{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-28_1_StR_643_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-01-28","aktenzeichen":"1 StR 643/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n14\n.\n\n1, den Handelsvertreter Carı W aus WERE, zeboren am EEE 1919 in A\n\n2: di usfrau Else WW, zenarnt Regina, W eb.\nzu ED, eöooren en BE 1916 In\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nale beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB .\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, '\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1957 mit den\nFeststellungen im Falle des Schneidermeisters DI\nund im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben und die\nSache in üjesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscl.eeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\n-\n\nVon Rechts wegen\n\n- z11\n\n-2._\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen\nBetruges in zwei Fällen, Carl WB außeräen wegen Betruges in\ndrei Fällen verurteilt. Ihre Revisionen sind nur in einem Falle\nbegründet:\n\nl. Die Revisionen behaupten zu Unrecht, daßoer Eröffnungsbeschluß die Fälle Flur CM richt unfasse. Er bezeichnet\nzunächst den Fsll BED unä hebt hierbei die gesetzlichen Merknale des § 263 StGB hervor. Den Fall CM schildert er gleichzeitig mit dem Felle KB in dem er das Verhalten des Angeklagten gegenüber Ki und Frau rechtlich als einen\nBetrug ansieht. Die Strafkemner hat dann diese im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat im Urteil als drei selbständige Vergehen des Betruges gewertet, und zwar nach Hinweis auf diese\nÄnderung des rechtlichen Gesichtspunktes in der Hauptverhandlung.\nDie § 8 207, 264, 265 StPO sind daher nicht verletzt.\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen die - Aufklärungspflicht\n\nverstoßen, ist unzulässig, weil die Revisionen keine Beweismittel anführen, die nach ihrer Ansicht noch zu verwerten gewesen wären. In Wirklichkeit wollen sie in diesem Zusammenhange\neinen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO geltend machen. Aber auch\ndiese Bestimmung verletzt das Urteil nicht. Es gibt die Tatsachen an, in denen die Strafkamner die gestzlichen Merkmale der\nStraftaten sieht. 0b sie den Scnuldspruch tragen, ist eine Frage\ndes sachlichen Rechts. Die \"anderen Tatsachen\" im Sinne des\n\n§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO braucht das Urteil nicht anzuführen.\n\nII. Sachbeschwerden\n\nAmiiaiibnn AnIE Wr Gin A BEER (tet Ser Ale\n\n1. Ausdrücklich rügt die Revision des Angeklagten Ti: a 7’E\ndie Strafkamuer im Falle KW nicht nur ein Vergehen des Betrugeg‘\nangenommen hat. Der Angeklagte hat sich von Ki) zunächst im\nJanuar 1956 ein Darlehen von 5000.- DM und sodann auf Grund eines Rx\nbesonderen Entschluszes, wie das Urteil hervorhebt, im April 1956 °\nein weiteres Derlehen von 3000.- Di auf betrügerische Weise verschafft, Die Strafkammer hat also einen \"Gesamtvorsatz\" des An- F\ngexlagten, wie ihn die fortgesetzte Handlung voraussetzt (BGHSt 1, _\n313 ff), gerade verneint. Ein Fortsetzungszusammenhang mit dem\nFalle OEM scheiäet schon deshalb aus, weil es an der Gleichartigkeit der Tatausführung fehlt.\n\nEntgegen der Meinung der beiden Beschwerdeführer 1äßt auch\ndie sonstige Annahme von Tatmehrheit keinen Rechtsfehler ersehen.\n2. Auf die Sachbeschwerden hat der Senat das Urteil auch im\nübrigen nachgeprüft und folgerde Mängel ‚gefunden:\n\na) Im Falle BE ist der Schuldumfang nicht einwandfrei dargetan. Die Angeklagten bestimnten DW in Juli 1954 Aurch bewußt unrichtige. Angaben über ihre Vermögensverhältnisss au Warenlieferungen. Zunächst zahlten sie pünktlich. Später traten Zahlungsverzögerungen ein, Schecks wurden nicht eingelöst. Im April Br \\\n1955 endeten die geschäftlichen Beziehungen mit einer Schuld der 7\nAngeklagten gegenüber BE im Betrage von 3 500 IM.\n\nBei dieser Saculage ist sicher, daß BB zu den ersten unbezahlt gebliebenen Lieferungen durch die Täuschungshandlungen R\nder Angeklagten bei Eingang der Geschäftsbeziehungen bestimmt wor- .“F\nden ist. Zweifelhaft ist jedoch und näherer Prüfung bedarf des- :\nhalb die Frage, ob BEE väter (nach der Hingabe ungedeckter\nSchecks) die Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten erkannt unä\nnun nicht mehr infolge des von -- ihnen bei Beginn der Geschäftsbeziehungen hervorgerufeneu Irrtuns Waren geliefert hat.\n\nKi ER FEB En EEE DER EEn EEE En a\n\n4\n\nAuch zur Vorstellung der Angeklagten hierüber fehlen Feststellungen. Die Strafkamıer muß in der neuen Verhandlung in\neinzelnen nach Zeitpunkt und Rechaungswert darlegen, welche\nLieferungen DEE infolge der Täuschung durch die Angeklagten\n- diesen bewußt - ausgeführt hat.\n\ndb) Im Falle KM nimmt die Strafkammer einen Schaden von\nüber 2 800 DM an. Der durch das betrügerische Verhalten der\nAngeklagten erlittene Mietsausfall beträgt jedoch nur 2500.- DM:\nOffenbar hat die Strafkammer die Kosten mit eingerechnet, die\nFreu KM durch gerichtliche Maßnakmen gegen die Angeklagten\nentstanden sind. Dieser mittelbare Schaden ist jedoch nicht\nder von den Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil; er fällt\ndeshalb nicht unter § 263 StGB.\n\nDen Strafausspruch hat dieser Rechtsirrtum ersichtlich\nnicht beeinflußt; denn die Strafkamzer stellt es in diesen\nFalle nicht auf die Höhe des Schadens, sondern darauf ab, daß\ndie Angeklagten eine Frau geschädigt haben, die sich nach dem\nTode ihres Zrnährers bemühte, sich und den Kindern eine\nZinnahmequelle zu verschaffen. Das Urteil kann deshalb im\nFalle KOM destehenbleiben.\n\nc) Im zweiten Falle KM (Dorichen von 3000.- DM im April\n1956) übergab der Angeklagte dem Getäuschten zwei Wechsel über -\nje 40C0.- DM, die von dem Sanitätsrat | ausgestellt und von\nseiner ühefrau angenommen waren. Diese Wechsel hatte sich der\nAngeklagte auf betrügerische Weise verschafft. Es war deshalb\nvon vornherein äsmit zu rechnen, daß die Wechselverpflichteten\nihre Schuld bestreiten würden. Tatsächlich unterblieb auch jede\nZahlung. Unter diesen Urstünden trat bei KM trotz der Wechsel\neine Gefährdung seines Vermögens ein. Sie ist allerdings nicht\nohne weiteres dem Darlehensbetrage gleichzusetzen, was die Strafkammer möglicherweiere angenommen hat. Der Schuldspruch bleibt je-\n\nae - =\n\n-\n\nm.\n\na.\nPP BEE VABEER\n\n-5-\n\ndoch hiervon unberührt. Auf den Strafausspruch hat dieser\n\netwaige Rechtsirrtum ersichtlich keinen Einfluß gehabt. Im\n\nErgebnis ist deshalb das Urteil auch in diesem Falle nicht\nzu beanstanden.\n\nDr. Peetz Mantel Werner\n\nHübner Dr. Hengsberger\n\n“\n:\n24\nf\nwi\n:\nö\na\nZ\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/1-str-643-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-28/1-str-643-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.184088+00:00"}}