden, wie es umgekehrt nicht erforderlich ist, daß alle\n\n#inzelvorfälle als nicht erweislich wahr festgestellt werden:\nmüßten, um die Sammelbehauptung als nicht erweislich wahr\nerscheinen zu lassen; vielmehr genügt es, daß die Behauptung &\nals im wesentlichen wahr oder nicht erweislich wahr fesige-\n\netellt werden kann (vgl. R&St 55, 129, 1535 BGH (VI. 25)\nJR 1953, 181).\n\nDer tatsächliche Kern der vom Angeklagten erhobenen Yorwürfe ist die Behauptung, der Justizminister und die mit dem\nVerfahren RED vefaßten nachgeordneten Behörden und Beamten\nhätten sich der Begünstigung im Amt zugunsten MB schuldig\ngemacht. Wie das Landgericht bei Prüfung des Bescheids des\nGeneralstaatsanwalts in Oldenburg vom 8. März 1951 (UA 28)\nrichtig ausführt, kann ein \"Entziehen\" im Sinne des § 346\nStGB auch in dem Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen;\nauch ist eine endgültige Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs nicht erforderlich, es genügt, daß dieser für\neine nicht unerhebliche Zeit unverwirklicht bleibt. Diese\nrichtigen Gesichtspunkte hat das Landgericht bei der Prüfung, ob die erste Einstellungsverfügung des Oberstaatsanwalts in Oldenburg vom 16. Januar 1951 geeignet war, den\näußeren Tatbestand des § 346 StGB zu erfüllen, möglicherweise ff.\nnicht beachtet. z\n\n+.\n\nZum inneren Tatbestand des § 346 StGB wird auf die Entscheidung BGH 1 StR 183/51 vom 23. Oktober 1951 IM Nr. 2\nzu § 346 StGB verwiesen,\n\n2.) Im einzelnen\n\na) \"Vorläufige\" Einstellung des, Ermittlungsverfahrens\ngegen _Ries_äurch Staatsanwalt Ke@p vom 16, Januar, 1951,\n\nGleichzeitig mit der \"vorläufigen\" Einstellung verfügte\nder sachbearbeitende Staatsanwalt XP ein Schreiben an den\nin Kanada beheimateten Ur. PB, auf den Mlesich für die\n\n- 10 -\n\nWehrheit seiner Behauptungen berufen hatte, Das Verfahren\nlichen Gründen (Restliste) \"vorläufig\" eingestellt. Der r Angeklagte erhielt Kenntnis von den Nachforschungen nach dem\n\"derzeitigen Aufenthalt\" des Mr, PB (es ist also klar\nauf den unbekannten Aufenthalt abgestellt; das Nichterwähnen\nder dem Staatsanwalt bekannten Heimatanschrift des Mr.\nin dem Bescheid an den Angeklagten, auf das dieser immer\nwieder zurückkommt, durfte das Landgericht bei der Frage,\n\nob die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 1951 unter § 346\nStGB fällt, mit Recht als unerheblich ansehen).\n\n0b die vorläufige Einstellung gleichwohl geeignet war,\nanlassung bestanden hätte, neben der Suche nach dem Zeugen\nDEE noch Ermittlungen in anderer Richtung anzustellen (wie\nes später geschah), bedarf erneuter Prüfung; dies ist oben\n(C III 1) bereits angedeutet.\n\nStaatsanwalt Keil hat als Zeuge unter Eid ausgesagt,\ner habe nie daran gedacht, den früheren Beschuldigten RB\nzu begünstigen. Diese Bekundung war dem Zeugenbeweis zugänglich, da es sich um einen tatsächlichen inneren Vorgang in\nder Person des Zeugen und nicht, wie der Beschwerdeführer\nmeint, um ein von ihm abzugebendes Urteil handelte. Es kann\nauch nicht gesagt werden, das Landgericht habe dem Zeugen\nauf keinen Fall Glauben schenken dürfen, es habe ihm zu Unrecht die , Möglichkeit verschafft, \"sich frei zu schwören\",\n\nwie es in der Revisionsbegründung heißt; für eine solche\nBeurteilung bietet der bisher festgestellte Sachverhalt\nkeine ürundlage.\n\n>\n\n11 -\n\nb) Beschwerdeentscheidung des, Seneralstaatsanwalts in #\nOldenburg vom 8, März 1951 (Sachbearbeiter Oberstaatsemwalt\nCE; Unterzeichner der damalige Generalstaatsanwalt b\n\nDr. MER):\n\nDas Landgericht berücksichtigt, daß Oberstaatsanwalt\nCE und Generalstaatsanwalt Meg -Am die von der Rech\nsprechung für die Anwendbarkeit des § 193 StGB geforderte\nInformationspflicht nicht bekannt gewesen sei und beide als #\nZeugen unter Eid eine Begünstigungsabsicht in Abrede gestellt 3\nhätten, daß ferner in dem Bescheid an den Angeklagten auf die\nvom Oberstaatsanwalt bereits eingeleiteten weiteren Ermittlungen hingewiesen worden sei, und verneint danach den Vorsatz einer Begünstigung. Die Unkenntnis der Rechtsprechung\nzu § 193 StGB bei den genannten Beamten mag dem Beschwerdeführer auffallen, doch ist die Würdigung des Landgerichts\naus rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\nZu a) und b):\n\nDie Bescheide vom 16. Januar und 8. März 1951 wurden\nunter dem 2, August 1951 durch den Nds, Justizminister\nDr. Kr aufgehoben, das Verfahren der Staatsanwaltschaft u\nHannover übertragen und letztere angewiesen, die Ermittlungen\nwieder aufzunehmen, Hiervon wurde der Angeklagte in Kenntnis\ngesetzt. Wenn er auch den innerdienstlichen Erlaß des Nds,\nJustizministers an den Generalstaatsanwalt in Oldenburg vom\nselben Tage (UA 10 f) nicht kannte, so ersah er doch aus dem\nan ihn gerichteten Bescheid und den nun folgenden Ermittlung\ndaß das Justizministerium bestrebt war, eine unparteiische\nund unvoreingenommene Durchführung des Verfahrens gegen ii)\nzu sichern. Das ist auch für die noch zu erörternde Frage;\nwie weit er des Glaubens sein konnte, der Beschuldigte Re\nwerde von den Nds. Justizbehörden begünstigt, von Bedeutung:\n\n’\n\nVar\n\n- 12 -\n\nc) Einstellungsvsrfügung des Oberstaatsanwalt in Hannover\nvon 26. Juni_ 1952 (Sachbearbeiter Staatsanwalt Dr. TB,\n\n|.\n\nUnterzeichner Oberstaatsanwalt ID\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nach eidlicher Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt\nDr. U den Vorwurf der Begünstigung gegen diesen nicht\nmehr aufrecht erhalten (vgl. IL 399, auch 9. 28 der Rev.Begr.)>\nDie Fassung des Einstellungsbescheids: \"Bei der Abwägung der\nverschiedenen Interessen kann auch nicht festgestellt werden,\ndaß der Beschuldigte (Me) besonders leichtfertig gehandelt\nhätte\", sieht das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen\nVE als sprachliche Ungeschicklichkeit an. Die Revision\nbemängelt (§ 244 Abs. 2 StPO), daß das Landgericht nicht geprüft\nhabe, ob nicht der die Verfügung unterzeichnende Oberstaatsenwalt TEE und der sie gegenzeichnende Abteilungsleiter\ndiese sprachliche Ungeschicklichkeit des Staatsanwalts\nVD Hätten bemerken müssen, und weist auf seine Eingabe\nBa. II S. 399 f vom 19. Januar 1957 (während des Laufs der\nHauptverhandlung) hin, in der er diese Frage bereits aufge--\ngriffen und hilfsweise die Vernehmung des Oberstaatssnwalts\nSG una ües Anteilungsleiters als Zeugen beantragt\nhatte. Diesen schriftlich angekündigten Antrag hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung allerdings nicht gestellt (II 426 R,\n427 R). Ob das Gericht sich angesichts der von ihm festgestellten und vom Angeklagten nicht bestrittenen lauteren\nAbsichien des sachbearbeitenden Staatsanwalts Dr. VW nit\ndessen Aussage begnügen durfte oder ob es auf Grund der ihm\nobliegenden Aufklärungspflicht von sich aus mindestens den\ndie Verfügung unterzeichnenden Oberstaatsanwalt IL\nals Zeugen hätte vernehmen müssen, mag unentschieden bleiben.\nJedenfalls wird es sich empfehlen, zur neuen Hauptverhand.-\nlung alle diejenigen Beamten als Zeugen zu laden, die auf\ndas Zustandekommen der Verfügung vom 26. Juni 1952 Einfluß\n\ner «\nno. - °\n\nmar mn nn\n\n- 13 - E;\n\n5\ngenommen haben, da für die Beurteilung die Willensrichtung ®\njedes einzelnen von ihnen von Bedeutung ist. 5\n\nFRE SER\nBEN\n\nWesentlich ist, und zwar auch wieder für das Bild, das’\nder Angeklagte sich von der Arbeit der Strafverfolgungsbe- $\nhörden machen mußte, daß auf die Beschwerde des Angeklagten\nder Generalstaatsanwalt in Celle (Dr. Bi) durch Be- \\\nscheid vom 26. August 1952 die Einstellungsverfügung von 6.\nJuni 1952 aufhob und die Wiederaufnahme der Ermittlungen\nanordneie. Auch hier blieb zwar die innerdienstliche Anweisung des Generalstaatsanwalts an den Oberstaatsanwali\nvom selben Tage dem Angeklagten naturgemäß unbekannt, Er er-E\nsah aber aus dem an ihn ergangenen Bescheid, daß auch der\nGeneralstaatsanwalt bestrebt war, ihm zu seinem Recht zu\nverhelfen.\n\nd) Verfügung des Oberstaatsanwalts in Hannover vom\n\n18, Oktober 1952 (Dr. VE - U) una\n\ne) Beschwerdeentscheidung des, Seneralstaatsanwalts\nDr. BEE in Geile von 13. November 1952.\n\nDas angefochtene Urteil stellt es angesichts der oben\nhervorgshobenen Eingriffe des Justizministers und des General\nstaatsanwalts in das £rmittlungsverfahren RB in erster\nLinie auf die zu d) und e) genannten Bescheide ab, durch\nie der Angeklagte auf den Weg der Privatklage verwiesen\nwurde, weil er die Angabe der Iondoner Bank, über die er\nden Mr. MB erreicht: hatte, von der Bekanntgabe der dem\nMr. AB durch die Staatsanwaltschaft vorzulegenden Pragen\nabhängig gemacht hatte.\n\nDem Dandgericht ist zwar darin beizutreten, daß die\nHaltung des Angeklagien in der Frage der Bekanntgabe der\nAnschrift der Londoner Bank auf eine Weigerung hinauslief.\n\n’\n\n--\ner} ut\nPas di%\n\n14 -\n\ndiese ihm bekannte Anschrift anzugeben, und daß diese Weigerung nicht berechtigt war. Das gilt insbesondere, nachdem\nder Angeklagte durch den Bescheid vom 18. Oktober 1952\ndarauf hingewiesen war, daß sein Verhalten als Weigerung\nverstanden werde; auch daraufhin hat er die Anschrift der\nBank nicht bekanntgegeben, sodaß jedenfalls der Generalstautsanwalt in seinem Bescheid vom 15. November 1952 von einer\nklaren Weigerung ausgehen durfte. Die Angriffe, die die\nRevisionsbegründung (S. 7 ff Nr. 3) insoweit führt, sind\nunberechtigt. Die Erklärung, die der Angeklagte für sein\nVerhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, er habe befürchtet, der damalige Beschuldigte\nRED werde seine Beziehungen nach London ausnutzen, um den\nin London wohnenden Zeugen Pals zu besuchen, und er\n\n(Dr. DEE Habe deswegen die Anschrift der Londoner Bank\nnicht angeben wollen, ist für die Sachlage, wie sie sich\ndamals für die Staatsanwaltschaft darbot, unerheblich, da\ndiese Befürchtung - wie der Angeklagte wußte - der Staatsanwaltschaft nicht bekannt war.\n\nDas Landgericht brauchte es auch nicht unbedingt zu\nbeanstanden, daß die Staatsanwaltschaft die Weigerung des\nAngeklagten zum Anlaß’ nahm, das zumindesten auch in seinen\nInteresse laufende Amtsverfahren gegen TB einzustellen und\nden Angeklagten auf den Weg der Privatklage zu verweisen.\nDamit mußte — für sich allein betrachtet -— die Staatsanwalt.-\nschaft das ihr nach § 376 StPO zustehende Hecht, die Erhe.-\nbung der öffentlichen Klage mangels öffentlichen Interesses\nabzulehnen, nicht mißbraucht haben. Es kann der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 376 StPO zu berücksichtigen, daß der Verletzte aus ihr unzulänglich erscheinenden Gründen eine ihm\nmögliche Mitwirkung an der Förderung des Verfahrens ablehnt. Auch hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht\n\n- 15 -\n\n(S. 1 f£f Nr. 1, 2 der Rev.Begr.); denn eine solche Haltung £\ndes Verletzten kann Rückschlüsse auf den Grad des ihm an-\n\ngetanen Unrechts gestatten.\n\nDas Landgericht hat mit Recht aber noch geprüft, ob\nder Sachbearbeiter Dr. UM und der Unterzeichner der Ver. BR\nfügung Oberstaatsanwalt I etwa den Vorsatz gehabt hat\"\nden Beschuldigten RB unter dem Vorwand der Verneinung des \\\nöffentlichen Interesses der Strafverfolgung zu entziehen;\nes hat dies auf Ürund der Aussage des Zeugen U verneint,\nDie Besprechung, die vor Erlaß der Einstellungsverfügung von\n18. Oktober 1952 am selben Tage im Nds. Justizministeriunm\nunter \"Weilnahme von Staatssekretär Dr. Ko@®, “eneralstaats..\nanwalt Dr. Bi, Overstaatsanwalt I una Staats\nanwalt Dr. U stattgefunden nat (vgl. UA 19), hat das\nLandgericht zu keiner anderen Überzeugung geführt; ausschlag-f.-\ngebend seien allein die für Staatsanwalt Th unä Oberstaatsanwalt Li bei Abfassung der Einstellungsverfü.\ngung maßgebenden Wesichtspunkte, nicht die Meinung des\nStaatssekretärs in der vorangegangenen Besprechung; eine m\nWeisung an Staatsanwalt UP habe nicht vorgelegen (U 29). E:\n\nDer Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang eine\nweitere Äufklärungsrüge. Er behauptet, der wahre wrund für\ndie Besprechung vom 18. Oktober 1952 im Näs. Justizministeriu 3\nund die Einstellungsverfügung vom selben \"age sei die beabsichtigte Ernennung des Beschuldigten \"MP zum Landgerichtspräsidenten in Hannover gewesen. Deshalb hätte der Vorgang\nim Justizministerium vom Landgericht näher geprüft werden\nmüssen, und zwar durch Vernehmung der weiteren Teilnehmer an\ndieser Besprechung als Zeugen. Die Rüge führt in Verbindung\nmit den insoweit festzustellenden sachlichen Mängeln des\nUrteils zu seiner Aufhebung.\n\n- 16 -\n\nZwar hatie der Angeklagte, wie er in seiner kevisions--\nbegründung (S. 6) selbst ausführt, es abgelehnt, einen Beweisamtrag auf Vernehmung der übrigen Teilnehmer an der Besprechung vom 18. Oktober 1952 zu stellen, mit der unzureichenden Begründung, er habe den (in der Hauptverhandlung\nzweimal verlesenen) Aktenvermerk des Generalstaatsanwalt\nBiEED über diese Besprechung nicht genau genug gekannt.\nAuch hatte das Landgericht in der Person des Zeugen vB,\ndessen Glaubwürdigkeit der Angeklagte wie erwähnt selbst\nnicht mehr in Zweifel zieht, einen der vier Teilnehmer an\nder Besprechung eingehend vernommen. Schließlich deuteten\ndie Verfügungen vom 18. Oktober 1952 und 13. November 1952\nsowie der Aktenvermerk vom 18, Oktober 1952, den das wericht\nmindestens nach § 251 Abs. 3 StPO verwerten konnte, nicht\nauf unsachliche Beweggründe hin.\n\nAndererseits ließ eine Reihe von Gesichtspunkten eine\n\n. weitere Beweisaufnahme erforderlich erscheinen (§ 244 Abs. 2\n\nStPO).\n\nDer Zeuge UM hatte nach seiner.im Urteil (UA 29 ?)\nwiedergegebenen Aussage einen Anklagsentwurf fertiggestellt;\n\"dann.aber\", so heißt es in dem Urteil, \"habe sich di.e\nSachlage geändert\" durch die Weigerung des Angeklagten, die\nAnschrift der Londoner Bank anzugeben; diese Änderung der\nSachlage allein sei der Grund für die Einstellung des Ver--\nfahrens gewesen. Eben diese Gründe habe er (Dr. U)\nbei der Besprechung im Justizministerium zum Ausdruck gebracht; der Staatssekretär habe auf Grund seines (Dr. VB)\nVorschlags keine Bedenken gegen eine Einstellung mangels\nöffentlichen Interesses gehabt.\n\nNach dieser Aussage bleibt unklar, wann der Zeuge TB\nden Entschluß, das Verfahren einzustellen, gefaßt und vor-\"\n\nneun\n\nBE.\n\ngetragen hat. Da die Weigerung des Angeklagten, die Anschrift der Londoner Bank mitzuteilen, mehr als zwei Wochen‘\nvor der Besprechung vom 18. Oktober 1952 bekannt wurde, muster\nder Anklageentwurf folgerichtig schon vor Bekanntwerden der =:\nWeigerung des Angeklagten gefertigt und der Entschluß, das :\nVerfahren einzustellen, schon vor der Besprechung vom\n\n18. Oktober 1952 gefaßt worden sein. Es bleibt aber die\nMöglichkeit, und dafür spricht der Aktenvermerk des Generalstaatsanwalts, daß Dr. U den Anklageentwurf (nicht jedoch auch den Eintwurf einer Einstellungsverfügung) zu der\nBesprechung mitgebracht hat, Dann würde es aber naheliegen,\ndaß er sich erst in der Besprechung vom 18. Oktober 1952\nentschlossen hat, die kinstellung des Verfahrens vorzu--\nschlagen. Eine solche Sachlage hätte es erfordert, dem\nGang der Besprechung genauer nachzugehen und festzustellen,\nob Dr, U die Einstellung des Verfahrens erst dam vorgeschlagen hat, als sie von anderer Seite angeregt oder erwogen wurde. Das Urteil bringt selbst (UA 30) ein Bedenken,\nwenn es bezüglich des Zeugen Dr. VB feststellt:\n\n\"Die bei Beginn der Besprechung von Staatssekretär\nDr. Kö gestellte Frage, warum von Anfang an das\nöffentliche Interesse bejaht worden sei, 'hat er\nebensowenig als Beeinflussung oder Weigerung auf.-\ngefaßt, ooo0c\"\n\nEin weiteres Bedenken ergibt sich aus dem Vergleich der Aussage Dr. TÜEEEB nit dem Aktenvermerk Dr, Bi, nach\nwelchen \"die hannoverschen Herren\" (also Staatsanwalt Tg\nund Oberstaatsanwalt IWW) vortrugen, \"daß sie ... einen\nAnklageentwurf vorlegen würden mit der Anfrage, ob er in\ndieser Form gebilligt würde\", worauf Dr. Bi die Ein\nstellung des Verfahrens wegen ungenügender Mitwirkung des\nAngeklagten angeregt und Oberstaatsanwait nd erklärt\n\nER\nAr,\n\n18 --\n\nhabe, daß ihm derselbe Gedanke gekommen sei. Bei solcher\nSachlage hätte die gerichtliche Aufklärungspflicht es erfordert, den Gang der Besprechung vom 18. Oktober 1952 im\neinzelnen zu untersuchen und nicht nur den Zeugen Dr. Tg;\nsondern auch die übrigen, ihm dienstlich sämtlich vorgesetz.-\nten Besprechungsteilnehmer als Zeugen zu hören. Die Ver--\nnehmung des Generalstaatisanwalts Dr. Bil vwar im übri..\ngen schon deshalb nicht zu umgehen, weil er die Verfügung\nvom 13. November 1952 unterzeichnet hatte, die letztlich\ndie Eingabe des Angeklagten vom 15. November 1952 auslöste\nund über deren Zustandekommen die Strafkammer überhaupt\nkeinen Beweis erhoben hat,\n\nNach alledem kann auch die Ansicht des Landgerichts\n(UA 29) nicht geteilt werden, es sei unerheblich, von welchen\nAbsichten etwa der Staatssekretär bei der Besprechung im\nMinisterium ausgegangen ist. Es genügte ferner nicht fest--\nzustellen, \"eine Weisung an den Zeugen U hat nicht\nvorgelegen\" (UA 29), da es nicht einer ausdrücklichen Weisung bedurfte, um auf die ergehende Entscheidung in der Ermittlungssache Einfluß zu nehmen.\n\nDas angefochtene Urteil mußte schon aus diesen Gründen\naufgehoben werden.\n\nf) Nicht erörtert hat das Landgericht die Frage, ob der\nAngeklagte auch dem Nds. Justizminister selbst zu Unrecht\nden Vorwurf der Begünstigung im Amt gemacht hat. Die Angriffe des Beschwerdeführers scheinen sich darauf zu stützen,\ndaß der Justizminister es unterlassen habe, auf die Eingabe\ndes Angeklagten vom 22. April 1950 (UA 5 ff) ein Strafverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten R@P einleiten\nzu lassen, und daß er an den Nds. Ministerpräsidenten be--\nrichtet habe (vgl. die Eingabe vom 15. November 1952 unter\nNr. 2, UA 22), die von dem Beschwerdeführer gegen ihn (den\nJustizminister)und die Justizbehörden \"erhobenen Vorwürfe '\nentbehrien jeder Begründung\".\n\n2\n\n‘\n\n- 19 .-\n\nDas Landgericht wird diese bisher unterbliebene Prüfung\nnachzuholen haben, Zur Rechtslage wird hingewiesen auf die\nEntscheidungen des Bundesgerichishofs BGHSt 4, 167, 170 =\nIM Nr. 4 zu § 346 StB m. Anm. Fränkel und BGH 5 StR 124/52\nvom 29. Mai 1952 IM Br.3 zu § 346 StGB,\n\nIV. $_ 193 SteB\n\n|\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten - und zwar sowohl\nals Verletztem wie als Staatsbürger - den Schuiz des § 193\nStGB versagt, weil er leichtfertig gehandelt habe und weil\ndie £hrverletzung insofern nicht das angemessene Mittel\nzur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks gewesen sei,\nals er das erforderliche Maß überschritten habe (UA 35). Die\nFrage, ob sich das \"Vorhandensein\", also die Absicht der Beleidigung aus der Form der Eingabe vom 15. November 1952\n(in Verbindung mitder Eingabe vom 4. August 1952) ergibt,\nist unerörtert geblieben.\n\nDie rechtlichen Betrachtungen, die die Strafkammer\n(UA 35) ihrer Entscheidung insoweit vorausschickt, sind nicht\nzu beanstanden, Zu der dort angeführten Rechtsprechung wird\nzusätzlich noch verwiesen auf RGSt 65, 333 (Grundsatz der\nGüterabwägung) und 74, 257 (Leichtfertigkeit bei Vorwurf der\nRechtsbeugung), ferner auf BGH NJW 1952, 194 Nr, 21, BGH\n5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954, BGH 1 StR 584/52 vom\n31. März 1953 bei Dallinger MDR 1953, 401.\n\nDagegen erweckt die Anwendung der vom Landgericht dargelegten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall Bedenken.\nEs fehlt an einer klaren Darstellung, worin der Tatrichter\neinerseits die Leichtfertigkeit, andererseits die Maßlosigkeit im Verhalten des Angeklagten sieht. Die Begründung\nzu beiden Gesichtspunkten (UA 35 - 37) geht ineinander über:\nSie enthält aber auch Bestandteile, die nicht gebilligt werden können. '\n\n- 20 -\n\nZunächst scheint das Landgericht (vgl. UA 37) einen\nmaßgebenden Versagungsgrund darin zu finden, daß der Angeklagte \"die gesamte Niedersächsische Justiz ohne jede Ausnahme und ohne Beschränkung auf die mit dem Verfahren gegen\nFEED befaßten Beamten angegriffen\" und \"jedem in der Justiz\nBeschäftigten zuchthauswürdige Verbrechen\" ‚nachgesagt; sowie\n\"gem Bundesland Niedersachsen den Status eines Rechtsstaats\"\nabgesprochen habe. Wie bereits ausgeführt (oben C IT), bestehen erhebliche Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte\nhabe mit seinen tatsächlichen Angriffen die ganze Nds.\nJustiz treffen wollen. Geht man davon aus, daß er (außer\ndem Justizminister) nur den oben umgrenzten Kreis von Behörden und Beamten angreifen wollte, so würde es erneuter\ntatrichterlicher Würdigung bedürfen, ob dieser Angriff\nmaßlos war und welche Bedeutung dem über den Tatsachenangriff hinausgehenden Werturteil zukommt.\n\nDer Hinweis des Landgerichts (UA 36), daß mit den Vorgängen der Nds. Iandtag und sein Rechtsausschuß befaßt gewesen seien, und daß nach Abschluß des Ermiitlungsverfahrens\nRies Veranlassung bestanden hätte, diesen beiden Stellen\nmitzuteilen, daß das Verfahren nicht mehr schwebe und nunmehr um Nachprüfung gebeten. werde, 1äßt den Zweifel aufkommen, ob damit die Eingabe des Angeklagten vom 15. November\n1952 deshalb als ungeeignetes Mittel angesehen werden sollte,\nweil sie an den Ministerpräsidenten gerichtet war. Das wäre\nabwegig. Nach Sachlage kann der vom Angeklagten eingeschlagene Weg nicht beanstandet werden; nur Schwere und Form\nder Angriffe geben zu Bedenken Anlaß.\n\nNicht zu billigen sind die Ausführungen der Strafkammer\n(UA 36),\n\n\"Es hätte auch einem Verletzten freigestanden, bei der\n\n-21l- E\n\nzuständigen Behörde oder bei dem Justizministerium eine\nStrafanzeige gegen die seiner Meinung nach der Begünstigung schuldigen Beamten und Sachbearbeiter des Ermittlungsverfahrens gegen MB zu erstatten\"\n\nund weiter (UA 37)\n\n\"Alle diese ihm möglichen Mittel und Wege wären nach der\nSachlage erfolgreich gewesen.\"\n\nDa die Vorwürfe des Angeklagten sich gerade gegen die Stellen richteten, bei denen er nach Meinung des bandgerichts\nhätte Anzeige erstatten müssen, gehen diese Ausführungen des\nangefochtenen Urteils fehl.\n\nDer Senat hat Bedenken getragen, selbst zu entscheiden,\nob dem Angeklagten Leichtfertigkeit in der aufgestellten\nTatsachenbehauptung, Maßlosigkeit in der Schwere seiner Vorwürfe oder beleidigende Absicht angesichts der Form seiner\nÄußerungen vorzuwerfen sind mit dem Ergebnis, daß ihm der\nSchutz des § 193 StGB zu versagen ist. Die Sntscheidung\nhierüber obliegt, wie im angefochtenen Urteil richtig gesagt wird, der tatrichterlichen Würdigung. Das Urteil ist\ndeshalb auch mit Rücksicht auf die Unklarheiten zu § 193\nStGB aufgehoben worden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Tandgericht zur Frage\nder Leichtfertigkeit einerseits zu berücksichtigen haben,\ndaß der Angeklagte sich, bevor er den Entschluß zur Absendung der Eingaben vom 4. August und 15. November 1952 faßte,\ndurch eine Reihe von Vorkommnissen im Laufe des Ermittlungsverfahrens RED eigentünlich berührt fühlen durfte, und daß\ner die üründe, die später von den zuständigen Beamten als\nZeugen in der Hauptverhandlung angegeben worden sind, nicht\nimmer ohne weiteres erkennen konnte; dabei wird zu beachten\nsein, daß ihm die dem Einstellungsbescheid om 18. Oktober 1\n\n[zu DE\n\n.- 22...\n\nvorangehende Besprechung im Justizministerium damals noch\nnicht bekannt war. Auf der anderen Seite wird ins Gewicht\nfallen, daß, worauf auch das Landgericht mit kecht hinweist,\nder Justizminister (durch Erlaß vom 2, August 1951) und der\nGeneralstaatsanwalt in Celle (durch Verfügung vom 26.August\n1952) zugunsten des Angeklagten und für ihn erkennbar in das\nErmittlungsverfahren Ref eingegriffen hatten, daß er sich\ndurch seine Weigerung, die Anschrift der Londoner Bank anzugeben, möglicherweise selbst ins Unrecht gesetzt, und\ndaß er die Warnung des Generalstaatsanwalts in Celle am\nSchluß des Bescheides vom 26. August 1952 nicht beachtet\nhat (den schriftlichen Bescheid vom 13. November 1952 mit\nder gleichen Schlußformel hat er wohl erst nach Absendung\nseiner Eingabe vom 15. November 1952 erhalten).\n\nV. Art, 17 66\n\n|| ren\n\nMit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVG\n2, 225, 229 ist davon auszugehen, daß auch ein Gesuch nach\nArt. 17 GG den snforderungen entsprechen hat, die an jede\nbei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind,\nalso keinen beleidigenden. oder herausfordernden Inhalt hahen\ndarf. Sollte die vom Beschwerdeführer (Rev.Begr. S. 15)\nangeführte Bemerkung im Eriäuterungsbuch von Mangoldt-Klein\n(2. Aufl. zu Art. 17 G& Anm. III 3) zu der genannten Entscheidung dahin aufzufassen sein, daß es dem\"Petenten\" im\nRahmen seiner \"Petition\" freistehe, Behauptungen aufzustellen, die unter § 1§ 6 StGB fallen, solange er nur nicht\n\n§ 185 oder § 1§ 7 StGB verletzt, so wäre dem in dieser Älllge-\n\nmeinheit nicht beizutreten. Zu weiteren Rechtsausführungen\nsieht sich der Senat im Hinblick auf die genannte Entschei.-\ndung des Bundesverfassungsgerichts nicht veranlaßt (vgl:\nauch Bonner Kommentar 1950 zu Art. 17 GG Anm. II 3 c)o\n\n23...\n\nVI, Tatsachen.- oder Verbotsirrtum\n\nDas Landgericht stellt (UA 34) als Einlassung des Ange:\nklagten fest, er habe gutgläubig den Vorwurf einer Verletzun.®\ndes § 346 StGB erhoben. Mit Schreiben vom 15. November 1952 W\nhabe er die zuständigen Stellen aus ihrer \"Lethargie\" heraus-M:\nreißen wollen, nachdem seine 14 Eingaben an den Landtags- _ ;\nausschuß und den Ministerpräsidenten nur zu \"ausweichenden\nund neben der Sache liegenden Antworten\" geführt hätten.\nEr habe deshalb auch massive Vorwürfe erhoben und \"den\n\nmul mer a0n (un qui mia mr mp wer an ME a ar mn wu aie pr ge mr ar ann de rn\n\nHahn, eiwas weiter aufdrehen müssen\", da es \"im Guten nicht\ngegangen sei\".\" An späterer Stelle (TA 37) heißt es im\nRahmen der Erörterungen über einen etwaigen rechtlich be-\n\nachtlichen Irrtum des Angeklagten\n\n\"Er kann sich nicht darauf berufen, er habe geglaubt,\n\ndie beiden Briefe seien das geeignete Mittel gewesen,\num seine Ehre wieder herzustellen, und um das Ver.-\nfahren gegen Re nachzuprüfens er habe sich insoweit\nin einem beachtlichen, den Vorsatz ausschließenden,\nIrrtum befunden.\n\nDer Beschuldigte hat nicht etwa über Tatsachen geirri,\nsondern über Art, Umfang und ürenzen des von ihm in\nAnspruch genommenen Aechtfertigungsgrundes der Yahr--\nnehmung berechtigter Interessen.\"\n\nDem Beschuldigten sei\n\n\"die Überschreitung der gebotenen Grenzen, die Schwere\nder Vorwürfe und die Vielzahl der angegriffenen Personen und Behörden klar\"\n\ngewesen,\n\nPoker,\n\nul\n\n- 24 -\n\nDiese knappen und nicht eindeutigen keststellungen des\nLandgerichts lassen nicht mit der erforderlichen Alarheit\nerkennen, in welcher Richtung der Angeklagte einen Tatsachenirrtum oder einen entschuldbaren Verbotsirrtum für sich\nin Anspruch nimmt. Die erstgenannte Urteilsstelle (UA 34)\n\nspricht dafür, daß der Angeklagte sich bewußt gewesen ist,\n\nin seiner Äußerung weiterzugehen, als den Tatsachen entsprach, daß er sich aber hierzu berechtigt glaubte. Genauere\nEinzelheiten fehlen jedoch, und es ist dem Revisionsgericht\ndaher nicht möglich, schon jetzt zur Frage des Tatsachen.-\noder entschuldbaren Verbotsirrtums Stellung zu nehmen.\nSicherlich genügt der gute Glaube an die Richtigkeit der\nTatsachenbehauptungen, den der Angeklagte für sich in Anspruch nimmt, für sich allein nicht, um einen entschuld.-\nbaren Verbotsirrtum zu begründen. § 1§ 6 StGB erfordert\nnicht das Wissen um die Unwahrheit (oder Nichterweislichkeit)\nder behaupteten Tatsache (vgl. RGSt 65, 422, 425; 69, 80,\n815 BGH 4 StR 352/53 vom 27. August 1953). Ein Ausnahmefall,\nwie er in RGSt 73, 67 entschieden ist, liegt hier nicht\n\nvor. üurundsätzlich geht es nicht an, den § 1§ 6 StGB auf\n\ndem tege über den (entschuldbaren) Verbotsirrtum nach § 193\nStGB mit der Begründung auszuschalten, der Beleidiger sei\n(entschuläbar) guigläubig und allein schon deshalb in einem\nzu beachtenden Rechtsirrtum befangen gewesen. Des würde zu\neiner Äushölung des § 1§ 6 StGB führen, welche den durch\ndiese Gesetzesvorschrift beabsichtigten Ehrenschutz in weitem Umfang hinfällig macht.\n\nFerner dürfte ein Irrtum über die Berechtigung des\ngewählten Mittels insoweit auzuscheiden sein,als--nach dem\nbisher festgestellten Sachverhalt .- der vom Angeklagten\neingeschlagene Weg (Eingabe an den Nds. Ministerpräsidenten)\nschon äußerlich betrachtet nicht unangemessen war:\n\n= 25.\n\nDer Senat beschränkt sich angesichts der bestehenden\nUnklarheit darüber, worin der Angeklagte geirrt haben und\nwie er seinen Irrtum rechtfertigen wollte, auf.die gegebenen\nHinweise. In Ergänzung der im angefochtenen Urteil angeführten Rechtsprechung wird noch auf RGSt 25, 3555 54, 222; “\n59, 4145 RG JW 1937, 1160 Nr. 21; BGHSt 3, 248, 255; 4;\n105; 4, 347, 3525 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954 verwiesen.\n\nD. Das angefochtene Urteil muß nach alledem mit den\nFeststellungen aufgehoben werden. A\n\nDer Senat hält es für angebracht,das Verfahren gemäß\n8 354 Abs, 2 Satz 2 StPO an das Landgericht in Frankfurt/Main,\ndem jetzigen Wohnsitz des Angeklagten, zu verweisen.\n\nDr.Peetz Mantel Martin\n\nBübnsr Dr.Hengsberger\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/1-str-277-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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