{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-04_1_StR_337_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-02-04","aktenzeichen":"1 StR 337/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauer Vinzenz SED zus Reit, Gemeinde CL:\nLandkreis EEE, geboren am EEE 1902 in Tr:\nLandkreis EB \"ED Ei.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I) %\n‘als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Franz 2 gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 27. Februar\n1957 werden verworfen.\n\nDer Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n[3\n\n. Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage\ndes versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers erheben die\nSachbeschwerde. Sie sind offensichtlich unbegründet»\n\n——\n\nsachliche Recht, ohne dies näher auszuführen. Eine Stellungnahme ist deshalb nicht erforderlich.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft greift in unzulässiger Weise\ndie Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Das Urteil stellt\neine Notwehrlage des Angeklagten widerspruchsfrei fest und\nlegt hierbei den Worten des Verletzten \"Fahr! mir ja nicht\nzu nah' füri, sonst duscht's!\" keinen Sinn bei, welcher der\nLebenserfahrung widerspricht. Das Schwurgericht geht davon\naus, daß der Schuß des Angeklagten auf Berger nicht erforderich gewesen sei, um dessen Angriff abzuwenden. Es legt jedoch mit sorgfältiger Begründung dar, daß der Angeklagte in\nSchrecken und Bestürzung die Grenzen der Verteidigung überschritten hat. In ihm hatten sich zwar, wie das Urteil ergibt,\nGefühle der Erbitterung, des Grolls und der Verachtung gegen\nden Nebenkläger angestaut. Als dieser ihn einen \"Zigeuner\"\nnannte, entflammte deshalb sein Zorn über diesen ihm zugefügten Schimpf. Diese Empfindungen schufen jedoch nach dem Urteil nur \"die komplexe seelische Grundstimmung\" des Angeklagten. aus der infolge des Angriffs des Nebenklägers \"die alles\nbeherrschende Schreckvorstellung erwuchs, im nächsten Augenbiick dem tätlichen Angriff des weit überlegenen, gefürchteten\nGegners ausgesetzt zu sein und seiner nur durch sofortigen\nGebrauch der Schußwaffe Herr werden zu können.\" Zum Merkmal\nder Bestürzung führt das Urteil aus, daß über den Angeklagten\n\"die seit langen befürchtete Auseinandersetzung >>> gänzlich\n\n=\n\n” r*\n\nune\nan\n\nSp sa\n\nunerwartet in einem Augenblick hereinbrach, in dem er gerade\ngehofft hatte, ihr entgehen zu können\", so daß er ihr \"innerlich nicht gewachsen war.\"\n\nDie Anwendung des § 53 Abs. 3 StGB läßt danach keinen\nRechtsirrtum erkennen. Gerät der Angegriffene in Bestürzung,\nFurcht oder Schrecken, so steht ihm § 53 Abs. 3 StGB zur\nSeite, wenn dieser Gemütszustand ihn bei seinem Handeln\nbeeinflußt hat (RG JW 1935, 431 Nr. 15). Nach den Feststellungen haben Bestürzung und Schrecken den Angeklagten\nzur Abgabe des Schusses auf den Nebenkläger sogar bestimmt.\nDaran ändert nichts, daß Gieser Gemütszustand auf einer\n\"seelischen Grundstimuung\" erwachsen ist, den andere Empfin- £)\ndungen kennzeichnen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten>\nDr, Peetz Mantel Werner\n\nMartin Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/1-str-337-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-04/1-str-337-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.559635+00:00"}}