{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-02-02_1_StR_697_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"1 StR 697/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachscnlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: nein\n\nStGB § 153\n\nZur Frage, wann eine Vernehmung abgeschlossen ist\n(vgl. BGHSt 8, 306, 314).\n\nBGH, Urt. v. 2. Februar 1960 - 1 StR 697/59 LG Amberg\n\n1 £tR 597/59\n\nIm Namen dies Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Land- und Gastwirt Franz N CB aus x Yosf.,\ngeboren an @&. EB in New, Kreis ae 0.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhuft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Josef 6 er er aus Schli>.\nKreis NeuB9/oücf., geboren am EB. ED 1904 in Tem -\n\n- Sachbezeichnung: Sch u.a. -\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Februar 19580, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident är. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nSundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Faller\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeaster der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Geitner gegen das Urteil\ndes Landgerichts amberg vom 14. Oktober 1959 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsnittels zu\ntragen.\n\nII, Auf die Revision des Angeklagten NEE wird das\nvorbezeichnete Urteil mit den Feststellun;en aufgenoben,\n\na) soweit er im Falle BB verurteilt ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Ferner wira das Urteil bezüglich des Nitangeklagten Horst DEEP mıt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung (Il und III) wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und znischeıdung, auch üver die Kosten des Nechts.\nmittels des Angeklagten '@Ew, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAn Dieser Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung\nzum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zu uneidlicher\nFalschaussage (Fall BEE), ferner wegen Anstiftung\nzum Heineid (Fall Sch) zu einer Gesamtstrafe von dreı\nJahren Zuchthaus verurteilt und im übrigen freigesprochen\nworden. Weiter ist gegen ihn auf Eidesunfähigkeit erkannt,\nauch eind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre\naberkannt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verrfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n5. Die verfahrensrechtläichen Angriffe gehen allerdings\nfehl. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger NEED\ndie Anhörung eines weiteren Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten beuntragt.\n\n&£3 wurde daraufhin auf Anordnung des Vorsitzenden der\nNervenfacharzt Dr. DENE 51a zweiter Sachverständiger\nsehört. Beide Sachvergtändige, der Landgericatsarzt und\n\nDr. DEE hatten den Angeklagten bereits früher eingehend untersucht gehatt (S. 10 UA; S. 17 des fruheren\nUrteils der Strsfkammer vor 7. September 1959, Bl. 82 d.a.\nKLs 28/59).\n\nTrotz Anhörung des zweiten Sachverständigen hielt der\nverteidiger den äntrag auf Untersuchung des Angeklagten in\neıner \"Nervenanstalt\" aufrecht.\n\nDiesen Antrag lehnte das Gericht au (5. 4 der Gegenerklärung). lilergegen wendet sich die Revision unter Linweis\nauf § 244 Abs. 4 StPO. Der Äblehnunpsbeschluß hält sich je-\n\n4 -—\n\ndoch im Rahmen dieser Vorschrift. Die blosse Göglicukeit einer\nanstsltsbeobacrtung ist kein überlegenes Forschungsmittel ım\nSinne des 5 244 abs. 4 StPO (BGESt 8, 76 ff). Die Notwenuigkeit weiterer £rmittlungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten brauchte sich dem Tatrictter nicht aufzudrangen.\nDer § 244 khbs. 2 StPO ist also ebenfalls nicht verletzt. -\n\nDer Vorsitzende war befugt, die Anhörung des zweiten Sachverständigen anzuoränen (§ 221 5tPO und Kleinknecht/kuüller,\n\nAnn. 1 hierzu).\n\nCe Sachlichrechtliche zrörterung:\n\n1. Der £ 51 StGB ist nicht verletzt (vgl. S. 9 - 11 UA).\n\n2. Die Verurteilung des Beschwardeführers wegen Anstiftung\nseiner Dienstmagd Therese Sch zum Meineid 1aßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Revision (IJ 1 der Rev.-Begründung)\nwendet sich hiergegen auch nicht besonders.\n\n3. Zum Fall DB: Der Hilfsarbeiter SEEEEB war,\nebenso wie Frau Sch vor dem Termin am 6. September 1955\nvon TB dahin beeinflußt worden, unter Eid wahrheitswidrig auszusagen. BOEEEEB sagte dann auch zunächst, uneıdlich, falsch aus. Anschlie3end machte der Zeuge FB sen.\neine gegenteilige Aussage. Darauf wurde Dil von Vorsitzenden nochmals vorgerufen und ihm die Aussage FB vorgenalten. DEEEEEED bestritt zunächst die Richtigkeit aer\nZBekundung FEB. auf nochnaligen Yorhalt bericktigte er\njedoch seine Aussage und sagte nunmehr die wanrheit. Das\nGericht ließ ibn gemäß 3 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt. Er ist\ndurch dasselbe Urteil wegen uneidlicher Falschaussage unter\nanwendung des § 158 StGB verurteilt worden. Revision hat er\nnicht eingelegt.\n\nDa es weder zum vollendeten noch versuchten „eineid\n3 kan, ist die Verurteilung des Angeklagten !iBiiB>\n\n- 5.\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum Keineid (} 49 a Abs. lin Verbindung mit § 154 StGB) rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 9,\n\n134, 135).\n\nDie tateinheitliche Verurteilung Win wegen Anstiftung zu uneidlicher Falschaussage hängt davon ab, ob\nSCHE Vernehuung bereits abgeschlossen war, bevor er\nanschließend wahrheitsgemäß aussagte. Wann eine Vernehmung\nabgeschlossen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Zinzelfall (K6St 23, 88). Die Strafkanmer meint, die Aussage Beiiiikume>\nsei beendet gewesen, als er nach seiner Vernehmung auf Verarlassun, des Vorsitzenden zurückgstreten sei. Das Gericht habe\ndadurch zu erkennen gegeben, daß es von DB keine weitere\nAuskunft mehr über den Vernehmungsgegenstand erwartete (5. 11,\n2eZ vA). Damit hat das Landgericht offenbar die Grundsätze anwenden wollen, die in BGHSt 8, 306, 314 ausgesprochen sind.\n\n„it jener Formulierung war aber gemeint, daß der Kichter endzültig zum Ausdruck bringt, er erwarte von den Zeugen keine\nweitere „uskunft mehr. „ies mag dann der Fall sein, wenn auch\ndie 3etelligten an den Zeugen ihre Fragen gestellt oder auf\nsolche verzichtet haben und sodann zur Beeidigung des Zeugen\nouer zur Beschlu3fassung über seine \\ichtvereidigung geschritten\nwird (§§ 59 ff, 64 StPO). So wer es aber hier ersichtlich nicht.\nVi.imehr wurde die Vereidigung DAEEEEm: offenbar zunächst\nzurückgestellt. Es wuroen anschließend weitere Zeugen vernommen, und zwar Johann FB senior zum selben Beweisthema\n\nvie Fo (5. 5, 6, 31 UA). Auf Grund der Aussage des Zeugen\nFD sen. wurden dann Sie Vorhalte gemacht, worauf er\n\nder kahrheit die Ihre gab. Dann erst wurde beschlossen, Beiuiiu>\nunvereidigt zu lassen. In Anbetracht dessen liegt die Annahme\nsehr nah , daß jer vernehmende Richter, als er Igilb zurücktıeten ließ, vor hatte, an diesen, auf Grund der anschließenden\naussagen der nächsten Ze.gen, später noch weitere Fragen zu\n\n-6-\n\nstellen. War dies der Fall, was der Tatrichter noch aufzuklären haben wird, dann wer Bis Vernehmung noch nicht\nabgeschlossen, als er die Wahrheit sagte. Dann war seine\nhussage, im ganzen gesehen, richtig und von ihm der Tatbestand des 5 154 StGB nicht erfüllt, sodaß auch eine straf-\n\n.\n\nbare Anstiftung Dil durch NEED insoweit zu verneinen wäre. Dieser Auffessung war auch der Generalbundes-\n\nenwalt.\n\nDie bisherigen Darlegungen der Strafkamner halten daher\nin dieser Hineic.t der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nKit Rücksicht auf die tsteinheitliche Verurteilung \\eiEEEEED\nim Fall Bil> muß somit das Urteil insoweit aufgenoben\nwerden, ferner ie Ausspruch über die Gesamtstrafe, einschlie}-\nlich der Aberkennung der zidesfähigkeit und der „hrenrechte\n{£ 76 StGB). Die für die Anstiftung ıherese SchB ausgesprochene kinsatzstrafe wird dagegen von der Aufhetung nicht\nberührt.\n\nII. Der Kitangeklaxgte Di> hat zwar kein kechtsmittel\neingelegt. ech 5 357 TStPO ist aber das Urteil, soweit er\nverurteilt ist, mit aufzuheben. denn seiner Verurteilung\nliegt derselbe Rechtsfehler zugrunde, der zur teilweisen\nUrteilsaufhebung bei TEE geführt hat (vgl. Löwe/kosenberg, Anm. 3 ce zu § 357). Sollte die erneute Nachprüfung\nergeben, daß Dim Aussage, als er sie richtig stellte,\nnoch nicht beendet war, so würde, wie schon zu I erörtert,\nkeine falsche uneidliche Aussage vorliegen. Es wäre dann\n\naber zu prüfen, ob Dim nicht wegen Bereiterklärung\n\nzu dem Verbrechen des Xeineids (§ 49 a Abs. 2 StGB) zu bestraffen wäre. Ob auch insaweit seine Strafburkeit entfällt,\nweil die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 3 Ar. 3 oder Abs. 4 StGB\ngegeben sind, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen\nnicht abschließend entschieden werden und wird deshalb von\n\nder Strafkammer gegebenenfalls zu prüfen seın.\n\n11T. Goww:\n\nDieser Angeklagte ist durch dasselbe Urteil wegen Meineids\nzu acht Lonaten Gefängnis verurteilt worden. Auch bei ihm ist\nauf Sidesunfählgkeit erkannt, ferner sind ihm die bürgerlichen\nshrenrechte auf drei Jahre sberkannt worden.\n\nSeine Revision, mit der die Sachbeschwerde erhoben wird,\nist nicht begründet.\n\nNach den Darlegungen der Strafkammer hat dieser Angeklagte\nunter Berufung auf einen vorher geleisteren Eid bewußt wahrheitswidrig sısgesagt, der schriftliche Kaufvertrag über ein\nkotorrad sei für ihn am 6. Januar 1955 von einem Bekannten xeschrieben worden. Dies war aber in Wirklichkeit erst in\nFebruar 1955 geschehen. Der Beschwerdeführer war sich, wie das\nLandgericht rechtlich unangreifbar ausführt, darüber klar, deß\nes dem Richter darauf ankam, wann der schriftliche Kaufvertrag\ngeschriepen worden war (5. 16 bis 19 UA). Daran scheitern alle\nAngrisfe der Revision, die sich im Grunde nur in unzulä:siger\nheise gefpen die dem Tatrichter vorbehaltene Bewveiswürdigung\nwenden.\n\nDa das Urteil gegenüber diesen Angeklagten auch sonst keinen\nRechtsfehler erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nDr. Geier ferner Seibert\nkillms Dr. Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/1-str-697-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/1-str-697-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.538449+00:00"}}