{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-17_1_StR_217_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-17","aktenzeichen":"1 StR 217/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_217/58 oo — !\n\nA_StR_217/3\n| 316. 067\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werbefachmanh Karl Viktor Hp aus O\ngeboren am MEETS 1903 1: RE CS, zur\nZeit in Untersuchungshaft, Ze 0\n\nPs\n‘ B \\ \\\n\nFE . “\n\nvu B\nSE Zune “\n‘r ” Pu\n\nopel:\nwegen Kuppelei' war a. r\" ”\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8, Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\n'Senatspräsident Dr, Geier.\n\noo . ads Vorsitzender,\nBundesrichter ' Dr. Peetz |\nBund esricht er Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger.\n' ala beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt . Dr ME. in. der Verhandlung,\n‚ Vberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (uug\nen bei der Verkündung. °—\nee ale’ Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangestellier ie De\nale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n:» Auf .die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Dandgerichts Traunstein vom 17. Februar 1958\nim Ausspruch über die Einziehung mit den Fesistellungen .hierzu aufgehoben und dic Sache insoweit zu\nneuer. Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, ‚an das Landgericht zurück- - .\n. verwiesen. De TEE SE\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDem Angeklagten wird die seit dem 18. Februar\n1958 etwa erlittense Untersuchungshaft, soweit sie\närei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\na.\n\nVon Rechts wegen |\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kuppelei\n(§ 180 Abs. 1 StGB) in vier Fällen, ferner wegen Herstellung, Verrätighaltens und Verbreitung unzüchtiger Abbildungen.\n(§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Anpreisen von\nGegenständen, die zu unzüchtigem Gebrauch bestimmt sind\n(§ 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt; sie hat ferner auf Einziehung, erkannt.\n\n+) Die Revision des Angeklagten ist zur Schuldfrags '\nunbegründet. Der festgestellte Sachverhalt enthält alle Merkmale der Vergehen, deren er schuldig gesprochen ist.\n\na) Es ist unerheblich, daß es im Falle der Frau ci\nzwischen dieser und ihrem damaligen Freund nicht zu so weitgehenden Unzuchtshandlungen kam wie früher unabhängig vom\nZutun des Angeklagten bei anderen Gelegenheiten; denn daß\ndie verkuppelten Personen Unzucht miteinander treiben; gehört\nüberhaupt nicht zum Tatbestand der Kuppelei (BGHSt 10, 386,\n387). Wie festgestellt ist, kam es lem Beschwerdeführer für\ndie Herstellung ven Fotos darauf. an, daß die beiden, Frau\nCB und ihr Freund, unzüchtige Stellungen einnahmen; er\nwriAlte seinen Bestand an solchen Aufnahmen, den er für\nKauflustige vorrätig: hielt, erweitern. £r handelte also,\nwie das Landgericht mit Recht angenommen hat, vorsätzlich\nund aus Zigennutz. Für § 180 Abs. 1 StGB genügt es, daß\nEigennutz der Beweggrund des Kupplers ist; ob dieser den\n'erstrebten Vorteil erreicht, ist ohne Bedeutung. Auch braucht\nder Vorteil nicht wirtschaftlicher Art zu sein (BEHSt 1!,\n\n94, 97). Daher ist belanglos, daß der Angeklagte damals nur\neine Aufnahme machte und daraus keinen Gewinn erzielt haben\nwill; ebenso gehen in den anderen drei Fällen die (verfahrens- und sachlichrechtlichen) Revisionsangriffe fehl, die\nauf die Frage der tatsächlich erlangten wirtschaftlichen\nVorteile und ihres Umfangs abziolen.\n\n®) Die, Verurtsiling‘ des s Aigeklagten aus § 18% Abs. 7: x\nNr. 3 StGB hat die Revision nicht eigens beanstandet. Die\nNachprüfung: des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler.\n0b ein Gegenstand zum unzüchtigen. Gebrauch bestimmt ist,\nmuß im wesentlichen der, Tetrichter beurteilen,\n\nDie: ‚Verurteitung des Beschwerdeführers aus § 184 f\nAbs. 1:Nr. 1 StGB bezieht sich nach dem Sachverhalt und °\nseiner rechtlichen Würdigung durch das Landgericht nur auf\nAbbildungen. Daher rügt die Revision zur Schuldfrage zu\nUnrecht, die. ‚Strafkammer habe. in diese Verurteilung \"in\nBausch und Bogen\" alle beim Angeklagten beschlegnahmten\n‚Gegenstände: ‚einbezogen, ‚ohne ihren unzüchtigen Inhalt im\neinzelnen teetsustellm. u\n2) Zum Strafausspruch - über die, ‚Einziehung _ greist f\nJedoch diese Beanstandung durch. Zwar ist die, Einziehung\nder Fotoalben: (wichtig: ihres. Inhalts), der Fotonegative\nund der Bilder. ‚des Beschwerdeführers. an sich zulässig; soweit sie unzüchtiger Art und von. ‚ihm ‚hergestellt sind, weil\nsie durch ein. ‚vorsätzliches Vergehen ‘(§ 184 Abs. 4 Nr. 1\n\\ StGB): hervorgebracht. wurden; - ‚soweit. er sie zum Zwecke der\nVeräußerung: vorrätig. hielt- oder: eanpries, weil‘ sie zur Begehung eines‘. vorsätzlichen Vergehens ‚gebraucht wurden.\n(§ 40 StGB); Inter. ‚dem‘ ‚letatgenahnten Gesichtspunkt hält\nauch die Binziehung (zur s sich‘ \\allein) nicht unzüchtiger\n\nen n\nBEER a .\n\nAbbildungen der rechtlichen Nachprüfung stand, da der Ahgeklagte sie nach der Feststellung der Strafkammer nur als.\n\"eine Vorstufe zur Offenlegung von Aktfotos und schließlich\nunzüchtigen Abbildungen derselben Person\" benutzte.\n\n\"Die Einziehung‘ konn. aber nicht; weitergehen als\nsich die’ Straftaten eratreokten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt ist. Für die Singezogenen Bücher und\nSchriftstücke wie für die weiten, eingezogene Schachtel\nund die Tube ist bisher ein dem § 40 StGB entsprechender\nZusammenhang nit ‚Ash. ‚Vergehen des: Angeklagten nicht .ausreichend dargelegt, Allerdings ist denkbar; daß er auch diese Gegenstände. ‚zur Unterstützung seiner Werbung für den\nAbsatz der unzüchtigen Stücke benutzt hat, auf die sich\nseine Verurteilung’ bezieht. Wenn das jedoch nicht zutrifft,\nso ist ihre Einziehung nicht etwa deswegen zulässig, weil\ner auch sie selbst‘ noch absetzen wollte; denn insoweit hat\nihn das Landgericht. eines Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1\noder Nr. 3 StGB nicht schuldig gesprochen.\n\n. Da der übrige Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei\nist, die Einziehung auch selbständig beurteilt und daher\nvon ihm abgetrennt werden kann (R6St 42, 31), braucht das\nUrteil nur in diesen Punkte aufgehoben zu werden. Im übrigen ist die Revision Zu verwerfen.\n\nPu\n\n5 -\n\nZur Fassung des Ausspruchs über die Einziehung\n\nsiehe BGHSt 9, 88.\n\nDe, Geier’.\n\n“ x\nB 8 v\n3\n\" Hübner\n’ ln\n: :\n\\\n> v “,.\n” .\n”\n2\n“\n\\.\n‚\nu\n.\nx\n.\n:\n,\n.\n\ns\nvw ..\n“r\n»\n>\n>\n’\nx,\n3\nv\n.\n.,\nPr\nw\n»\nve\nwe,\n®,\nx\n\\ >\n+\n\nBundesrichter Mantel\n\n\"ist im Urlaub und\n\ndadurch verhindert,\ndas Urteil zu unter-\n\nschreiben.\n\nDr. Geier\n\n: Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-17/1-str-217-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-17/1-str-217-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:02.363608+00:00"}}