{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1958-01-27_1_StR_596_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-12-18","aktenzeichen":"1 StR 596/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mehrere Schüsse, die der Täter auf irgendwelche andere\nPersonen abgibt, die er als Zielobjekte aus einer Menge\nzufällig erfaßt, können eine natürliche Handlungseinheit\nbilden, wenn das Verhalten des Täters von einem einheitlichen Willen getragen ist.","text_plain":"IH\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1\n\nMehrere Schüsse, die der Täter auf irgendwelche andere\nPersonen abgibt, die er als Zielobjekte aus einer Menge\nzufällig erfaßt, können eine natürliche Handlungseinheit\nbilden, wenn das Verhalten des Täters von einem einheitlichen Willen getragen ist.\n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1984 - 1 StR 596/84 - LG Ellwangen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 596/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael K > „zus CE geboren am\n27. Januar 1958 in Rees (Kreis DEEP),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nNebenkläger: 1. Monika Bi,\n2. Wolfgang SB,\nbeide aus Woiiiiiuump- vi EEE\n\nIF\n\nza\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Dezember 1984, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen, |\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEB au: gun\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 11. Mai 1984\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Jeder der Nebenkläger hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 52 Abs. 1 StGB) zur Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Hiergegen richten sich\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Nebenkläger haben beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; eine Beschränkung auf den Strafausspruch kann\nder jeweiligen Revisionsbegründung nicht entnommen\nwerden. Mit den Rechtsmitteln wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, insbesondere die Verurteilung we-\n\ngen versuchten Totschlags in drei sachlich zusammentreffenden Fällen (§ 53 Abs. 1 StGB) erstrebt. Die\nNebenkläger erheben außerdem eine Verfahrensbeschwerde.\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n4. Die Annahme des Tatgerichts, daß die drei\nSchüsse, welche der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf drei andere abgab und durch welche er diejenigen,auf die er schoß, verletzte, als Betätigungen\nanzusehen sind, die eine natürliche Handlungseinheit\nbilden, ist nicht rechtsfehlerhaft. Zur Begründung\nseiner Auffassung hat das Tatgericht ausgeführt, der\nAngeklagte habe \"aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses\" geschossen, er habe die Schüsse \"in einem\nZug abgegeben\", sie hätten \"nicht einer bestimmten Einzelperson gegolten\", sondern den \"Mitgliedern einer\nPersonenmehrheit\" (UA S. 31). Damit hat das Tatgericht\ndie für den Begriff der natürlichen Handlungseinheit\nwesentlichen Merkmale dargelegt. Die Rechtsprechung\nerkennt eine natürliche Handlungseinheit an, wenn\nmehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen\ngetragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen\nZusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß das\ngesamte Tätigwerden äußerlich (objektiv) für einen\nDritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. RGSt\n27, 19, 21; 58, 113, 116; BGHSt 4, 219, 220; 22, 206,\n209; BGH NIW 1977, 2321; BGH NStZ 1984, 214, 215). Weist\ndas Tatgeschehen diese Merkmale auf, kann das Vorliegen\neiner natürlichen Handlungseinheit nicht deshalb verneint werden, weil die von einem einheitlichen Willen\n\ngetragenen Verhaltensweisen des Täters sich gegen\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richten (vgl. RGSt 27, 19; 4A, 223, 227;\nBGH NJW 1977, 2321). Denn die natürliche Handlungseinheit ist - wie es der Name besagt - eine Handlung\nim natürlichen Sinn, die Tateinheit bewirkt, wenn\n\ndurch das ihre Merkmale aufweisende Geschehen mehrere\nStrafgesetze verletzt werden oder dasselbe Strafgesetz\nmehrmals verletzt wird. Allerdings wird der Angriff\nauf mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter vielfach\nnicht von einem einheitlichen willen getragen, sondern Manifestation \"getrennter Willensbetätigungen\"\nsein (vgl. BGH NStZ 1984, 341). An der Voraussetzung\ndes \"einheitlichen Willens\" fehlt es hier nicht: Der\nAngeklagte, der paranoide Züge aufweist und zur Tatzeit erheblich angetrunken war, schoß auf irgendwelche\neinzelne, die er als Zielobjekte aus einer Menge erfaßte. Der Angeklagte schoß, um Frustrationen abzureagieren. Das Schießen war Ausdruck einer \"wesensfremden Affekthandlung\" (UA S. 19). Die Auswahl der\nOpfer war zufällig. Der Sachverhalt ähnelt dem, der\nGegenstand der grundlegenden Entscheidung RGSt 27,\n\n19 war.\n\n2, Auch die Strafzumessung begegnet keinen\ndurchgreifenden Bedenken.\n\na) Das angefochtene Urteil ließe sich dahin\nverstehen, daß das Landgericht in zulässiger Weise\n(BGHSt 26, 53, 54; 27, 298, 299/300; BGH NJW 1980,\n950) aus drei selbständigen Erwägungen den Straf-\n\nrahmen dreifach gemildert hat (§ 213 2. Alt. StGB:\n\"schon\" mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild der\n\nTat bei einem \"minderen Vernichtungswillen\", UA\n\nSs. 32; §§ 21, 49 Abs. 1 StGB: \"aus anderen Gründen\",\nnämlich im Hinblick auf die \"verminderte Schuldfähigkeit\", UA S. 33; §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB: in Anbetracht der \"relativ glimpflichen Folgen der Tat\"\n\nund einer \"geringeren kriminellen Intensität\", UA\n\nS. 33). Indessen sprechen andere Wendungen dafür,\n\ndaß unter Verstoß gegen § 50 StGB die gleichen Milderungsgründe sowohl zur Bejahung eines minder schweren\nFalles als auch zur Milderung des Strafrahmens gemäß\n\n88 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen worden sind (UA\n\nS. 31: \"sowohl aus den Gesamtumständen der Tat des\nAngeklagten als auch aus seiner erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit\"; UA S. 32: angesichts \"der Gesamtumstände der Tat\" sowie \"der Besonderheiten in der Person\ndes Angeklagten\"). Der Senat kann offen lassen, welche\nDeutung zutrifft. Selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler\nunterlaufen ist, blieb er ohne Einfluß auf den Strafausspruch: Wenn auch der eine Milderung des Strafrahmens\nbewirkende Grund als solcher nichtnochmals strafmildernd\nberücksichtigt werden darf, so ist der Tatrichter doch\nnicht gehindert, die diesen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung\nzugunsten des Täters zu verwerten (BGHSt 26, 311/312;\nBGH NStZ 1984, 548). In diesem Zusammenhang war \"die\ndamalige besondere psychische Gesamtsituation des\nAngeklagten\" (UA S. 34), die nicht allein auf die\nalkoholische Beeinflussung, sondern vor allem auch\n\nauf die psychopathischen Wesenszüge zurückging, von\n\nBedeutung. Hinzu kommt: Im Falle nur zweifacher Milde-\n\nrung des Strafrahmens (§ 213; §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\nStGB) hätte zwar die Obergrenze drei Jahre und neun\nMonate betragen. Die Ausführungen des Tatgerichts\nlassen aber den Schluß zu, daß es mit Rücksicht auf\ndie dargelegten Milderungsgründe keinesfalls über\n\nden Mittelbereich des Strafrahmens hinausgehen wollte\nund auch bei Unterbleiben der Strafrahmenverschiebung\ngemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht über diesen Bereich\nhinausgegangen wäre.\n\nb) Warum es bedingt en Vorsatz angenommen hat, ist vom Landgericht ausführlich dargelegt\nworden (UA S. 24/25, 32). Auf der Grundlage der von\nihm getroffenen Feststellungen kann dem Tatrichter\nnicht vorgeschrieben werden, zur Annahme direkten\nVorsatzes zu kommen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18,\n20).\n\nc) Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung, die zur Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung geführt hat, ist vertretbar und muß demgemäß\nvom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. BGH NJW\n1977, 639/640; BGHSt 29, 370, 371/372). Auchdie Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Erfolglos beanstandet die Staatsanwaltschaft,\ndas Landgericht habe unter dem Gesichtspunkt weiterer\n\n7\n\nStrafbarkeit wegen versuchten Totschlags nicht gewürdigt,\ndaß der Angeklagte im Laufe des Tatgeschehens \"nacheinander\n\ninsgesamt drei Schüsse in Richtung der Biertheke!\" abgab, in deren Nähe sich die - unverletzt gebliebenen -\nFestzeltbesucher Sch und Bali aufhieiten\n\n(UA S. 17). Hierzu ergibt sich aus dem Protokoll über\ndie Hauptverhandlung mit aller Klarheit, daß entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts, das Verfahren\nauf die Verfolgung wegen dreifach versuchten Totschlags (gemeint: zum Nachteil der Verletzten Bi,\nDB und SC) zu beschränken, das Landgericht\n- in Anwendung des § 154 a StPO - die Strafverfolgung\n\"auf die drei tateinheitlichen Fälle des versuchten\nTotschlags\" beschränkt und im übrigen - gestützt auf\n\n§ 154 StPO - das Verfahren vorläufig eingestellt hat.\nNichts spricht für die Behauptung, daß \"lediglich\"\nder Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)\n\"ausgeklammert\" werden sollte.\n\n4. Schließlich greift die von den Nebenklägern\nerhobene Verfahrensrüge nicht durch. Auf eine Aussage des Festzeltbesuchers Sch stützt sich\ndas angefochtene Urteil nicht. Mit dessen Bezeichnung als \"Zeuge\" (vgl. UA S. 17) brachte das Landgericht nur zum Ausdruck, daß er im Ermittlungsverfahren\nvernommen worden ist. Soweit der Verletzte SB an\n\nTH\n\nmanchen Stellen des Urteils \"Sch@@R'\" genannt wird,\nhandelt es sich um ein offensichtliches Versehen.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-18/1-str-596-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-18/1-str-596-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:01.160722+00:00"}}