{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-10_1_StR_423_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-10","aktenzeichen":"1 StR 423/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BY -\n\nee 423/58 2318 028\n\nen nn nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nd\n\nn früheren Polizeihaupiwachtmeister org M aus\nM , geboren am 1900 in\n7 zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n\"wegen voresätzlicher Verleitung zum Mord\n\nhat der !. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1°. November 1958, an der teilgenommen haben:\ns\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nIberstaatsamalt beim Bundesgerichtshof j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Hechingen vom\n10. Februar 1958 wird verworfen, soweit er wegen vorsätzlicher Verleitung zum Mord verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Koaten des Rechtsmitvels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Verleitung\n\neines Untergebenen zum Mord nach §§ 357, 211 StGB zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte\nsind ihm auf. Lebenszeit aberkannt.worden. Das Schwurgertcht\nhat ihn ferner wegen Beihilfe zum Mord sowie wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen zur Gesamistrafe von\ndrei Jahren einem Monat Zuchihaus (Einzelstrafen drei Jahre.\nZuchthaus, neun und sechs Wochen Gefängnis) verurteilt; 4N-\nsoweit hat auf die Revision des Angeklagten der Senat entsprechend dem Antrag der Bundesamwaltschaft das Verfahren\nnach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bezüglich\n\nder verbleibenden Verurieilung nach §§ 357, 211 StGB rügt\nder Angeklagte mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1) § 338 Nr. 1_StPO_(Hilfsgeschworener. sa -\n\ngten nahm\n\nAn der Hauptverhandlung gegen den Angekle\neschworenen\n\nanstelle des von der Mitwirkung befreiten Hauptg\nHD der Hiltsgeschworene SEE teil. Die Revision iat\nder Meinung, nicht Schmid, sondern der in der Keihenfolg®\nder Liste vor ihm stehende Hilfsgeschworene habe\nals Ersatzmann herangezogen werden \"müssen; za 7°°°\nzwar an der vorangegangenen Schwurgerichtstagung ®&\nsatzmann teilgenommen, doch sei er zu Unrecht zur ganzen\nTagung anstatt nur zu einer der in dieser Tagung verhan\ndelten Sachen einberufen worden.\n\nuam\n\na\n[1\n\nDıe Begründung der Revision ergibt, daß TEE auch\nnach Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls an einer Sache\nder vorangegangenen Tagung mit Recht mitgewirkt hatte; schon\ndeshalb mußte nunmehr auf den in der Liste folgenden Hilfsgeschworenen EB: urücxgegrizten werden. Im übrigen ist\nbei Einberufung eines Hilfsgeschworenen überhaupt nicht zu\n\nnn\n\nnn —\n\nihrer Heranziehung (vgl. BGHSt 9, 203 £ für den gleich.\nliegenden Fall der Mitwirkung eines Hilfsschöffen).\n\nEine Auslosung von Hilfsgeschworenen für jede einzelne f\nTagung findet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nnicht statt; die Hilfsgeschworenen werden nach der Reihen-\n\nfolge der Liste einberufen (§§ 86 f, 84, 49 GVE).\n\n2) $_338_Nr. 1_StPO_(Gerichtsassessor m .\n\nDis Revision rügt, daß in der Verhandlung ein nicht\nfestangessellter Richter (Gerichtsassessor ÜP als\nBerichverstaiter mitgewirkt habe, der durch Verfügung des.\nLandgerichispräsidenten sogar planmäßig (vgl. § 83 Abs. 2\nGYG) als Beisitzer des Schwurgerichtis und damit \"zumindesi\"\nin der \"Bälfte aller Fälle\" als Berichterstaiter vorgesehen\ngewesen sei. Dies widerspreche den Grundgedanken der intscheidung BGHSt 8, :59, Auch sei der Hilfsrichter durch\nseine Berichterstattertätigkeit in der vorliegenden Sache\nüberfordert gewesen, da infolge zahlreicher Vernehmungen\ndureh den ersuchten Richter die Entscheidung \"leiztlich\nein Urteil aufgrund der Aktenlage erforderlich machte\",\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zu den \"Mitgliedern\" des\nLandgerichts im Sinne des § 83 Abs. 2 GVE gehören auch die\n\ndort beschäftigten Hilfsrichter. Gegen deren Heranzishung\nals Beisitzer können keine grundsätzlichen Bedenken erhoben\nwerden ıRGSt 60, 410; 65, 3995 BGH 5 StR 292/54 vom\n\n7, September 1954). Dann ist aber nicht ersichtlich, warum\nihnen von Gesetzes wegen nicht, selbst in einer schwierigen\nSache, auch die Aufgabe des Berichterstatters sollte über--\ntragen werden können. Die Entscheidung BGHSt 8, ı59 steht\ndem nicht entgegen.\n\n3) $_60_Nr._3_StPo i.V. mit §§ 249, 256_StPO_(Zeuga\n\nED .\n\nDie Nichtvereidigung des Zeugen EEE ve en Verdachts der Begünstigung widersprach entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers nicht dem Gesetz. Das Schwurgericht hat\nsich mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen und\nhierbei auch mit dem Verdacht der Begünstigung eingehend\nauseinandergesetzt (UA 35 ff). Diese Ausführungen lassen\nkeinen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO erkennen; insbesondere\nhat. das Schwurgericht nich; den Grundsatz verletzt, daß der\nVerdacht der Begünstigung nicht durch die Aussage des Zeugen\nin der Haupiverhandlung, sondern bereits durch sein Verhalten\nvor der Hauptverhandlung begründet sein muß (BEHSt j, 360).\nDie Frage, ob die vom Schwurgericht herangezogenen Tatsachen\nden \"Verdacht\" der Begünstigung (nur ein Verdacht ist notwendig, was die Revision nicht klar. auseinanderhält) zu\nrechtfertigen vermögen, ist nach der tatsächlichen Seite\nvom Tatrichter zu entscheiden.\n\na m m mn\n\nTaß das Schwurgericht, um sich ein Bild von der\nPersönlichkeit des Zeugen zu machen, das ihn freisprechende\nUrteil des Tandgerichts Mosbach vom 19. November 1948\n- Kis 25 und 26/48 - verlesen und verwertet hat, verstieß\nnicht gegen § 249 i.V. mit § 256 StPO. Gerichtliche Urteile\n\nsind trotz § 256 StPO verlesbar, selbst wenn sie ein Leumung,\nzeugnis enthalten (RG GA 48, 365; vgl. auch RG Repr. 10, 16;\nR6ST 8, 53, 1575 60, 297; BEHSt 1, 337, 340 ff). Im vorliegenden Falle hat das Schwurgericht im übrigen kein Ieumundszeugnis betreffend den Zeugen HER sondern dessen in dem früheren Urteil. festgesielltes tatsächliches Verhalten verwertet (UA 37 ?):\n\n| nn ——\n\n(Akten FB ües_französischen Militärgerichts).\n\nnn u gu an gun ne m u en en rn in arm run dan mn gun fm men Gar Guam ge gen fun vum gun pn gem pam am\n\nDie Revision rügt, daß das Schwurgericht entgegen dem\nAntrag des Verteidigers die Akten des französischen Miliiärgerichis gegen WW nicht zwecks Nachprüfung der Glaubwürdig\nkeit des Zeugen beigezogen hat, weil sie \"nicht erreichbar\"\nseien; das Gericht habe gar nicht den Versuch unternommen,\ndie Akten oder wenigstens einen Auszug betreffend die Fälle\nDEE ur: CB erhalien, und es habe nichi einmal\ndie in französischer Sprache bei ‚den Hauptakten befindlichen\nAbschriften von Teilen dieser Akten (Bd. I Bl. 130 - 38)\nin die deutsche Sprache übersetzen lassen.\n\nzunächst handelte es sich bei dem Antrag der Verieidigung auf Kerenziehung der französischen Militärgerichts- -\nakten, wie er in der Revisionsbegründung widergegeben ist,\nnicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsanirag, so daß dessen Ablehnung nur unter dem hilfsweise\ngeltend gemachten Gesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gerügt werden kann. Aber\nauch gegen seine Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht\nnicht verstoßen. Ihm lag eine Abschrift des Schreibens des\nRowumissars bei dem französischen Gericht für die Provinzen\nTirol und Vorariberg vom 8. April 1955 an das Bezirksgericht\nInnshruck (Bl. 128 £) vor, wo es unter Nr. 3 ohne jede\n\nFEB sei nicht möglich. Das Schwurgericht durfte daraus\ndie Folgerung ziehen, daß die genamnten Akten im Sinne\n\ndes § 244 Abs. 3 StPO \"unerreichbar\" seien, und es verleszte seine Aufklärungspflicht durch die Nichtanforderung\nder Akten um so weniger, als bereits ein umfangreicher Aus--\nsagenstoff die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Faia\nermöglichte (UA 39 ff, 44 ff). Aus demselben Grunde und in\nErmangelung klarer Beweisamträge der Verteidigung konnte\ncas Gericht die Anforderung von Auszügen aus den französischen Akten oder die Übersetzung der Bl. 130 ££ in Abschrift\nbefindlichen Teile dieser Akten ohne Verstoß gegen § 244\nAbs, 2 StPO unverlassen.\n\nSchließlich sei derauf hingewiesen, daß die Verteidigung mit ihrem Antrag auf Beizlehung der mehrgenannten\nAkten lediglich die Unglaubwürdigkeii des Zeugen Fi dariun\nwollte; das Schwurgericht hat aber bereits aufgrund der ihm\nvorliegenden Beweise den Zeugen in der Frage, wer den Russen--\nknaben \"angespritzt\" hat, für schlechthin unglaubwürdig erklärt (UA 40 £f) und seine Aussage in der.Frage, ob der Angeklagte ihm befohlen hat, den Knaben abzuspritzen, nur im\nZusammenhang mit anderen Beweisen verwertet (UA 46 ?); daß\ndie französischen Akten neue Gesichtspunkte enthielten, die\neine dem Angeklagten noch günstigere Würdigung der Aussage\ndes FW zur Folge haberi komnten, war nicht dargeian und\nbrauchte das Schwurgsricht deshalb nicht anzunehmen.\n\n5) $$_251_Abe. 1_Nr._2, 244 Abs. 2 StPO (Vernehmung_von\nZeugen durch den ersuchten österreichischen Richter).\n\nBeror in der Hauptverhandlung die Niederschriften über\ndie Vernehmungen derjenigen Aeugen verlesen wurden, die aufgrund Rechtshilfsersuchens vom österreichischen Richter ver-\n\nu 7 er:\n\nnommen worden waren, stellte der Verteidiger den Antrag,\nzunächst die Zeugen, insbesondere FEB, noch einmal, und\nzwau diesmal in Anwesenheit des Angeklagten und seines Ver.\nteidigers, vernehmen zu lassen, was im Verfahrensabschnitt.\nder Hauptverhandlung auch nach Österreichischem Recht zulässig sei, Das Schwurgericht lehnte den Antrag vorläufig\nab und ordnete zunächst die Verlesung der Aussagen an\n\n(§ 251 Ats. ! Nr. 2 S4PO). Die Revision ist der Ansicht,\nsolange dem Antrag der Verteidigung nicht entsprochen war,\nhabe keine \"erschöpfende\" Vernehmung der Zeugen vorgelegen\nund sei eine Verlesung der Niederschriften daher unzulässig\ngewesen; zum mindesten habe’ das Schwurgericht aus dem Gesichtspunkt der Aufklärvungspflicht auf die Anträge der Verveidigung hin eine Gegenübersiellung des Angeklagten und der\nZeugen Tor dem ersuchien österreichischen Richter erwirken\nwüssen; danei hätten dann‘der Angeklagte und sein Verteidiger auch Fragen stellen können (§§ 68 Abs. 2, 249 ÖStPO).\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\nDie Niederschriften über die Aussagmder durch\nösterreichische (und italienische) Richter im Wege des\nRechishilfeverkehrs vernommenen Zeugen wurden verlesen, weil\ndie Zeugen trotz Ledung (vgl. Verfügung B&. III Bl. 57°)\nnicht erschienen und als Ausländer hierzu auch nicht verpflichtet waren. Mit dieser Ladung der Zeugen haste das\nSchwurgericht nach Lage der Sache seiner Aufklärungspflicht\ngenügt (vgl. BGH 4 StR 108/53 vom 25. Juni 1953; 3 StR\n629/55 vom 24. Juni 1954). Die Nichtanwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers bei der Vernehmung der Zeugen].\nstand der Verlesung ihrer Aussagen nicht entgegen; § 152\nCat?0 schließt die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei\nVernehmungsn durch den ersuchten Richter aus (vgl. BGHST ',\n219}; diese Abweichung des Ößgterreichischen Rechts von dem\n\ndeutschen Verfahrensrecht macht die Verwertung der Zeugenaus-\n\nsagen im deutschen Strafverfahren nicht unzulässig (vgl.\n\nRGSt 40,-189; BGH 1 StR 622/51 vom 22. April 1952 S. 9).\n\nAuch seine \"Gegenüberstellung\" des Angeklagten mit den Zeugen\n\n. \" war entgegen der Ansicht der.Revisionsbegründung nicht zu-\n\nj lässig; § 168 Abs. 2 ÖStPO hetrifft nur die. Gegenüberstellung\nvon Zeugen untereinander, und § 249 ÖStPO gilt nur für die.\nHauptverhandlung vor einem österreichischen Gericht (vet. '\n\n. auch die im Aktemwermerk Bd: III Bl. 6153 niedergelegte\n\n- fernmündliche ‘Auskunft des die Ersuchen an das Bezirksge-\n\n\\ richt Innsbruck ausführenden Richters Dr, Haids\n\ns\n..\n‘\nPr\n.\n\n‚\"8 162- ÖStPO, wonach jeder Zeuge von dem Untersuchungs--\nrichter ohne Beisein des Anklägers und des Beschuldig- |\nten sowie anderer Zeugen einzeln vernommen wird, gilt\nin jedem Verfahrensabschnitt, also auch dam, wenn die\nkomissarische Vernehmung oder Vereidigung von Zeugen\nzur Zeit der Hauptverhandlung erfolgt. Nach österrei.-\nchischem Strafprozeßrecht erfolgen sämtliche Ver- |\nnehmungen von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung\nohne Beisein der Prozeßbeteiligten. Dem Untersuchungs- |\nrichier stehen der Richter in den Vorerhebungen und |\nder ersuchte Richter gleich.\")\n\n}\n\n6) § 3_!155._254_ StPO,\n\nDie Rüge betrifft nur die nach § 154 Abs. 2 StPO\neingestellten Fälle der Falachannnnge,\n\nAuf Antrag des Vorteidigers beschloß das Schwrgericht am 21. Tezember 1957 die, soweit zulässig, sidliche\n\nVernehmung der in Österreich wohnhafien Zeuginnen He ung\nPB durch Aas Bezirksgericht Innshruck. Die Vernehmung\nwurde am 25. und 26. Dezember 1957 durchgeführt, jedoch\nwurden die Zeuginnen nicht vereidigt. Die Verteidigung\nbeantragte darauf in der Sitzung 'vom 5. Februar 1958 die\nVereidigung nachholen zu lassen. Das Schwurgericht lehnte\nden Antrag ab, \"da der Österreichische Richter um die, soweit gesetzlich zulässig, eidliche Vernehmung dieser Zeugen\nersucht worden ist (Bl. 663), diesem Ersuchen aber nicht _.\nstattgegeben hat\" (Bl. 1023). Die Revision ist der Ansicht,\ndie Vereidigung unterblieben war; sie rügt die Unterlassung\nals einen Verstoß gegen § 59 StPO.\n\nDa für die Frage der Vereidigung nicht deutsches,\nsondern Österreichisches Verfahrensrecht maßgebend ist,\nkann das Verfahren des Schwurgerichts nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht\ni,Y. mit dem Grundsatz des § 59 StPO nachgeprüft werden.\nDas Gericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verleizt.\n\nAm 'i. Dezember 1957 hatte der Berichterstatter Gerichisassessor MEEMM mit dem zuständigen österreichischen Richter\nDr. HM sin Ferngespräch wegen der Nichtvereidigung der\nvis dahin in Österreich vernommenen Zeugen. Dr. Haid arniwortiete auf die Frage, warum er von der Vereidigung der\nZeugen abgesehen habe (vgl. Akienvermerk Bd. III 8. 613):\n\"öhrlich gesagt, ich habe es versäumt. Ich bin aber bereit,\ndiese Vereidigung nachzuholen, soweit es gesetzlich zugelassen ist. Der österreichische Richter ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge zu vereidigen ist, sehr\nfreigestellt. Sein Ermessensspielraum reicht weiter als der\neines deutschen Richters. Der Eid soll besonders auferlegt\nwerden, wenn es um eine bedeutsame Sache oder um die Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geht.\" Das Schwur-\n\ngericht ließ darauf die Vereidigung einer ganzen Reihe von\n\nin Österreich vernommenen Zeugen nachholen, und dieser Aufgabe unterzog sich Dr. Ha gerade zu der Zeit, zu der er\n\nauch die Zeuginnen HEMP und Fe vernahm. Unter diesen\nUmständen dürfte das Schwurgericht davon ausgehen, daB\n\nDr. Ha die Vereidigung dieser beiden Zeugen nicht wiederum.\nvergessen, sondern in Ausübung seines richierlichen Ermessens\nbewußt unterlassen hatte. Wenn auch nicht ersichtlich gemacht\nwar, auf welche gesetzlichen Vorschriften der ersuchte Richter sein Ermessen stützte (vgl. dazu §§ 170, 247, 254 ÖStPO),\nso war es doch dem Schwurgericht nach Sachlage nicht zuzumuien, sich abermals wegen der Nichtvereidigung von Zeugen\nnit dem österreichischen Richter in Verbindung zu seizen.\n\nDas Schwurgericht hat daher seine Aufklärungspflicht nicht\nverleizt.\n\n8) § 244 Abs. 3_StPO_(Dr. SEE. und\n\na nn nn ns SEI EEE nn nme nee er an mn\n\nDie Kügen betreffen den nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fall DB:\n\n10) $ _244_A0s._2 SEPO.\n\n2a) Zeuge Tr. VW:\n\nDie Aussage dieses Zeugen, soweit sie vom Beschwerdeführer angegriffen wird (Anordnung des \"Bishads\" durch \"Direktor MB\", Tätigkeit des Angeklagten als Lagerleiter im\nFebruar,März 1944, Kenntnis der Namen F I\nPB), ist vom Schwurgericht nicht verwertet (vgl. die\nWiedergabe der Aussage des Zeugen UA 55). Das Schwurgericht\n\nhat seine Feststellungen auf andere Beweismittel gestützt,\nwie die Unrveilsgründe im einzelnen ergeben (vgl. zur Frage,\nob der Angeklagte am 20. Januar .1944 noch. Lagerleiter war,\nUA 32 IR, und zur Trage, ob er die Abspritzung des Russen- .\nknaben befohlen hat, UA 44 ff., insbesondere 51 f2.). Es\nbrauchte sich daher dem Tatrichter nicht aufzudrängen, den\nvom Beschwerdeführer selbst als Beweisermittlungsamträge\nbezeichneten Anregungen des Verteidigers auf weitere Vernehmung dieses Zeugen (durch den ersüchten Richter in Bozen)\nnachzugehen. Aus demselben Grunde ist ganz offensichtlich\nder Hilfsamtrag im Schlußvorirag des Verteidigers, den Zeugen dem Angeklagten gegenüberzustellen, vom Schwurgerichi\nnicht befolgt worden; da er keine Beweistatsachen enthielt,\nwer auch er nur ein Beweisermittlungsamtrag; die Urteilsgründe brauchten sich deshalb nicht ausdrücklich damit zu\nbefassen.\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführere, der Brief des\nZeugen an Oberlandesgerichtsrat Dr. StB (31. 786\nd.A.) sei der Verteidigung erst nach Urteilserlaß zur Kenntnis gelangt, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht\nzu; der Brief war hereits Gegenstand der Vernehmung des\nZeugen vom 27. Dezember 1957 (Bl. 793 ff), welche in der\nVerhandlung vom 8. Januar 1958 verlesen wurde (Bl. 999 R.).\nVon einer Vorenthaltung des Briefes durch das Gericht kann\ndanach keine Rede sein, und es entfallen damit die an diese\nBehauptung geknüpften Folgerungen der Revisionsbegründung.\n\nb) Zeuge St.\n\nEine nochmalige Vernehmung des Zeugen SW (Aurch\ndas Österreichische Bezirksgericht Hall) brauchte sich dem\nSchwurgericht ebenfalls nicht aufzudrängen, Die Bekundungen\n\n: 12 -\n\ndes Zeugen, die Abspritzung nackter Häftlinge sei grundsätzlich nur vom Lagerkommandanten oder seinem Stellvertreter angeordnet worden, schloß nicht aus, daß ausnahmsweise auch Wachmannschaften von sich aus diese \"Exekutionen\"\nvornahmen, oder daß solche ohne Wissen des Zeugen vorgenommen waren. St hatte aber vor allem (vgl. UA 52)\nselbst erlebt, daß der Angeklagte eigenhändig Häftlinge\nabspriizte, unüä daß er ein anderes Mal Befehl gak, eine\nHäftlingsgruppe abzuspritzen. Bei dieser Sachlage mußte\neine ncchmalige Anhörung des bereits zweimal (1948 und\n1957) vernommenen Zeugen dem Schwurgericht nicht gekoten\nerscheinen.\n\nm mn gun mn Am zum zum qua an u BEE Garn\n\nDas Gericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht\ndadurch verletzt, daß es der Anregung der Verteidigung, die\nZeugen Peg und FEW vor üem Bezirksgericht Innshruck nochmals gegenüberzustellen, nicht entsprach. Die Haltung des\nZeugen FE, der in seiner letzten Vernehmung (Bl. 738 £)\n' unter Kid geleugnet hatte, den Russenknaben abgespritzt\nzu haben, ließ nicht erwarten, daß er bei einer Gegenüber-Stellung mit Tg peweiserhebliche Bekundungen zu dem Iagergespräch machen würde, das vor etwa 10 Jahren zwischen\nIhm und Pe stattgefunden hatte und bei dem er nach Pe\nAussage erzählt haben sollte, Pr: =1so nicht der\nAngeklagte, habe ihm die Tötung des Russenknaben befohlen,\nund er habe sie daraufhin durchgeführt. Das Gericht hat\nsich mit der Prage, ob’ der Angeklagte die Tötung befohlen\nhat, eingehend auseinandergesetzt und sich dabei entscheidend nicht auf die Aussage FB und seine Erzählungen\ngegenüber MD, sondern auf andere Beweise gestützt (vgl.\nUA 44 ff, insbesondere 47.ff). Diese Beweiswürdigung envbält keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO in der Richtung\n\nN\n\nder küge des Beschwerdeführers.\n\n——\n\nEine Gegenüberstellung des Zeugen OD, welcher\nden Angeklagten hinsichtlich der Abspritzung von Häftlingen\nallgemein belastete, mit dem Zeugen Fgp, der von Abspritzun-\n\n\"gen \"nie etwas gesehen\" und erst nach dem Kriege davon gehört haben wollte (Bl. 479), brauchte sich dem Schwurgericht\nschon deshalb nicht aufzuärängen, weil solche Abspritzungen\nauch von anderer Seite bezeugt wurden (UA 51 f£) und Mg,\njedenfalls nach der Aussage des CHE, veräächiig war,\ndaran beteiligt gewesen zu sein. Übrigens war die Herbeiführung einer Gegenübersiellung insofern zum mindesten erschwert, als für OB das italienische Gericht in\nBrixen, für Page das Österreichische Bezirksgericht in\nJunsbruck zuständig war.\n\nEbensowenig mußte dem Tatrichter die Vernehmung eines\nSachverständigen ‘über die Glaubwürdigkeit des’ Zeugen CD\na desnalı erforderlich erscheinen, weil der Zeuge nach\neigener Angabe eine Verletzung in der Gegend des Hinierkopfes erlitten hatie, die sein \"Gedächtnis verringert\" habe (Bl. 073). Das Schwurgericht hat sich mit der Aussage\ndes Zeugen eingshend befaßt (UA 52); es hat sogar eine Gegenüberstellung des Zeugen mit dem Angeklagten vor dem\nGericht in Brixen herbeigeführt zwecks Feststellung, ob er\nMED wiedererkannts. Kine Verletzung der Aufklärungspflicht,\n' wie sie die Revision behauptet, tritt nicht zutage.\n\ne) Zeuge Sartori und\n\nRn\n\n14. .\n\n2) Tag der Aufnahme des EMlBin> Krankenhaus.\n\nNie Rügen betreffen nur den vorläufig eingestellten\n\nFell DW\n\n1) $.244 Abs. _5 StPO.\n\nDie Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung die\nEinnahme des richterlichen Augenscheins im Iager Reichenau\nbei Innsbruck beantragt zum Beweise dafür, \"daß in die, vom\nZeugen su» erwähnten Müillgruben (Bunker) ein Mensch gar\nnicht hineingeht, weiterhin, daß ein. fensterloser Zementbau\nmit einer Eingangstüre, wie es der Zeuge OD ancitt,\ngar nicht vorhanden ist\" (Bl. 945, 1019). Das Schwurgericht\nlehnte den Antrag ab, da der Augenschein zur Erforschung der\nWahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entsprach\ndem Gesetz (§ 244 Abs. 5 StPO) und verletzte - falls dies\nvon der Revision mitgerügt sein sollte — auch nicht die gerichtliche Aufklärungspflicht. Der Zeuge Sp (Nachfolger\ndes Angeklagten als Leiters des Lagers Reichenau), auf des--\nsen Aussäge der erste Teil des Beweisamtrags Bezug nimmt,\nhatie selbst nekundeti, \"daß er es sbgelchnt habe, im Winter\nHäftlinge in diese Zellen einzusperren, weil es darin nachts\nsehr kalt gewesen sei. Er habe auch veranlaßt, daß in die\nZellen Holzröste gelegt wurden, damit die Häftlinge nicht\nauf dem Betonboden stehen und sitzen mußten\" (UA 58). Daraus\nergab sich, daß damals Zellen der Art vorhanden gewesen\nsein mußten, wie sie zahlreiche Zeugen beschrieben hatten, _\nund daß in diese Zellen auch ein Mensch \"hineinging\".\n\nDiese Überzeugung hatte das Schwurgericht auch aus der\nübrigen Beweisaufnahme erlangt (vgl. UA 52, 55, 56, 57,\n\n58, 59). Selbst wenn ein Augenschein besiätigt hätte, daß\nim Jahre 957 keine \"Bunker\" der von den Zeugen geschilöderten Art mehr vorhanden waren, hätte das die Überzeugung des\n\n15 -\n\nSchwurgerichts von der Richtigkeit der Zeugenaussagen nicht\nzu erschüttern brauchen, Berücksichtigt man weiter, daß der.\nfür die Einnahme des Augenscheins in Frage kommende Richter:\nDr. Ha vom Bezirksgericht Innsbruck dem Schwurgericht - ven\nauch nicht zu dem obigen Beweisamtrag - mitgeteilt hatte,\n\nein Augenschein im Iager sei \"mit Rücksicht auf die derzeit vollkommen” geänderten Ortsverhältnisse zwecklos\"\n\n(Bl. 746 R. d.A.), so kann in dem Beschluß des Schwurgerichte auch keine verletzung der Aufklärungepflicht gesehen\nwerden.\n\nII. Sachrüge,\n\n1) Fall Di.\nEr ist voriäufig eingestellt.\n\n2) Fall\n\nDer am 4. Mai 1931 geborene Ukrainer Ivan CB\nwurde Anfaug Dezember 1943, also 12-jährig, in das lager\nReichenau eingeliefert, weil er an dem 3- - jährigen Töchterchen seines Arbeitgebers unsittliche Handlungen vorgenommen\nhaben sollte, Er wurde nach den Feststellungen des Schwurgerichts am 20. Januar 1944 auf Befehl des Angeklagten von\ndem Lagerdiensthabenden FEW abends nach Dienstschluß mit\neinem eiskalten Wasserstrahl abgespritzt und sodann - noch\nbei Bewußtsein oder schon bewußilos - bei einer Außentempereiur von -2 bis 30 nackt in eine ungeheizte Abstellbaracke\neingesperrt, %o er am anderen Morgen erfroren aufgefunden\nwurde. Das Schwurgericht haü die Einlassung des Angeklagten\nals widerlegt angesehen, daß er am 20. Januar 1944 gar nicht\nmehr im lager gewesen sei und auch keinen Befehl gegeben\n\nFi\n> 16 --\n\n. habe, CD kalt abzuspritzen und nackt über Nacht einzusperren. Es het die Tat des FEB als grausame vorsätzliche Tötung, also Mord, begangen im Amt, und die Handlungsweise des Angeklagten als vorsätzliche Verleitung eines\nUntergebenen durch einen Amtsvorgesetzten zur Begehung eines\nMordes (§§ 5357, 211 8tG6B) gewürdigt. Die Feststellungen und\nRechtsausführungen des Tatrichters lassen keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Insbesondere entspricht die Wertung des Tatanteils\ndes mals Täterschaft (nicht etwa mur als Beihilfe zu\neiner Tat des Angeklagten) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. die Entscheidung BGHSt 8, 393. Daß der\nAngeklagte die Tötung und nicht nur eine Mißhandlung des\nCD äurch das Abspritzen und Nackteinsperren im Auge\nhatte, daß er dies auch FEB gegenüber unmißverständlich\nzum Ausdruck brachte vnd TEMP den Befehl richtig auffaßte\nund ausführte, ist in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei\ndargelegt. Schließlich begegnen die Ausführungen des Schwurgerichis keinen rechtlichen Bedenken, daß FW unter roher\nMißachtung der dem Knaben durch die Art der Tötung angetanen\nQualen (\"grausam\") getötet, also einen Mord begangen habe,\nunö daß sich der Angeklagte bei Erteilung seines Befehls\nhierüber im klaren gewesen sei.\n\nDie Rügen der Revision sind demgegenüber unbegründet.\n\nAbgesehen davon, daß das \"Urteil noch von einem zweiten Fall einer tödlich verlaufenen Abspritzung und Binsperrung, allerdings nach vorheriger Mißhandlung, berichtet (UA 57), legt es klar, daß die Behandlung des Russenknaben wegen seines Alters und wegen der herrschenden\nnächtlichen Kälte sowie deshalb tödlich verlief, weil sie\n\n17.\n\n m\n\nklagten wie nach dem des Fb. Deshalb bedeutet es keinen\nWiderspruch, daß sonst nach den Urteilsfeststellungen die\nAbspritzungen nicht tödlich zu verlaufen pflegten, Übrigens\nspricht das Urteil an der von der Revision herausgegrifrfenen Stelle (UA 43) nur davon, daß kein weiterer ähnlicher\nFall mit einem jungen Häftling vorgekommen sei; das schließt\n\nHäftlingen tödlich verlaufen sind (vgl. die oben erwähnte\nUrteilsstelle UA 57).\n\nDaß FEB über den erteilten Befehl hinausgegangen\nsei, trifft nach den Urteilsgründen nicht zu. Er sollte\nden Russenknaben durch Abspritzen und Nackteinsperren töten\nund hat dies gevan. Daß er zu diesem ihm befohlenen Zweck\ndie Abspritzung über die, sonst übliche Zeit von I0 - 20\nMinuten ohne dehingehenden ausdrücklichen Befehl auf eine\nStunde ausdehnte, bedeutete keine Befehlsüberschreitung,\nsondern zeigt nur, daß er im Rammen des ihm erteilten\nBefehls eine gewisse Bewegungsfreiheit hatte und ausnutzie.\nEs spielt deshalb auch keine Rolle, daß in der Abstellbaracke, in die der Junge nach dem Abspritzen verbracht wurde,\neine Anzahl Strohsäcke lag (UA 14). CB war, davon geht\ndas Schwurgericht nach dem Uxrteilszusammenhang aus, durch\ndas Abspritzen mindestens so erschöpft, daß er die Möglichkeit, die Strohsäcke als Kälteschutz zu benutzen, nicht\nmehr erkannte oder nicht mehr ausmutzen konnte, Er sollte\nsterben, ob durch Abspritzen oder durch Nackteinsperren\noder durch beides zusammen, das blieb Fe freigestellt;\ner ist nach den Urteilsfeststellungen nicht anders zu Tode\n\n18 -\n\ngekommen. Der Angeklagte hat daher die auf seinen Befehl\ngeschehene Tötung in vollem Umfange zu vertreten.\n\nEr hat auch nicht nur zum Totschlag, sondern zum\nMord verleitet, Es kann zunächst keine Rede davon sein,\ndaß das Schwurgericht, wie es die Revisionsbegründung\nausdrückt, an die Stelle des eindeutig unhaltbaren Rassenhasses die Grausamkeit nachgeschoben babe, \"um (doch\nnoch) zu einer Verurteilung wegen Mordes kommen zu können\".\nDie hierin liegende Unierstellung hätte sich vermeiden\nlassen, wenn der Reyisionsführer sich mit dem Inhalt von\nAnklage und Eröffnungsbeschluß vertraut ‘gemacht hätte, die\nbeide den Gesichtspunkt der Grausamkeit bereits bringen\n(vgl. Bd. II Bl. 239, 423). Im übrigen kann nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel daran aufkommen, daß nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts FEB grausam handelte\nund M@ dies in seinen Befehl einbeschlossen hätte. Es\nkann schließlich nicht davon gesprochen werden, daß der\nAngeklagte den Befehl an FEW in entschuläbarer heftiger\nGemütsbewegung gegeben hätte; er mag über das (angebliche)\nSitülichkeitsverbrechen des CE \"empört\" gewesen sein\n\n(vgl. UA 13); daß er deshalb alßerstande gewesen wäre, die\n\nGrausamkeit der befohlenen Tötungsart zu erkennen - und\nnvr insoweit ist sein Vorbringen rechtserheblich -, dafür\nergiht das Urteil keinen Anhaltspunkt.\n\nDamit ist die Revision im Falle ED so egründet.\n\n3) Falschaussagen.\n\nInsoweit ist das Verfahren vorläufig eingestellt.\n\nsg!\n\n- 19...\n\nDie Revision ist nach alledem, soweit sie die Ver\nurteilung des Angeklagten wegen Verleitung eines Untergebenen zum Mord nach §§ 357, 211 StGB betrifft, als unbegründet zu verwerten,\n\n-\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\n‚Hübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-10/1-str-423-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-10/1-str-423-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.918338+00:00"}}