{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-11_1_StR_595_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-11","aktenzeichen":"1 StR 595/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_595/57 LYER\n\nu 2316 031\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Transportunternehmer Willy a aus A Bn\ngeboren am EEE :927 in\n2. den Kraftfahrer Ernst Willi ee\n\ngeboren an GE EEE ' 950 in\nwegen räuberischer Erprassung: u. Zu\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner .\n‚Bundesrichter Martin:\nBundesrichter Dr. Hübner- :\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals ‚beisitzende Richter,\n\nOberstantsannalt beim Bundes erichtshof\n -\"jn der Verhandlung,\n\n| Bundesanvalt ‚Dri e eeeord 'dei der Verkündung’\n.. ‚ala Vertreter der. Bundesarwaltschaft,\n\nJastinangestellter ih\nals Urkunäetemter der Geschäftsstelle,\n\n4°\n\nfür Recht erkamte.\n\nÄuf die Kevision der Stastsamwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 29. August\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\n‘ Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nzu N: Rechts wegen\n\nEn\nnz\n#\nnd\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten von der\nBeschuldigung der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255,\n250 Abs. ! Nr. 3 StGB) sowie der gefährlichen und einfachen\nKörperverletzung |§§ 223, 223 a StGB) freigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt mii Recht, daß die\nUrteilsbegründung nicht widerspruchsfrei ist und den Sach.\nverhalt nicht erschöpft.\n\n!.) Die Strafkamner hat dem Angeklagten MM zeglaubt, daß er der Annahme war, die Werkstatt habe ihm seinen Lastkraftwagen nach- Beendigung der Instandsetzung zu\nHänden seines Fahrers, des Angeklagten FÜ, bereits\nherausgegeben, weil sie ihn \"entsprechend seiner Weisung\"\ndem Technischen Überwachungaverein zur Überprüfung vorgeführt hatte. Danit setzt ‚sich die Strafkammer in Widerspruch\nzu ihrer Überzeugung, daß der Angeklagte wußte, \"worum es\n- ging\", nämlich darum, - wie schon bei früheren Gelegenheiten - zuvor die Kostenfrage zu ‚regeln, \"bevor er sein Fahrzeug. mitnehmen konnte\". Wollte er den Umstand, daß an Stelle\ndes ursprünglich steuernden Monteurs der Werkstätte, Büning,\nsich inzwischen ZEREREB er; das Lenkrad gesetzt hatte, dazu\nausnutzen, sich vollends des Wagens.zu bemächtigen, um über\nihn ohne vorherige Bezahlung des Werklohns zu verfügen, —\nwollte er demnach das gesetzliche Pfandrecht (§ 647 BGB)\nund das vertraglich bedungene Zurückbehaltungsrecht {§ 273\nBGB) der Werkstätte vereiteln und sich auf diese Weise bereichern, wie das Landgericht feststellt, so konnte er nicht\nannehmen, daß ihm der Wagen bereits zu freier Verfügung\nüberlassen sei. wäre er aber wirklich dieses Glaubens gewesen\n\nund hätte er auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet,\nseine Annahme sei unzutreffend (RGSt 55, 257, 259), so\nhätte ihm die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung gefehlt.\nDann hätte er sich in einem Tatbestandsirrtum befunden\n(BGHSt 4, 105) und wäre aus diesem Grunde nicht nach den\n88 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar.\n\nIn diesem Falle wäre aber zu prüfen, ob MW\n- von der Grundlage seiner Vorstellung aus, der Wagen sei\nbereits an ihn herausgegeben - sich der Nötigung (§ 240\nStGB) schuldig gemacht ! hat. Dabei käme freilich nach dem\nklagte außer seiner Besitzberechtigung auch den Umfang und\ndie Grenzen seiner Befugnis verkannt hätte, sich der gegen\nihn von Bü vermeintlich verübten verbotenen Eigenmecht\nzu erwehren und einen solchen Angriff von sich abzuwenden\n(§ 859 BGB, § 53 StGB, BEHSt 4, 105). Hierüber läßt sich\ndas Urteil nicht aus. Wenn ihm die stillschweigende Annahme\nzugrundeliegen’ sollte, die Aufforderung 7 Kr rw 4\nloszufahren \"und wenn er den Zeugen (Bi) unfahre\", habe $\nsich - auch nach der Auffassung OR - im Rahmen des nach\n§ 859 Abs.’ 1 BGB, 8 53 Abs. 2 StGB Zulässigen gehalten und\ndiese Ansicht ee nicht auf Fahrlässigkeit, so\nmüßte das mißbilligt werden; denn eine solche Handlungswei-\n‚se, die Leib und Leben des Monteurs gefährdete, der auftragsgemäß den Besitz Seiner ‚Arbeitgeberin wahrte, wäre ,\noffenbarer 'Rechtsmißbrauch (8 240 Abs. 2 StGB, RGSt 34, 249,\n250, BGH NDR 1956, 372 Nr. 355).\n\nDas Urteil hat ‚hiernach keinen Bestand; das gilt\nauch, soweit es den Angeklagten. EEE Vetrirt:. Insoweit\nliegen die gleichen Rechtsfehler vor.\n\n2.) Die Strafkammer hat ferner die Frage nicht\nzutreffend beurteilt, ob die Angeklagten der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig sind. Allerdings erfordert § 223 a StGB Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB\n(BGH IM Nr. 2 zu § 223 a StGB). Bei Ki ist ?esteestellt, daß er das Vorgehen des Angeklagten WB nur -\nunterstützen. wollte. Das mag im Rahmen des § 255 StGB\nzutreffen, d.h. für das Vorhaben, sich in den Besitz dee\nWagens zu setzen. Dabei kann KÜMMB seinen Dienstherrn\nSEE aber gerade dadurch haben un;erstützen wollen, daß\ner selbst — als Täter - den Monteur körperlich verletzte,\nder ihn am Wegfahren hindern wollte; denn er fuhr auf die\noben wiedergegebene Aufforderung EEE nit dem Wagen an,\nstreifte Bü nmit der Stoßstange und verletzte ihn am\nOberschenkel. Diesen Sachverhalt hat das Landgericht nicht\nunter dem Gesichtspunkt des § 223 a StGB gewürdigt. Danach\nnat IÜED aver in seiner Person den vollen äußeren Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht; das ist mindestens,\nein gewichtiges Anzeichen für seine Willensrichtung (BGHSt 8,\n393). Der Taibeitrag ED vessand in diesem Geschehens-.\nabschnitt zwar nur darin, daß er KM zum vedenkenlosen\nAnfahren anreizte. Das genügt aber, ihn als Mittäter anzusehen, zumal er gleich darauf den Monteur, der auf die\nMotorhaube geklettert war, sich vor die Windschutzscheibe\ngelegt hatte und “ En durch Versperren der Sicht zum\nAnhalten zwang, zweimal am Hakspackte und herunterriß,\n\nDas Landgericht hat auch übersehen, daß der Tatbestand des § 223 a StGB schon unabhängig von der Annahme\nder Mittäterschaft dadurch verwirklicht ist, daß BU\ndurch Anfahren mit dem Lastkraftwagen verletzt wurde; denn\n\ndas geschah mittels. eines gefährlichen Werkzeugs und einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung.\n\n3.} Die Strafkammer wird weiter zu prüfen haben,\nob der Angeklagte MM zugleich der Freiheitsberaubung\n(§ 239 St6B) schuldig ist, weil er Bü schließlich so-\n\n”\n\nlange festhielt, bis Kischel mit dem LKW davonfahren konnte.!\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nDr. Peetz\n\nHübner\n\nWerner Martin\n\nDr. Hengsberger\n\nSr aha Nies an","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/1-str-595-57","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/1-str-595-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.993026+00:00"}}