{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-04_1_StR_380_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-04","aktenzeichen":"1 StR 380/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nje Hausfrau Rosa geb. bi. eus Ba\ngeboren am 1902 in \\\n\nwegen fortgesetzten Betrugs Uo&.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\n\nBundesrichter Dr.Hübner\nals beisitzende Richter,\n\n- Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof\n’ in der Verhandiung)unä - “\nei. der Verkündung) .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndustizangestel.lter .\nals Urkundsbeanter- der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des landgerichts- Passau vom 30.0ktober 1956\nwird je mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\n‚Angeklagten Rosa’ ,„ soweit diese wegen einfachen Bankrotts (übermäßigen Aufwands),\n\n2.) auf die Revision der Angeklagten Rosa I]\n' ferner .\n\na) in vollem Umfange, soweit sie wegen Betrugs und\n\nwegen einfachen Bankrotts (unordentlicher Buch-\n\nb) im Strafausspruch, soweit sie wegen Arreetbruchs\n\nverurteilt worden ist, In diesem Umfange wird die\n\n|\n\n1_ StR 380/51 2316005\n\nh;\n\n” ..\n\nx NYZISS en te DEE EP EN se\nDE ERTEEE. m er EELAREEERTTS e\n\n. . St\n. en ”\n\n. s\n\n. m 2 en\n\nTr Verhändlung und Entscheidung, auch\nober die Kosten der Rechtsmittel, an aas Landge-\n\nricht zurüickverwiegen. lunlois\n\nIm übrigen werden beide. Revisionen verworfens\n\n. x .\n‘ . . .. . „. “\n! > . ’ ’ .\n‘ .. se oo R . B , \\\n„. . R R\n, „er,\n\" % . . .\n. 2 . DE\n' \" \" . ®\n\" \" BA ur .. . , s\n. ” B u Rune L \\ . R ‚\n“ v . *\n. vo.\n” .. . v r \\\n> . n .\n.\n. \\ \\ \\ B\n£2 P, . , .\nvw. [2 x . e x ,\noo.“ ‚\nB . wen\n“ . . - . [24 . x f\n. .. x N . > .\n- ’ .. ’ ” - s . .\n. . rd . . , PR .\n® . ® .. pi x , ,\n. x ” non .n r . \\ :\n’ . ” > % ‘ . . “ . . \\\n. ” RP Fa a R .\n. 7 er ES ... x\n5 “ > . Fr . . . Fa no.\n. s “ . A r\n’ .\n“ ” . ” ’ .\n\"a . . . or . .\n’ “ 2 b3 . s ° .\n” . + arm. vi“ R \\\n> . . ..\n* ..r ° sw Fr r . x ,\n\\ ’ ‘ s .\n”. \".. - : .. . .\nx . : ,\nron . Er , ı\n” . >. .*r . - oo. R\nr . .ı - .\n“ . . KOuaeE Zu .\nDu oo.\n’ > “ ®\n.\n. vw.\n’ . . Ro Pi .\n» “ ® . .\n. . , . \\\n“ u. Br\nx R u\n. . E »r j R .\n., \\ ,\n— ® . 4 . .\n‘ . 5 %. wu x\nvo . .\n\" 0 AU zur .. .\n., . . . .\n. - . x 5 .\n. oo. « or . .\neo * x & . ar\n. . x .\n’ . . . . . .\n. . Ba . 7 r _\nx PN R .\n“ . . .\n\" . s ” Fan\n‘ . A .. ? . °\n\" . s ” Se - ,\nvn . -, 2% :\n.. ’ x x .\n‘ ar\n? . .. s . .\n5 ? .. x in .\n. . .. “\noo. > u . . ,\n“ \\ r u aa .\n“ K\nPas r B\nB user\ni u in No a . .\nj . “ > . “\nB s -\n. 7. min\n‘ \". - . . . ” ”. x\n. . . R B vo.\n' . > > ’ ’ .\nj £ ” . . .\n” \\ ’ . ”\nB . . on . . ,\n” u ‘ . ... N.\n’ ” . - x ’ nn. x\n“ 2.0. . . .,%, ._\n“ ® . D ur Fang fi .\n’ ’ . : »\n. . . . R v \\ R\n. en Er >. R : \\\n. > ’\n. . ’ ° . . ’\ns Di . ® [2\n. ® . . .. x .\n. b n : “. von\n. Dr . Ilunle ve ” u .\n\" N ’ . . “.\n* . Fa un . \\\n. [3 Fi .\n. . . ? x x\nv s ’ . ni: h\n“ > . . x \\ Br\n.\n. . . s x\n“ N ‘ - . . 0.\n‚ “or x » RE} .\n“ “ ’ u . ® .. ‘\n\\ ° . . 5\n. B . \\r . .\n. . 2 .\n. » > .ı)\n. oo. , R . un .\n“ . . .. .\n\" . .\n* : rt . . ‘\n® x\n. EZ\n* . . Pi . .\n. . , x ..\n.. .\n.\n. . .\n.. * . .\nx » . .\n. . ur .\nx . R ,\n\ns\n\nAr\nNa\n\nDERTR\n\n.\n\neu\n\n.\n3 .\nLa} _\n\n@ründe\n\nDie Angeklagte ist wegen der aus dem vorstehenden Urteilssatz ersichtlichen Straftaten zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Sie greift das Urteil, soweit es sie betrifft, im ganzen Umfange mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge an. Die Staatsanwaltschaft\nerstrebt mit ihrem Rechtsmittel die. Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlich - statt fahrlässig -- betriebenen\nübermäßigen Aufwands (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) und außerdem\nwegen Unterschlagung. Beide Revisionen haben zum Teil Er-\n\nfolge\n\nI. Betrug\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.) An sich richtig ist zwar der Ausgangspunkt der Strafkammer. Wer Ware auf Kredit bestellt, sichert dadurch im\nallgemeinen zu, daß er den Kaufpreis binnen der vertraglich\nbestimmten Frist begleichen werde. Gibt er eine solche Zusicherung ab, obwohl : verschuldet und von Mitteln entblösst, so spiegelt er seine Fähigkeit zu vertragsmäßiger\nErfüllung, gegebenenfalls auch seine Bereitschaft dazu vor.\nDas Landgericht trifft jedoch hierzu keine zureichenden und\nwiderspruchsfreien Feststellungen, .\n\nDabei mag dem Urteil noch unschädlich sein, daß die\nStrafkammer den Begriff der Illiquidität fälschlich mit dem\nder Zehlungsunfähigkeit gleichsetzt. Denn ersichtlich ist\nsie der Auffassung, deß die Angeklagte um die Monatswende\nFebruar/März 1954, wenn schon nicht gänzlich zahlungsunvermögend war, so doch nicht bloß vorübergehend Mangel an flüssigen Mitteln hatte. Aber was sie dafür an Tatsachen anführt,\nrechtfertigt nicht ihre Ansicht. Daß damals Forderungen im\n\nBetrag von 35.000 IM fällig waren und viele Mahnungen von\nGläubigern vorlagen, genügt nicht. Denn es ist nicht festgestellt, daß die Beschwerdeführerin dieser Zahlungsschwierigkeit nicht Herr geworden wäre. Im Gegenteil ergibt das\nUrteil, daß ihr in der Zeit von März bis zur Aufgabe des\nGeschäfts im Oktober 1954 noch Wechsel im Gesamtbetrage\nvon mehr als 55.000 DM diskontiert, also in Zahlung genommen wurden. Daher 15ßt sich auch aus der Wechselhingabe\nselbst, einer handelsüblichen Zahlungsweise, nichts für die\nAuffassung der Strafkammer herleiten; ebensowenig aus den\nzahlreichen Pfändungen näch jenem Zeitpunkt, zumal nicht\nmitgeteilt wird, ob sie zur Versteigerung führten oder ob\nes der Angeklagten gelang, diese abzuwenden.\n\nDie Überschuldung der Beschwerdeführerin zum 31.Dezember 1955 betrug 3.796 DM; für den 1. März 1954 ist sie\nnicht festgestellt. Dagegen betrugen dem Urteil zufolge die\n\n“ . . Warenschulden Wechselschulden\n\nam 31.Dezember 1953 rund... 87:000.8: - 15;500 DM\n\nam 31. März 1954 N\" ,73.000° DM : ° 30.000 IM\n\nam 14. Oktober 1954 bei rn\nAufgabe des Geschäfts - len tr.\n\n(unter Berücksichtigung .\n\nder Warenrücksendungen) - 58.000 DU 246400 IM\n\nWenn diese Zahlenangaben zutreffen, hat die Angeklagte\nihren Schuldenstand seit dem.1. März 1954 in beträchtlichen\nUnfange zurückgeführt und Wechsel im Betrage von etwa 30.000\nDM eingelöst. Die Einzelangaben des Urteils zu den Betrugsfällen ergeben für, jene Zeit Zahlungen von insgesemt über\n20.000 DM. Hiernach bestehen Bedenken gegen die Annahme der\nStrafkammer, die Angeklagte sei bereits zum 1. März 1954\n\"zahlungsunfähig\" gewesen; das umso mehr, als über die\nerste Versteigerung gepfändeter Sachen, die erste frucht-\n\nlose Pfändung, den ersten Wechsel- und den ersten Scheck-\n. | ”\n\nprotest keine Peststellungen getroffen worden sind. Gerade\naus diesen Umständen wären aber wichtige Anzeichen auch dafür zu entnehmen, wenn die Angeklagte erkannt hat, daß sie\nihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht würde meistern\nund Zehlungszusagen nicht einhalten können.\n\n2.) Dem Urteil zufolge hatte die Beschwerdeführerin ein\nZiel” von 45 wnd 60 Tagen, in keinem. Falle von mehr als 5\nMonaten vereinbart. Sie durfte aber bei angemessenen Ratenzahlungen \"mit Nachsicht ihrer Gläubiger\" rechnen. Da sie in\nerheblichem Umfange Teilzahlungen geleistet hat, entsteht der\nZweifel, ob sie überhaupt durch ihre Bestellungen eine fristgebundene Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit zusicherte. Ohne weiteres kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn es\nsich um einen festen Handelsbrauch handelt, wie es nach dem\nUrteil scheint.\n\n3.) Insbesondere hätte die Strafkammer dann näher erörtern müssen, ob die Verkäufer auch die fristgemäße Erfüllung\ndes Kaufvertrages erwarteten. Denn nur wenn sie sich durch.\neine entsprechende Zusicherung der Angeklagten täuschen und\ngerade dadurch bestimmen ließen, zü ihrem Schaden die Vare\nzu liefern, wäre der Tatbestand des Betrugs gegeben.\n\nUnter diesem Gesichtspunkt werden auch die Fälle (1, 5\n7, 11, 25, 24) neu zu prüfen sein, in denen die Beschwerdeführerin besondere Angaben über ihr Zahlungsvermögen und\nihren Zahlungswillen gemacht hat. Das lLandgericht hat -diesen\nzwar keine Bedeutung beigemessen. Ließen sich die Verkäufer\naber erst durch sie zur Lieferung der Ware bestimmen, so ver\ndie allgemeine - in der Bestellung liegende -— Täuschungshandlung der Angeklagten für den Irrtum, die Vermögensver.-\nfügung und den Schaden der Lieferer ’nicht ursächlich.\n\n“ . ,\n\nN\nF)\n\ntn nn\n\nu nn nt tin\n\n<\n\n+\n\n’ >\n\nBi: x\n44\n\n“\n\nGleiches gilt für die Fälle (2.B, 15, 23), in denen die\nVerkäufer die Vermögenslage der Angeklagten kannten oder z\nerkannten und ihr dennoch Ware lieferten, _ ER\n\n%,\nu}\nFi ‘\n+\n\n.\n\n;\n..\n\nG\n’\n\n4.) Über den Schadensumfang besteht in dem Urteil keine :\n\n...\nFa\n\nKlarheit. Der Beschwerdeführerin kann nur der durch betrüge- ,\nrische Handlung angerichtete Vermögensschaden zur last ge-- £ R\nlegt werden. Das landgericht unterscheidet Ser zwischen x 3\ndiesem und alten, vor März 1954 entstandenen Verbindlichkeiten der Angeklagten weder in der Gesamtsumme noch in zahl.:\nreichen Einzelfällen.\n\nAuf die jeweilige (alte und neue) Gesamtschuld geleistete Teilzahlungen wird die Strafkammer verhältnismäßig\nanrechnen (Fälle 4, 10, 28, 29, 45), Rechenfehler beseitigen müssen (Fälle 1, 5, 7. 11, 12, 14, 15, 34, 47).\n\nIm Falle 7 steht die Feststellung, daß die volle Schuld\nnoch offen sei, im Widerspruch dazu, daß auf sie \"nur noch\nverhältnismäßig geringfügige Zahlungen! geleistet worden\nsind. \" j\n\n5.) Die Beschwerdeführerin hat bei Schliessung ihres\nGeschäfts zahlreichen Gläubigern gelieferte Ware (im Gesamtwert von etwa 14.000 bis 15.000 IM) zurückerstattet und ®\nauf die verbleibende Schuld auch noch später Zahlungen\n(mehr als 3.000 IM) geleistet. Es wird daher sorgfältig\nzu prüfen sein, ob sie bei den Bestellungen in: betrügerischer Absicht gehandelt hat.\n\nII. Interschlagung\n\nFür die Warenlieferungen bis Februar 1954 hat das Land- ;\ngericht eine betrügerische Handlungsweise der Angeklagten 2\nnicht für erwiesen erachtet, weil sie erst ab März 1954 sich &\n\n;\n\n-T-\n\nihrer \"Zahlungsunfähigkeit\" bewußt geworden seir Auch daß\nsie sich insoweit der Unterschlagung schuldig gemacht habe,\nnimmt das Urteil nicht ans Soweit ihr Ware unter Eigentunsorbehalt geliefert worden sei, habe sie sie im ordnungs--\nnäßigen Geschäftsbetrieb veräußern dürfen; ein sogen. verlängerter Eigentumsvorbehalt an dem Verkaufserlös sei nicht\nfeststellbar. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft. Sie ist jedoch insoweit unbegrün-\n\ndet.\n\nDie Beschwerdeführerin hat einen Räumungsausverkauf zu\nPreisen veranstaltet, die 20 bis 50 % unter dem gewöhnlichen\nVerkaufspreis lagen. Daß auch der Einkaufspreis unterschritten worden wäre, ist nicht erwiesen, Es kann dahinstehen,\nob die Gläubiger der Angeklagten auch mit einer solchen\nVeräußerung ihrer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware\neinverstenden waren, Das Landgericht hat nicht ermitteln\nkönnen, in welchen Einzelfällen die Beschwerdeführerin Yare\nunter Preis verkauft hat, demnach auch nicht in den von der\nStaatsanwaltscha? t beanstandeten. Andererseits ist ausdrücklich festgestellt, daß es \"in allen Fällen\" an der Vereinbarung eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalts\nfehlt. Die Behauptung, daß diese Feststellung unrichtig\nund aktenwidrig sei, ‚kann das Revisionsgericht nicht be-\n\nachten (§ 337 StPO).\nIII. Inordentliche, Buchführung\n\nDer Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist nur erfüllt, wenn ein sachkundiger Kaufmann aus den Handelsbüchern\nkeine Übersicht über den Vermögensstand des Schuldners im\nseitpunkt der Zahlungseinstellung gewinnen kann. Davon geht\ndie Strafkammer an sich zutreffend aus. Sie verfährt jedoch\nnicht folgerichtig.\n\n.\nei - He ET ur\n\nran u0.\n\nTamm — nn a 18 -\n\nm\n\nSm a- An\n\nul aaa\n\nWerden ursprünglich unterlassene Buchungen nachgeholt,\nso können sie die Übersicht über den Vermögensstand im p\nZeitpunkt der Zahlungseinstellung nicht mehr beeinträchti- \"WR.\ngen. Daher macht das Landgericht der Angeklagten die unge- B ®\nordnete Verbuchung des Gehalts ihres Sohnes und die ursprüng- \"RR\nliche Nichtverbuchung von Kassenausgaben zu Unrecht zum 2\nVorwurf, Sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nicht\nfortlaufend gebucht, so wird ein sachkundiger Kaufmann\neinen solchen Mangel gewöhnlich ohne Schwierigkeit beheben\nkönnen, wenn die Ausgaben in früheren Zeitabschnitten ord- B\nnungsmäßig verbucht sind. Möglicherweise trifft das. für es\ndie Lohnbezüge des Buchhalters Win sanre 1952 zu.\nDas hat das Dandgericht nicht geprüft. Ob die verbleibenden\nzwei - gegebenenfalls drei -— unrichtigen Buchungen über\n\"eine Summe von etwa 2.500 bis 5.000 DM das Gesamtbild des\nVermögensstandes der Angeklagten wesentlich berührten,\nwird in der neuen Verhandlung festzustellen sein.\n\nIV, Übermäßiger Aufwand\n\nlo) Die Angeklagte rügt mit Recht, daß ihr das’ Ianägericht die Anschaffung eines PKW Opel Kapitän im Austausch\ngegen einen PKW Ovel Olympia als übermäßigen Aufwand mit der\nBegründung vorwirft, daß sie aus ihr sugestellten Klagen ®\nund Zahlungsbefehlen und gegen sie vollzogenen Pfändungen 5\nschon damals - am 7. Mai 1953 - hätte ersehen müssen, in\nwelcher wirtschaftlich bedrängten Iage sie sich befand.\nDenn das steht im Widerspruch zu der anderen Urteilsfeststellung, daß die Ängeklagte bis Mitte 1955 im großen und\nganzen ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, Ob\nes der landgerichtlichen Begründung auch widerspricht, daß\nalle jenen Maßnahmen zeitlich nach dem verpflichtenden Ankauf des Wagens liegen, oder ob die Beschwerdeführerin aus\nvorangegangenen Mahnungen und Androhungen- gerichtlicher\nSchritte ihre wirtschaftliche Lage hätte erkennen können, ;\n\nA\n\nferner ob die Anschaffung des Wagens als Geschäftsaufwand\nnach den damaligen Roheinkünften (BGH NJW 1953, 1480\nNr. 23) überhaupt übermäßig war, wird neu zu prüfen sein.\n\nMit Unrecht meint die Strafkammer ferner, die Entlohnung des Sohnes der Angeklagten, eines Bäckergehilfen, sei\nübermäßig, weil ein angemessenes Taschengeld für ihn genügt\nhätte. War seine Beschäftigung in dem Handelsgeschäft der\nAngeklagten nicht überhaupt unnütz — das kann dem Urteil\nnicht entnommen werden -, so waren seine (nicht sehr bedeutenden) Lohnbezüge nur denn im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1\nKO zu beanstanden, wenn er — sei es aus Familienrücksichten, sei es wegen seines Nebenverdienstes im väterlichen\nBetrieb - bereit gewesen wäre, den Dienst bei der Angeklagten\nfür ein Taschengeld zu verrichten, oder wenn dies ein anderer an seiner Stelle geven hätte,\n\n2.) Die Revision der Staatganwaltschaft rügt mit Recht,\ndaß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Angeklagte\nnicht bloß fahrlässig, sondern vorsätzlich dem § 240 Abs. 1\nNr. 1 KO dadurch zuwiderhbandelia, daß sie eine Registrterkasse auf Kredit anschaffte, als sie \"bereits tatal ver-\n\nschuldet\" war und das erkannt hatte.\n\n. Arrestbruch\n\nDie Angeklagte sandte Ware, die sie unter Eigentunsvorbehalt erworben hatte, den Eigentümern zurück, obwohl\nsie inzwischen anderweit gepfändet worden war. Sie wußte,\ndaß die Pfändung gesetzmäßig vollzogen war und fortbestand,\nhielt es aber demnoch für erlaubt, die Ware von sich aus\nund ohne weiteres den rechtmäßigen Eigentümern zurückzuer.-\nstatten. Das Landgericht hat ihren Verbotsirrtum für fahrlässig verschuldet angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. \"\n\nDie Strafkammer hat sich jedoch nicht über die Möglichkeit der Strafminderung nach den Gründsätzen des § 44 Abs. 2\nund 3 StGB ausgesprochen, Es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß sie diese übersehen hat; denn ihre Ausführungen über\nden Ausschluß des Unrechtsbewußtseins scheinen zum Teil noch °\nder reichsgerichtlichen Rechtsprechung verhaftet zu sein,\ndie vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden ist\n(BGHSt 2, 194). Daher ist insoweit der Strafausspruch aufzuh eben.\n\nDie Verfahrensrügen der Angeklagten brauchen nicht er- ;\nörtert zu werden. Sie betreffen die Verurteilung wegen Arrest-\n\nbruchs nicht. Im übrigen wird der Schuldspruch auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben.\n\nDer Generalbundesamwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nDr.Reetz . Mantel ‚Werner\nMartin „Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/1-str-380-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/1-str-380-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.579113+00:00"}}