{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-25_1_StR_17_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-25","aktenzeichen":"1 StR 17/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"StR 17/58 2316 052 Ey\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Otto K umnmp =: \"OENB\ndv. ER geboren arı GE 1974 in Nieder-\n\nTED =:i: WB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung U.ä.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GREEN\n.als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter .\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1957 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—\n\n- 2 -\n\nerinäde:\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten wegen einfacher\nKörperverletzung in 16 Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in 14 Fällen und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in 16 Fällen zu ciner Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nAlle Rügen, die er mit seiner Revision erhebt, sind unbegründet.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\ni.) Das Strafklagerecht ist nicht verjährt. Der\nOberstaatsanwalt in Mannheim ersuchte am 24. Mai 1950\ndas Amtsgericht Schwetzingen, Zeugen über die von dem\nAngeklagten in der Zeit von April bis Oktober 1945 als\nUnteroffizier vom Dienst und deutscher lagerführer des\nKriegsgefangenenlagers 404 in Südfrankreich gegenüber\nMitgefangenen begangenen Nißhandlungen zu vernehmen. Daraufhin beschloß. das Amtsgericht Schwetzingen am 27.\n\nKai 1950, diese Zeugen zu vernehmen, und setzte hierzu\nTermin an. Die Zeugen wurden vernommen. Der Beschluß\nvom 27. Mai 1950, der nach den bedenkenfreien Feststellungen des Schwurgerichts nicht, wie die Revision annimmt, aus besatzungsrechtlichen Gründen \"nichtig\" war,\nbezog sich auf die gesamte strafbare Tätigkeit des Angeklagten im Lager 404 in der angegebenen Zeit (vgl. RGSt\n30, 300 ff). Er unterbrach in diesem Umfange die Verjährung. Weitere richterliche Handlungen richteten sich\ngegen den Angeklagten in diesem Verfahren in den Jahren\n1952 und 1954,\n\nVon einigen Straftaten des Angeklagten hat die\nStrafksmmer nicht feststellen können, ob er sie vor oder\n\nAS\n\ner ni nt\"\n\n — [in n ann\n\nnach dem 27. Hai 1945 begangen hat. indessen ist das\nStrafklagerecht auch insoweit nicht verbraucht. Der\nGrundsatz, Gaß im Zweifel zugunsten des Angeklagien zu\nentscheiden sci, gilt allgemein nur für das sachliche\nRecht. Auf die Voraussetzurgen der Verjährung ist er\nnicht anwendbar (BGH 5 StR 157/55 vom 24. Mai 1955).\n\nDa sie nach den Feststellungen der Strafkamnmer nicht\nmehr nachweisbar sind, bestekt kein Verfehrenshindernis.\n\n2.) Der Eröffnungsbeschluß entspricht dem § 207\nStPO. Laß er dem ersten Teil der Anklage gleicht, ist\nkein Kangel. Im übrigen enthält er.keine \"Wertungen,\ndie geeignet sind, im Zuhörer Gefühlsaufwallungen zu\nfördern\"; er führt vielmehr die Umstände an, unter denen\nder Angeklagte seine Nitgefangenen mißhandelt haben\nsoll. Ein Fall, wie er in BGYSt 5, 261 ff entschieden\nist, liegt ersichtlich nicht vor.\n\n3.) Der Eröffnungsbeschluß schildert auch alle\nTaten, die Gegenstand des Urteils sind. Die Fälle IV\nA 5, IVA 16 und IV B 8 der Urteilsgründe stimmen mit\nden Fällen A 38, A 134 und A 54 des Eröffnungsbeschlusses überein. Im Falle IV C 2 bis 9 ist der Angeklagte\nwegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in\n8 Fällen verurteilt worden. Der Zröffnungsbeschluß bezeichnet auch diese acht Fälle; denn er führt als Opfer\ndes Angeklagten den Gefangenen Lenz und sieben andere\nGefangene an. Daß er nachher nur sieben Einzeltaien annimmt, ist ein unschädlicher Rechenfehler.\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende, Land-\n\ngerichtsdirekter x. sei vom Frösidium bestellt\nworder. Die dienstlichen zriklärungen des Landgerichtepräsidenten und des Landgerichtsrats Dr. WEB ergeben\neinwandfrei, daß der Trösident und die Landgerichtisdirektoren allein die Verteilung des Vorsiizes vorgenommen\nheben. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, den Landgerichtspräsidenten, wie von dem Beschwerdeführer beantrugt,\nnoch als Zeugen zu vernehsen. Daß die Niederschrift in\ndiesem Funkte ungenau ist, besagt nichis. Ihr kommt nicht\ndie Beweiskraft des § 274 St?O zu; cs gilt vielmehr der\nFreibeweis (BGH 3 StR 274/55 vom 22. 9. 1955, 3 StR 301/\n55 vor 1.12.1955). Auf BEI 5 StR 78/57 vom 18. Juni 1957\nberuft sich die Revision zu Unrecht; denn dieses Urteil\nbezieht sich auf einen Fall, in dem -— auch nach den\ndienstlichen Erklärungen des Landgerichtspräsidenten -\nüberhaupt keine Entscheidung nach § 62 Abs. 2 GVG gesroffen worden ist.\n\n2.) Die Revision hält die Zitwirkung des Landgerichtsvats Dr. DEE und des ämtsgerichtsrats Dr. SD fü:\ngesetzwiärig, weil ihnen Landgerichtsrat TE in\nange\" vorgelie, jedoch übergangen worden sei. Eine solche Rangoränung kernt das Gesetz nicht. Nach § 69 GVG\nverteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglie-\n\nGer der Kummer.\n\n3.) Der Beschwerdeführer beanstandet es, da die\nStrafksmmer den Zeugen Richt vereidigt hat.. Das\ntrifft zu. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die\nStrafkonner die Frage der Vereidigung zunächst zurückgestellt und später hierüber nicht entschicden hat. Das\nUrteil berunt aber nicht auf diesem Yargel. Nach den\nEröffinungsbeschluß war Rindchen als Zeuge zu den Fällen\nbenannt, in denen der Angeklagte freigesprochen (A 24\nund 55) oder das Verfahren eingestellt worden ist (Tälle\n\nu ne\n\n-5-\n\n62 nis 98). In den Urteilsgrinden führt die Strafkamner\nzu jeden einzelnen Falle die Zeugen an, durch deren Aussagen der Angeklagte überführt ist. Rindchen ist hier\nniemals genannt. Auch bei der allgemeinen Würdigung\n\ndes Gesamtverhaliens des Angexlagten erwähnt das Urteil\ndiesen Zeugen nicht. Daraus ergibt sich einwandfrei,\n\nda3 die Aussage des Zeugen RI zur Verurteilung des\nAngeklagten nicht beigetragen hat.\n\n4.) Die Revision meint, die Strafkammer hätte alle\nZeugen äurch einen ärztlichen Sachverständigen auf ihre\nGlaubwürdigkeit untersuchen lassen müssen, weil innerhalb\nvon i2 Jahren \"üörinnerungsverschiebungen\"eintreten könnten. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß das menschliche\nGedächtnis nachläßt; das weiß jeder Richter. Die Strafsamwer hat deshalb gerade unter diesem Gesichtspunkt\ndie Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen besonders gepräft,\nEin Sachverständiger ist hierbei grundsätzlich ehtbehrlich. Die Revision trägt keine besonderen Umstände vor,\ndie ausnahmsweise hier dasu gedrängt hätten, einen Sachverständigen zu hören.\n\nIn einem Falle hat die Strafkammer das Gutachten\ndes MHedizinalrats Dr. Braun vom Staatlichen Gesundheitsamt Karlsruhe eingeholt. Die Behauptung der revision,\n\nDr. Braun könne \"Erirnerungsverschicbungen! nicht sachverständig genug beurteilen, es hätte deshalb ein anderer\nSachverständiger hinzugezogen werden müssen, entbehrt\njeder Begründung.\n\n5.) Zu Unrecht rügt die Revision die Ablehnung\ndes in der Fauptverhandlung an 2. Juli 1957 gestellten\nBewieisamtrages. Die Strafkamzer hat die Tatsachen, die\ndie Zeugen bekunden sollten, als wahr unterstellt. Das\n\n’\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bringt\nin diesem Zusammenhang nur unzulässige Angrifie gegen\ndie Beweiswürdigung vor.\n\nIII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die Revision glaubt, auf einen Widerspruch in\nden Urteilsgründen hinweisen zu können; An einer Stelle\nheißt es, die Geistlichen Ric und Ei rätten nichts\nNachteiliges über den Angeklagten berichten können,\nweil sie jeweils nur kurze Zeit im lager gewesen seien\nund der Angeklagte sich dann gehütet habe. Gefangene\nzu schlagen. An anderer Stelle sagt das Urteil, der\nZeuge Hifi habe auf Vorhali ausgesagt. der Angeitlagte\nhabe geschlagen. Hierin liegt nur eine Einschränkung\ndes zunächst etwas allgexein abgegebenen Urteils des Zeu-\n\ngen, aber kein Widerspruch.\n\n2.) Das Urteil leidet an einen Rechtsfehler, der\nseinen Bestand jedoch nicht gefährdet:\n\nDie unbewaffnc.te Faust ist nach ständiger Recht--\nsprechurg des Reichsgerichts und des Bundesgsrichtskofs\nund nach einhelliger Ansicht des Schrifttuns kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a St@B. Dennoch\nhat die Strafkammer den Angeklagten auch in den fällen\nIVc 2 vis 9 und i6 der Urteilsgründe in Ergebnis zit\nRecht wegen Austiftung zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte bestirute eiren wegen\nseiner Schlagkraft als \"blonder Bomber\" beokarnten Lagerpolizisten dazu, die wegen mangelhafter Ernährung und\nschlechter Behanälung sowie aus anderen Gründen \"geschwächten und zermürbten! Gefangenen su mißnandeln.\n\n(r\n\nor\n\nWW“\n\nBy SS 220 ER SCE SS ug Sr Zr\n\n- 7 -\n\nDieser versotzte jedem der Gefargenen mindestene drei\n\nso hoftige Faustschläge in das Gesicht, daß sie bluteten und sich entweder nur wit Mühe aufrecht erhalten\nkonnten oder sogar umfielen. Der Angeklagte stand neben\ndem Polizisten und bestärkte ihn noch bei seinem gewaltsätigen Vorgehen\n\nNach Lage der Sache hat der Lagerpolizist nit seinen Schlägen das Leben der Gefangenen gefährdet. Es ist\nricht zweifelhaft. daß der Angeklagie dies erkannt und\ngebilligt hat. Er ist deshalb der Anstiltung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Der Senat kann dies\ntrotz § 265 Abs. 1 StPO aussprechen, weil sich der Augeklagte angesichts seines Bestreitens gegenüber dem veränderten Schuldvorwurf nicht anders nätte verseidigen\nkönnen. j\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten enthält. ist seine Revision zu\nverierfen.\n\nDr.Peetz Mantel Werner\n\nMarin Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/1-str-17-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-25/1-str-17-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.689139+00:00"}}