{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-11_1_StR_6_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-11","aktenzeichen":"1 StR 6/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"re , . Pa . .\n\nh F ;\nzur Er Amtliche Sammlung ! | 2316 003\n\nGesets: StPO § 22 Nr. 5, s 244 Abs. 6:\n\nRechtesatz: Bin Richter ist auch ‘dann Vofugt, an der Entscheidung\nüber Beweisamträge mitzuwirken, wenn er selbst ale\nZeuge benannt worden ist. ”\n\nAktenzeichen 1 StR 6/58\nUrteil des BGH vom 11. Februar 1958 LG Nürnberg-Fürth\n\nm\n\nine\nan\n\n“\n\nstR 6/58 _\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postassistent Fritz WEB aus SO, zevoren\nar ED 1925 in SEE, Lanäxreis NORD ER,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. '\n\nFebruar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter :Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamwalt Dr. END\nals Vertreter der -Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil &s Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Beptember 1957 wird ver-\n\nworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem\nKinde zu zehn lonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist\n\nunbegründet,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer den Hilfsamtrag des Angeklagten abgelehnt hat, über die Glaubwürdigkeit\nder zur Zeit der Hauptverhandlung zehnjährigen Zeugin Margit\nZU üas Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Der\nAngeklagte wollte ihre Glaubwürdigkeit nachweisen. Das Landgericht hat aen Antrag abgelehnt, \"weil es sich auf Grund eigener\nSachkunde über die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin und damit über\ndie Verwertbarkeit ihrer Bekundungen selbst ein Urteil bilden\"\nkönne. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn\nnach den Urteilsgründen sind bei ihr keine Eigentümlichkeiten\nhervorgetreten, die eine Jugendkammer nur mit Hilfe eines Sachverständigen zuverlässig beurteilen könnte (BGHSt 3, 52). Die\nAnsicht der Verteidigung, die Jugendkammer hätte nicht allein\nauf Grund des Eindrucks in der Hauptverhanälung die Aussage der\nZeugin EEE a1: unglaubwürdig abtun dürfen, trifft nicht den\nSachverhalt. Das Landgericht hat ihrer Aussage keine Bedeutung\nbeigemessen, nicht weil sie unglaubwürdig sei, sondern weil x\nsie überhaupt keine genauen Angaben mehr machen konnte. Der\nBeweisamtrag lag deshalb neben der Sache,\n\n2. Die Revision rügt, daß das Urteil die Aussage der Zeugin\nSC nicht in allen Zinzelheiten wiedergibt. Darin liegt\nkein Verfahrensverstoß, weil dies die Strafprozeßoränung nicht\nvorschreibt. \\\n\n3.\n\n53: Der Beschwerdeführer greift die Ablehnung seines Antrages\n\nan,\n\"die Zeuginnen Gerlinde 1 MED uni Heime\nS c EEE zu Beweis dafür zu hören, daß die Zeugin\nAnita DM aufschneide und immer mehr wissen wolle sls die\nanderen, so daß man ihr nicht alles glauben könne.\"\n\nDie Jugendkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil er ein Bes\n\nweisermittlungsamtrag sei. Die Revision meint, er sei \"hinsichtlich des Beweisthemas - aufschneiden - genügend konkretisiert\".\nDas trifft indessen nicht zu. Es handelt ‚sich bei dem Vorwurf\ndes Aufschneidens mehr um eine Redensart als um eine dem Beweise zugängliche Tatsache.\n\nEs liegt nach dem Urteil und dem Gang des Verfahrens kein\nAnhaltspunkt dafür vor, daß das Beweisanerbieten des Angeklagten\nden Sinn gehabt hätte, die genannten Zeuginmnen sollten bestimmte\nVorgänge schildern, aus denen die Unglaubwürdigkeit der Anita\nPB zu folgern sei. Denn die zu der gleichen Beweistatsache\nvernommene Zeugin Sonne zu ihrer Aussage, Anita Pe\n\nschneide auf, nach den Feststellungen \"keinerlei nähere Unstände\nangeben, die diese Behauptung auch nur im geringsten gerecht-\n\nfertigt hätten\". Die weiteren Versuche des Verteidigers, Nachteilis ’\n\nges über den Charakter der Anita PB und ihren Lebenswandel\nzu erweisen, waren gescheitert. Nicht einmal die Revision kann\n\nVorfälle anführen, welche die Zeuginnen Ip un: s AEEED\n\nin diesen Zusammenhange hätten bekunden sollen. Die Ablehnung\ndes Beweisanirages ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n4. Die Rüge, das Urteil gehe nicht auf als wahr unterstellte\n\nTatsachen ein, ist unbegründet, weil keine gesetzliche Bestimmung $\nvorschreibt, daß alle Beweistatsachen in Urteil zu erörtern seien: '\n\nDas gilt insbesondere von Umständen, die - wie hier - für die\nEntscheidung nicht bedeutsam sind.\n\nP ur ’ dr\nir en\n\n5, Die Revision hält es für unzulässig, daß Landgerichtsrat\n\nDr. EEE dei der Entscheidung über einen Beweisamtrag mitwirkte, in dem der Beschwerdeführer ihn als Zeugen angegeben hatte.\nHierzu war dieser Richter jedoch als Mitglied der erkennenden\nKammer dienstlich verpflichtet. Nur wenn ein Richter in der\n\nSache als Zeuge bereits vernommen worden ist, schließt ihn § 22\n\nNr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes aus. Sonst muß\n\ner bei Entscheidungen über Beweisamträge mitwirken, auch wenn\n\nsie inn selbst berühren.\n\nIn Beust 7, 330 £f ist nicht ausgesprochen, daß der als Zeuge\nbenannte Richter an der Entscheidung über den Beweisamtrag nur.\nmitwirken dürfe, wenn er dienstlich erklärt, zu der Beweistatsache nichts bekunden zu können. Der Hinweis, das Reichsgericht habe\nes in einem solchen Falle auch für zulässig gehalten, daß der\nals Zeuge benannte Richter mitwirke, besagt vielmehr nur, daß\nder Richter nicht etwa nach § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung\nseines Amtes ausgeschlossen sei. Der 2. Strafsenat hat ersichtlich nicht von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichen wollen, nach der ein Richter befugt ist, über Beweisamträge zu entscheiden, auch wenn er als Zeuge benannt worden ist\n(vgl. RG GA 59, 1265 R6St 42, 1 ff).\n\n6. Soweit sich die Revision gegen einen dei der mündlichen\nUrteilsbegründung angeführten Strafzumessungsgrund wendet,\nkann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil allein die\nschriftlichen Urteilsgründe maßgebend sind.\n\n7: Die Revision weist schließlich darauf hin, daß das neue Ur-\n\nteil zum Teil von den Feststellungen des aufgehobenen abweiche, § 0-\nweit sie hierauf Beanstandungen stützt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich} denn die Jugendkammer mußte nach § 261 StBO das Ergebnis\nder letzten Verhandlung zugrunde legen. Im übrigen greift die Revision in diesem Zusammenhang nur in unzulässiger Weise die Beweis-.\nwürdigung ans\n\nII. Sachbeschnerde\n\n«\n\nSie ist offensichtlich unbegründet. Da die Revision keine\nausdrücklichen Angriffe gegen die Anwendung des Gesetzes erhebt, erübrigen sich weitere Ausführungen.\n\nDr. Beetz Werner Martin\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\nRN en RAR\n\nMn «","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/1-str-6-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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