{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-31_1_StR_188_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-31","aktenzeichen":"1 StR 188/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"/d\n1_Sik_.83/53 9316 069\n\nIm Namen des Volkes\n\n-In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Karl Er aus VE um. |\ngeboren am EEE ‘914 in VD zur Zeit in Unter-\n\n'suchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall -\n\nhat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom ?3. Mai 1958, an der eilapnemen haben\n\nSonatspräsident Dr. Geier a:\nals Vorsitzender,\n\nBund esri oht er Dr.: Feste.\nBundesriehter Mantel\nBundesrichtier Martin.\n\n'Bundesrichter Dr.’ Hübner Tg nn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr.. ED : in der Verhandlung,\n\nCberstantsamnalt beim Bund esgerichtshof | bei\n der\"Verkündung. :\n‚als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\n\nTustisangestellter ww\nals. Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntis\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth‘ vom 31. Januar 1958 im Sirafausspruch mit den Feststellungen. hierzu aufgehoben und\n\ndie Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgezicht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\n@ründes\n\nnn\n\n‚Der Angeklagte war am 7. Februar 1957 aus der schon\nfrüher gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung entlassen\nworden. Am 29. März 1957 beging. er einen Diebstahl im Rückfall.\nDie Strafkammer hat ihn deswegen als gefährlichen Gewohnheiitsverbrecher zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt\nund erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revisinn greift er die Verurteilung als gefährlicher Gevohnheitsrerbrecher, die Anordnung der Sicherungsverwehrung und die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechie, also den gesamten\nStrafausspruch - außer der Rückfallsfeststellung - an. Fi\n\ndiesem - zulässig beschränkten {BGH IM Nr, 2 zu s 20 ® StGB) -\n\nUmfang ist das Rechtsmittel begründet.\n\nDie Strafkamer hat. die Voraussetzungen des § 20 ®\n\nAks. ! StGB nicht feststellen können. ‚Den Urteil zufolge\nwäre hierfür außer der (bis zum 11. ‚September 1949 mit anschließender Sicherungsverwahrung bis zum. 6. Februar 1957...\nverbüßten) Vorstrafe ‚von zwei Jahre en Zuchthaus‘ aus dem Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom ER Oktober, 1947 nur dio Vervrteilung des Beschwerdeführers. durch das Schöffengericht:\nTraunstein vom 7. März 1935 in Betracht. ‚gekommen; er hat.\naber von der Rechtskraft. ‚dieses, ‚Urteils. ‘en ‚nicht nur. Strafe.\n\nerbüßt und sich in ‚Anstaltsverwahrung befunden, sondern\nauch Konzenirationslegerhaft erlitten. Da keine Unterlagen\n‚über diese vorhanden. sind, konnte des Landgericht nicht aus--\nschließen, daß zwischen der Rechtskraft jenes Urteils und\nden folgenden, der Verurteilung vom 8. Oktober 947 zugrundeliegenden Taten 7, Februar bis 21. Mai 1947) mehr als fünf\nJahre liegen (§ 20. °® Abs. 3 StGB, BEHSt 7, #60).\n\nTie Strafkammer hat aber den § 20 & Abs. 2 StGB angewendet, weil der Angeklagte in der Zeit von ;932 bis :947\n\nf\n\ninsgesamt elf Mal vorbestraft ist, also \"sogar weit mehr als\ndie in § 20 ® II StGB vorausgesetzten drei vorsätzlichen 1a\nten begangen hat\". Dabei ist jedoch übersehen, daß — wie u\nschon der Aufbau der Gesetzesvorschrift zeigt -- Verurteilung\ndie länger als die in § 28 ® Abs. 3 StGB genannte Zeit zurüc\nliegen. nicht nur für § 20 2 Abs, !, sondern auch für § 20 a\nAbs 2 StGB nicht in Betracht kommen und daher das Urteil de\nSchöffengerichts Traunstein vom 7. März i935 und die weiter\nzurückliegenden Vervrteilungen des Beschwerdeführers bei der\nFrage, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, üben\nhaupt ausscheiden (BGH IM Nr. !2 zu § 20 ® sigB). Auch der N\nDiebstahl vom ?!5, August 1939, den er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit beging, kann dafür nicht herangezogen wer-.\nGen. Wie es sich mit der Verurteilung des Angeklagten vom\n24. September '946 \"wegen Amtsanmaßung u: a.\" verhält, kanı\nder Senat nicht abschließend beurteilen; für § 20:* Abs. |\nStGB hatte sie das Landgericht. ausdrücklich beiseitegelassen.\nVohl aber wäre das Urteil des Landgerichts. Traunstein vom #\n8. Oktober 1947 geeignet, die Anwendung des § 20 ® Ans. 2 sth\nu begründen, und für sich allein; denn ihm liegen elf.\nverschiedene Diebstahlstaten des Angeklagien zugrunde; daß,\nsie zugleich, durch eine Gessmtstrafe, abgeurteilt, worden\nsind, ist dabei \"unerheblich (RGSt 68, '339), Indessen hat si\ndie Si trafkammer diese Verurteilung bisher nicht genügen lasen. Sie wird ‚die Frage neu prüfen müssen.\nu “\n\nBei der danach erforderlichen Gesamtwürdi' ‚ung der Taiel\nwird das Landgericht. die Grundsätze beachten müssen, die die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür aufgestellt het\n(u.a. BGHSt i, 95, 99 fr; BGH NW 1953, 673 Nr. 6; 1954,\n845 Nr. '9). Insbesondere muß der jetzt ebgeurteilie Dieh--\nstahl in die Betrachtung einbezogen werden (BGH 5 str 606/Ö4\nvom !5, Februar 1955), Bisher ist die Strafkammer auf dessen.\neigentümliche Artung, daß der Angeklagte uni vielver nach\nAusführung der Tat sich besonnen zu. haben scheint und un-\n\nwiderlegt die gestohlene Geldbörse zurückgeben wollte, im\nRahmen des § 20 ® StGB nicht eingegangen, wie die Revision\nzutreffend rügt. Auch die länger zurückliegenden, im Rahmen\ndes § 29 ® aus. 3 StGB nicht mehr verwertbaren strafharen\nHandlungen des Beschwerdeführers darf das Landgericht nichi\naußer achi lassen (BEH \\ { StR 124/56 vom :5. Mai 1956). Dabei\nwird die Besonderheit zu erörtern sein, daß er sie zum veitaus größten Teil in jugendlichem Alter beging und da? er vom\n23, Januar '935 bis zum Jahre, 1946 keine Straftat verübie,\nobwohl er sich in dieser Zeit nicht nur in Haft und behördiicher Verwahrung, sondern auch mehrere Jahre in Freiheit\nbefand»\n\nDr, Gele. Dee Died | Mantel\n\ner ihmer, Eu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-31/1-str-188-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-31/1-str-188-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.499065+00:00"}}