{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-24_1_StR_544_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-24","aktenzeichen":"1 StR 544/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n. 1 StR 544/58\n\nFu | | 2309 034\n\n®\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Georg Philipp K NEED =\ngeboren am EEE 1897 in En\n\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 1. Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Pebrusr 1959, an der teilgsnommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peeiz\nBundesrichter Martiä.\nBundesrichter Dr. Willus\nBundesrichier Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nObers teatsanwalt beim Bundesgerichtehot ED\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrai Dr. GERD >: i der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltscheft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannis\n\n1.) Die Revisionen das Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. Februar 1958 werden verworfen.\n\nDer Angeklagie hat -die Kosten seines Rechtsmiitels\nzu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatlsanwalischaft werden der Siaatskasse auferlegt.\n\n&.) Auf äje Revision der Gemeinsemen Strafsachenstelle\nvein Pinsnzamt- Mainz als Nebenklägerin wird das genannte Urteil wit, den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagt Untreue schuldig gesprochen ist \"a all 6 3\n\nb) im Ausspruch über die Gesamistrafe.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird üle Sache zu neuer Verhandlung und entscheidung, auch über die Kosten des\nRechismittels der Nebenklägerin, an das Lanägericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechis wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\n—— \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten xD wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Untreue zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis und zu einer Gelästrafe von 1.000 DM\nverurteilt. Im übrigen kat es ihn mangels Beweises freigesprochen.\n\nDer Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung beruht auf der Feststellung, daß der Angeklagie - gemeinsam mit\ndem NMitangeklagtien ra der gegen seine Verurteilung kein\nRechtsmittel eingelegt hat - fünf Rechnungen der Firma REED\nund zwei Rechnungen der Firma MB über tatsächlich nicht erfolgte Lieferungen von Bauholz und Mönierstahl an die Firma\nHermann DD Nach!., Kommanäitgesellschaft, deren einziger\npersönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter\ner wer, Ffälschlich anfertigte und von diesen unechten Urkunden\nin der Weise Gebrauch machte, daß er sie in die Buchführung\nder Fa. DEE x: zei und die Rechnungsbeträge als Beiriebsausgaben buchen ließ. Die entsprechenden Gelder im Gesamtbetrage von 61.772,- Dä ließ er üurch Angestellte der genannten\nFirma auf Barschecks bei der Bank abheben und sich aushändigen.\nNach der Überzeugung der Strafkanmer wollte der Angeklagte\nnit den „efälschten Rechnungen der Buchhaltung, seinem Mitgesellschafier De und dem Finanzamt vortäuschen, die Firmen\nTÜEED oc FE Hätten die in den Rechnungen aufgeführten\nBaustoffe an die Firma DEM X geliefert. Die auf seine\nVeranlassung falsch geführten Bücher waren auch die Grundlage\nfür die Bilanzen der Te. DW» den Jonren 1951, 1952\nund 1954.\n\nDer Schuldspruch wegen Untreue fußt auf der Fesistellung,\ndaß der Angeklagte einen Abfindungsbetrag von 2.300,- DM, den\ner einem Angestellten seiner früheren Firma Tief- und Hochbau\nGeorz KÜEEE zanite, dem Gesellschaftsvermnögen der Firma\n1] KG entnahm und als Betriebsausgabe dieser Tirma ver-\n\n3 -\n\nbachen 1lio3, um Ihn nicht ans eigener Tasche zahlen zu müssen.\nSach der .berzeugung der Stralkammer nat er üsdurch den Gewinnanteil seines Mitgesellschafters Dep für üss Jahr 1954\num 575,- DM verkürzt.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwalischaft und die Gemeiusane Strafsachenstelle beim Finarzanmt\nsainz als Nebenkläzerin Revisior eingelegt. Der Angeklagte\nwendet sich mit Ver?ahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilwis;. Die Staaisenweltschaft beanstandei mit der Sachbeschwerde, dsß der Angeklagte im Falle der fortgesetzten Urkundenfälschung nicht auch (§ 73 StGB) der fortgeseizten Untreue und foriieselzten Sisuerhinterziehung schuldig gesprochen\nist. Die Nebenklägerin erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung des angsklagten auch (§ 73 StGB) wegen Steuerhinterziehung in den Fällen der Tortgesetizten Urkundenfälschung und\nder Untreue.\n\nDie Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sird unbegründet; die Revision der Webenklägerin ist\nteilweise begründet.\n\nI:\n\nDie Revision des Angeklagten\n\nTe U zn\n\nSie rügt in mehrfacher Hinsicht Verletzung der Verfahrensvorschrifien und unrichrige Anwendung des sachlichen Rechts;\n\n1.) Verfahrensrügen\n\na) Die Rüge, daß die Strafkammer zwei vom Angeklagten gegen\nden Gerichtuassestor Kr estellie Ablehnungsgesuche für unbegrüniei erklärt höbe, ist aus sich nicht verständlich und\ndsher unzulässig. Sie enihält weder die Behauptung, daß die\nZurüciweirung der Ableimmungsgesuche gegen das Recht versioße,\nnoch die innseliliche Yiesergabe der Ablehnungsgesuche und der\nBeschlüsse des Lendgerichts, noch die Angabe von Tetsachen,\n\naus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Die Rüge wäre im übrigen auch offensichtlich\nunbegrändei.\n\nb) Die Revision hält die Pflicht zur Sachaufklärung\n(§ 244 Abs. 2 StPO) für verletzt, weil das Landgericht die\nFeststellung, der praktische Arzt Dr.med. Dr. phil. Hübel\nhabs der Ehefrau des Angeklagten ein teilweise bewußt übertriebenes, teilweise inhaltlich falsches Zeugnis über die\n‚Krankheit des rechtskräftig abgeurieilten Mitangeklagten\n‚Hurtig ausgestellt, ohne Beiziehung eines Sachverständigen\n“getroffen hat. Sie meint, nur auf Grund des in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugnisses des Dr. Hübel habe die Strafkammer nicht ausschließen können, daß Hg bei Abgabe seines\nGeständnisses unter dem Einfluß von Beiäubungsmitteln \"vollkommen unberechenbar!\" war:\n\nDie Rüge ist offensichtiich unbegründet. Der Beschwerdeführer übersisht, daß Dr. Hübel als Zeuge in der Hauptverhendlung das von ihm ausgestellte Attest selbst berichtigt und\nzugegeben hat, es unter Verletzung der ärzilichen Schweige- .\npflicht und dewust unrichtig ausgestellt zu kaben, weil er\nder Ehefrau des Angeklagten und der sie begleitenden Frau\nSEE. sie er für ledig hielt und mit der er ein Abenteuer\nzu erleben hoffte, gefällig sein wollte.\n\nAus demselben Grund versagt die an die erwähnte Feststellung geknüpfte weitere Rüge, das Landgericht habe es entgegen der Vorschrift dee § 244 Abs. 4 StPO unterlassen, seine\nSachkunde zur Beurteilung des in dem Attest des Dr. Hübel\nniedergelegien ärztlichen Befundes darzutun.\n\nc) Der Zeuge Dr. Hübel hat in der Hauptverhandlung auf\ndie Frage,ob er von EP von der ärztlichen Schweigepflicht\nenibunden und ermächtigt worden sei, den beiden Frauen\nund SEE das Attest über ihn auszuhändigen, die Aussage\n\nare\n\n-5-\n\nverweigert. Der Beschwerdeführer sieht es als Verletzung des\n\n§ 252 SiPO an, daß die Strafkammer gleichwohl die unter Beweis\ngestellte Tatsache als erwiesen ansah (vgl. vorstehend b);\nJedoch zu Unrecht.\n\nDie Revision. gibt selbst die Quelle an, auf die nach ihrer\nMeinung das Landgericht die beanstandete Feststellung gestützt\nnat, nämlich die Einlassung des Mitengeklagten HU Diese\ndurfte und mußte die Strafkammer, ebenso wie die Bekundungen\nvon Zeugen, bei der Überzeugungsbildung verwerten (§ 261 StPO).\nDer Tatrichter wäre auch nicht gehindert gewesen, aus der bloßen\nTatsache der Aussageverweigerüung des Zeugen Dr. Hübel Schlüsse\nim Sinne der. getroffenen Feststellung zu ziehen (vel. BEHSt 2,\n351, 353; was dort zur Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO gesagt ist, gilt entsprechend für die Aussageverweigerung nach\n§ 55 StPO, für die Übrigens entgegen der Meinung der Revision\ndas Verwertungsverbot des § 252 StPO nicht gilt ‚Beh MDR 1951,\n180; BGH 1 SiR 568/55 vom 24. Januar 19567).\n\nd) Den Zeugen Steueramimann He und Steueroberinspektor\nEen wer von der Oberfinangdirektion in Koblenz Aussagegenehmigung für das Besteuerungsverfahren, nicht auch für die\n‚Vorerwitilungen der Steuerfahndung ertei, it worden (Blatt 578,\n579 d.A.). Sie wurden, nachdem-die Vertei digung gegen die Beschränkung der Auspagegenghmigung. Einwendungen erhoben hatte,\nzur Sache vernommen. Die Bevisioh sieht tierin Verstöße gegen\ndie § 5 54 Abs. 1,147; 337 SP0;\n\nInwiefern die ersigenannte- Vorschri ft verletzt sein soll,\n\nist‘ unerfindlich. Sie besagt nichts darüber, ob die Aussagege-\n\nnehmigung \"für Beamte auf bestimmte Gebiete oder Fragen beschränkt\nwerden darf. Was dem § 147 StPO. angeht, so behauptet der Beschwerdeführer \"selbst nicht, ‘daß seinen Verteidigern die Einsicht der gerichtlichen Untersuchungsakten verwehrt war. Die\n\nvon dem Zeugen Ep in der Hauptverhanälung überreichten Akten\n\n.\n\nann\n\n_6_\n\nd\n\n/\n\nder Steurrfshndung aber konnten die Verteidiger wie die übrigen\n\nVerführensbeteiligten während einer eigens zu diesen Zweck\neingelegten Verhandlungspause einsehen; das bezeugt die\nSitzun:sniederschrift. § 337 StPO endlich wird in diesem\nZusammenhang von der Revision offensichtlich aus Versehen\nangeführt.\n\nEs gibt auch keine sonstige Verfahrensvorschrift, die\nes dem Tatriehter verböte, die Aussagen beamteter Zeugen zu\nverweri;en, weil sie infolge einer Beschränkung der Aussagegenehmizung nicht alle Beweisfragen umfassen. Über den Be-\n\"'weiswert solcher Aussagen hat. allein er zu entscheiden\n(§ 261 StPO). =\n\n[7\n\nOb der Dienstvorgeseizte eines Zeugen bei der Verweigerung\noder Beschränkung der Aussagegenehmigung sein Ermessen richtig\ngebraucht ray, entzieht sich der Nachprüfung des Sirafrichters\n\n(vgl. auch BCH 5 StR 34/50 vom 16. Januar 1951, ange. bei\nDallinger in &DR 1951, 275 zu § 54 ZPO). Die Revision zeigt\nim übrigen selbst nicht auf, warum die beschränkte Erteilung\nder Aussagegenehmigung in vorliegenden Fall einen Ermessensnißbrauch eninalten habe; sie legt insbesondere nicht dar,\ninwiefern eine Beweiserhebung über die Vorermiitlungen der\nSteuerfahndung auf die Verurteilung des Angeklagten wegen\nUrkundenfälschung von Einfiuß gewesen sein solls\n\ne) Die Rlige, die Sträfkamner habe durch die Verlesung\ndes von dem Zeugen DW üserreichten ärztlichen Attests\n(Blstt 580 d.A.) gegen die §§ 244 Abs. 2, 250, 256 StPO verstoßen, ist offensichtlich unbegründet. Durch dieses Attest\nsollte nicht die Vernehmung eines anderen Zeugen oder eines\nSachversiänäigen ersetzt, sondern nur die eigene Behaupiung\ndes Zeugen DEM ürer ssine angebliche Zeugenuntüichtigkeit\nglaubhaft gemacht werden.\n\n7?\n\nI\n\n- 1 -\n\n£) Ebenso fehl geht die Rüge, der. Zeuge Kaffip nare\nnicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO), weil er sich\nwegen eines \"Vorgangs, zu dem er gehört worden sei, dem Beschwerdeführer gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht\nhabe. Es steht in Lehre und Rechtsprechung außer Zweifel,\ndaß 8 60 Nr. 3 SiPO den Verdacht strafbarer ' Beteiligung des\n\nZeugen an der den Gegenstand der. Untersuchung bildenden Straf-\n\ntat des Angeklagten, nicht auch \"die Gefahr zivilrechtlicher\nBelangung\" eines Zeugen durch den Angeklagten im Zusammenhang\nmit den im Strafverfahren srörzeorien Vorgängen im Auge hat.\n\ng) Offensichtlich unbegründet ist ferner die Rüge, das\n\n. Landgericht habe die §§ 244 Abs. 2, 255, 261 StPO verletzt,\nweil es die von der Verteidigung beantragte Verlesung früherer\nAussagen des Nitangeklagten RO Dt aur mit der Begründung\nangeordnet habe, daß (etwaige) Widersprüche zwischen diesen\nAussagen und der Einlassüng des in der Hauptiverhandlung festgestellt werden 'söllten; Solche Rügen sollten dem\nBundesgerichtshof nicht 'vorgetragen werden.\n\nN) Ebenso: unbegrünget, i36. die. Rüge, das Landgericht habe\nden un 261 StPO verletzt, weil es \"Sie mehreren Köglichkeiten\nvon Schlußfolgerungen nicht erkannt und daher auch nicht erwogen\" habe, falls die Rüge nicht mangels Bestimmtheit überhaupt unzulässig sein sollte. Im übrigen verkennt die Revi-.\nsion, daß ein Verstoß gegen Denkgesetze ein sachlich-, nicht\nverfahrensrechtlicher Fehler .ist:\n\neh\n\nDas Urteil 15ßt weder iu Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechisirrtun zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht einen‘\nVerstoß gegen einen allgemein anerkaunien Erfahrungssätz\nvor, Auch der Grunäsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\"\nist nicht verletzt. Die Strafkamnsr hat den Beschwerdeführer\n\n2. ) Sachbeschwerde\n\n. >\n\n> >\n\n“ ist,\n\nrei EERRRRT\nERERFIERN,\n\n%\n\nPar\n\neo.\nnr\n\n-8-\n\neben wegen letzier Zweifel, ob er das in den gefälschten\nRechnungen aufgeführte Bauholz und -eisen der Fo. BEE x:\nnicht auf auderen Wege als dem behaupteten verschafft hai,\n\nnur wegen Urkundenfälschung, nicht auch wegen Untreue zum\nNachteil seinee Mitgesellschafters DEEP und wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Daß sie bei dieser zugunslen des angeklagten angenommenen Sachlage den Beweggrund für die Urkundenfälschung nicht eindeutig zu klären vermochte, hinderte sie\nnicht, ihn dieses Vergehens schuldig zu sprechen.‘ Die Erwägung\nder Revision, der Vorwurf der Urkundenfälschung wäre nur dann\nsinnvoll, wenn der Beschwerdeführer das Material nicht beschafft, durch die Abhebung der in Rechnung gestellten Beträge\n\nalso seinen fitgesellschafter hätte schädigen und Steuern hinter-\n\nziehen wollen, spricht dafür, daß sich der Angeklagte auch\nder Untreue und der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat,\nvermag aber die vom Tatrichter festgestellte Urkundenfälschung\naicht aus der Welt zu schaffen.\n\n3ei ihren \\ngriiTen gegen den Schuldspruch wegen Untreue\n(Fall CD übersicht die Revision, daß ein \"Schadensausgleich\", wie die Siuralkanmer zutreffend ausgeführt hat, nur\ndann in Frage konmt, wenn dem Verletzten aus der Handlung oder\nUnterlassung, äurch die ihm ein Nachteil zugefügt worden ist,\nzugleich ein Vermögensvorteil erwachsen ist (vgl. RGSt 53, 173\n\nzu § 146 GenG7; 75, 227, 230; BGH 1 StR 409/54 vom 11,Februar 1955\n\n/Za § 81 a GmbHG7; 1 StR 200/54 vom 24. Mai 1955; 1 SiR 354/57\nvom 15. Okiober 1957). Davon kann nach dem eigenen Vorürag der\nRevision hier keine Rede sein.\n\nII.\nDie_Revision der Staatsanwaltschaft\n\nSie beanstandet, dsß sich das Landgericht nicht auch von\nder Schuld des Angeklagien überzeugt hat, soweit ihm neben\n(und in Taveinheit wit) der fortgesetzten Urkundenfälschung\n\n-9 -\n\nje sin fortgeseizies Vergehen der Untreue und der Steuerhinterziehung zur Last lag. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Revision verweist zutreffend auf die Featstellung der\nStrafksmmer, deß die in den gefälschten Rechnungen ausgewiesenen\nHolz- und wisenmengen keinesfalls von den Firmen R% j\nund ME, aber auch nicht von dem Mitengeklagten ED se os:\noder durch seine Vermitttung von anderen als den genannten.\nFirmen an die Fa. E10 geliefert worden sind, daß äurch\n\ndie gefälschten Rechnungen also etwas verschleiert werden sollte.\n\nSie leitet daraus mit. Röcht den dringenden Verdacht ab, der:\nAngeklagte habe dem Geselischaftsvernögen unerlaubt Gelder\n\n(im, Gesamtbetrag von 61.772,- DM) für eigene Zwecke. ‚entnommen\nund dadurch den Gewinnanteil seines Mitgesellschafters Dep.\nseschnälert sowie Stouereinnahiten verkürzt. Das hat indes auch\ndie Strefkamner nicht verkannt. Sie konnte aber \"letzte Zweifel\"\nnicht überwinden, daß der Angeklagte \"aus anderen Quellen\nstamnendes katerial in der Fa. B u untergebracht und hierzu\ndie Firmen EB 1 und BU; als: Decknamen benutzt hat\". Sie\nerwog in dieser Richtung zwei Möglichkeiten: Der Angeklagte\nkönne \"eigene Schwerzbestände unter dem’ Decknamen der Pirmen\nDO and EZ in die’ Fa. | eingeschleust\" haben;\n\ner könne zber auch -- Ohne Mitwirkung ües Eu - Baustoffe\n\nin geringeren kengen von anderen Firmen als den genannten für\ndie Fa. SREREIIBK bezogen, die dafür ausgestellten Rechäungen\nbeiseite geschafft und an. ihrer $ teile die sieben gefälschten\nRechnungen in die ‚Buchhaltung gegeben heben, um den Unter-\n\n. schiedsbe trag in die eigene, Tasche zu stscken.\n\nDie Revision meint; ‚das \"Landgericht sei zu diesen Brgebnis nur serommen, weil ps bei der Beweiswüräigung gegen Devkgesetze und gegen die allgemeine Lebenserfahrung vers soßen habe;\nauch habe es sich durch die nur theoretische Möglichkeit eines\nanderen Geschehersablaufes von der Verurteilung des Angeklagten.\n‚wegen Untreue und Steuerhipterziehung abhälten lassen. Den kann\nnicht beigetreten werden.\n\n—r\n\n- 10 -\n\nDen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Straikammer nach Abwägung aller Unstände von der Schuld des Angeklagten überzeugt war, gleichwohl aber - irrigerWeise - glaubie;\nihn nicht wegen der genannten, Vergehen. verurteilen zu dürfen,\nweil die von deli Beweisergebnis, ufabhängige, rein denkgese tzliche Möglichkeit eines‘ anderen Geschehensablaufes nicht auszuschlieten sei. Dieser Verdacht läge: \"allenfalls dann nahe,\nwenn, das Landgericht ohne jeden +2 tsächlichen Anhaltspunkt in\nBetracht gezogen hätte, die Pa. PER: könne das ihr in\nRechnung gestellte Eisen und ‚Aolg auf änderen Wege als über,\nden Witangeklagten EB ernten: heben. Das ist jedoch nicht\nder Fall: Die 'Strafkanmer. begründet ‘ihre in.dieger Richtung\nbestehenden Zweifel vielnshr Sanit, daß. die Fa. I Ai\nnach der Zeugenaussags des Bäuingenieurs ID in der Zeit\nvom 1. August 1951 bis 1. April:1953 173 to Zisen verbaut\nuni im gleichen Zeitraum 180 to Eisen bezogen hat und daß\nsich unter den letzteren die 42,10 to Monierstehl befunden\nhaben könrter, die ir den auf die Fa. MB gefälschten Rechnungen aulgeiükrt sind: Was das Bauholz angehe, erwägt die Strafkammer weiter, so habe der Angeklagte noch an letzten Tag der\nBeweisaufnahme innerbetriebliche Lieferscheine beigebracht,\nwonach in Juli und August 1954 ‘vom Bauhof der Te. BEE -<\nan verschiedene Baustellen naues: ‚Schalungsholz abging. Dabei\nhandele es sich zwar nur um 9, 25 ‚cm, während die gefälschte\nRechnun; REED von 15. suli 1954 auf 28 cbm laute; der\n‚ Lagerverwalver sa kabe jedoch als Zeuge bekundet, daß\ner die Abgabe neuen Schalungsholzes’ an Baustellen in den .\n\n. (innerbetrieblichen) Lisferscheinen nur dann besonders ge-\n\"kennzeichnet habe, wenn zugleich gebrauchtes Schalungsholz\nausgeliefert worden ‚sei; in der fraglichen Zeit (Juli und\nAugust 1954) könne aaher., ‚guck‘, mehr neues.Schalungsholz hinausgegangen sein, als die Ateferscheine auswiesen. Wenn aber,\n\nso folgert das Landgericht, in Hinblick auf die Aussage des\n\n- 11 —\n\nZeugen JM und die überreichten innerbetrieblichen Lieterscheine nicht auszuschließen sei, daß Eisen in der angeg&benen\nMenze (42,10 to) und die angebliche Holzlieferung vom Juli 1954\nvon anderer Seite als den in den gefälschten Rechnungen angefübrten Lieferfirmen bei der Firma DEE Ks eingesangen\n‚seien, 50 liege es trotz’ ‚des Fehlens von Lieferscheinen oder\nAufmaßlisten nicht völ. 1ig außerhalb des Bereichs der Möglichkeit, ‚daß dies auch für die Übrigen angeblichen Holzlieferungen\n\nzutreffe. oo:\n\näntgegeh der Ansicht der Revision verstößt diese Beweiswürdigung nicht gegen Denikgenetze oder zwingende Erfahrungssätze. Das Bandgeri cht' hat den geringen Beweiswert der Aussage Sc nicht übersehen;. es hebt im Urteil ausdrücklich\nhervor, daß diese Aussage nach dem an anderer Stelle des Urvseils Gesagsten wenig zuverlässig sei und \"nicht restlos davon\nZU überzeugen\" vermöge, daß - wie in der gefälschten Rechnung\nvom 15. Juli 1954 ausgewiesen - im Juli 1954 tatsächlich\n28 ob Schalungsholz auf dem Bauhof .der Fa. BEEEEEMpKC singegangen seien. Die Sirafkammer hat indes der in Einzelheiten\nzwer nicht sehr genauen, im ganzen aber doch für glaubhaft\nerachteien Aussage des Zeugen JEW und den von dem Angeklagten\nvorgelegten innerbeirioblichen Lieferscheinen (oder deren Abschriiten, wie die Revision behäupie %) doch einen gewiseen\nAnhalt dafür entnommen, daß der Angeklagte aus anderer Quelle\nstamnendes Neterial in der Firma DEM untersepracht hat.\nDie Meinung der Revision, das Landgericht sei. im Ergebnis\n- ebenso wie die Staa tsanwaltschaft - der.Ansicht gewesen,\ndaß durch die Lieferscheine: (oder deren Abschriften) nichts\nerwiesen sei, wird durch. die Urteilsgründe nicht bestätigt.\nDaß sich der Angeklagte selbst im Verfahren niemals darauf\nberufen hat, die Baustoffe auf anderem Wege als über den.\nKitangeklagten Hggpbeschäftt: zu. haben, vielmehr bis zuleizt bei seiner durch, die Böweisaufnahne widerlegten gegen-\n\nFa 28\n\n2\n\n©\n| 23\no.\n\na\n\n- 12--\n\nteiligen Behaupiung geblieben ist, zwingt nicht zu dem Schluß,\ndaz er diesen Weg nicht beschritten hat. Das Festhalten an\n\nGer ursprünglichen Einlassung konnte verschiedene Gründe haben;\nso kann der Angeklagte geglaubt haben, dadurch der Besirafung\nwegen Urkundenfälschung zu entgehen.\n\nDie Kichtverurteilung wegen Untreue läßt sich auch nicht\netwa unter dem Gesichtspunkt beanstanden, daß der Angeklagte\näurch die Vorlage der gefälschten Rechnungen pflichtwidrig\nsine unklare Lage sercnaffen habe, die es seinem Nitgesellschafltor Dee erschwert oder unmöglich gemacht habe, den\nwahren Varmögenestand der Kommanditgesellschaft und damit\nBeine Ansprüche als Gesellschafter zu Übersehen. Het der angeklagte, wie die Sirafkammer nicht nit letzter Gewissheit\nausschließen zu können glaubte, in Höhe der Rechnungsbeträge'\neigene Schwarzbestände eingebracht, so wurden die Gesellschaft\nund DW nichi geschädigt. Dieser kann daher durch die Verbuchung der gefälschten Rechrungen keinen Jachteil im Sinne\ndes § 266 SiGB erlitten haben.\n\nWenn äje Revision: schließlich meint, bei Annahme sigener\nLieferungen aus Schwarzbeständen- hätie der Angeklagte zun\nmindesten wegen Sieuerhinterziehufg, bestraft werden müssen,\nso verkennt sie, daß es sich bei diöser Annahme nur um eine\nder zwei von der Strafkammer ins Auge gefaßten Möglichkeiten\nhandelt; die Fälschung der Rechnungen und deren Einführung\nin die Buchhaltung der Fa. iO ) KG zu erklären. Hat der\n\nAngeklag ste die Baustoffe ; - in ‚geringerem. als dem ‚berechneten\n\nUmfang - von anäsren Firdien bezogen, so kommt eine Stevuerhinterziekung nur insoweit:in. Prage, als ‚Sr \"den Unterschiedsbeirag in die eigene Tasche. gesteckt hat\", ’Die Höhe dieses\n\nBeirays kounte das Landgericht. aber. ebensowenig wie den wirk-\n\nlichen Hintergrund der Fälschungen ermitieln. Der Angeklagte\nkann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt wegen Steuerhinterzleliung besiraft werden, daß er’ zumindest den genannten\nUnterschleäsbetrag der Besteuerung entzogen hat.\n\n- 13 -\n\nDer Generalbundasanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschelt nicht vsrtreten.\n\nDie Revision der Nebenklägerin\n\n1.) Sie ist, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung\ndes Angeklagten wegen 54 eusrhinterziehung in Falle der fortgesetzten Urkundenfälschung wendet, aus den ‚zur Revision der\nStaatsanrwalts chaft. angeführten Erwägungen (II an Ende) unbegründet. \".\n\n2.) Dagegen hat sie in.Falle ME, in dem der Angeklagte der Untreue zum Nachteil des Hiigesellschafters Dei\nschuldig gesprochen worden ist, Erfole. nn\n\nDas Landgericht hat die (tateinkeitliche) Verurteilung -\ndes Angeklagten wegen Steuerhinterziehung mit der Begründung\nabgelehnt, es lasse sich nicht feststellen, ob und in welchem\nUmfang die Gelder, die RO ] dem Angeklagten (und seiner\nkhefxau) aus der Kasse der Firus Tiet- und Hochbau Georg ru\nausgezahlt haben will, betriebliche Ausgaben betrafen; aus\ndiesem Grunde sei es nicht auszuschließen, daß der Angeklagte\ndie abfindungshalber an E } geleistete Summe von 2.300,- DM\nals Rücksiell ung in die Bilanz seiner früheren Firma hätte\neinsetzen dürfen. Da der. Angekla ie aber mit seinen sämtlichen\nEinkünften; denen aus der Fa. a. und denen aus der\nfrüheren Firma, nur einmal. zusannen veranlagt werde, könne er,\nnicht dadurch Zirkommensteuer hinterzogen haben, daß er mit\nden 2.300,- Dä nicht die Firma Tie?- und Hochbau Georg. : Di\nsondern - zu Unrecht - die. Firma SED <: belastet habe.\n\nDabei het das Landgericht, wie die Revision mit Recht\ngeltend macht, übersehen, daß üer Angeklagte durch. seine Handlungsweise bowirkt hat, daß in dem Jahresabschluß 1954 der\n\nGewerbeertrag der Fa. SAND «= um 2.300,- DM zu niedrig\nausgewiesen wurde. Das führte zu einer inhaltlich falschen\n\nGewerbesteuererklärung für das Jahr 1954 und damit zu einer\n\n5\n\nzu niedrigen Festsetzung der Gewerbesteuer der genannten\nFirma (vgl. §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1, 7:.GewStG vom 1. Dezeuber 1936 (R631 I, 979) i.d.P. des Gesetzes zur Änderung\ndes Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 - BGBl I,\n996 -)-\n\nDie Verbuchung der 2.300,- DM als Betriebsausgabe der\nFirma SED KG hatte, wie im Rahmen des Untreueta'tbestandes erörteri, auch zur Folge, daB der Gewinnanteil des\nMitgesellschafters Damm 575,- DM geschmälert wurde.\n\nDer Revision kann jedoch nicht beigepflichtet werden, daß\nsich der Angeklagte dadurch der Rinkommenssteuerverklirzung\nzum Vorteil DB schuldig gemacht häbe. Einkünfte, die\nDIEB Hätte heven_ können, die ihm aber infolge der Untreue\ndes Angeklagten und der dadurch bewirkten Minderung des\nGesellschaftsgewinns \"entgangen sind, waren von ihm nicht\nals. Einkommen zu erklären und zu versteuern; infolgedessen\nkaun sich der Angeklagte insoweit nicht der Verkürzung\n\n‘der Einkommensteuer zum Vorteil seines Miigesellschafters.\n\nschuldig gemacht haben: Indes wird das Landgericht in.\nder neuen Hauptverhandlung Gelegerheit kaben, nochmals\nzu prüfen, ob die Annahme zutriffi, der Angeklagte werde\nmit den Einkinften aus seiner früheren Firma und der 7a.\nSEEN TG zusannen veranlagt und es. spiele für die Höhe\nsejuer Einkomrwenss teuer ‚keine Rolle, ob ie 2. „300, - Di zu\n\n> .\nver\nNN\nFr\nDa SL\n\n3a\n\nx\na»:\nR%\n\n- 15 -\n\nLasten der einen oder anderen Firma verbucht worden sind.»\n\n. Dr. Geier Dr. Pseiz Martin\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-24/1-str-544-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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