{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-28_1_StR_644_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-28","aktenzeichen":"1 StR 644/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IH\n2316 024\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfserbeiter Oskar X EEERD au: TE, Gort\n\ngeboren am EM :925, zur Zeit in U.ıtersuchungshaft,\nwegen fortzesetzten schweren Diebstahls i.R. U.8:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner .\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rt in der Verharndlun\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. September 1957\n\n1. im Schuläspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte - neben den Tfortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall - einer fortgesetzten in Tateinheit mit fortgesetztem Haus- .\nTriedensbruch begangenen Sachbeschädigung schuldig ist;\n\n2. hinsichtlich der wegen fortgesetzter Sachbeschädigung und\nwegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs erkannten Strafen .\nsowie im Ausspruch der Gesanmtstrafie mit den Feststellungen\n\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDie SYrafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten Hausfriedensbruchs und wegen fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt\nSeine Revision ist zum Teil begründet,\n\n‘, Die Revision meint, die Strafkanmmer hätte mangels anderer\nNachforschungen die »inlassung des Angeklagten zugrunde legen\nmüssen. er habe sich, als er die ihm zur Last gelegten Straftaten\nbeging, in einem Rauschzustande befunden. Das trifft nicht zu.\n\nDie Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten geprüft. Sie ist\nauf Grund des £rgebnisses der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zwar in einigen Fällen \"angetrunken\" gewesen ist, diese Trunxkenheit jedoch bewußt herbeigeführ+ hat, \"um die letzten Hemmungen vor Ausführung seiner Taten\nleichter überwinden zu können\", Damit ist die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einwandfrei festgestellt. Daß Anlaß bestanden habe, noch weitereErmittlungen nach dem Grade der Trunkenheit Ges Angeklagten anzustellen, legt die Revision nicht dar, insbesondere gib+ sie-hierfür weder Tatsachen noch Beweismittel an.\n\n2. Die Revision ve.mißt die Prüfung durch die Strafkammer, ob\neine \"erbliche Beiastung und Milieuschääigung des Angeklagten\"\n\nsowie schlechte {/ohnverhältnisse seine strafrechtliche Verantwort-\"\n\niichkeit herabgemindert haben könnten. bach den Urteilsgründen\nsind in der Hauptverhandlung keine Umstände zu Tage getreten, die\nZweifel an der voilen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufkommen lassen. Ter Angeklagte und sein Verteidiger haben hierzu\nauch nichts vorgetragen, Der Angeklagte hat nur seine beschränkten Unterkunftsverhältnisse nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung erwähnt und sie als Grund für seine zorrütteten häuslichen Verhältnisse angeführt. Daß sie seine Zurechnungsfähigkeit\nnicht beeinträchtigt haben, liegt auf der Hand. Es ist deshalb\n\nEEETERTTELUETTNTE WRITER 5\n\nEn AT IT AT DEREN > A RE\n\nrechtiich nicht zu beanstanden, da? die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt des Alkoholgenuseos ausdrücklich erörtert hat.\n\n3. Auf die allgemeine Sachbeschwerde hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange nachgeprüft und’ folgenden Rechtsfehler\ngefundens\n\nIn den Fällen I 8 und 14 der Ürteilsgründe ist der\nAngeklagte in Wochenenähäuser eingebrochen, um dort zu\nnächtigen. Das Rinäringen, die tatbestandsmäßige Handlung\ndes § 123 StGB,erfüllt hier gleichzeitig die Voraussetzungen\ndes § 305 StGB. Zwischen der fortgesetzten Sachbeschädigung\nunä dem fortgesetzten Hausfriedensbruch besteht daher Tateinheit (vgl. auch BGH 1 StR 332/54 vom 2. November 1954\nin EDR 1955, 144). Der Senat hat den Schuläspruch geändert und\nden Strafauscrruch in diesen beiden Fällen sowie den Gesamtstrafausspruch aufgshoben. Der Strafausspruch wegen des fortge-\n\nsetzten schweren Diebstahls im Rückfall kann bestehenbleiben,\nda er von dem Rechtsfchler ersichtlich nicht beeinflußt ist.\n\nPr. Zeetz Jante” Werner\n\nFübner Dr. Hengsberger\n\nA\n\nLemma,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/1-str-644-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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