{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-04_1_StR_629_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-04","aktenzeichen":"1 StR 629/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A1_StR 629/57\n2316 027\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckermeister Hugo 2 HEHE zu: 1OHE,\ndort geboren am EEE '91:;\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel ,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaetsanwalt beim Bundesgerichtshof GB\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 20, September 1957\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen in vier Fällen zur Gesamtstrafe von\n\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine auf die\n\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und auf die un-\n\nrichtige Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt im Ergebnis obne Erfolg.\n\nI. Die. Verfahrensrügen.\n\n1%. Der Rüge, die Strafkammer habe gegen die §§ 65, 225,\n25% und 244 Abs. 2 StPO verstoßen, liegen ausweislich der\nAkten und der Sitzungsniederschrift folgende Vorgänge zu-\n\ngrunde;\n\nIm vorbereitenden Verfahren wurde u.a. die als\nVerletzte in Betracht komnende Irmgard EÜEEEEEEEEED vo:\nder Polizei zgeugenschaftlich gehört; Am Schluße der Vernehmung teilte sie mit, daß sie in wenigen Tagen mit\nihrer amerikanischen Dienstherrschaft. von Bad Aibling\nnach Heidelberg verziehen und \"in Kürzet mit ihrem Verlobten nach Amerika auswandern werde; die Auswanderungspapiere habe sie bereits in Händen. Gleichzeitig erklärte\nsie, daß sie in dieser Sache keinesfalls vor Gericht auftreten wolle, weil ihr die Angelegenheit wegen ihrer Herrschaft sehr peinlich sei; sie weigerte sich, die Vernehnungsniederschrift zu unterschreiben, weil sie besorgte,\ndaß ihre Auswanderung verzögert werden könnte. Darauf beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die bevorstehende Auswanderung der Zeugin deren eidliche Vernehmung durch den Ermittlungsrichter (§§ 162, 65 StPO).\nDer Antrag wurde dem Richter ausweislich eines von diesem\nangefertigten Aktenvermerks am 18. Februar 1957 durch den\n\n224.\n\n-3-\n\npolizeilichen Vernehmungsbeamten persönlich überbracht. 1\nMit ihm erschien auch die Zeugin vor dem Richter, de\n\nnach Feststellung, daß eine Verständigung des Beschul-\n\ndigten nicht möglich sei, \"wegen der Eilbedürftigkeit\n\nder Sache\" die Zeugin sofort vernahm. Am Schlusse der\n\nVernehmung erklärte die Zeugin, daß sie im August 1957\n\nnach Amerika auswandern wolle, es sei möglich, daß sie\n\nbis dahin in Bad Aibling oder Rosenheim bleibe, es sei\n\naber auch möglich, daß ihre Auswanderung schneller als\n\nerwartet stattfinde. Der Amtsrichter vereidigte die Zeu-\n\ngin mit der Begründung. daß diese in absehbarer Zeit nach\nAmerika auswandern wolle und deshalb für die Sicherung v.\ndes Beweismittels Gefahr im Verzug sei. Zur Hauptverhand-\n\nlung vom 20. September 1957 wurde die Zeugin gemäß § 95 a\n\nZPO (Hinterlegung der Iadung bei der Post) geladen. Eine\n\nvon der Staatsanwaltschaft veranlaßte Nachforschung der\n\nPolizei ergab, daß die Zeugin am 27. August 1957 nach\n\nEngland - London - verzogen war und von dort in einigen\n\nMonaten nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus-\n\nwandern wollte. In der Hauptverhandlung, bei deren Beginn\nfestgestellt wurde, daß die Zeugin ZEN Mit-\n\nteilung der Polizei ins Ausland verzogen sei, wurde auf\n\nAntrag der Staatsanwaltschaft und mit, Zustimmung der, Verteidigung die Niederschrift über die eidliche Vernehmung PN |\n\nder Zeugin verlesen, weil \"die Gründe, die zur damaligen\nkommissarischen Vernehmung geführt haben — nämdich bal-\n\nGige Abreise der Zeugin - jetzt nach erfolgter Auswanderung der Zeugin UIID unverändert fortbestehen\".\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht, jedoch zu Unrecht.\n\na) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die |\nStrafkammer habe die Verlesung der Aussage unzulässiger-\n\n;\n\nah\n\nweise nur mit dem gesetzlichen Wortlaut begründet (vgl.\nBGHSt 9, 230, 231). Das Landgericht hat den bestimmten\nGrund angegeben, der nach seiner Ansicht der Vernehmung\nder Zeugin in der Hauptverhandlung entgegenstand.\n\nb) Die weitere Rüge, der Angeklagte und sein Verteidiger seien entgegen den §§ 193, 224 StPO nicht zur\nVernehmung der Zeugin vor dem Ermittlungsrichter zugezogen und dadurch in der Verteidigung beschränkt worden,\nscheitert an der Vorschrift des § 169 StPO. Darnach haben der Beschuldigte und sein Verteidiger nur dann - nach\nMaßgabe des § 193 StPO - Anspruch auf Anwesenheit bei\nder richterlichen Vernehmung eines Zeugen im vorbereitenden Verfahren, wenn der Beschuldigte als solcher vom\nRichter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft\nbefindet. Keine dieser Voraussetzungen traf bei dem Beschwerdeführer zu. Er war zwar bereits als Beschuldigter richterlich vernommen worden; die Vernehmung bezog\nsich jedoch nicht auf den Foll EEE. ier erst\nspäter aufgegriffen wurde. Aus der Untersuchungshaft war\ner am 9. Februar 1957 entlassen worden; er befand sich\nalso im Zeitpunkt der Verhehmung nicht mehr in Haft.\n\nUnter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob\ndie Feststellung des Ermittlungsrichters, eine Verständigung des Beschuldigten sei \"wegen der Eilbedürftigkeit\nder Sache\" nicht möglich, sachlich richtig war, wie von\nder Revision angezweifelt wird. Ebenso kann dahin stehen,\nob der Angeklagte hieraus noch Rechte ableiten könnte,\nnachdem er und sein Verteidiger der Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin\n\nGEB ich: mit dem Hinweis darauf widersprochen haben,\ndaß sie vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden\n\n5\n\nsind (vgl. BGH NOW 1952, 1426 Nr. 21 und BGHSt 9, 24;\nvgl. auch BGHSt 1, 284, 286).\n\nc) Die Strafkammer hat in dem Beschluß, durch den\nsie die Verlesung der Aussage TEE anoränete, die\ngesetzliche Vorschrift nicht ausdrücklich angeführt, auf\ndie sie die Verlesung stützen wollte. Nach lage der Dinge waren aber jedenfalls die Voraussetzungen des § 251\nAbs. 1 Nr. 2 StPO gegeben. Dem Erscheinen der Zeugin\nstand für eine längere oder doch ungewisse Zeit ein nicht\nzu beseitigendes Hindernis entgegen, weil sie nach London\nverzogen war und dort auf die Ausreise nach Amerika wartete. Es liegt auf der Hand, daß die Zeugin einer Ladung\nzur Hauptverhandlung nicht Folge geleistet hätte, um ihre\nAuswanderung nicht zu gefährden; sie hatte schon die Unterschrift unter ihre polizeiliche Aussage in Rosenheim\nverweigert, weil sie fürchtote, daß durch ihre Inanspruchnahme als Zeugin das Auswanderungsvorhaben verzögert werden könnte. Andererseits war auch nicht voraussehbar, wann\ndie Zeugin an ihrem künftigen Wohnort in Amerika eintreffen und dort erreichbar und bereit sein werde, zur Hauptverhandlung nach Deutschland zu kommen.\n\nDa demnach zumindest der Fall des § 251 Abs. 1 Nr. 2\nStPO vorlag, kann auf sich beruhen, ob die Anschrift der\nZeugin in London bekannt war oder ermittelt werden konnte\n(vel. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und ob der Zeugin das Erscheinen in der Hauptverhandlung trotz der großen Entfernung vom Gerichtsort zuzumuten war (vgl. § 251 Abs. 1\nNr. 3 9tPO). Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis der\nRevision auf das Urteil BGHSt 9, 230 fehl. In dem dort\nentschiedenen Fall war die Zeugin schon in Amerika ansässig, eine Gefährdung erheblicher persönlicher Belange\n\nalso nicht zu befürchten; es handelte sich lediglich darum,\nob der Zeugin im Hinblick auf die große Entfernung zugemutet werden konnte, zur Hauptverhandlung nach Deutschland zu reisen. Überdies war die Aussage jener Zeugin\n\ndas einzige Beweismittel zur Überführung des Angeklagten,\nder eines besonders schweren Verbrechens beschuldigt\n\nwar und die Täterschaft unbedingt abstritt. Demgegenüber\nist der Angeklagte im vorliegenden Fall durch die Aussagen anderer, in der Hauptverhendlung vernommener Zeuginnen gleichartiger Verfehlungen überführt. Wie das angefochtene Urteil außerdem feststellt, war er in der Hauptverbandlung insofern geständig, als er eingeräumt hat,\njeder der Zeuginnen, wenn auch angeblich nur im Scherz,\nwiederholt \"flüchtig an die Brust getippt\" zu haben. Auch\nhatte der Beschwerdeführer in den Fällen Beer und Striegel schon vor dem Ermittlungsrichter \"nach reiflicher\nÜberlegung\" den äusseren Tatbestand der ihm zur last ge-\n‚legten unzüchtigen Handlungen zugegeben.\n\ndä) Da demnach die Verlesung der Niederschrift über\ndie richterliche Vernehmung der Zeugin ED =\njeden Fall nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zulässig war, bedarf es keines Eingehens auf den Einwand der Revision,\nder Angeklagte habe der Verlesung nicht zugestimmt und\nder Verteidiger habe dies nur getan, weil er der irrigen\nMeinung gewesen sei, es handle sich um eine \"kommissarische\"\nVernehmung der Zeugin. Auf die Vorschrift des § 251 Abs. 1\nNr. 4 StPO hat die Strafkammer die Verlesung nicht gestützt. Im übrigen könnte der behauptete Irrtum des Verteidigers der Rüge schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Verteidiger die Strafakten zehn Tage\nlang zur Einsicht auf seiner Kanzlei hatte und nicht unterstellt werden kann, daß er von der wichtigen Aussage\n\nx}\n\n- 1-\n\nder Zeugin EEE Keine Kenntnis genommen hat.\n\ne) Auch soweit die Revision in der Verlesung und\nVerwertung der genannten Aussage eine Verletzung der\nAufklärungspflicht sieht, greift die Rüge nicht durch.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten war mit der Verlesung der Aussage ausdrücklich einverstanden, statt\nihr mit der jetzt von der Revision vorgetragenen Begrün-.\ndung zu widersprechen, daß die Aussage wegen einer eidetischen Veranlagung der Zeugin unglaubhaft sei und es\ndeshalb der persönlichen Anhörung der ‚Zeugin vor dem\nerkennenden Gericht bedürfe. Er hat es auch unterlassen, die Vernehmung eines Sachverständigen und des Ermittlungsrichters über den Beweiswert der verlesenen\nAussage zu beantragen. Schließlich hat der Angeklagte\nselbst durch sein Schweigen, wenn nicht der Verlesung\nzugestimmt (vgl. BGHSt 9, 230, 232/233), so doch zum Ausdruck gebracht, daß er von der Vernehmung: der Zeugin vor\ndem erkennenden Gericht und einer etwaigen Gegenüberstellung keine Entlastung erwarte.” Wieso sich der Strafkammer\nunter diesen Umständen sowie 'angesichts \"des teilweisen\nGeständnisses des Angeklagten und der geugenschaftlichen\nBestätigung gleichgearteter verfehlungen in anderen Fällen ernstliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ‘der Zeugin\nEbersberger aufdrängen mußten, ist nicht. ersichtlich. Die\nerforderliche Sachkunde. zur Beurteilung des Beweiswertes\nder verlesenen Aussage durfte sich die Strafkamner selbst\nzutrauen; ‚die Zuziehung eines Sachverständigen hätte nur\ndann Sinn gehabt, wenn dieser die Zeugin persönlich hätte\nuntersuchen können. Der Ermittlungsrichter hatte sich in\n\nI\n\nBD:\n\n.\nCa\n\n=\ntr\n\n’ ” es . 1%\nei\n\nder Verfügung, mit der er die Akten nach der Vernehmung\nder Zeugin der Staatsanwaltschaft zurückleitete, schon\nzur Glaubwürdigkeit der Zeugin geäußert und sie bejaht;\nes ist auszuschließen, daß er in der Hauptverhandlung\nein anderes Urteil abgegeben hätte. Daß der Strafkammer\nim übrigen bekannt war, daß gegen die Zeugin, wie die\nRevision vorträgt, \"nach Ruf und Persönlichkeit erhebliche Bedenken bestehen\", ist nicht dargetan und wird\nvon der Revision selbst nicht behauptet. Diese erläutert\nauch nicht, welche \"weiteren Ermittlungen\" der Tatrichter zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte anstellen können und müssen.\n\n2. Die weitere Verfahrensrüge einer unzulässigen Beeinflussung der Schöffen durch den Strafantrag des\nStaatsanwalis ist offensichtlich unbegründet. _\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift stellte der\nStaatsanwalt, nachdem er bereits den Schlußvortrag gehalten hatte, auf Anregung des Gerichtsvorsitzenden den\nAntrag, das Verfahren im Falle, CD (gemäß § 154 StPO) einzustellen, was dann mit Zustimmung des Verteidigers auch geschah. Anschließend wurden Yäie Anträge\nim übrigen wiederholt\". Die Revision behauptet nun, aus\nder Sitzungsniederschrift ergebe sich, daß der Staatsanwalt seinen ursprünglich gestellten Strafantrag unverändert wiederholt, den Wegfall des Falles CE a1s0\nnicht berücksichtigt habe; hierin ist nach ihrer Meinung\n\"bei der Bedeutung und Wirkung des Antrags des Staatsanwalts gerade auf die Schöffent ein Verfahrensmangel\nzu sehen,\n\nut\n\n- 9.\n\nAus der vorstehend in Anführungszeichen wiedergegebenen Fassung der Sitzungsniederschrift ergibt sich indes\nunmißverständlich, daß der Staatsanwalt — ebenso wie der\nVerteidiger - seinen Antrag nur \"im übrigen\", d.h. s0-\nweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, wiederholt\nhat. Abgesehen davon kann ein Antrag wie auch eine\nsonstige Maßnahme des Staatsanwalts ohnehin keinen Re-\n\n. visionsgrund abgeben.\n\nII. Die, Sa ‚chbe schwerde.\n\n1» Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer 1äßt keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die\nverletzten Mädchen dem Angeklagten als Lehrherrn im\nSinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut waren, als auch\nhinsichtlich der weiteren Frage, ob der Angeklagte unter\nMißbrauch seiner Stellung unzüchtige. Handlungen. an gen\nMädchen vorgenommen hat.\n\npie Rüge der Revision, das Landgericht habe den in\nder Rechtsprechung entwickelten, Unterschied zwischen unbedeutenden Zuäringlichkeiten und wirklichen unzüchtigen\nHandlungen verkannt, übersieht, daß die Strafkammer die\nFälle des bloßen \"Tippens\" an die Brüste der Lehrmädchen\nnicht in den Schuldspruch einbezogen hat. Daß aber das\nBetasten oder Abdrücken der Brüste ‚sowie das“ ‚Greifen an\ndie nackten Oberschenkel und im Falle ARMEE ==\nan den nackten Geschlechtsteil das allgemeine Scham-und\nSittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletz\nten, also unzüchtige Handlungen waren, kann nicht zweifelhaft sein. .. —\n\n1\n\n2. Nicht besonders gerügt von der Revision, auf die\nallgemeine Sachbeschwerde aber von Amtes wegen zu berück-.\n\n= 10 -\n\nsichtigen ist, daß die Strafkammer in den Fällen TED\nEEE, 5:@ era seine einaeutigen Feststellungen zur Zahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen getroffen hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Auch\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter nicht von dieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Umfang der Schuld betrifft und überdies die Fraze, ob mehrere selbständige Straftaten (§ 74 StGB) oder\nnur eine fortgesetzte Straftat vorliegt, überhaupt erst\nbeantwortet werden kann, wenn die einzelnen strafbaren\nHandlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Läßt\nsich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht für erwiesen erachtete Mindestzahl zur last gelegt werden (u.a.\nBGH 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953, 1 StR 218/53 vom\n\n2. Februar 1954, 1 StR 378/55 vom 2. November 1955).\n\nDer erörterte Mangel gefährdet indes den Bestand des\nangefochtenen Urteils nicht. In Falle TEEN inı\nnämlich zwei Einzelfälle von unzüchtigen Handlungen des Angeklagten einwandfrei festgestelit. Nimmt:man dann zugunsten des Angeklagten an. daß den Feststellungen, er\nhabe sich bei \"zahlreichen der Zeit nach nicht mehr genau\nfeststellbaren Gelegenheiten\" vor dem Vorfall im Keller\nund auch später, als er die Zeugin nnoch wiederholt\" an\nder Brust betastete, nur je (mindestens) zweimal vergan--\ngen, so liegen immerhin sechs Vorfälle ‚vor, für die das\nLandgericht bei einer gesetzlichen Mindeststrafe von sechs\nMonaten Gefängnis nur eine Strafe von neun Monaten ausgesprochen hat. Unter diesen Umständen scheidet die Möglichkeit aus, daß das Landgericht eine noch mildere Strafe ausgeworfen hätte, wenn es dem Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens zutreffenderweise nur sechs Einzelfälle\nzugrunde gelegt hätte.\n\n- 11 -\n\nEntsprechendes gilt für die Fälle Ba und\n\nSEE\n\n3. Das Landgericht hat es entgegen der Entscheidung\n\ndes erkennenden Senats in BGHSt 2, 163, 166 ff unterlassen, die Annahme, der Angeklagte habe die mehreren\nunzüchtigen Handlungen gegenüber jedem der verletzten\n\n. Mädchen mit Gesamtvorsatz begangen, näher zu begründen.\nAuch dieser Mangel kann indes auf sich beruhen, weil\n\nder Argeklagte durch die Verurteilung wegen fortgesetzter Taten nicht beschwert ist. Das Straffreiheitsgesetz 1954 kann auch in den vor dem Stichtag vom 1. Dezember 1953 abgeschlossenen Fällen TEE un: zc@@\nwegen .der Höhe der erkannten Eiuzelstrafen nicht zur An-\n\nwendung kommen.\n\nDr.Peetz Mantel Werner\nMartin j Hübner\n\nNie\n\n° N IL Dy","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/1-str-629-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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