{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-11_1_StR_12_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-11","aktenzeichen":"1 StR 12/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x\n:\n\nEd\n\n12/58 2516 032\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Filmvorführer Georg Johann 2 EEEEEREEEEERNEN aus\nSED, zevoren an BEER 1921 25 DM, zur 201%\n\nin Untersuchungshaft,.\n\nwegen fortges, gemeinschaftl. Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner -\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\n„Ober taatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n. in der Verhandlung,\n\n'Buhdesanwalt; Dr. geh bei der Verkündung\nals ‚Vertreter. der Bun waltschaft,\n\nJustizangesteliter'\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nAuf die Revision. des’ Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 26. November 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts. wegen u\n\nx\nm Du\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Strefkammer wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Verbrechens der Unzucht\nmit einem Kinde zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren drei\nMonaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erweist sich als begründet.\n\n1. Frei von Rechtsirrtum sind allerdings die Peststellungen des Tatrichters zum äußeren Tatbestand des\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB»\n\nDaß der Angeklagte in den Fällen I 1 und 2, in\ndenen er der noch nicht 14jährigen Ingrid TEN an\nBrust und Geschlechtsteil griff, sie zum Ausziehen des\nSchlüpfers veranlaßte und mit ihr den Geschlechtsverkehr\nzu vollziehen versuchte (Fall 11 ) bzw. vollzog (Fall\nI 2), mit einer Person unter 14 Jahren ungüchtige Handlungen vorgenommen und diese zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet hat, zweifelt auch die Revision nicht\n‘ an. Anders im Falle I 3, in dem das landgericht ledig-\n‚lich feststellt, daß der Angeklagte gemeinsam-mit seinem\nBegleiter, dem 15jährigen Heidenrich, die Ingria Te\nbis. auf Hüftgürtel und Strümpfe entkleidet hat, nicht\nauch; daß er das Mädchen - wie sein. Begleiter Heidenrich -\nkörperlich abgetastet oder sonstwie geschlechtlich mißbraucht hat. Die Revision meint, daß hierin allenfalls '\nder Versuch, keinesfalls aber die Vollendung eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen werden\nkönne und daß der Angeklagte. von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten sei. Indes hat das Landgericht mit\nRecht angenommen, daß bereits das (in wollüstiger Absicht vorgenommene) Entkleiden des Mädchens das allge-\n\nmeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher\nHinsicht verletzte und damit den Tatbestand der Vornahme\neiner unzüchtigen Handlung mit einem Kinde erfüllte (vel.\nBGH 4 StR 149/51 vom 10. April 1952 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1\n‚StGB, wo das bloße Hochheben’ der Röcke als unzüchtige\nHandlung angesehen wurde, ferner 4 ‘StR 907/51 vom 19.\nJuni 1952 ebenfalls zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wo ein\nGriff unter den Rock als unzüchtige Handlung ausgelegt\nwurde). Die Vollendung des äusseren matbestandes dieser\nStrafvorschrift wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte möglicherweise weitere Absichten mit dem\nEntkleiden des Mädchens verfolgte, die er dann aus nicht\nfestgestellten Gründen nicht mehr verwirklichte; denn\nauch wenn er sich ein weitergehendes Ziel gesteckt haben\nsollte, konnte der Tatrichter doch das Entkleiden des\nMädchens für sich schon als vollendete’ unzüchtige Handlung ansehen (vgl. 'BGESt 9, 13, 15). Hinzu-komnt, daß der\nAngeklagte durch sein Aussteigen und Überwechsen auf den\nRücksitz des Kraftwagens, in dem sich der. ganze Vorgang\nabspielte, seinem Begleiter 2 üngestörte\nAbtasten des nackten Mädchens ermöglichte und so’ zu\ndessen weiterer Uizucht einen Tatbeitrag leistete.\n\n2. Auch nach der.inneren Tatseite wird der Schuldspruch wegen fortgesetäten Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB durch die Feststellungen des Tatrichiers. getragen, soweit es sich um das Bewußtsein des Angeklagten. von der unzüchtigen Natur seines Tuns und die wollüstige Absicht handelt.’ Daß. die-Strafkammer \"hei der\neindeutigen Sachlage! hierzu keine näheren Ausführungen\ngemacht hat, kann im Hinblick auf die offensichtliche\nUnzüchtigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers nicht\n\nDR zu\nET“,\n\n-A-\n\nbeanstandet werden. Ohne Erfolg bemängelt die Revision\nauch, daß das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe - in den Fällen I 1 und 2 — gewußt, daß\n\ndas mißbrauchte Mädchen noch keine 14 Jahre alt war,\nauf das von dem Angeklagten bei der Polizei abgelegte\nGeständnis gestützt hat;, das verstieß weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze.\nDagegen vermißt die Revision mit Recht im Falle I 3\neine Peststellung darüber, daß der Beschwerdeführer die\nIngrid TED noch nicht für 14 Jahre alt gehalten\nhat. Das polizeiliche Geständnis des Angeklagten, gewußt zu haben, daß das Mädchen noch nicht: 14 Jahre alt\nwar, bezog sich nur auf die. Vorfälle vom 9. Januar und\n6. Februar 1957; ihm kann nicht ohne weiteres entnommen\nwerden, daß der Angeklagte die Ingrid | auch noch\nam 20. Februar 1957 für jünger äls 14 Jahre angesehen\nhat. Der zeitliche Abstand zwischen ‘der zweiten und der\n\n. dritten Tat beträgt zwar nur zäei Wochen. Andrerseits\n\naber wurde das Mädchen bereits am 13. März 1957, also\nknapp drei Wochen nach dem dritten Vorfall, 14. Jahre\nalt. Bei dieser geringen, ‚Aeitspanne:, bis zur ‚Vollendung\ndes 14. Lebensjahres ist eine ausdrückliche Festgtellung des Inhalts, daß der. Aügeklagte die Ingrid 1\n\nauch am 20. Februar. 1957. noch‘ nicht für:14 Jahre alt\nhielt, nicht entbehrlich. ‘Sie setzt, ‚allsräinge nicht.\nvoraus, daß der Angeklagte ‘das: Alter. „des ‘Mädchens zwei.-\nfelsfrei kanntez vielmehr genügt. es... daß er mit der Möglichkeit rechnete und sie in Kauf nal, die Tischer\nhabe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. (bedingter Vorsatz). .\n\nDer erörterte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs im ganzen, weil dieselbe fortgesetzte\nTat nur einheitlich beurteilt werden kann.\n\nnn\n\n)\nAe7 |\n)\n” FERRRRERFL SD zes\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch zur Frage der Mittäterschaft im Falle I 3 und zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 2, 164, 167 f) nähere Feststellungen\nzu treffen. .\n\nEbenso wird es der von der Revision aufgestellten\nBehauptung, die Ingrid MED sei schon vor den Erlebnissen mit dem Angeklagten sittlich verdorben gewesen,\nnachgehen und eine etwaige Bestätigung dieser: Behauptung\nbei der Neufestsetzung der Strafe berücksichtigen können.\n\nDr.Peetg . Werner Martin\nHübner : Dr. Hengsberger\nN. Es . r Be 12! n «x ‘\n\\ -.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-11/1-str-12-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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