{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-25_1_StR_19_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-25","aktenzeichen":"1 StR 19/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LEW a\n\"rs 19/58 2316 053\nIm Nasen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann und Geschäftsführer Carl Heirz NEM a\n\nOHEEEER GER , geboren an GER 1900 in — r\n\nWR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: PB u-A- -\n\nwegen Anstiftung zum Versicherungebetrug u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Marti\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunüsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staateanwaltscheft wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 9.August\n1957, soweit es den Angeklagten NE betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Iand-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten NEM wirä verworfen.\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nur ne ne\n\nve0093\n..07\n.\n\nEr\n. x\n.\n\ns\nx\n\n-2-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat gegen die Angestellte Frieda Po\nwegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung\nnach § 308 StGB und gegen den Angeklagten Ne wegen Anstiftung hierzu Gefängnisstrafen ausgesprochen.\n\nDieses Urteil haben der Angeklagte N und die Staatsanwaltschaft, soweit es den Beschwerdeführer NED betrifft,\n\nangefochten.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet; das\nRechtsuittel des Angeklagten NEM hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Tg:\n\nSie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und\ndes sachlichen Rechts.\n\nDer Beschwerdeführer war seit Juli 1953 Prokurist und\nalleiniger Geschäftsführer der Süddeutschen Köbelfabrik\nEEE «©: (SCEEM)- Seine Schwiegermutter ist die persönlich haftende Gesellschafterin, eine Tante seiner ihefrau\ndie einzige Kommanditistin der Firma. Die Mitangeklagte |\nwar seit langer Zeit als kaufmännische Angestellte in der\nFirna tätig, sie war die Sunretärin des Beschwerdeführers\nund seine engste Mitarbeiterin.\n\nDie Betriebsstätte bestand u.a. aus dem Hauntfabrikgebäude mit angebautem Kesselhaus und einem gleichlaufend errichteten Bürogebäude, ir. dem sich auch die Wohnung der Familie\nBischoff befand. Fabrik- und Bürogebäude waren durch einen\nGuerbau verbunden, der als Werkstatt und als Durchgang zwischen\nden beiden Gebäuden diente. \"Im Kesselhaus, das die Dampfwaschine aufnimmt, hielt sich\", so führt das Urteil an einer\nstelle aus, \"wie jeder Betriebsangehörige wußte, ‚bis 20°0 Uhr\n\nder Heizer auf.\"\n\n- 3 -\n\nDie Gebäude, Maschinen usw. sowie die Warenvorräte waren\ngegen Brand versichert.\n\nIm Jahre 1956 wurde die Lage der Firma, deren technische\nEinrichtung veraltet war und deren Betriebsräume infolge\nfeuerpolizoilicher Auflagen nicht entsprechend ausgenutzt\nwerden konnten, immer schlechter, Im Januar 1957 sagte der\nBetriebsleiter GEB zu Frau Pb, der SEM könne nur\ndurch einen Brand geholfen werden. Frau PB, die sich dem\nAngeklagten NP und seiner, Fanilie eng verbunden fühlte,\nbegann sich mit dem Gedanken zu beschäftigen, ob nicht sie\nden Brand legen sollte. Sie wurde schließlich durch den Angeklagten NER hierzu bestimmt (siehe I 2). Nach einem erfolglosen Versuch, den Brand durch ihre Preundin und Arbeitskemersdin Olga KO Legen zu lassen, entzündete sie\nam 8. März 1957 gegen 17?0 Uhr im Möbellager (2. Stock des\nFabrikgebäudes) unter einem Schreibtisch mit einem Streichholz ein Löschblatt, das, wie sie wußte, mit \"leicht brembarer Nitroverdünnung getränkt war\". Das Feuer fraß sich elsbald durch die Bodendielen des Möbellagers, schlug hoch und\nsetzte einige ‚Schreibtische in Brand. Es gelang, ein weiteres\nUmsichgreifen des Feuers zu verhindern.\n\ni.) Die Verfahrensrügen:\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugin Olga\nKO zeuis S 55 StPO belehrt worden ist, obwohl sie vor\nder Hauptverhandlung durch Strafbefehl des Antsgerichts x |\nFreiburg i.3r, wegen Begünstigung der Angeklagten P@erechtskräftig verurteilt worden war. Die Zeugin habe, so läßt der\nAngeklagte vorbringen, auf Grund der rechtsirrigen Belehrung\ndie Auskunft auf die ihr gestellten Fragen verweigert, dadurch sei die Verteidigung in einem für die Entscheidung\nwesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 358 Nr. 8 StPO), außerdem habe\ndie Strafkammer ie ihr obliegende Pflicht zur erschöpfenden\nund raetlosen Wahrheitserforschung verletzt (§ 244 Abs. 2\nStPO). ’\n\nen\n. ...r\n\nP%3\n\nEn N Deu ee\nrs Dr\nx\n\n|\n\n4 -\n\nDie Rüge iet unbegründet.\n\nDie Anerkennung eines Auskunftsverweigerungsrechis kann\nmit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie erkennbar\nauf einem Rechtsirrtum beruht (vgl. OGHSt 2, 173, 174). Ein\nsolcher liegt zier nicht vor.\n\nDem Tatrickter war der Strafbefehl des Amtsgerichts\n#reiburg i.Br. bekannt, wie die Sitzungsniederschrift ersibt. Daß der Vorsitzende die Zeugin troizden genäß § 55\n3t?0 belehrte, iei rechtlich bedenkenfrci. Sie ist wegen\nBegünstigung der ilitangeklagten Pi bestraft worden, weil\nsie bei einer nolizeilichen Vernehmung bestrition hatte, den\nTäter zu kennen, obwohl ikr Frau Pb nach Begehung der\nStraftiai; erzählt hatte, sie babe den Brard gelegt. Die Zeugin\nhätte sich aber durch Beantwortung der an sie gerichteten\nFragen die Gefahr einer weiteren sirefgerichtlichen Verfolgung\ndeshalb zuziehen können, weil sie es unterlassen hatte, die\nihr glaubhaft bekannt gewordene Brandetiftungsabsicht der\nFrau Pe rechtzeitig anzuzeigen (§ 138 StGB). Außerdem\nist darauf hinzuweisen, daß der Zeugin RES Fragen\ngenannt wurden, die das Gericht beantwortet wissen wollte,\nund daß sie zu allen Fragen erklärte, sie mache von ihren\nRecht Gebrauch, die Auskunft. zu verweigern. Offenbar hatten\nin der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung; sie haben jedenfalls keinen Gerichtsbesckluß\nhierüber beantragt.\n\nDie Strafkammer hat auch § 244 Abe. 2 StPO nicht verletzt.\n\nDa die Zeuwin KM nit Recht äie Aussage verweigerte,\nwar dem Landgericht eine Aufklärung des Sachverhalts durch\n\nihre Vernehnung nicht möglich.\n\nu ||. on m\n\nFa\nnn -.-\n\n_\n\nme\n\nEon Moin\n\n-— .. —_r..\n\n-5._\n\nb) Die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe es untsrlassen, den gesamten Schriftwecksel zu verlesen, der\nzwischen der Nitangeklagten Pe und dem Beschwerdeführer\nNED während dessen Urlaub kurz vor dem Brand geführt wurde,\nund dadurch § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist verspätet vorgebracht.\n\n2.) Die Sachrüge:\n\nAuch sie ist unbegründet.\n\na) Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß\nder Beschwerdeführer die Kitangeklagte Ph zu dor Straftat\nangestiftet hat. .\n\nAls sie ihm das oben angeführte Gespräch mit dem Betriebsleiter ip erzählte, unternahm der Angeklagte nichts,\num Frau Pe von dem Gedanken einer Brandstiftung abaubringen. Nach der Überzeugung der Strafkammer war er sich\nbewußt, daß Frau Pop den Gedanken sofort hätte Fallen\nlassen, wenn er ihr erklärt hätte, daß er eine Brandstiftung\nnicht wolle. Er legte es vielmehr in der Folgezeit \"bewußt\ndarauf an, daß die Angeklagte sich zur Brandstiftung entschloß\". Das Landgericht führt zur Begründung eine Reihe von\nTatsachen an. Sie tragen die Feststellung, daß der Beschwerde-\n\n. ?ührer N Aurch Überredung die anfangs noch unentschlossene\n\nund schwankende Frau Pop bestimmt hat, den Brand zu legen,\nund zwar ungefähr zu der von ihm empfohlenen Tageszeit und\nan der vorgeschlagenen Stelle. ’\n\nb) Den Tatbestand des Versicherungsbetrugs hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgustellt,\n\nSie geht zutreffend davon aus, daß eine betrügerische\nAbsicht im Sinne von § 265 StGB nur vorliegt, wenn der Täter\nin der Absicht handelt, durch Täuschung über den Eintritt des\n\n’ i\n\n®\nit\n\ny°\nv.\n\n-6-\n\nVersicherungsfalls sich oder einen anderen einenrechiswidrigen\nVernögensvorteil in Gestalt der Versickerungssumne zu verschaffen (BGESt 1, 209). Das Landgericht stellt auch fent,\nFrau Pb habe gewußt, da? die Fire SEP Keinen Anspruch\nau? die Versicherungssumme hebe, weil ikr Geschäftsführer\nEEE an der Yrandlegung beteiligt war (§§ 61, 62 VVG; ve}.\nBERSt 6, 251, 257).\n\nc) Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Inbrandsetzung vollandet war. Das Feuer hatte die Bodenäislen des\nsöbeallesors erfaßt und konnte selbständig weiterbrennen.\n\nDaß die Strefkammer den Angeklagten N rechtsirrig\n(siehe Abschritt II) nur wegen Anstiftung zur Brandstiftung\nnach § 308 StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\nSein Rechtsmittel ist nach alledem zu verwerfen.\n\nIi. Die Revision der Stastsanwaltschaftz\n\nSie rügi die Verletzung des sachlichen Rechts durch KNicktanwendung der Nr. 2 und 3 des § 3056 StGB. Das Rechtsmittel,\ndas der Generalbundesamwalt vertreten hat, führt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit es den Angeklagten N betrifft,\n1.) Die Strafkammer nat § 305 Nr. 2 StGB mit der Begründung\nausgeschieden, da3 das Hauntfabrikgebäude als selbständiges\nGabäude anzusehen sei, das selbst. nicht zur Wohnung von\nMenschen diene.\n\nDamit setzt sich der Tatrichter mit seinen Festetellungen\nir siderspruch. Nach ihnen war das Fabrikgebäude mit dem Büro-\n\n“ gebäude, in den damale «ie Fanilie Bi vonnte, durch\n\neinen Querbau verbunden. „Jieser diente auch als Durchgang\nzwischen den beiden Gebäuden. Zs war demnach eine innere Verbindung zwischen ihnen geschaffen worden, welche die Gebäude\nzu einer Einheit zusammenfaßte. Die Mitangerlagte Pam setzte\n\nne en\n\n.u-\n\nmus 3-\n\nHe on nm.\n\n=.\n\n-71-\n\nalso ein Gebäude in Brand, das teilweise zur Wohnung von\nMenschen diente. Hierzu hat sie der Angeklagte TE angestiftet.\n\n2.) § 306 Nr. 3 StGB hat das Landgericht nicht angewendet,\n\"weil weder der Maschinenraum noch das Kesselhaus, des, wie\nsein Name besagt, zur Aufnahme des Kessels bestimmt ist,\nzum Aufenthalt von Menschen dient\".\n\nDas steht nicht in kinklang mit den an einer anderen\nStelle getroffenen Feststellungen. Im übrigen ist zu bemerken:\n\nDas Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGSt 69,\n148, 150 ausgeführt, eine Räumlichkeit diene dann zum Aufenihalt.von Menschen, wenn sie hierzu bestimmt sei; das träfe\nauf Scheunen und Ställe. nicht zu; denn die Bestimmung der\nScheunen sei, Getreide und Futter, die Bestirmung der Ställe,\nVieh und andere Haustiere aufzunehmen; sie seien aber nicht\neigens zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, wenn sie auch’\nzu Verrichtungen, die sich auf jene Sachen beziehen, von\nMenschen betreten zu werden pflegen. 'Hieran mag, die Strafkammer gedacht haben, wenn sie ausführt, das Kesselhaus sei\nzur Aufnahme des Kossels bestimmt gewesen. Sie Übersicht dabei aber ihre Feststellung, ‘daß sich im Kesselhaus der Heizer,\n\"wie jeder Betriebsangehörige wußte,\" bis 2070 Uhr aufhielt.\nDemnach scheint der Kesselraum auch der übliche Aufenthaltsraum des Neizers gewesen zu sein. Dann wäro er aber zum Aufenthalt von Menschen bestimmt gewesen.\n\nFehl geht der Hinweis des Landgerichts, auch dann, wenn\nman seiner Auslegung des § 306 Nr. 3 StGB nicht folge, könne\nder Angeklagte WEB schon deshalb nicht aus dieser Bestimmung\nverurteilt werden, da er Frau. Pf vorgeschlagen habe, die\nTat etwa 3/4 Stunden nach Besriebsschluß, wenn alle 3Betriebsangehörigen die Fabrik verlassen hätten, auszuführen; es könne\n\nL\n\nihm nicht mit der erforäerlichen Sicherhsit nachgewiesen werden, WE\ndaß er bei Anstifturg der Aitangeklagten PB nit in seinen\nwillen aufgenommen habe, daß Gdiesc das Eauptifsbrikgebäude zu\neiner Zeit in Brard setste, zu der sich noch Menschen dsrin aufhielten. Dem gegenüber ini Folgendes zu bemerken;\n\nDienstschlu3 war un 17\"? Uhr; der Angeklagte hatte Frau ge .:\nvorgeschlagen, den 3rend etwa 3/4 Stunden nach Dienstschluß zu “\n\nlegen; Frau PB nahn die Inbrandsetzung um 17?0 Ukr vor; der\n. 7\nHeizer nflegte, wie auch der Angeklagte wußte, sich bis 2970 Uhr\n\nim Kesselhaus aufzuhalten.\n\n3.) Nach alledem ist des Urteil, soweit es den Angeklagten ne\nbetriflt, auf die Rovision der Staatsanwalischaft aufzuheben.\n\nDie Aufhebung ist nicht auf die Mitangeklagte Pie zu erstrecken, da sie nicht zugunsten des Angeklagten NEW ergeht.\n\nDr. Peetz Mantel Werner\nMartin Dr. Eengsberger\n\nAR EL Gr EEE Zu;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/1-str-19-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/1-str-19-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.711849+00:00"}}