{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-11_1_StR_589_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-11","aktenzeichen":"1 StR 589/57","doktyp":null,"leitsatz":"Die Aufhebung ist auch auf einen. Mitangeklagten zu erstrecken, der sein Rechtsmittel\nzurückgenommen hat.\n\nr","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! f [,\nNicht für die Amtliche ‚Sammlung ! 2316 006\n\nGesetz: StPO § 357\n\nRechtssatz: Die Aufhebung ist auch auf einen. Mitangeklagten zu erstrecken, der sein Rechtsmittel\nzurückgenommen hat.\n\nr\n\nAktenzeichen: 1 StR 589/57\nUrteii des BGH vom 11. Februar 1958 LG Baden-Baden\n\nU\n\nTm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Maurer Adolf M sus ME, gevoren am\nGE 1558 in\n\n’ «\n2.) den Einschaler Wenzl M aus MB geboren am\n1935 in );\n\n3.) den Metallarbeiter Karl _N aus Mi. geboren\nIr rg\n\nwegen schweren Landfriedensbruchs wa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 14. Januar 1958, in der Sitzung vom\n11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MEEEENp .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter e-:: der Verhandlung,\nJustizangestellter ‚bei der Verkündung\n\nals Urkunäsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Angeklagten Adolf, Wenzl und Karl vb\nwird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Juli 1957,\nsoweit es sie und die Mitangeklagten Gew, Kin, SW, ZaiB,\nTO: SAHEEEEED un: VE Detrittt, mit den Feststellungen auf\ngehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.\n\nm a ne a u nr 1er nn\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht (Jugendkammer) hat die Angeklagten Adolf,\nWenzi und Kari MD wegen schweren Iandfriedensbruchs gemäß\n§ 125 Abs. 2 StGB, Karl MB in Tateinheit mit Sachbeachädigung zu je“bechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie haben die\nEntscheidung angefochten, während die Mitangeklagten Kee, SW.\nDe, TA. SCHE un: VEEED gegen ihre Verurteilung kein\nRechtsmittel eingelegt haben. Der Angeklagte Gew hat seine\nRevision vor Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof zu-\n\nrückgenonmen. Die Mitangeklagten UW., Mei una Mu nat\ndie Strafkammer freigesprochen. ’\n\nDie Beschweräeführer rügen die Verletzung sachlichen\nRechts. Ihre Revisionen sind begründet; sie führen auch zur\nAufhebung des Urteils hinsichtlich der Mitangeklagten Ce,\n\nK@, SEND zemm, TO, SCHE un: VER\nls) Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist nicht gegeben.\n\nDer Beschwerdeführer Adolf Mh und andere junge Burschen\naus Malsch besuchten in den ersten Monaten des Jahres 1957 wiederholt Gaststätten in Kuppenheim. Es kam gelegentlich zu. Reibereien\nmit der dortigen männlichen Jugend. In der Nacht zum 31. März 1957\nfand eine ernstere Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten\nAAo1TE ME und Adoır SCB aus Kuppenheim statt, der seinen\nGegner dabei mit der Hand unter das Kinn schlug und später noch\neinmal in eine kurze Schlägerei mit ihm geriet. Adolf My\nwollte sich rächen; er und seine Brüder WM und Karl veranlaßten daher in den folgenden Tagen einige der früheren Mitangeklagten,\nmit ihnen em 5. April 1957 nach Kuppenheim zu fahren. Die Beteiligf\nten trafen sich am 5. April abends in der Nähe des Lichtspielthea”\nters in Malsch, wo sich ihnen noch einige Mitangeklagte anschlossen.\n\nGegen 20.30 Uhr fuhren alle nach Kuppenheim, um Adolf Sc\nund seine Begleiter zu verprügeln. Zunächst sollte das \"Cafe\nHengst\" aufgesucht werden. An der Murgbrücke in Kuppenheim\ntrennten sich die Angeklagten; sie begaben sich in kleineren\nGruppen in das (af. Adolf SCHE war nicht anwesend. Die\nAngeklagten suchten ihn dann im Gasthaus \"Zum Engel\". Auch dort\ntrafen sie ihn nicht an. Die Angeklagten blieben nun längere\nZeit in der Gastwirtschaft und begannen zu zechen.\n\nAus den Feststellungen ergibt sich, daß nunmehr die Durchführung des Plans, Adolf Sc und etwaige Helfer zu verprügeln, gescheitert war, Zu irgendwelchen Gewalttätigkeiten war\nes nicht gekommen. Die nachfolgenden Vorkommnisse dienten nicht\nmehr der Ausführung des Vorhabens, zu dem sich die Angeklagten\nzusammengeschlossen hatten. Sie entwickelten sich unabhängig.\n\nEA}\n7\n\n2.) Gegen 23 Uhr verließen die Angeklagten Be, ZEEEED vn il ©\na die Gastwirtschaft. Sie lärmten auf der Straße; BEP schoß\nmit seiner Pistole zweimal in die luft; sie pfiffen vor einem Haus\nin dem ein ihnen bekanntes Mädchen wohnte. Als sie von zwei Kup-\n\nNaur\na\n\n%\n\n”\n“\n\npenheimer Einwohnern, Hans Ulbund Theo Kap; die auf den . 2\nNachhauseveg waren, zur Ruhe ermahnt wurden, entspann sich ein “\nWortwechsel; Hans WE schlug den Angeklagten Rp zu Boden, F\nKoh versetzt: Be einen Schlag aufs Auge. |\n\n&\nAls Menschenmenge im Sinne von § 125 StGB können die drei An-\n\nseklagten BE, Rp und VE nicht angesehen werden. Sie mö- _\n\ngen sich bei ihrem Treiben stark gefühlt haben, weil sie wußten,\n\ndaß ihre Freunde in der nahe gelegenen‘Wirtschaft saßen. Nach\n\naußen sind diese aber nicht als Zusammengehörige aufgetreten.\n\n3.) Nach diesem Vorfall eilte Be zur Gastwirtschaft \"Zum\nEngel\" und rise? seine Freunde herbei.\n\nD .\n. on.\nD re I\n\nih\n\n- 4»\n\nWährend die Angeklagten Adolf Vo: Te. \"dER>\n\nund Sy sich um ihren Freund Roßnag bemühten oder aus anderen Gründen zurückblieben, fuhren Karl „ER: cam, can\nund SP äien veiden Kuppenheimern nach, die in das Anwesen\nWED flüichteten. Diese Angeklagten zertrümmerten u.a. die\nFüllung sowie die Scheiben der Haustür und warfen Backsteine\n\ndurch die Fenster.\n\nNach den Feststellungen standen die Gewalttätigkeiten der\nvier Angeklagten gegen das Haus WEB unü seine Bewohner ersichtlich nicht mit ihrem ursprünglichen Plan in Zusammenhang. Die\nübrigen erwähnten Angeklagten Adolf u, ci, VER “up\nund SD gingen nicht zum Hause WEB, sondern kehrten in die\nWirtschaft zurück. Auch bei diesem Vorgang trat sonach keine\nMenschenmenge auf, die sich öffentlich zusammengerottet hat, um\nmit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten\nzu begehen.\n\n4.) Die Beschwerdeführer Adolf, Wenzl und Karı MED naben\nnach alledem den Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht erfüllt, so daß das Urteil gegen sie aufzuheben ist: Bei dem Angeklagten Karl MD ist auch äie Verurteilung wegen Sachbeschädigung aufzuheben, da Tateinheit vorliegt.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagten ip, , Damm TOD Sci uni Ve erstrecken,\ndie keine Revision eingelegt haben, ferner auf den Angeklagten\nGanz, der sein Rechtsmittel vor der Vorlage der Akten an den\nBundesgerichtshof zurückgenommen hat. Ihn anders zu behandeln als\neinen Angeklagten, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, würde\ndem Grundgedanken des § 357 StPO widersprechen, der die Durchsetzung der \"wirklichen Gerechtigkeit\" zum Ziele hat und das\nRechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der Aburteilung einer\nNehrheit von Personen vermieden wissen will, die an derselben\n\n-5_\n\nStraftat beteiligt sind (u.a. Repr. RGSt 6, 557; RG6St 16, 417, E\n420 £; 68, 18, 19 ?,; 71, 251, 252; OCHst 2, 50, 60 f). Das Reichs\ngericht hat die Aufhebung des Urteils auf einen Mitangeklagten Ri\nstreckt, dessen Rechtsmittel es als unzulässig verworfen hatte\n(RGSt 40, 219). Der Bundesgerichtshof hat sich der Auslegung,\ndie § 357 StPO durch das Reichsgericht erfahren hat, angeschlossen (u.a. 1 StR 398/52 vom 23. September 1952 - das Landgericht hatte die Revision eines Mitangeklagten nach § 346 Abs. T\nStPO als unzulässig verworfen -; 5StR-436/53 vom 27. Oktober 1953;\n\n5 StR 415/53 vom 8. Januar 1954 = IM Nr. 4 zu'§ 357 StPO = MR\n1954, 373)»\n\nBRITEN rn\n\nVa\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nMartin Dr. Hengsberger\n\n.\n. , .\na\nx Ss\nke 2; “ sen un\ntn a ARE BEE tn anne. antreae ln","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/1-str-589-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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